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LVwG-2014/37/0388-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0388-4 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des A., Adresse, B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom

  1. Dezember 2011, Zahl X1, den B E S C H L U S S gefasst:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Abs in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25 a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig.
  5. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25, a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom
  6. Dezember 2011, Zahl X1, hat die Bezirkshauptmannschaft C., A., Adresse, B., als Bewirtschafter des Hofes „D.“ in B., aufgetragen, folgende Maßnahmen durchzuführen: „
  7. Am Betrieb ist eine zusätzliche, flüssigkeitsdichte Güllelagerstätte mit einem Fassungsvermögen von 150 m³ zu errichten.
  8. Der außerhalb der Düngersammelanlage abgelagerte Mist ist vollständig zu entfernen.
  9. Der Festmist ist von der Jauche sauber zu trennen.
  10. Der Festmist ist ausschließlich auf der bestehenden Festmistlagerstätte zu deponieren und die Jauche ist ausnahmslos in die bestehende Güllegrube sowie nach Fertigstellung der neu zu errichtenden Güllelagerstätte auch in diese einzubringen.“ Gegen diesen Bescheid hat A., Adresse, B., mit Schriftsatz vom
  11. Dezember 2011, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft C. am
  12. Dezember 2011, Berufung erhoben. In seiner Berufung führt der Beschwerdeführer wörtlich aus: „Lege gegen diesen Bescheid Berufung ein, mit der Begründung, so lange bis die Verlassenschaftsverhandlung abgeschlossen ist, und der Besitzer od. der Bewirtschafter nach der Verhandlung festgelegt ist.“ Mit Schriftsatz vom 21.01.2014, Zl X2, hat der Landeshauptmann von Tirol die Berufung unter Hinweis auf § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl I Nr 33/2013, zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Tirol abgetreten.Mit Schriftsatz vom 21.01.2014, Zl X2, hat der Landeshauptmann von Tirol die Berufung unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz – VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Tirol abgetreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung ersucht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer als Bewirtschafter des D.-Hofes in B., Adresse, Grundstück EZ X3, GB X4 B., tätig ist. Dazu hat sich die Abteilung Agrarwirtschaft mit Schriftsatz vom
  13. Jänner 2014, Zahl X5, geäußert. Laut dieser Mitteilung ist der Beschwerdeführer seit dem 01.04.2011 Bewirtschafter des D.-Hofes in B., Adresse, Grundstück EZ X3, GB X4 B.. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  14. Jänner 2014, Zahl LVwG-2014/37/0388-1, zugestellt am
  15. Jänner 2014, aufgefordert, seine als Beschwerde zu qualifizierende Berufung um ein Begehren (Antrag) und eine Begründung zu ergänzen. Am
  16. Februar 2014 langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz vom
  17. Februar 2014 ein. Darin führt der Beschwerdeführer wörtlich aus: „Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir als Bewirtschafter des Hofes ,D.‘ in EZ X3, GB X4 B., aufgetragen, den auf unbefestigten Boden abgelagerten Mist zu beseitigen und eine der Betriebsgröße entsprechend ausreichend dimensionierte Düngersammelanlage zu errichten. Ursprünglich wurden diese Maßnahmen bereits im Jahr 2006 meinem Vater, Herrn E., vorgeschrieben. Mein Vater ist zwischenzeitig verstorben und ist das entsprechende Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen. Nachdem zum momentanen Zeitpunkt nicht klar ist, ob ich je Eigentümer des Hofes ,D.‘ in B. werde, sehe ich mich außer Stande, größere bauliche Maßnahmen und damit verbundene Investitionen am Hof durchzuführen….“ Abschließend beantragt der Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, das beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Verfahren auszusetzen, bis das Verlassenschaftsverfahren abgewickelt ist. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten wie folgt: Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, einschließlich der Überschriften lauten wie folgt: „Inhalt der Beschwerde § 9

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. ...
  2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  3. das Begehren
  4. … Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteParagraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Erkenntnisse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Beschlüsse § 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl Nr 51/2012, gilt die Berufung des A. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
  2. Dezember 2011, Zahl X1, als Beschwerde, über die das seit
  3. Jänner 2014 tätige Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat. Gemäß Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 2012,, gilt die Berufung des A. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
