RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/0163-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde
- der ***Bauunternehmen, Adresse und
- des Herrn Mag. A B, Adresse, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. Y und Mag. Dr. Z, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 11.11.2013, Zl ***/12,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde
- der ***Bauunternehmen, Adresse und
- des Herrn Mag. A B, Adresse, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. römisch zehn, Dr. Y und Mag. Dr. Z, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 11.11.2013, Zl ***/12, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde der ***Bauunternehmen wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde der ***Bauunternehmen wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde des Herrn Mag. A B wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde des Herrn Mag. A B wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Die ***Bauunternehmen brachte mit Eingabe vom 30.12.1994 die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes für eine Wohnung im Ausmaß von 67 m² im
- Obergeschoß des Gebäudes mit der Adresse ABC sowie mit einer weiteren Eingabe vom 30.12.1994 die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes für eine Wohnung im Ausmaß von 120 m² im Dachgeschoß des selben Gebäudes mit der Adresse ABC ein. In weiterer Folge wurde der ***Bauunternehmen mit Schreiben der Behörde vom 25.09.2006 insbesondere mitgeteilt, dass im gegenständlichen Objekt sechs Freizeitwohnsitze nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 angemeldet wurden, wobei derzeit insgesamt fünf Feststellungsverfahren anhängig sind. Aufgrund der gegebenen Rechtslage und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergehe nunmehr an sämtliche Wohnungseigentümer, die im gegenständlichen Gebäude einen Freizeitwohnsitz angemeldet haben, die Aufforderung bekannt zu geben, ob unter den Miteigentümern Einigung über die Zuordnung jener drei Wohnungen erzielt werden konnte, die weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden sollen. Für den Fall, dass diese Einigung nicht erzielt werden kann, wird um Mitteilung ersucht, seit wann ihre Wohnung als Freizeitwohnsitz genutzt wird und bzw inwieweit diese Nutzung durchgehend erfolgte. Mit Eingabe vom 23.11.2006 nahm die ***Bauunternehmen dazu Stellung. Mit Schreiben vom 20.11.2012, Zl ****/94, wurde dann den Rechtsvertretern der nunmehrigen Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass aufgrund der geänderten Rechtslage im gegenständlichen Verfahren ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder eine (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung darüber, welche drei Wohnungen weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen, erforderlich ist. Aufgrund einer zwischenzeitlich rechtskräftigen Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 5 TROG 2011 würden nunmehr nur mehr vier Anmeldungen für Freizeitwohnsitze im gegenständlichen Objekt vorliegen. Weiters wurde mitgeteilt, dass entsprechend den vorliegenden Bewilligungen nur für einen Teil der Einheit Top W3/2 im Eigentum von Herrn Mag. A B eine Widmung als Wohnung vorliege und es sich im Übrigen wie auch bei den anderen Einheiten ausschließlich um Büroräumlichkeiten handle. Es sei daher ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer vorzulegen oder allenfalls eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu übermitteln. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Anmeldung zurückgewiesen werden muss, wenn dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 13 AVG nicht entsprochen wird. Mit Schreiben vom 20.11.2012, Zl ****/94, wurde dann den Rechtsvertretern der nunmehrigen Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass aufgrund der geänderten Rechtslage im gegenständlichen Verfahren ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder eine (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung darüber, welche drei Wohnungen weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen, erforderlich ist. Aufgrund einer zwischenzeitlich rechtskräftigen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, TROG 2011 würden nunmehr nur mehr vier Anmeldungen für Freizeitwohnsitze im gegenständlichen Objekt vorliegen. Weiters wurde mitgeteilt, dass entsprechend den vorliegenden Bewilligungen nur für einen Teil der Einheit Top W3/2 im Eigentum von Herrn Mag. A B eine Widmung als Wohnung vorliege und es sich im Übrigen wie auch bei den anderen Einheiten ausschließlich um Büroräumlichkeiten handle. Es sei daher ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer vorzulegen oder allenfalls eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu übermitteln. