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{'item': 'LVwG-2014/37/0104-3'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArtikel 151Artikel 130§ 37§ 27§ 11§ 12§ 9§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0104-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Am

  1. März 2013 hat eine Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft X stattgefunden. Die dort gefassten Beschlüssen betrafen im Wesentlichen folgende Angelegenheiten:Am
  2. März 2013 hat eine Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn stattgefunden. Die dort gefassten Beschlüssen betrafen im Wesentlichen folgende Angelegenheiten: → Rechnungsabschlüsse der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 einschließlich der Entlastung der Funktionäre (Tagesordnungspunkt 3.); → Voranschlag für das Jahr 2013, Auflistung von Ausgaben und Einnahmen (Tagesordnungspunkt 4.); → Anschaffung von zwei Wassertrögen (Tagesordnungspunkt 5.); → Anberaumung der Vollversammlung 2013 für den
  3. April 2013 (Tagesordnungspunkt 6.); Gegen die angeführten Beschlüsse des Ausschusses der Agrargemeinschaft X hat D R, Adresse, PLZ P, unter Hinweis auf § 18 der Verwaltungssatzungen, genehmigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom
  4. Mai 1964, Zl Xxx-***/9, Beschwerde erhoben und diese, bezogen auf die einzelnen Tagesordnungspunkte, begründet. Gegen die angeführten Beschlüsse des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn hat D R, Adresse, PLZ P, unter Hinweis auf Paragraph 18, der Verwaltungssatzungen, genehmigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom
  5. Mai 1964, Zl Xxx-***/9, Beschwerde erhoben und diese, bezogen auf die einzelnen Tagesordnungspunkte, begründet. Zur Beschwerde des D R hat sich der zum damaligen Zeitpunkt bestellte Sachverwalter Rechtsanwalt Dr. A T, Adresse, PLZ L, geäußert und verschiedene Unterlagen vorgelegt. Bei den der belangten Behörde übermittelten Unterlagen handelt es sich insbesondere um die von den Rechnungsprüfern W X und Y Z unterfertigten Jahresabschlüsse 2009, 2010, 2011 und
  6. Zur Beschwerde des D R hat sich der zum damaligen Zeitpunkt bestellte Sachverwalter Rechtsanwalt Dr. A T, Adresse, PLZ L, geäußert und verschiedene Unterlagen vorgelegt. Bei den der belangten Behörde übermittelten Unterlagen handelt es sich insbesondere um die von den Rechnungsprüfern W römisch zehn und Y Z unterfertigten Jahresabschlüsse 2009, 2010, 2011 und
  7. Zu den Ausführungen des Sachverwalters vom
  8. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer nochmals eine Stellungnahme erstattet. Seine Stellungnahme lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: → Aus den Prüfvermerken sei nicht zu entnehmen, ob die Rechnungslegungen „in Ordnung“ seien (vergleiche § 18 der Verwaltungssatzungen).  Aus den Prüfvermerken sei nicht zu entnehmen, ob die Rechnungslegungen „in Ordnung“ seien (vergleiche Paragraph 18, der Verwaltungssatzungen). → Es fehle nach wie vor eine Rechtsgrundlage für die „Entlastung“ der Funktionäre. → Der Lehnzins (Grasgeld) sei nach erfolgter „Behirtung“ zu bezahlen und nicht erst Jahre später. → Die Weideräumung habe ausschließlich auf Grundstücken der Agrargemeinschaft zu erfolgen. Sollten nicht der Agrargemeinschaft gehörende Grundstücke geräumt werden, möge die Rechtsgrundlage vorgelegt werden. → Die Interessen des Beschwerdeführers würden verletzt, wenn bei der Anschaffung der Wassertröge nicht dem Prinzip des Billigstbieters entsprochen werde. → Die Angaben zur Vollversammlung am
  9. Februar 2013 seien nicht korrekt. Mit Bescheid vom
  10. September 2013, Zl AGM-X-***/**-2013, hat die belangte Behörde über die Beschwerde des D R, Adresse, PLZ P, vom
  11. März 2013 gegen die Beschlüsse des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom
  12. März 2013 zu den Tagesordnungspunkten 3., 4.,
  13. und
  14. sowie die damit verbundenen Anträge vom
  15. März 2013 und
  16. Mai 2013 wie folgt entschieden: „
  17. Die Einsprüche gegen die zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 6 gefassten Beschlüsse der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X vom 08.03.2013 werden abgewiesen.„
  18. Die Einsprüche gegen die zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 6 gefassten Beschlüsse der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 08.03.2013 werden abgewiesen.
  19. Dem Einspruch gegen den zu Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss wird Folge gegeben und der beeinspruchte Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X vom 08.03.2013 betreffend den Ankauf von Trögen behoben.
  20. Dem Einspruch gegen den zu Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss wird Folge gegeben und der beeinspruchte Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 08.03.2013 betreffend den Ankauf von Trögen behoben.
