RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0230-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des H M, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte X-Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2013, Zahl ***-2013-FSE, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGbK-ÜG), wird der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) der gegenständliche Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGbK-ÜG), wird der Beschwerde stattgegeben und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) der gegenständliche Bescheid behoben. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse AM und B für einen Zeitraum von einem Monat gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen und das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkbe-rechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und wurde ein Verkehrscoaching angeordnet, welches innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist. Dagegen hat Herr H M rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Vorstellung erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2013 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vorstellungswerber habe ein KFZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt. Aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht der deutschen Behörde gehe hervor, dass eine Beeinträchtigung vorgelegen sei. Die Beeinträchtigung sei als „leicht“ dokumentiert worden. Nach Rücksprache bei der Amtsärztin Dr. S, unter Vorlage der Untersuchungsergebnisse, komme diese zum Schluss, dass eine Beeinträchtigung beim Lenken vorgelegen sei. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die ärztliche Untersuchung in Deutschland keinen klaren Nachweis einer Beeinträchtigung durch Cannabis ergeben habe. Vielmehr sei im Formular „allenfalls“ angekreuzt worden. Das Wort „leicht“ sei durchgestrichen. Die Blutanalyse habe den Nachweis einer geringfügigen Konzentration von THC-aktiver Substanz ergeben. Der deutsche Gerichtsmediziner Prof. Dr. N O sei zum Ergebnis gekommen, dass der vorliegende Polizeibericht und der ärztliche Untersuchungsbericht keine typischen Ausfallerscheinungen beschreiben würden, die auf eine Fahruntüchtigkeit schließen ließen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in Deutschland nicht beeinträchtigt gewesen sei. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Berufung wurde fristgerecht erhoben und am Mittwoch, den 18.12.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht. Mit Schreiben vom 07.01.2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.01.2014, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die eingebrachte Beschwerde vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.01.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein medizinisches Gutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, ob der Beschwerdeführer sich mit dem im Gutachten des Dr. O festgestellten THC-Gehaltes in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe. Mit Schreiben vom 25.02.2014 wurde seitens der Abteilung Sanitätsdirektion eine fachliche Stellungnahme abgegeben. Darin kommt der medizinische Amtssachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit höchster Wahrscheinlichkeit einen PKW am 29.07.2013 unter dem Einfluss von THC gelenkt habe. Laut Aktenlage seien aber aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf verkehrsmedizinisch relevante Beeinträchtigungen vorgelegen, die auf Unvermögen des sicheren Führens eines Kraftfahrzeuges zum Lenkzeitpunkt schließen ließen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes relevant: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: …
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … Verkehrszuverlässigkeit § 7.Paragraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; …
- Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. … Dauer der Entziehung § 25.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2013 um 12.45 Uhr in G, Deutschland, einer Verkehrskontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY unter Wirkung eines berauschenden Mittels geführt habe. Es wurde eine Blutabnahme durchgeführt und dieses am Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München untersucht. Ebenso wurde der Beschwerdeführer einer polizeiärztlichen Untersuchung unterzogen. Als Ergebnis dieser beiden Untersuchungen lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der polizeiärztlichen Untersuchung allenfalls leicht beeinträchtigt war und auf Grund des rechtmedizinischen Gutachtens festgestellt wurde, dass der vorliegende polizeiliche Bericht und der ärztliche Untersuchungsbericht keine der typischen Ausfallserscheinungen beschreiben, die sicher auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Eine derartige Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, die auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit schließen ließe, ist dem erstinstanzlichen Akt nicht zu entnehmen. Dort findet sich nur ein Aktenvermerk vom 20.11.2013, in dem nur festgehalten wird: „Laut Dr. S beeinträchtigt!“ Das Ermittlungsverfahren wurde durch Einholung eines medizinischen Gutachtens ergänzt. Darin kommt der medizinische Amtssachverständige zusammenfassend zum Schluss, dass auf Grund der Befundlage davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit höchster Wahrscheinlichkeit einen PKW am 29.07.2013 unter dem Einfluss von THC gelenkt habe. Laut Aktenlage seien aber aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf verkehrsmedizinisch relevante Beeinträchtigungen vorgelegen, die auf ein Unvermögen des sicheren Führens eines Kraftfahrzeuges zum Lenkzeitpunkt schließen ließen. Aufgrund dieses Ergebnisses des Beweisverfahrens kann eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 2 FSG nicht angenommen werden, da auch auf Grund des Ergebnisses des medizinischen Gutachtens nicht mit Sicherheit festgestellt konnte, dass sich der Beschwerdeführer beim Lenken des Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden hat. Das Ermittlungsverfahren wurde durch Einholung eines medizinischen Gutachtens ergänzt. Darin kommt der medizinische Amtssachverständige zusammenfassend zum Schluss, dass auf Grund der Befundlage davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit höchster Wahrscheinlichkeit einen PKW am 29.07.2013 unter dem Einfluss von THC gelenkt habe. Laut Aktenlage seien aber aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf verkehrsmedizinisch relevante Beeinträchtigungen vorgelegen, die auf ein Unvermögen des sicheren Führens eines Kraftfahrzeuges zum Lenkzeitpunkt schließen ließen. Aufgrund dieses Ergebnisses des Beweisverfahrens kann eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG nicht angenommen werden, da auch auf Grund des Ergebnisses des medizinischen Gutachtens nicht mit Sicherheit festgestellt konnte, dass sich der Beschwerdeführer beim Lenken des Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden hat. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.0230.2