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Anmeldung zurückgewiesen werden muss, wenn dem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 13, AVG nicht entsprochen wird. Mit Eingabe vom 04.12.2012, beim Stadtamt Y eingelangt am 06.12.2012, brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes in Wohnung hinsichtlich der Einheiten Top W1/2, W3/2 und W3/3 mit 01.01.1993 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die vorstehend angeführte Beantragung der Änderung des Verwendungszweckes ein. Mit Eingabe vom 15.02.2013 wurde von den nunmehrigen Beschwerdeführen im Wesentlichen mitgeteilt, dass es zwischenzeitlich gelungen sei, einen einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümer der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage herbeizuführen. Wie dem Umlaufbeschluss, der als Beilage übermittelt wurde, zu entnehmen sei, seien die Wohnungseigentümer dahingehend übereingekommen, dass als Freizeitwohnsitze die Einheiten W2/2, W3/2 und W3/3 gewidmet werden sollen. Für den Fall, dass diese Freizeitwohnsitzwidmung antragsgemäß vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Y erteilt werde, wird zugleich die Anmeldung hinsichtlich der Wohnungseigentumseinheit W1/2 ausdrücklich zurückgezogen. Die Zurückziehung des Antrages stehe auch unter der Bedingung, dass der Verwendungszweck der Freizeitwohnsitzeinheiten antragsgemäß von Büro auf Wohnung baubehördlich bewilligt werde. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 29.07.2013, Zl ***/12, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beantragung der Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes der Einheiten W1/2, W3/2 und W 3/3 von Büro in Wohnung per 01.01.1993 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Grundvoraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entweder die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist, und dies gegenständlich nicht gegeben sei. Die Nutzung von Büroräumlichkeit zu Wohnzwecken ohne die dafür erforderliche Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes stelle eine konsenswidrige Nutzung der bestehenden Räumlichkeiten dar. Die Erwirkung einer entsprechenden (nachträglichen) Baubewilligung sei daher jedenfalls erforderlich. Eine rückwirkende Bewilligung per 01.01.1993 sei allerdings nicht möglich bzw in der Tiroler Bauordnung nicht vorgesehen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte gemeinsame Berufung der ***Bauunternehmen und des Herrn Mag. A B wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 11.11.2013, Zl ***/12, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde wiederum zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenständlich nicht vorliegen, da weder eine mündliche Verhandlung noch eine Frist versäumt worden sei. Dagegen brachten die ***Bauunternehmen und Herr Mag. A B, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr X, Dr Y und Mag Dr Z fristgerecht eine gemeinsame Vorstellung ein. Darin wurde zunächst auf das Berufungsvorbringen verwiesen und im Wesentlichen vorgebracht, dass es richtig sei, dass es sich gegenständlich nicht um die Versäumung einer mündlichen Verhandlung handle. Im gegenständlichen Fall sei aber insoweit eine Frist versäumt worden, als mangels Kenntnis der Rechtslage die Antragsteller es versäumt hätten, rechtzeitig um die Änderung des Verwendungszweckes der verfahrensgegenständlichen Wohnungen Top W1/2, W3/2 und W3/3 per 01.01.1993 anzusuchen. Voraussetzung für die rechtmäßige aussichtsreiche Anmeldung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitzes sei, dass dieser zum 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei. Die Antragsteller hätten nicht gewusst, dass eine Änderung des Verwendungszweckes von Büro in Wohnung baurechtlich bewilligungspflichtig sei. Hätten sie dies gewusst, hätten sie diese Änderung des Verwendungszweckes längst beantragt. Die Änderung