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{'item': 'LVwG-2014/42/0533-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/42/0533-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Ing. H F, vertreten durch Dr. K I, ARGE DATEN – Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, Vorlaufstraße 5 Top 6, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23.12.2013, Zahl **-****/2013, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Ing. H F, vertreten durch Dr. K römisch eins, ARGE DATEN – Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, Vorlaufstraße 5 Top 6, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23.12.2013, Zahl **-****/2013, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 100,-- (Ersatzfreiheitstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 100,-- (Ersatzfreiheitstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde mit Euro 10,-- neu bestimmt.Dementsprechend wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde mit Euro 10,-- neu bestimmt. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht stattgegeben. Der zweite Absatz im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu lauten: „Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz iVm § 9 Abs 1 der vorzitierten Verordnung begangen.“„Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, der vorzitierten Verordnung begangen.“
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr Ing. H F, sind im Hinblick auf Ihre auf Grund des § 8 Abs 1 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl I Nr 111/2010, bestehenden Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das I Quartal 2013 in der Zeit vom 01.02 bis 01.03.2013 wiederholte Male sowohl unmittelbar seitens der Bundesanstalt für Sie bestellten Interviewers Herrn K L ersucht und dazu aufgefordert worden (vorerst) einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstrichprobenerhebung mit Letzterem zu vereinbaren; Sie haben aber (zumindest) bis 20.03.2013 weder einer Terminvereinbarung zugestimmt, noch Auskunft im Sinne der Mikrozensusstichprobenerhebung erteilt und dadurch die Auskunftserteilung verweigert.„Sie, Herr Ing. H F, sind im Hinblick auf Ihre auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, bestehenden Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das römisch eins Quartal 2013 in der Zeit vom 01.02 bis 01.03.2013 wiederholte Male sowohl unmittelbar seitens der Bundesanstalt für Sie bestellten Interviewers Herrn K L ersucht und dazu aufgefordert worden (vorerst) einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstrichprobenerhebung mit Letzterem zu vereinbaren; Sie haben aber (zumindest) bis 20.03.2013 weder einer Terminvereinbarung zugestimmt, noch Auskunft im Sinne der Mikrozensusstichprobenerhebung erteilt und dadurch die Auskunftserteilung verweigert. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz iVm § 9 Abs 1 der vorzitierten Verordnung begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, der vorzitierten Verordnung begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Dagegen hat der Beschwerdeführer vertreten durch Dr. K I, ARGE DATEN – Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, Vorlaufstraße 5 Top 6, 1010 Wien fristgerecht Beschwerde erhoben und darin wie folgt vorgebracht:Dagegen hat der Beschwerdeführer vertreten durch Dr. K römisch eins, ARGE DATEN – Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, Vorlaufstraße 5 Top 6, 1010 Wien fristgerecht Beschwerde erhoben und darin wie folgt vorgebracht: „… Im Straferkenntnis Zl **-****/2013 vom 23.12.2013 wird dem Antragsteller zur Last gelegt, dass er die Auskunft im Rahmen der Mikrozensus-Erhebung (auf Grundlage der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010) verweigert habe und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 begangen habe. Dies ist unzutreffend. Dem Straferkenntnis Zl **-****/2013 nach soll der Antragssteller die Auskunftsverweigerung dadurch begangen haben, dass dieser eine Terminvereinbarung für eine mündliche Befragung nicht zugestimmt hat. Dabei handelt es sich um eine verkürzte Darstellung der Ereignisse die wesentliche Elemente des zugrundeliegenden Sachverhaltes außeracht lässt. Wie der Niederschrift über die Vernehmung des Antragstellers im Rahmen des Strafverfahrens **-****/2013 vom 17.12.2013 zu entnehmen ist, führte der Antragsteller am 20.11.2012 im Rahmen der Mikrozensuserhebung mit einem Mitarbeiter der Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria), Herrn K L, ein persönliches Interview. Als der Antragsteller im Februar 2013 zur ersten Folgebefragung im Rahmen der Mikrozensus-Erhebung ausgewählt wurde, wandte sich dieser umgehend an die Statistik Austria und bekundete ausdrücklich seine Bereitschaft schriftlich an der Befragung teilzunehmen. Siehe dazu beigelegte E-Mail vom 19.02.