  4. Dezember 2011, Zahl X1, als Beschwerde, über die das seit
  5. Jänner 2014 tätige Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat.
  6. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
  7. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: 2.1.Adressat eines Auftrages nach § 138 WRG 1959:2.1.Adressat eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959: Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom
  8. Dezember 2011, Zahl X1, dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 138 Abs 1 lit a und b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, idF BGBl I Nr 14/2011, die Durchführung verschiedener Maßnahmen aufgetragen. Aufträge nach § 138 Abs 1 WRG 1959 sind an denjenigen zu richten, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom
  9. Dezember 2011, Zahl X1, dem Beschwerdeführer, gestützt auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, die Durchführung verschiedener Maßnahmen aufgetragen. Aufträge nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 sind an denjenigen zu richten, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat. Der Beschwerdeführer ist seit
  10. April 2011 Bewirtschafter des Hofes „D.“ in B., Adresse (Betriebsnummer X6). Die belangte Behörde hat daher zu Recht ihren Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a und b WRG 1959 an den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Bewirtschafter des Hofes „D.“ in B., Adresse, gerichtet.Der Beschwerdeführer ist seit
  11. April 2011 Bewirtschafter des Hofes „D.“ in B., Adresse (Betriebsnummer X6). Die belangte Behörde hat daher zu Recht ihren Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und b WRG 1959 an den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Bewirtschafter des Hofes „D.“ in B., Adresse, gerichtet. 2.2.Inhaltsanforderungen an eine Beschwerde: Das VwGVG ist am
  12. Jänner 2014 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer regelte den Inhalt und die Form der Berufung § 63 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 100/
  13. Entsprechend dieser Bestimmung hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der wesentliche Inhalt dieser Berufung hat daher aus der Berufungserklärung, der Berufungsbegründung und dem Berufungsantrag zu bestehen. Das VwGVG ist am
  14. Jänner 2014 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer regelte den Inhalt und die Form der Berufung Paragraph 63, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2011,. Entsprechend dieser Bestimmung hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der wesentliche Inhalt dieser Berufung hat daher aus der Berufungserklärung, der Berufungsbegründung und dem Berufungsantrag zu bestehen. Die Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 21.02.1995, Zahl 95/05/0010, 0011). § 63 Abs 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 15.01.1997, Zahl 95/21/1161). Die Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 21.02.1995, Zahl 95/05/0010, 0011). Paragraph 63, Absatz 3, AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 15.01.1997, Zahl 95/21/1161). Gemäß dem seit
  15. Jänner 2014 geltenden § 9 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs 1 Z 3), und das Begehren (§ 9 Abs Z 4) zu enthalten. Da das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin – die Berufung vom
  16. Dezember 2011 – die genannten inhaltlichen Bestandteile (Berufungsbegründung/ Beschwerdegründe sowie Berufungsantrag/Begehren) nicht aufweist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, die inhaltlichen Mängel seiner als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung zu beheben. Gemäß dem seit
  17. Jänner 2014 geltenden Paragraph 9, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und das Begehren (Paragraph 9, Abs Ziffer 4,) zu enthalten. Da das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin – die Berufung vom
  18. Dezember 2011 – die genannten inhaltlichen Bestandteile (Berufungsbegründung/ Beschwerdegründe sowie Berufungsantrag/Begehren) nicht aufweist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, die inhaltlichen Mängel seiner als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung zu beheben. In seinem Schriftsatz vom
  19. Februar 2014 weist der Beschwerdeführer auf ein anhängiges Verlassenschaftsverfahren. Laut seinen Ausführungen steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest, ob er jemals Eigentümer des Hofes „D.“ in EZ X3, GB X4 B., werde. Er sehe sich daher außer Stande, die ihm aufgetragenen Maßnahmen umzusetzen. Ausführungen, aus welchen Gründen der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sein soll, enthält der Schriftsatz vom
  20. Februar 2014 nicht. Das bloße Vorbringen, aufgrund eines anhängigen Verlassenschaftsverfahrens könnten die aufgetragenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden, zeigt keine Rechtsmängel - Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung - des in Beschwerde gezogenen Bescheides auf. Auch in der „verbesserten“ Form weist die Beschwerde des A., Adresse, B., nicht den gemäß § 9 Z 3 VwGVG geforderten Inhalt auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Auch in der „verbesserten“ Form weist die Beschwerde des A., Adresse, B., nicht den gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, VwGVG geforderten Inhalt auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die erst seit dem
  21. Jänner 2014 in Kraft getretene Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG anzuwenden war. Die Auslegung der zitierten Bestimmung ist als Rechtsfrage zu qualifizieren, der im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere auch deswegen, weil zu der genannten Bestimmung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die erst seit dem
  22. Jänner 2014 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG anzuwenden war. Die Auslegung der zitierten Bestimmung ist als Rechtsfrage zu qualifizieren, der im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere auch deswegen, weil zu der genannten Bestimmung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes fehlt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0388.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.