wäre inhaltlich überhaupt kein Problem gewesen. Die bestehende Flächenwidmung hätte dies problemlos zugelassen und hätte sich auch baurechtlich kein Unterschied ergeben. Man sei bisher davon ausgegangen, dass es für die rechtmäßige Anmeldung des Freizeitwohnsitzes ausreichend sei, dass ein Gebäude oder Gebäudeteil nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei. Da die erstinstanzliche Behörde aber in ihrem Schreiben vom 20.11.2012 anklingen lasse, dass für die Nutzung als Wohnung keine baurechtliche Bewilligung existiere, sei aus Vorsichtsgründen für die Rechtsmittelwerber Handlungsbedarf entstanden. Da die Nutzung als Wohnung zwischenzeitlich nicht mehr genau einordenbar sei, sei daher der 01.01.1993 angesetzt worden, da zumindest ab diesem Zeitpunkt die Einheiten als Wohnungen verwendet worden seien. Dabei sei auch sichergestellt, dass bei Abführung eines normalen Verfahrens per 31.12.1993 jedenfalls auch die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung als Wohnung gegeben sei. Wenn gleich das Gesetz selbst hier keine Frist vorsehe, sei es doch so, dass mit dem Beginn der Nutzung als Wohnung die Bewilligung hätte vorliegen müssen. Insoweit sei also auch eine Frist gegeben. Dazu komme, dass in Zusammenschau mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften die rechtmäßig Nutzung zum 31.12.1993 gegeben sein musste, also zumindest zu diesem Zeitpunkt die baurechtliche Verwendung als Wohnung vorliegen müsse. Durch die Verquickung und Verknüpfung der Gesetzesvorschriften und die von der Behörde erster und zweiter Instanz geäußerte Rechtsansicht liege hier eine Frist vor, die versäumt worden sei, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sein müsse. Es handle sich auch um eine verfahrensrechtliche Frist. Es wäre nicht ausreichend, jetzt die Änderung des Verwendungszweckes von Büro in Wohnung zu beantragen, wenn man von der Rechtsansicht der Behörde erster und zweiter Instanz ausgehe. Schließe man sich der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerber an, wonach es für die rechtzeitige und rechtmäßige Anmeldung des Freizeitwohnsitzes nicht darauf ankomme, ob das Gebäude oder Gebäudeteile als Wohnung oder Büro baurechtlich bewilligt worden sei, vielmehr die tatsächliche Nutzung als Wohnung gegeben und ausreichend sei und raumordnungsrechtlich jedenfalls eine Verwendung des Gebäudes als Wohnung zulässig sei, würde sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand erübrigen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde aus besonderer Vorsicht eingebracht, zumal die Behörden erster und zweiter Instanz ihre Rechtsansicht dahingehend geäußert hätten, dass auch die baurechtliche Bewilligung als Wohnung zwingend vorliegen müsse. Den Ausführungen der Berufungsbehörde hinsichtlich des Tiroler Raumordnungsgesetzes könne nicht gefolgt werden. Wie schon in der Berufung hervorgehoben worden sei, stelle das Tiroler Raumordnungsgesetz ausdrücklich und ausschließlich auf raumordnungsrechtlichen Vorschriften ab. Dies sowohl in der Stammfassung des Gesetzes (§ 15 TROG 1994) als auch in der geltenden Fassung des TROG
- Hervorzuheben seien dabei auch die Erläuternden Bemerkungen zur damaligen Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 wo ausdrücklich festgehalten sei, dass das Kriterium der Rechtmäßigkeit sich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die raumordnungsrechtlichen Vorschriften beziehe und nicht etwa auf sonstige Verwaltungsvorschriften. Damit sei klargestellt, dass auch baurechtliche Vorschriften keine Rolle spielten. Der Gesetzesgeber habe hier eine klare Anweisung getroffen, über die sich die Verwaltungsbehörden als Vollzugsorgane nicht hinwegsetzen könnten. Wie aus dem Aktenvorgang hervorgehe, bestehe zwischen den Wohnungseigentümern Einigkeit darüber, dass die drei verfahrensgegenständlichen Wohnungen weiterhin als Freizeitwohnsitz genutzt werden sollen. Es handle sich hier um einen der seltenen Fälle, wo die Wohnungseigentümer intern in der Lage gewesen seien, eine Einigkeit dahingehend zu treffen, welche Wohnungen künftig als Freizeitwohnsitz Verwendung finden dürfen.Dagegen brachten die ***Bauunternehmen und Herr Mag. A B, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr römisch zehn, Dr Y und Mag Dr Z fristgerecht eine gemeinsame Vorstellung ein. Darin wurde zunächst