  5. In weiterer Folge gab es bis Juni 2013 intensiven E-Mail-Verkehr des Antragstellers mit Arbeitnehmern der Statistik Austria im Rahmen dessen der Antragsteller mehrfach und ausdrücklich seine Bereitschaft ausgedrückt hat, schriftlich an der Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen. Das Ausfolgen eines schriftlichen Fragebogens erachtete der Antragsteller aus dem Grund notwendig, um die an ihn gerichteten Fragen - ohne Druck einer Fremdperson – in Ruhe beantworten zu können. Darüber hinaus wäre es dem Antragsteller in diesem Fall auch möglich gewesen, Recherche zu jenen Erhebungsmerkmalen durchzuführen, die er nicht sofort beantworten konnte, um die Frage bestmöglich beantworten zu können. Dadurch wären Ergänzungserhebungen durch die Statistik Austria überflüssig geworden. Aus der Bereitschaft und dem Verhalten des Antragstellers ergibt sich völlig eindeutig und zweifelsfrei an gesetzlich angeordneten Erhebungen bestmöglich mitzuwirken und unnötigen Aufwand zu vermeiden. Das Verhalten ist demnach nicht strafwürdig sondern ganz im Gegenteil vorbildlich. Das zur Verfügung stellen eines schriftlichen Fragebogens hätte somit zu einer Beschleunigung des Auskunftsverfahrens und zu einer Steigerung der Datenqualität bei der Statistik Austria geführt. Die Bereitstellung eines schriftlichen Fragebogens ist nicht nur ein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern wäre im Zusammenhang mit dem Antragsteller sogar eine gesetzliche Verpflichtung der Statistik Austria gewesen. Da dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, wäre es gemäß § 7 EWStV 2010 die gesetzliche Pflicht der Statistik Austria gewesen, dem Antragsteller die Auskunftserteilung schriftlich zu ermöglichen. § 9 Abs 2 EWStV 2010 bestimmt dabei sogar, dass die Statistik Austria Vorsorge zu treffen hat, dass die schriftliche Auskunftserteilung auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Der Antragsteller hat somit zu keinem Zeitpunkt die Erteilung von Auskünften verweigert. Vielmehr versäumte es die Statistik Austria ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und dem Antragsteller die schriftliche Auskunftserteilung zu ermöglichen. Bei der Bemessung der Strafhöhe wird dem Antragsteller erschwerend zur Last gelegt, er wäre wiederholten Ersuchen um Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Auch diesem Argument geht eine rechtliche völlig falsche Beurteilung voraus. Der Antragsteller hat ganz im Gegenteil mehrfach ersucht, dass er durch Bereitstellung des Fragebogens seiner Auskunftspflicht nachkommen kann. Dies wurde durch das Verhalten der Statistik Austria vereitelt. Sofern rechtswidriges Verhalten vorliegt ist es ausschließlich der Statistik Austria zuzurechnen. Wie bereits ausgeführt kam der Antragsteller dem ersten Auskunftsersuchen im Rahmen eines persönlichen Interviews nach. Weiters hat dieser sich im Vorfeld der ersten Folgebefragung von sich aus mit der Statistik Austria in Verbindung gesetzt und diese um die Übermittlung eines schriftlichen Fragebogens ersucht. Sofern die