  21. Der Antrag vom 18.03.2013, einen detaillierten Prüfbericht vorzulegen, den Prüfvermerk zu bestätigen und im Falle, dass das Grasgeld mehr als 6 Monate verspätet in Rechnung gestellt wurde, einen möglichen Zinsentgang zu berechnen und dem Antragsteller vorzulegen, wird zurückgewiesen.
  22. Der Antrag vom 18.03.2013, den Voranschlag für das Geschäftsjahr 2013 zu Punkt ,Verschiedenes‘ zu konkretisieren, wird zurückgewiesen.
  23. Der Antrag vom 12.05.2013, die Kosten der neuerlichen Ausschusssitzung vom 27.03.2013 dem RA Dr. A T in Rechnung zu stellen bzw diese bei seinen Forderungen in Abzug zu bringen, wird zurückgewiesen.“ Gegen Spruchpunkt 1., bezogen auf den anlässlich der Sitzung am
  24. März 2013 zu Tagesordnungspunkt
  25. gefassten Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft X, hat D R, Adresse, PLZ P, mit Schriftsatz vom
  26. Oktober 2013 Berufung erhoben und beantragt, „der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt
  27. Tagesordnungspunkt 3 wegen Rechtswidrigkeit, Verfahrensmängel, Verfahrensfehler, sowie wegen sachlichem und rechtlichem Widerspruch in sich und insbesondere wegen Parteistellung der Behörde aufzuheben, die Jahresrechnungen von einem Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Agrargemeinschaft auf ihre Wirtschaftlichkeit hin (auch Recht- und Zweckmäßigkeit) zu überprüfen und dies zu dokumentieren. Die glaubhafte Stellungnahme der Agrarbehörde ist vorzulegen. Ebenso sind die behördlich genehmigten Jahresabschlüsse vorzulegen. Die Jahresrechnung ist ausschließlich der Vollversammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen und nicht vom Rechnungsleger selbst. Der Beschluss über die Entlastung der Funktionäre ist wegen fehlender Rechtsgrundlage und mangels Konkretheit aufzuheben.“Gegen Spruchpunkt 1., bezogen auf den anlässlich der Sitzung am
  28. März 2013 zu Tagesordnungspunkt
  29. gefassten Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn, hat D R, Adresse, PLZ P, mit Schriftsatz vom
  30. Oktober 2013 Berufung erhoben und beantragt, „der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt
  31. Tagesordnungspunkt 3 wegen Rechtswidrigkeit, Verfahrensmängel, Verfahrensfehler, sowie wegen sachlichem und rechtlichem Widerspruch in sich und insbesondere wegen Parteistellung der Behörde aufzuheben, die Jahresrechnungen von einem Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Agrargemeinschaft auf ihre Wirtschaftlichkeit hin (auch Recht- und Zweckmäßigkeit) zu überprüfen und dies zu dokumentieren. Die glaubhafte Stellungnahme der Agrarbehörde ist vorzulegen. Ebenso sind die behördlich genehmigten Jahresabschlüsse vorzulegen. Die Jahresrechnung ist ausschließlich der Vollversammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen und nicht vom Rechnungsleger selbst. Der Beschluss über die Entlastung der Funktionäre ist wegen fehlender Rechtsgrundlage und mangels Konkretheit aufzuheben.“ Das seit
  32. Jänner 2014 für die Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom
  33. Jänner 2014, Zl LVwG-2014/**/****, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des zitierten Schreibens einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht. Mit Schriftsatz vom
  34. Jänner 2014, Zl LVwG-2014/**/****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Agrargemeinschaft X die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung des D R Stellung zu nehmen sowie einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Die Agrargemeinschaft X hat zur Beschwerde des D R keine Stellungnahme abgegeben und auch keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Mit Schriftsatz vom
  35. Jänner 2014, Zl LVwG-2014/**/****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Agrargemeinschaft römisch zehn die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung des D R Stellung zu nehmen sowie einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Die Agrargemeinschaft römisch zehn hat zur Beschwerde des D R keine Stellungnahme abgegeben und auch keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auf die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom
  36. Jänner 2014 mitgeteilt, dass Rechtsanwalt Dr. A T nicht mehr als Sachverwalter der Agrargemeinschaft X tätig ist. Die satzungsgemäßen Organe der Agrargemeinschaft X verfügen damit (wieder) über alle ihnen nach dem TFLG 1996 und den Satzungen zukommenden Befugnisse. Auf die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom
  37. Jänner 2014 mitgeteilt, dass Rechtsanwalt Dr. A T nicht mehr als Sachverwalter der Agrargemeinschaft römisch zehn tätig ist. Die satzungsgemäßen Organe der Agrargemeinschaft römisch zehn verfügen damit (wieder) über alle ihnen nach dem TFLG 1996 und den Satzungen zukommenden Befugnisse. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bemängelt die rechtswidrige „Parteistellung“ des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz und begründet dies mit 2 wörtlich wiedergegebenen Textpassagen aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid. In diesem Zusammenhang hebt der Beschwerdeführer hervor, dass dem Protokoll über die Ausschusssitzung am