auf das Berufungsvorbringen verwiesen und im Wesentlichen vorgebracht, dass es richtig sei, dass es sich gegenständlich nicht um die Versäumung einer mündlichen Verhandlung handle. Im gegenständlichen Fall sei aber insoweit eine Frist versäumt worden, als mangels Kenntnis der Rechtslage die Antragsteller es versäumt hätten, rechtzeitig um die Änderung des Verwendungszweckes der verfahrensgegenständlichen Wohnungen Top W1/2, W3/2 und W3/3 per 01.01.1993 anzusuchen. Voraussetzung für die rechtmäßige aussichtsreiche Anmeldung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitzes sei, dass dieser zum 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei. Die Antragsteller hätten nicht gewusst, dass eine Änderung des Verwendungszweckes von Büro in Wohnung baurechtlich bewilligungspflichtig sei. Hätten sie dies gewusst, hätten sie diese Änderung des Verwendungszweckes längst beantragt. Die Änderung wäre inhaltlich überhaupt kein Problem gewesen. Die bestehende Flächenwidmung hätte dies problemlos zugelassen und hätte sich auch baurechtlich kein Unterschied ergeben. Man sei bisher davon ausgegangen, dass es für die rechtmäßige Anmeldung des Freizeitwohnsitzes ausreichend sei, dass ein Gebäude oder Gebäudeteil nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei. Da die erstinstanzliche Behörde aber in ihrem Schreiben vom 20.11.2012 anklingen lasse, dass für die Nutzung als Wohnung keine baurechtliche Bewilligung existiere, sei aus Vorsichtsgründen für die Rechtsmittelwerber Handlungsbedarf entstanden. Da die Nutzung als Wohnung zwischenzeitlich nicht mehr genau einordenbar sei, sei daher der 01.01.1993 angesetzt worden, da zumindest ab diesem Zeitpunkt die Einheiten als Wohnungen verwendet worden seien. Dabei sei auch sichergestellt, dass bei Abführung eines normalen Verfahrens per 31.12.1993 jedenfalls auch die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung als Wohnung gegeben sei. Wenn gleich das Gesetz selbst hier keine Frist vorsehe, sei es doch so, dass mit dem Beginn der Nutzung als Wohnung die Bewilligung hätte vorliegen müssen. Insoweit sei also auch eine Frist gegeben. Dazu komme, dass in Zusammenschau mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften die rechtmäßig Nutzung zum 31.12.1993 gegeben sein musste, also zumindest zu diesem Zeitpunkt die baurechtliche Verwendung als Wohnung vorliegen müsse. Durch die Verquickung und Verknüpfung der Gesetzesvorschriften und die von der Behörde erster und zweiter Instanz geäußerte Rechtsansicht liege hier eine Frist vor, die versäumt worden sei, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sein müsse. Es handle sich auch um eine verfahrensrechtliche Frist. Es wäre nicht ausreichend, jetzt die Änderung des Verwendungszweckes von Büro in Wohnung zu beantragen, wenn man von der Rechtsansicht der Behörde erster und zweiter Instanz ausgehe. Schließe man sich der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerber an, wonach es für die rechtzeitige und rechtmäßige Anmeldung des Freizeitwohnsitzes nicht darauf ankomme, ob das Gebäude oder Gebäudeteile als Wohnung oder Büro baurechtlich bewilligt worden sei, vielmehr die tatsächliche Nutzung als Wohnung gegeben und ausreichend sei und raumordnungsrechtlich jedenfalls eine Verwendung des Gebäudes als Wohnung zulässig sei, würde sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand erübrigen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde aus besonderer Vorsicht eingebracht, zumal die Behörden erster und zweiter Instanz ihre Rechtsansicht dahingehend geäußert hätten, dass auch die baurechtliche Bewilligung als Wohnung zwingend vorliegen müsse. Den Ausführungen der Berufungsbehörde hinsichtlich des Tiroler Raumordnungsgesetzes könne nicht gefolgt werden. Wie schon in der Berufung hervorgehoben worden sei, stelle das Tiroler Raumordnungsgesetz ausdrücklich und ausschließlich auf raumordnungsrechtlichen Vorschriften ab. Dies sowohl in der Stammfassung des Gesetzes (Paragraph 15, TROG 1994) als auch in der geltenden Fassung des TROG