Statistik Austria zu diesem Zeitpunkt bereits, der wie oben dargelegt strittigen Überzeugung war, dass die Teilnahme an der Mikrozensus-Erhebung ausschließlich persönlich bzw telefonisch möglich ist und das Erfüllen der Auskunftspflicht mittels eines schriftlichen Fragebogens nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, so wäre es an ihr gelegen die Rechtslage durch Erstattung einer Anzeige herbeizuführen. Dass die Statistik Austria nicht die notwendigen Schritte zur Klärung der unterschiedlichen rechtlichen Ansichten unternommen und eine Anzeige erst sieben Monate nachdem der Antragsteller den Wunsch nach einem schriftlichen Fragebogen geäußert hat, erstattet hat, liegt ausschließlich in ihrer Verantwortung und kann dem Antragsteller nicht zur Last gelegt werden. Selbst wenn der Argumentation der Statistik Austria in Bezug auf die Auswahl der Erhebungsmethoden gefolgt wird, kann dem Antragsteller somit ausschließlich das einmalige „Verweigern“ der Auskunftspflicht zur Last gelegt werden. Es liegen somit keine erschwerenden Gründe vor, weshalb die Höhe der Strafe jedenfalls zu mindern wäre. Es wird daher der Antrag gestellt, das Straferkenntnis **-****/2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Antragsteller durch den Wunsch, die im Rahmen der Mikrozensus-Erhebung an ihn gerichteten Fragen schriftlich zu beantworten, seine Auskunftspflicht nicht verletzt hat und somit keine Verwaltungsübertretung begangen hat. In evento wird beantragt, bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht mehrfach keine Auskunft erteilt hat, sondern es in der Verantwortung der Statistik Austria gelegen wäre, die Klärung der unterschiedlichen Rechtsansichten zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.“„… Im Straferkenntnis Zl **-****/2013 vom 23.12.2013 wird dem Antragsteller zur Last gelegt, dass er die Auskunft im Rahmen der Mikrozensus-Erhebung (auf Grundlage der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010) verweigert habe und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 begangen habe. Dies ist unzutreffend. Dem Straferkenntnis Zl **-****/2013 nach soll der Antragssteller die Auskunftsverweigerung dadurch begangen haben, dass dieser eine Terminvereinbarung für eine mündliche Befragung nicht zugestimmt hat. Dabei handelt es sich um eine verkürzte Darstellung der Ereignisse die wesentliche Elemente des zugrundeliegenden Sachverhaltes außeracht lässt. Wie der Niederschrift über die Vernehmung des Antragstellers im Rahmen des Strafverfahrens **-****/2013 vom 17.12.2013 zu entnehmen ist, führte der Antragsteller am 20.11.2012 im Rahmen der Mikrozensuserhebung mit einem Mitarbeiter der Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria), Herrn K L, ein persönliches Interview. Als der Antragsteller im Februar 2013 zur ersten Folgebefragung im Rahmen der Mikrozensus-Erhebung ausgewählt wurde, wandte sich dieser umgehend an die Statistik Austria und bekundete ausdrücklich seine Bereitschaft schriftlich an der Befragung teilzunehmen. Siehe dazu beigelegte E-Mail vom 19.02.