  38. März 2013 nicht zu entnehmen sei, wem die Entlastung gelte, die Agrarbehörde habe in rechtswidriger Weise den unklaren Beschluss konkretisiert. Der Beschwerdeführer bemängelt die rechtswidrige „Parteistellung“ des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz und begründet dies mit 2 wörtlich wiedergegebenen Textpassagen aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid. In diesem Zusammenhang hebt der Beschwerdeführer hervor, dass dem Protokoll über die Ausschusssitzung am
  39. März 2013 nicht zu entnehmen sei, wem die Entlastung gelte, die Agrarbehörde habe in rechtswidriger Weise den unklaren Beschluss konkretisiert. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auf § 18 der geltenden Verwaltungssatzungen hin, wonach die Rechnungsprüfer den Rechnungsabschluss mit dem Zusatz „richtig befunden“ zu unterfertigen hätten, wenn sie den Rechnungsabschluss in Ordnung fänden. Da dies unterblieben sei, seien die Rechnungsabschlüsse nicht in Ordnung. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auf Paragraph 18, der geltenden Verwaltungssatzungen hin, wonach die Rechnungsprüfer den Rechnungsabschluss mit dem Zusatz „richtig befunden“ zu unterfertigen hätten, wenn sie den Rechnungsabschluss in Ordnung fänden. Da dies unterblieben sei, seien die Rechnungsabschlüsse nicht in Ordnung. Ausdrücklich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Lehnzins verspätet eingehoben worden sei. Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, dass die Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der agrargemeinschaftlichen Beschlüsse zu überprüfen habe. Insbesondere seien die Jahresabschlüsse der Agrarbehörde vorzulegen. Das Prüfergebnis der behördlichen Prüfung solle vorgelegt werden, um gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten zu können. Aufgrund der Jahresrechnung sei davon auszugehen, dass eine Weideräumung von agrargemeinschaftsfremden Grundstücken abgerechnet worden sei. Sollte eine Weideräumung auf agrargemeinschaftsfremden Grundstücken entgeltlos erfolgen, so seien selbstverständlich im nächsten Jahr auch seine Wiesen zu räumen. III: Rechtslage:
  40. Tiroler Flurverfassungsgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 31/2013:
  41. Tiroler Flurverfassungsgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 31/2013: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des TFLG 1996 samt Überschrift hat folgenden Wortlaut: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absätzen 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c ist auch die Gemeinde Partei.“
(8)In Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absätzen 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“
  1. Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft X idF des Bescheides vom
  2. Mai 1964, Zl Xxx-***/9:
  3. Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft römisch zehn in der Fassung des Bescheides vom
  4. Mai 1964, Zl Xxx-***/9: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verwaltungssatzungen samt Überschrift lauten wie folgt: „Der Ausschuss § 9Paragraph 9 Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Kassier (allenfalls Wegmeister, Alpmeister, Waldmeister). Für den Ausschuss sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Ist ein Ausschussmitglied am Erscheinen zu einer Ausschusssitzung verhindert oder befangen, so hat er dies gleich dem Obmann mitzuteilen, der ein Ersatzmitglied einzuberufen hat…. § 11Paragraph 11 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder, im Verhinderungsfalle deren Ersatzmitglieder eingeladen wurden und wenigstens 3 Mitglieder mit Einschluss des Obmannes erschienen sind. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Obmann beigetreten ist…. § 12Paragraph 12 Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach § 6 der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondereDem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach Paragraph 6, der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere a) die Genehmigung des vom Kassier jährlich vorzulegenden Rechnungsabschlusses, … Rechnungsprüfung § 18Paragraph 18 Der Rechnungsabschluss ist alljährlich von den gewählten Rechnungsprüfern zu überprüfen. Damit die Rechnungsprüfer eine genaue Überprüfung des Rechnungsabschlusses durchführen können, ist ihnen derselbe spätestens einen Monat vor Vorlage an den Ausschuss vom Obmanne zu übergeben. Die Rechnungsprüfer haben dem Ausschuss das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Finden sie den Rechnungsabschluss in Ordnung, so haben sie denselben mit dem Zusatz ,richtig befunden‘ zu unterfertigen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
  5. Zuständigkeit: Die Landesagrarsenate wurden