- Hervorzuheben seien dabei auch die Erläuternden Bemerkungen zur damaligen Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 wo ausdrücklich festgehalten sei, dass das Kriterium der Rechtmäßigkeit sich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die raumordnungsrechtlichen Vorschriften beziehe und nicht etwa auf sonstige Verwaltungsvorschriften. Damit sei klargestellt, dass auch baurechtliche Vorschriften keine Rolle spielten. Der Gesetzesgeber habe hier eine klare Anweisung getroffen, über die sich die Verwaltungsbehörden als Vollzugsorgane nicht hinwegsetzen könnten. Wie aus dem Aktenvorgang hervorgehe, bestehe zwischen den Wohnungseigentümern Einigkeit darüber, dass die drei verfahrensgegenständlichen Wohnungen weiterhin als Freizeitwohnsitz genutzt werden sollen. Es handle sich hier um einen der seltenen Fälle, wo die Wohnungseigentümer intern in der Lage gewesen seien, eine Einigkeit dahingehend zu treffen, welche Wohnungen künftig als Freizeitwohnsitz Verwendung finden dürfen. Es wurde daher im Falle der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt, dem Rechtsmittel Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid sowie den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Wiedereinsetzung sowie die beantragte Änderung des Verwendungszweckes per 01.01.1993 bewilligt werden. Seit 12.12.2012 ist aufgrund des Schenkungsvertrages vom 31.10.2012 nicht mehr Herr Mag. A B, sondern dessen Tochter Frau M L Wohnungseigentümerin der Wohnung W 3/2 im Gebäude auf Gst .2** KG Y Stadt mit der Adresse ABC. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 33/2013: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 71Paragraph 71
(1)Absatz eins,Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Absatz 3,Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Absatz 4,Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Absatz 5,Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Absatz 6,Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) auf die Verwaltungsgerichte über. Die vorliegende gemeinsame Vorstellung
- der ***Bauunternehmen, und
- des Herrn Mag. A B, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 11.11.2013, Zl ***/12, ist damit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln.Die vorliegende gemeinsame Vorstellung
- der ***Bauunternehmen, und
- des Herrn Mag. A B, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 11.11.2013, Zl ***/12, ist damit als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 7, VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln. Mit Eingabe vom 04.12.2012 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer ua einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der „Versäumung der Frist“ für die Beantragung der Änderung des Verwendungszweckes von Büro in Wohnung mit 01.01.1993 hinsichtlich der Wohnungen W1/2, W3/2 und W3/3 im Gebäude auf dem Gst .2** KG Y mit der Adresse ABC, ein. Zu Spruchpunkt
- – Beschwerde der ***Bauunternehmen: Die ***Bauunternehmen ist ua Wohnungseigentümerin der Wohnungen W3/3 und W1/2 im Gebäude auf dem Gst .2** KG Y mit der Adresse ABC. Wie im vorzitierten § 71 Abs 1 Z 1 AVG normiert, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Wie im vorzitierten Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG normiert, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass die Wiedereinsetzung sohin die Partei gegen die Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch schützt, dass die Partei in die Lage versetzt wird, die versäumte Handlung nachzuholen und so die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden. Ein Anwendungsfall des § 71 Abs 1 AVG ist sohin entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung nur dann möglich, wenn entweder eine mündliche Verhandlung oder eine Frist versäumt wurde. Unstrittig wurde gegenständlich keine mündliche Verhandlung versäumt. Ein Anwendungsfall des Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist sohin entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung nur dann möglich, wenn entweder eine mündliche Verhandlung oder eine Frist versäumt wurde. Unstrittig wurde gegenständlich keine mündliche Verhandlung versäumt. Zu prüfen war sohin weiters, ob – wie in der Beschwerde vorgebracht - gegenständlich eine Frist iSd § 71 Abs 1 AVG versäumt wurde. Dazu ist Folgendes auszuführen:Zu prüfen war sohin weiters, ob – wie in der Beschwerde vorgebracht - gegenständlich eine Frist iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG versäumt wurde. Dazu ist Folgendes auszuführen: Unter einer Frist – gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist – kann nur ein von vorneherein bestimmter Zeitraum verstanden werden, innerhalb dessen Rechtshandlungen vorzunehmen sind (vgl VwGH 15.9.1983, Zl 82/06/0067; ua). Ob diese Frist durch ein Gesetz oder eine Behörde festgesetzt ist, oder es sich um eine gemischte Frist handelt, ist für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages unerheblich. Unter einer Frist – gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist – kann nur ein von vorneherein bestimmter Zeitraum verstanden werden, innerhalb dessen Rechtshandlungen vorzunehmen sind vergleiche VwGH 15.9.1983, Zl 82/06/0067; ua). Ob diese Frist durch ein Gesetz oder eine Behörde festgesetzt ist, oder es sich um eine gemischte Frist handelt, ist für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages unerheblich. Hinsichtlich der Art der Frist ist auszuführen, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist (vgl VwGH 24.6.1993,Zl 93/06/0053; 15.3.1995, Zl 95/01/0035; uva). Nur ganz ausnahmsweise ist in Verwaltungsvorschriften auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Fristen zur Geltendmachung materiellrechtlicher Ansprüche vorgesehen. Hinsichtlich der Art der Frist ist auszuführen, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist vergleiche VwGH 24.6.1993,Zl 93/06/0053; 15.3.1995, Zl 95/01/0035; uva). Nur ganz ausnahmsweise ist in Verwaltungsvorschriften auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Fristen zur Geltendmachung materiellrechtlicher Ansprüche vorgesehen. Es muss sich also grundsätzlich um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen zu setzen zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören in erster Linie die in den Verfahrensgesetzen festgelegten Fristen, aber auch die in den Materiengesetzen vorgesehenen Fristen verfahrensrechtlicher Natur. Nach der restriktiven Auslegung des VfGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anordnung in § 72 Abs 1 AVG, wonach die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurückritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Frist befunden hat. Ist hinsichtlich der Vornahme einer konkreten Handlung weder gesetzlich eine Frist normiert noch wurde von der Behörde eine Frist bestimmt, kann die Versäumung einer Frist nicht in Betracht kommen.Es muss sich also grundsätzlich um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen zu setzen zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören in erster Linie die in den Verfahrensgesetzen festgelegten Fristen, aber auch die in den Materiengesetzen vorgesehenen Fristen verfahrensrechtlicher Natur. Nach der restriktiven Auslegung des VfGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anordnung in Paragraph 72, Absatz eins, AVG, wonach die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurückritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Frist befunden hat. , Ist hinsichtlich der Vornahme einer konkreten Handlung weder gesetzlich eine Frist normiert noch wurde von der Behörde eine Frist bestimmt, kann die Versäumung einer Frist nicht in Betracht kommen. Die ***Bauunternehmen brachte mit Eingabe vom 30.12.1994 die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes im
- Obergeschoß sowie mit weiterer Eingabe vom 30.12.1994 die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes im Dachgeschoß des Gebäudes mit der Adresse ABC, ein. Mit Eingabe vom 04.12.2012, beim Stadtamt Y eingelangt am 06.12.2012, brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer in weiterer Folge – nach eigenen Angaben aufgrund der Ausführungen der Behörde im Schreiben vom 20.11.2012, Zl ****/94 - einen Antrag auf Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes (von Büro) in Wohnung hinsichtlich der Einheiten Top W1/2, W3/2 und W3/3 mit 01.01.1993 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen „Versäumung der Frist“ für die vorstehend angeführte Beantragung der Änderung des Verwendungszweckes ein. Hinsichtlich der baurechtlichen Relevanz ist zunächst allgemein anzumerken, dass jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob es sich bei einer bestimmten baulichen Maßnahme bzw einer Verwendungszweckänderung um einen Tatbestand handelt, der nach § 1 TBO 2011 vom Geltungsbereich der TBO 2011 umfasst ist. Bejahendenfalls wäre dann nach § 21 TBO 2011 zu prüfen, ob es sich dabei um ein