  6. In weiterer Folge gab es bis Juni 2013 intensiven E-Mail-Verkehr des Antragstellers mit Arbeitnehmern der Statistik Austria im Rahmen dessen der Antragsteller mehrfach und ausdrücklich seine Bereitschaft ausgedrückt hat, schriftlich an der Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen. Das Ausfolgen eines schriftlichen Fragebogens erachtete der Antragsteller aus dem Grund notwendig, um die an ihn gerichteten Fragen - ohne Druck einer Fremdperson – in Ruhe beantworten zu können. Darüber hinaus wäre es dem Antragsteller in diesem Fall auch möglich gewesen, Recherche zu jenen Erhebungsmerkmalen durchzuführen, die er nicht sofort beantworten konnte, um die Frage bestmöglich beantworten zu können. Dadurch wären Ergänzungserhebungen durch die Statistik Austria überflüssig geworden. Aus der Bereitschaft und dem Verhalten des Antragstellers ergibt sich völlig eindeutig und zweifelsfrei an gesetzlich angeordneten Erhebungen bestmöglich mitzuwirken und unnötigen Aufwand zu vermeiden. Das Verhalten ist demnach nicht strafwürdig sondern ganz im Gegenteil vorbildlich. Das zur Verfügung stellen eines schriftlichen Fragebogens hätte somit zu einer Beschleunigung des Auskunftsverfahrens und zu einer Steigerung der Datenqualität bei der Statistik Austria geführt. Die Bereitstellung eines schriftlichen Fragebogens ist nicht nur ein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern wäre im Zusammenhang mit dem Antragsteller sogar eine gesetzliche Verpflichtung der Statistik Austria gewesen. Da dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, wäre es gemäß Paragraph 7, EWStV 2010 die gesetzliche Pflicht der Statistik Austria gewesen, dem Antragsteller die Auskunftserteilung schriftlich zu ermöglichen. Paragraph 9, Absatz 2, EWStV 2010 bestimmt dabei sogar, dass die Statistik Austria Vorsorge zu treffen hat, dass die schriftliche Auskunftserteilung auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Der Antragsteller hat somit zu keinem Zeitpunkt die Erteilung von Auskünften verweigert. Vielmehr versäumte es die Statistik Austria ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und dem Antragsteller die schriftliche Auskunftserteilung zu ermöglichen. Bei der Bemessung der Strafhöhe wird dem Antragsteller erschwerend zur Last gelegt, er wäre wiederholten Ersuchen um Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Auch diesem Argument geht eine rechtliche völlig falsche Beurteilung voraus. Der Antragsteller hat ganz im Gegenteil mehrfach ersucht, dass er durch Bereitstellung des Fragebogens seiner Auskunftspflicht nachkommen kann. Dies wurde durch das Verhalten der Statistik Austria vereitelt. Sofern rechtswidriges Verhalten vorliegt ist es ausschließlich der Statistik Austria zuzurechnen. Wie bereits ausgeführt kam der Antragsteller dem ersten Auskunftsersuchen im Rahmen eines persönlichen Interviews nach. Weiters hat dieser sich im Vorfeld der ersten Folgebefragung von sich aus mit der Statistik Austria in Verbindung gesetzt und diese um die Übermittlung eines schriftlichen Fragebogens ersucht. Sofern die Statistik Austria zu diesem Zeitpunkt bereits, der wie oben dargelegt strittigen Überzeugung war, dass die Teilnahme an der Mikrozensus-Erhebung ausschließlich persönlich bzw telefonisch möglich ist und das Erfüllen der Auskunftspflicht mittels eines schriftlichen Fragebogens nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, so wäre es an ihr gelegen die Rechtslage durch Erstattung einer Anzeige herbeizuführen. Dass die Statistik Austria nicht die notwendigen Schritte zur Klärung der unterschiedlichen rechtlichen Ansichten unternommen und eine Anzeige erst sieben Monate nachdem der Antragsteller den Wunsch nach einem schriftlichen Fragebogen geäußert hat, erstattet hat, liegt ausschließlich in ihrer Verantwortung und kann dem Antragsteller nicht zur Last gelegt werden. Selbst wenn der Argumentation der Statistik Austria in Bezug auf die Auswahl der Erhebungsmethoden gefolgt wird, kann dem Antragsteller somit ausschließlich das einmalige „Verweigern“ der Auskunftspflicht zur Last gelegt werden. Es liegen somit keine erschwerenden Gründe vor, weshalb die Höhe der Strafe jedenfalls zu mindern wäre. Es wird daher der Antrag gestellt, das Straferkenntnis **-****/2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Antragsteller durch den Wunsch, die im Rahmen der Mikrozensus-Erhebung an ihn gerichteten Fragen schriftlich zu beantworten, seine Auskunftspflicht nicht verletzt hat und somit keine Verwaltungsübertretung begangen hat. In evento wird beantragt, bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht mehrfach keine Auskunft erteilt hat, sondern es in der Verantwortung der Statistik Austria gelegen wäre, die Klärung der unterschiedlichen Rechtsansichten zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.“ Der Beschwerde kommt nur zum Teil Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsstrafakten. Am 25.02.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegte Sachverhalt steht als erwiesen fest und wurde vom Beschwerdeführer nur insofern beanstandet, als damit keine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz einhergehe, jedenfalls aber kein Verschulden vorliege. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.