Artikel 151Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 51/2012, iVm Z 3 der Anlage A zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des D R, Adresse, PLZ P, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 25. September 2013, Zl AGM-X-***/**-2013.Die Landesagrarsenate wurden

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, in Verbindung mit Ziffer 3, der Anlage A zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des D R, Adresse, PLZ P, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 25. September 2013, Zl AGM-X-***/**-2013. 2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Artikel 130Abs 1 Z 1 B-VG:2.

Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Agrargemeinschaft X. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde über Einsprüche des Beschwerdeführers gegen näher bezeichnete Beschlüsse des Ausschusses der Agrargemeinschaft X entschieden. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde über Einsprüche des Beschwerdeführers gegen näher bezeichnete Beschlüsse des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn entschieden. Der Beschwerdeführer war daher

§ 37

Abs 8 TFLG 1996 berechtigt, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrargebehörde I. Instanz vom 25. September 2013, Zl AGM-X-***/**-2013, Berufung zu erheben. Der Beschwerdeführer war daher

Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 berechtigt, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrargebehörde römisch eins. Instanz vom

  1. September 2013, Zl AGM-X-***/**-2013, Berufung zu erheben. Diese Berufung ist aufgrund der nunmehrigen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als Beschwerde zu qualifizieren.
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am
  3. Oktober 2013 zugestellt. Die Berufung des D R, Adresse, PLZ P, ist am
  4. Oktober 2013 und somit innerhalb der Berufungsfrist beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz eingelangt. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am
  5. Oktober 2013 zugestellt. Die Berufung des D R, Adresse, PLZ P, ist am
  6. Oktober 2013 und somit innerhalb der Berufungsfrist beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz eingelangt. Die Berufung ist daher rechtzeitig.
  7. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Entsprechend der zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, in der damals geltenden Fassung, hatte die Berufung einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung zu enthalten. Diese Inhaltserfordernisse konkretisiert nunmehr § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG, wonach die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.Entsprechend der zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der damals geltenden Fassung, hatte die Berufung einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung zu enthalten. Diese Inhaltserfordernisse konkretisiert nunmehr Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG, wonach die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat. In seiner als Beschwerde