bewilligungspflichtiges (Abs 1), ein anzeigepflichtiges (Abs 2) oder um ein weder bewilligungspflichtiges noch anzeigepflichtiges (Abs 3) Vorhaben handelt. Hinsichtlich der baurechtlichen Relevanz ist zunächst allgemein anzumerken, dass jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob es sich bei einer bestimmten baulichen Maßnahme bzw einer Verwendungszweckänderung um einen Tatbestand handelt, der nach Paragraph eins, TBO 2011 vom Geltungsbereich der TBO 2011 umfasst ist. Bejahendenfalls wäre dann nach Paragraph 21, TBO 2011 zu prüfen, ob es sich dabei um ein bewilligungspflichtiges (Absatz eins,), ein anzeigepflichtiges (Absatz 2,) oder um ein weder bewilligungspflichtiges noch anzeigepflichtiges (Absatz 3,) Vorhaben handelt. Sofern eine konkrete Baumaßnahme oder eine Verwendungszweckänderung anzeige- bzw bewilligungspflichtig ist, dies jedoch ohne die entsprechende Bewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde, sieht die TBO 2011 – wie auch die Vorgängerbestimmungen - ein entsprechendes baupolizeiliches Verfahren vor. Im Falle einer nachträglichen Genehmigung der Baumaßnahme oder der Verwendungszweckänderung hat die Baubehörde grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden und wirkt die Entscheidung „ex nunc“. Eine Rückwirkung der Rechtsfolgen auf den Zeitpunkt der tatsächlich durchgeführten Baumaßnahme bzw Verwendungszweckänderung besteht nach den baurechtlichen Bestimmungen nicht. Für die nachträgliche rechtliche Schaffung eines Konsenses ist in der TBO 2011 ebenfalls keine Frist vorgesehen. Aus baurechtlicher Sicht bedeutet dies für den gegenständlichen Fall, dass hinsichtlich der mit Eingabe vom 04.12.2012 beantragten Änderung des Verwendungszweckes (von Büro) in Wohnung hinsichtlich der Einheiten Top W1/2, W3/2 und W3/3 mit 01.01.1993 keine Frist iSd § 71 Abs 1 AVG gegeben ist und daher – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben waren.Aus baurechtlicher Sicht bedeutet dies für den gegenständlichen Fall, dass hinsichtlich der mit Eingabe vom 04.12.2012 beantragten Änderung des Verwendungszweckes (von Büro) in Wohnung hinsichtlich der Einheiten Top W1/2, W3/2 und W3/3 mit 01.01.1993 keine Frist iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG gegeben ist und daher – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben waren. Die konkrete baurechtliche Beurteilung der Eingabe vom 04.12.2012, mit dem die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes hinsichtlich der Einheiten Top W1/2, W3/2 und W3/3 in Wohnungen mit 01.01.1993 beantragt wurde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbingen nicht geboten war. Ebenso wird daher in diesem Zusammenhang hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten Genehmigung der Änderung des Verwendungszweckes durch das Landesverwaltungsgericht ergänzend darauf hingewiesen, dass darüber – da nicht Gegenstand dieses Verfahrens - grundsätzlich von der zuständigen Baubehörde, bei der dieses Verfahren behängt, zu entscheiden sein wird. Sofern in der Beschwerde in den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen eine Frist iSd § 71 Abs 1 AVG erkannt wird, ist dazu Folgendes auszuführen: Sofern in der Beschwerde in den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen eine Frist iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG erkannt wird, ist dazu Folgendes auszuführen: In Bezug auf die von der ***Bauunternehmen mit Eingabe vom 30.12.1994 eingebrachten beiden Anmeldungen von Freizeitwohnsitzen ist der Vollständigkeit halber zunächst auszuführen, dass die nach § 17 Abs 6 TROG 2011 anhängigen Feststellungsverfahren gemäß § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/1997 nach den Abs 2 bis 5 des § 17 TROG 2011 weiterzuführen sind. In Bezug auf die von der ***Bauunternehmen mit Eingabe vom 30.12.1994 eingebrachten beiden Anmeldungen von Freizeitwohnsitzen ist der Vollständigkeit halber zunächst auszuführen, dass die nach Paragraph 17, Absatz 6, TROG 2011 anhängigen Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1997, nach den Absatz 2 bis 5 des Paragraph 17, TROG 2011 weiterzuführen sind. Der Nachweis durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel, dass der Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten. Der Nachweis durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel, dass der Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d TROG 2011 zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