  7. bis 01.03.2013 wiederholte Male von der Bundesanstalt Statistik Austria ersucht wurde einen Termin für eine mündliche Befragung durch einen Interviewer bekanntzugeben/zu vereinbaren wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und auch anlässlich seiner Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.02.2014 nicht bestritten. Dieser Sachverhalt ist auch durch den den Strafakten zu entnehmenden EMail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern der Bundesanstalt Statistik Austria erwiesen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010) lauten: „§ 1 Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen… § 3Paragraph 3 Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen. § 7Paragraph 7

(1)Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs 1 und 2 gilt § 6 Abs 1 bis 3, 7 und Abs 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(1)Für die Durchführung der Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(2)Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.
(2)Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (Paragraph 5, Absatz 3,) hat die Bundesanstalt entsprechend Paragraph 6, die Haushalte aus den gemäß Paragraph 16 b, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.
(3)Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt an derselben Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen zur Befragung herangezogen werden.
(4)Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
(4)Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2,) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
(5)Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. § 8Paragraph 8 Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. § 9Paragraph 9
(1)Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(1)Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8,) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2)Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
(3)Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.“
(3)Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.“ § 66 Abs 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 125/2009 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2009, lautet: „ § 66 Abs 1„ Paragraph 66, Absatz eins Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“Wer den Mitwirkungspflichten gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 25, Absatz 4, wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“ Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 9 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) nachgekommen sei, erweist sich als unzutreffend.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 9, der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) nachgekommen sei, erweist sich als unzutreffend. § 7 Abs 5 EWStV 2010 sieht vor, dass die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen sind. Auch wenn im Gesetzestext die Bundesanstalt angehalten wird, die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen, obliegt es doch ihrer Entscheidung, welche Erhebungsmethode letztendlich gewählt wird. Der Rechtsunterworfene kann sich also nicht auf diese Grundsätze berufen, wenn er ausschließlich zur schriftlichen Beantwortung der Fragen bereit ist. Schon gar nicht hat er eine Wahlmöglichkeit, welche Erhebungsmethode letztendlich zur Anwendung kommt.Paragraph 7, Absatz 5, EWStV 2010 sieht vor, dass die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen sind. Auch wenn im Gesetzestext die Bundesanstalt angehalten wird, die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen, obliegt es doch ihrer Entscheidung, welche Erhebungsmethode letztendlich gewählt wird. Der Rechtsunterworfene kann sich also nicht auf diese Grundsätze berufen, wenn er ausschließlich zur schriftlichen Beantwortung der Fragen bereit ist. Schon gar nicht hat er eine Wahlmöglichkeit, welche Erhebungsmethode letztendlich zur Anwendung kommt. Mit der Verweigerung der Befragung mittels persönlicher Vorsprache eines Interviewers oder im Wege telefonischer Interviews ist der Beschwerdeführer seiner in § 9 leg cit normierten Verpflichtung der Bundesanstalt vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der mangelnden Auskunftserteilung iSd § 9 EWStV 2010 verwirklicht.Mit der Verweigerung der Befragung mittels persönlicher Vorsprache eines Interviewers oder im Wege telefonischer Interviews ist der Beschwerdeführer seiner in Paragraph 9, leg cit normierten Verpflichtung der Bundesanstalt vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der mangelnden Auskunftserteilung iSd Paragraph 9, EWStV 2010 verwirklicht. Gemäß § 5 Abs1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Abs1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen, insbesondere keine Umstände, welche es ihm unmöglich gemacht hätten, der Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich, nämlich Auskünfte im Wege persönlicher Vorsprache von Interviewern oder im Wege telefonischer Interviews zu erteilen, nachzukommen. Beim Verschulden war von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen. Zwar konnte der Beschwerdeführer dem Gericht glaubhaft versichern, dass er einerseits grundsätzlich seinen Auskunftsverpflichtungen nachkommen wollte und er andererseits der rechtlichen Überzeugung war, dass er so lange keine Mitwirkungspflicht verletze, als er zur Beantwortung der Fragen in Schriftform bereit ist, er muss sich aber vorwerfen lassen, dass er zur Erlangung von Rechtssicherheit keine Erkundigungen zB bei amtlichen Stellen/Behörden über die Rechtslage eingeholt hat und das selbst dann nicht, als ihn die Bundesanstalt Statistik Österreich mehrfach auf seine verfehlte Rechtsansicht hingewiesen hat. So ist den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ein über mehrere Wochen anhaltender Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern der Bundesanstalt Statistik Österreich zu entnehmen, bei dem es immer wieder um die Auslegung des § 7 Abs 5 EWStV 2010 hinsichtlich der Erhebungsmethoden ging. Der Beschwerdeführer hätte sich also nicht auf sein eigenes Gesetzesstudium und die Auskünfte der Arge Daten allein verlassen dürfen sondern hätte, wenn er schon Zweifel an den Rechtsausführungen der Bundesanstalt Statistik Österreich hegt, versuchen müssen, die Rechtslage zB bei den für das BundesstatistikG zuständigen Vollzugsbehörden in Erfahrung zu bringen.Zwar konnte der Beschwerdeführer dem Gericht glaubhaft versichern, dass er einerseits grundsätzlich seinen Auskunftsverpflichtungen nachkommen wollte und er andererseits der rechtlichen Überzeugung war, dass er so lange keine Mitwirkungspflicht verletze, als er zur Beantwortung der Fragen in Schriftform bereit ist, er muss sich aber vorwerfen lassen, dass er zur Erlangung von Rechtssicherheit keine Erkundigungen zB bei amtlichen Stellen/Behörden über die Rechtslage eingeholt hat und das selbst dann nicht, als ihn die Bundesanstalt Statistik Österreich mehrfach auf seine verfehlte Rechtsansicht hingewiesen hat. So ist den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ein über mehrere Wochen anhaltender Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern der Bundesanstalt Statistik Österreich zu entnehmen, bei dem es immer wieder um die Auslegung des Paragraph 7, Absatz 5, EWStV 2010 hinsichtlich der Erhebungsmethoden ging. Der Beschwerdeführer hätte sich also nicht auf sein eigenes Gesetzesstudium und die Auskünfte der Arge Daten allein verlassen dürfen sondern hätte, wenn er schon Zweifel an den Rechtsausführungen der Bundesanstalt Statistik Österreich hegt, versuchen müssen, die Rechtslage zB bei den für das BundesstatistikG zuständigen Vollzugsbehörden in Erfahrung zu bringen. Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Umstand zu werten, dass für einen Rechtsunkundigen die Argumentation der Arge Daten in ihrem Internetauftritt durchaus geeignet ist, das Unrechtsbewusstsein zu trüben. Weiters war strafmildernd zu werten, dass der Beschwerdeführer die Erteilung der Auskünfte nicht grundsätzlich abgelehnt hat. Als erschwerend war nichts zu werten. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 2.180,-- vorsieht. Aus dieser Sicht ist die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe als überhöht zu betrachten und war eine Herabsetzung der Geldstrafe aus den vorangeführten Gründen angebracht. Diese ist auch mit dem Unrechtsgehalt des Grunddeliktes zwanglos in Einklang zu bringen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, weil nicht von einem lediglich geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor, weil nicht von einem lediglich geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war. Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß § 44a VStG binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist.Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß Paragraph 44 a, VStG binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.42.0533.2

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