Artikel 130

Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizierenden Berufung bekämpft der Beschwerdeführer Spruchpunkt

  1. des Bescheides vom
  2. September 2013, Zl AGM-X-***/**-2013, bezogen auf den vom Ausschuss der Agrargemeinschaft X anlässlich der Sitzung am
  3. März 2013 zu Tagesordnungspunkt
  4. gefassten Beschluss. Dies ergibt sich aus der Umschreibung des Gegenstandes der Berufung, der Berufungsbegründung und dem Berufungsantrag.In seiner als Beschwerde

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizierenden Berufung bekämpft der Beschwerdeführer Spruchpunkt

  1. des Bescheides vom
  2. September 2013, Zl AGM-X-***/**-2013, bezogen auf den vom Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch zehn anlässlich der Sitzung am
  3. März 2013 zu Tagesordnungspunkt
  4. gefassten Beschluss. Dies ergibt sich aus der Umschreibung des Gegenstandes der Berufung, der Berufungsbegründung und dem Berufungsantrag. Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher die Abweisung des Einspruches des Beschwerdeführers gegen den anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft X am
  5. März 2013 zu Tagesordnungspunkt
  6. gefassten Beschluss. Im Übrigen ist der Bescheid der belangten Behörde vom
  7. September 2013, Zl AGM-X-***/**-2013, also dessen Spruchpunkte
  8. bis einschließlich
  9. sowie dessen Spruchpunkt
  10. betreffend die vom Ausschuss der Agrargemeinschaft X anlässlich seiner Sitzung am
  11. März 2013 zu den Tagesordnungspunkten
  12. und
  13. gefassten Beschlüsse in Rechtskraft erwachsen.Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher die Abweisung des Einspruches des Beschwerdeführers gegen den anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn am
  14. März 2013 zu Tagesordnungspunkt
  15. gefassten Beschluss. Im Übrigen ist der Bescheid der belangten Behörde vom
  16. September 2013, Zl AGM-X-***/**-2013, also dessen Spruchpunkte
  17. bis einschließlich
  18. sowie dessen Spruchpunkt
  19. betreffend die vom Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch zehn anlässlich seiner Sitzung am
  20. März 2013 zu den Tagesordnungspunkten
  21. und
  22. gefassten Beschlüsse in Rechtskraft erwachsen.
  23. Zur Sache: 5.
  24. Zuständigkeit des Ausschusses: Gegenstand der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft X am
  25. März 2013 waren unter anderem die Jahresabschlüsse der Jahre 2009, 2010, 2011 und
  26. Gegenstand der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn am
  27. März 2013 waren unter anderem die Jahresabschlüsse der Jahre 2009, 2010, 2011 und
  28. An der Sitzung haben der zum damaligen Zeitpunkt bestellte Sachwalter Rechtsanwalt Dr. A T in Vertretung des Obmannes E H, die Ausschussmitglieder A A, Obmannstellvertreter, und B B sowie das Ersatzmitglied C C teilgenommen. Anwesend war außerdem einer der beiden derzeit bestellten Rechnungsprüfer, nämlich Y Z.

§ 11

der derzeit geltenden Verwaltungssatzungen war der Ausschuss somit beschlussfähig. Die Genehmigung der Jahresabschlüsse 2009, 2010, 2011 und 2012 fällt

§ 12lit a) der geltenden Verwaltungssatzungen in die Zuständigkeit des Ausschusses.

Der Ausschuss war daher im Rahmen der Sitzung am 8. März 2013 berechtigt, eine Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 zu fassen.