- September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
- Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren. Bei dem nunmehr in § 17 Abs 1 lit a TROG 2011 normiertem Datum des
- Dezember 1993 handelt es sich um einen „Stichtag“, zu dem die entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, und ebenfalls um keine Frist im Sinne des iSd § 71 Abs 1 AVG. Sohin bestand auch diesbezüglich kein Anwendungsbereich für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Bei dem nunmehr in Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 normiertem Datum des
- Dezember 1993 handelt es sich um einen „Stichtag“, zu dem die entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, und ebenfalls um keine Frist im Sinne des iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG. Sohin bestand auch diesbezüglich kein Anwendungsbereich für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ergänzend wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die von der ***Bauunternehmen eingebrachten beiden Anmeldungen von Freizeitwohnsitzen ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch nicht weiter einzugehen war. Zusammengefasst ergibt sich sohin – wie vorstehend im Detail ausgeführt – dass hinsichtlich der mit Eingabe vom 04.12.2012 beantragten Änderungen des Verwendungszeckes von Büro in Wohnung betreffend die Einheiten Top W1/2, W3/2 und W3/3 rückwirkend mit 01.01.1993, sohin weder aus bau- noch aus raumordnungsrechtlicher Sicht eine Frist iSd § 71 Abs 1 AVG besteht, sodass bereits aus diesem Grund ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Anwendung gelangen konnte. Es waren sohin die in § 71 Abs 1 AVG normierten weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen. Zusammengefasst ergibt sich sohin – wie vorstehend im Detail ausgeführt – dass hinsichtlich der mit Eingabe vom 04.12.2012 beantragten Änderungen des Verwendungszeckes von Büro in Wohnung betreffend die Einheiten Top W1/2, W3/2 und W3/3 rückwirkend mit 01.01.1993, sohin weder aus bau- noch aus raumordnungsrechtlicher Sicht eine Frist iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG besteht, sodass bereits aus diesem Grund ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Anwendung gelangen konnte. Es waren sohin die in Paragraph 71, Absatz eins, AVG normierten weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen. Die Beschwerde der ***Bauunternehmen gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 11.11.2013, Zl ***/12, war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt
- – Beschwerde des Herrn Mag. A B: Wie sich aus dem Grundbuchsstand ergibt, ist aufgrund des Schenkungsvertrages vom 31.10.2012 - Tagebuchzahl „****/2012“, seit 12.12.2012 nicht mehr Herr Mag. A B, sondern dessen Tochter Frau M L Wohnungseigentümerin der Wohnung W3/2 im Gebäude auf Gst .2** KG Y Stadt mit der Adresse ABC. Die Berufung des Herrn Mag. A B gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 29.07.2013, Zl ***/12, wäre daher richtigerweise mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer ist dadurch jedoch in seinen Rechten nicht verletzt worden (vgl VwGH 19.05.1993, Zl 91/13/0099; 27.06.2001, Zl 99/15/0018; ua).Die Berufung des Herrn Mag. A B gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 29.07.2013, Zl ***/12, wäre daher richtigerweise mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer ist dadurch jedoch in seinen Rechten nicht verletzt worden vergleiche VwGH 19.05.1993, Zl 91/13/0099; 27.06.2001, Zl 99/15/0018; ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Frage, ob Parteistellung besteht oder nicht, Parteistellung zu gegeben (vgl VwGH 18.09.2002, Zl 2002/07/0068; ua). Es war daher aus diesem Grund die Beschwerde des Herrn Mag. A B gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 11.11.2013, Zl ****/12, als unbegründet abzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Frage, ob Parteistellung besteht oder nicht, Parteistellung zu gegeben vergleiche VwGH 18.09.2002, Zl 2002/07/0068; ua). Es war daher aus diesem Grund die Beschwerde des Herrn Mag. A B gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 11.11.2013, Zl ****/12, als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.0163.3