Paragraph 11, der derzeit geltenden Verwaltungssatzungen war der Ausschuss somit beschlussfähig. Die Genehmigung der Jahresabschlüsse 2009, 2010, 2011 und 2012 fällt

Paragraph 12, Litera a,) der geltenden Verwaltungssatzungen in die Zuständigkeit des Ausschusses. Der Ausschuss war daher im Rahmen der Sitzung am 8. März 2013 berechtigt, eine Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 zu fassen.

§ 11

der geltenden Verwaltungssatzungen wurden die Jahresabschlüsse mit der erforderlichen Stimmenmehrheit genehmigt.

Paragraph 11, der geltenden Verwaltungssatzungen wurden die Jahresabschlüsse mit der erforderlichen Stimmenmehrheit genehmigt. Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang, dass an der Beschlussfassung des Ausschusses der bestellte Kassier B B und der Obmann teilgenommen hätten. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Der Obmann, im konkreten Fall der zu diesem Zeitpunkt bestellte Sachverwalter der Agrargemeinschaft X Rechtsanwalt Dr. A T, ist

§ 9

erster Satz der geltenden Verwaltungssatzungen Mitglied des Ausschusses.

§ 9

zweiter Satz der geltenden Verwaltungssatzungen wählt der Ausschuss aus seiner Mitte den Kassier. Folglich ist der gewählte Kassier ebenfalls Mitglied des Ausschusses. Der Obmann, im konkreten Fall der zu diesem Zeitpunkt bestellte Sachverwalter der Agrargemeinschaft römisch zehn Rechtsanwalt Dr. A T, ist

Paragraph 9, erster Satz der geltenden Verwaltungssatzungen Mitglied des Ausschusses.

Paragraph 9, zweiter Satz der geltenden Verwaltungssatzungen wählt der Ausschuss aus seiner Mitte den Kassier. Folglich ist der gewählte Kassier ebenfalls Mitglied des Ausschusses. Für Beschlüsse zu den vom Kassier vorzulegenden Rechnungsabschlüssen treffen die geltenden Verwaltungssatzungen keine besonderen Regelungen. Die Stimmabgabe des Sachverwalters Rechtsanwalt Dr. A T und des Kassiers B B widersprechen somit nicht den geltenden Verwaltungssatzungen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Jahresrechnung sei ausschließlich der Vollversammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen, so deckt sich dieses Vorbringen nicht mit den geltenden Verwaltungssatzungen. Die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Ausschusses. Die Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist

§ 18der geltenden Verwaltungssatzungen Aufgabe der gewählten Rechnungsprüfer.

Die vom Beschwerdeführer geforderte Überprüfung der Jahresrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer sehen weder die geltenden Verwaltungssatzungen noch das TFLG 1996 vor.Die Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist

Paragraph 18, der geltenden Verwaltungssatzungen Aufgabe der gewählten Rechnungsprüfer. Die vom Beschwerdeführer geforderte Überprüfung der Jahresrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer sehen weder die geltenden Verwaltungssatzungen noch das TFLG 1996 vor. 5.2 Behauptete Verstöße gegen die Verwaltungssatzungen: Der Beschwerdeführer verweist auf § 18 der geltenden Verwaltungssatzungen, wonach die Rechnungsprüfer den Rechnungsabschluss mit dem Zusatz „richtig befunden“ zu unterfertigen hätten, wenn sie den Rechnungsabschluss für in Ordnung fänden. Da dies unterblieben sei, seien die Rechnungsabschlüsse nicht in Ordnung. Der Beschwerdeführer verweist auf Paragraph 18, der geltenden Verwaltungssatzungen, wonach die Rechnungsprüfer den Rechnungsabschluss mit dem Zusatz „richtig befunden“ zu unterfertigen hätten, wenn sie den Rechnungsabschluss für in Ordnung fänden. Da dies unterblieben sei, seien die Rechnungsabschlüsse nicht in Ordnung. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest: Die Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften sind im § 37 Abs 7 TFLG 1996 geregelt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder eine Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragsstellers verletzen. Die Absicht des Gesetzgebers war es demnach, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgründe von Beschlüssen von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Behebung sollte nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Diese Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/0138). Die Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften sind im Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 geregelt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder eine Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragsstellers verletzen. Die Absicht des Gesetzgebers war es demnach, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgründe von Beschlüssen von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Behebung sollte nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Diese Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/0138). Die Prüfvermerke betreffend die Jahresabschlüsse 2009, 2010, 2011 und 2012 weisen nicht den Zusatz „richtig befunden“ auf. Allerdings hat einer der beiden Rechnungsprüfer, nämlich Y Z, an der Ausschusssitzung am

  1. März 2013 teilgenommen und – dies geht aus dem Protokoll über diese Sitzung eindeutig hervor – die Jahresabschlüsse entsprechend § 18 der geltenden Verwaltungssatzungen erläutert. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass die Rechnungsabschlüsse nicht in Ordnung seien.Die Prüfvermerke betreffend die Jahresabschlüsse 2009, 2010, 2011 und 2012 weisen nicht den Zusatz „richtig befunden“ auf. Allerdings hat einer der beiden Rechnungsprüfer, nämlich Y Z, an der Ausschusssitzung am
  2. März 2013 teilgenommen und – dies geht aus dem Protokoll über diese Sitzung eindeutig hervor – die Jahresabschlüsse entsprechend Paragraph 18, der geltenden Verwaltungssatzungen erläutert. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass die Rechnungsabschlüsse nicht in Ordnung seien. Damit ist auch die beschlossene Entlastung jener Funktionäre, die entsprechend den Satzungen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse Aufgaben zu erfüllen haben, nicht rechtswidrig. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Verstoß gegen die Formvorschrift des § 18 der geltenden Verwaltungssatzungen reicht nicht aus, um die Aufhebung des Beschlusses des Ausschusses der Agrargemeinschaft X vom
  3. März 2013 zu Tagesordnungspunkt
  4. zu rechtfertigen.Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Verstoß gegen die Formvorschrift des Paragraph 18, der geltenden Verwaltungssatzungen reicht nicht aus, um die Aufhebung des Beschlusses des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn vom
  5. März 2013 zu Tagesordnungspunkt
  6. zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, der angefochtene Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft X sei rechtswidrig, da der Lehnzins verspätet eingehoben worden sei. Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, der angefochtene Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn sei rechtswidrig, da der Lehnzins verspätet eingehoben worden sei. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Die verspätete Einhebung des „Grasgeldes“ hat der im Zeitpunkt der Ausschusssitzung (
  7. März 2013) tätige Sachverwalter Rechtsanwalt Dr. A T nicht bestritten. Dieses Versäumnis hat der nunmehrig tätige Kassier B B nachgeholt. Dies ergibt sich aus dem anlässlich der Ausschusssitzung am
  8. März 2013 genehmigten Jahresvoranschlag für das Jahr
  9. Bei den Einnahmen ist unter anderem das Grasgeld in Höhe von Euro 10.000,-- (für zwei Jahre) angeführt (Beschluss des Ausschusses am
  10. März 2013 Tagesordnungspunkt 4.). Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit auf, die eine Aufhebung des anlässlich der Ausschusssitzung am
  11. März 2013 zu Tagesordnungspunkt
  12. ergangenen Beschlusses rechtfertigt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, in den Jahresrechnungen seien auch Weideräumungen von agrargemeinschaftsfremden Grundstücken abgerechnet worden, so ergeben sich dafür aus den vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer erläutert seine geäußerte Vermutung auch nicht näher. Auch dieses Vorbringen begründet nicht die beantragte Aufhebung des anlässlich der Sitzung des Ausschusses am
  13. März 2013 zu Tagesordnungspunkt
  14. ergangenen Beschlusses. 5.3 Behauptetes Fehlverhalten der belangten Behörde: Das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlverhalten der belangten Behörde - „Parteistellung der Agrarbehörde“ – liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hält fest, die belangte Behörde würde sich selber eine „glaubhafte Stellungnahme“ ausstellen. Ein näheres Eingehen auf die entsprechende Textpassage – Seite 9,
  15. Satz des bekämpften Bescheides – macht deutlich, dass die belangte Behörde aus Versehen anstelle des Wortes „Agrargemeinschaft“ das Wort „Agrarbehörde“ verwendet hat. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde auf eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft zu Weideräumungen Bezug nimmt. Gegenstand des zu Tagesordnungspunkt
  16. gefassten Beschlusses des Ausschusses der Agrargemeinschaft X am
  17. März 2013 waren die Jahresabschlüsse für die Jahre 2009, 2010, 2011 und
  18. Eine Entlastung im Zusammenhang mit der Genehmigung der Jahresabschlüsse kann sich daher nur auf jene Funktionäre beziehen, die laut Satzung im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen Aufgaben zu erfüllen haben. In diesem Kontext sind die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 8,
  19. Absatz des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu verstehen. Eine „Parteinahme“ zugunsten der Agrargemeinschaft lässt sich – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – daraus nicht ableiten. Gegenstand des zu Tagesordnungspunkt
  20. gefassten Beschlusses des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn am
  21. März 2013 waren die Jahresabschlüsse für die Jahre 2009, 2010, 2011 und
  22. Eine Entlastung im Zusammenhang mit der Genehmigung der Jahresabschlüsse kann sich daher nur auf jene Funktionäre beziehen, die laut Satzung im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen Aufgaben zu erfüllen haben. In diesem Kontext sind die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 8,
  23. Absatz des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu verstehen. Eine „Parteinahme“ zugunsten der Agrargemeinschaft lässt sich – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – daraus nicht ableiten. 5.4 Zusammenfassung: Der anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft X am
  24. März 2013 zu Tagesordnungspunkt
  25. gefällte Beschluss – Genehmigung der Jahresrechnungen 2009, 2010, 2011 und 2012 einschließlich der Entlastung der mit der Erstellung dieser Jahresrechnungen befassten Funktionäre – ist nicht rechtswidrig. Insbesondere widerspricht er nicht dem TFLG 1996, dem Regulierungsplan vom
  26. Mai 1964, Zl xxx-***/9, einschließlich des Wirtschaftsplanes sowie den geltenden Verwaltungssatzungen. Ebenso wenig werden wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers verletzt. Der anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn am
  27. März 2013 zu Tagesordnungspunkt
  28. gefällte Beschluss – Genehmigung der Jahresrechnungen 2009, 2010, 2011 und 2012 einschließlich der Entlastung der mit der Erstellung dieser Jahresrechnungen befassten Funktionäre – ist nicht rechtswidrig. Insbesondere widerspricht er nicht dem TFLG 1996, dem Regulierungsplan vom
  29. Mai 1964, Zl xxx-***/9, einschließlich des Wirtschaftsplanes sowie den geltenden Verwaltungssatzungen. Ebenso wenig werden wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  30. des Bescheides der belangten Behörde vom
  31. September 2013, Zl AGM-X-***/**-2013, bezogen auf den anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft X am
  32. März 2013 gefällten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3., war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  33. des Bescheides der belangten Behörde vom
  34. September 2013, Zl AGM-X-***/**-2013, bezogen auf den anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn am
  35. März 2013 gefällten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3., war daher als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob ein bestimmter, anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft X am
  36. März 2013 gefällter Beschluss zu den Jahresabrechnungen 2009, 2010, 2011 und 2012 rechtswidrig war. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Darüber hinaus weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die zu § 37 Abs 7 TFLG 1996 vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob ein bestimmter, anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn am
  37. März 2013 gefällter Beschluss zu den Jahresabrechnungen 2009, 2010, 2011 und 2012 rechtswidrig war. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Darüber hinaus weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die zu Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Abs 4 BVG zu beurteilen. Dementsprechend ist die ordentliche Revision unzulässig. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, BVG zu beurteilen. Dementsprechend ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0104.3

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