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{'item': 'LVwG-2014/22/0804-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/0804-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Y-AG, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 10.1.2014, Zl. **1/*2-*34/5-2014 betreffend den Abbruch des südwestseitigen Vordaches des Bestandsobjektes auf der Bp. **/1 und der Gp. **/2 beide KG XDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Y-AG, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 10.1.2014, Zl. **1/*2-*34/5-2014 betreffend den Abbruch des südwestseitigen Vordaches des Bestandsobjektes auf der Bp. **/1 und der Gp. **/2 beide KG römisch zehn zu Recht erkannt I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 3.12.2013 (Einlaufstempel 11.12.2013) wurde der Abbruch des bestehenden südwestseitigen Vordaches des Bestandsgebäudes auf der Bp. **/1 und der Gp. **/2 beide KG X der Baubehörde zur Kenntnis gebracht. Auch die entsprechenden Planunterlagen tragen den Titel „Bauanzeige“. Nachdem die Baubehörde ein „Ortsbildschutzgutachten“ vom 16.12.2013 eingeholt und in der Folge das Parteiengehör gewahrt hat, wurde der angefochtene Bescheid „vom Bürgermeister der Marktgemeinde X als gemäß § 38 des SOG 2003 zuständige Behörde“ erlassen. Dieser Bescheid weist, gestützt auf §§ 14 Abs 1 lit b und § 15 Abs 1 SOG 2003 „das Ansuchen vom 3.12.2013“ ab. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 5.2.2014, in der begründend auf eine zivilrechtliche Forderung der Nachbarn Bezug genommen wird. Mit Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 3.12.2013 (Einlaufstempel 11.12.2013) wurde der Abbruch des bestehenden südwestseitigen Vordaches des Bestandsgebäudes auf der Bp. **/1 und der Gp. **/2 beide KG römisch zehn der Baubehörde zur Kenntnis gebracht. Auch die entsprechenden Planunterlagen tragen den Titel „Bauanzeige“. Nachdem die Baubehörde ein „Ortsbildschutzgutachten“ vom 16.12.2013 eingeholt und in der Folge das Parteiengehör gewahrt hat, wurde der angefochtene Bescheid „vom Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn als gemäß Paragraph 38, des SOG 2003 zuständige Behörde“ erlassen. Dieser Bescheid weist, gestützt auf Paragraphen 14, Absatz eins, Litera b und Paragraph 15, Absatz eins, SOG 2003 „das Ansuchen vom 3.12.2013“ ab. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 5.2.2014, in der begründend auf eine zivilrechtliche Forderung der Nachbarn Bezug genommen wird. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2013/130 (TBO 2011) lauten wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2013/130 (TBO 2011) lauten wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „§ 42 Anzeigepflicht, Unzulässigkeit des Abbruchs

(1)Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach den Abs. 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.
(1)Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach den Absatz 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.
(2)Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Abs. 1 im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Abs. 3 der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung von aus landeskultureller Sicht wichtigen Bauelementen Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
(2)Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Absatz eins, im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Absatz 3, der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung von aus landeskultureller Sicht wichtigen Bauelementen Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
(3)Der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ist unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht.
(4)Der Abbruch von charakteristischen Gebäuden nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 sowie von Gebäuden, auf die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 zutreffen, ist unzulässig. § 4 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 gilt sinngemäß.
(4)Der Abbruch von charakteristischen Gebäuden nach Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz 3, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 sowie von Gebäuden, auf die die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, erster und zweiter Satz oder Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 zutreffen, ist unzulässig. Paragraph 4, Absatz 3, bzw. Paragraph 14, Absatz 3, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 gilt sinngemäß.
(5)Im Übrigen ist der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig. § 43Paragraph 43 Abbruchanzeige
(1)Die Abbruchanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Abbruchanzeige sind ein Lageplan und eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs, der Sicherungsmaßnahmen und der abschließenden Vorkehrungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Lageplan hat jedenfalls die Katastergrenzen und die Grundstücksnummer des Grundstückes, auf dem der Abbruch vorgenommen werden soll, und die Grundstücksnummern der angrenzenden Grundstücke zu enthalten. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist weiters die denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch anzuschließen. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1)Die Abbruchanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Abbruchanzeige sind ein Lageplan und eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs, der Sicherungsmaßnahmen und der abschließenden Vorkehrungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Lageplan hat jedenfalls die Katastergrenzen und die Grundstücksnummer des Grundstückes, auf dem der Abbruch vorgenommen werden soll, und die Grundstücksnummern der angrenzenden Grundstücke zu enthalten. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist weiters die denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch anzuschließen. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2)Die Behörde hat den angezeigten Abbruch zu prüfen.
(3)Ergibt die Prüfung, dass der Abbruch nach § 42 Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Ist der Abbruch zulässig und sind zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, Auflagen oder Bedingungen notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zum Abbruch mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen oder unter entsprechenden Bedingungen zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem ersten oder zweiten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Ergibt die Prüfung, dass der Abbruch nach Paragraph 42, Absatz 3, unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Ist der Abbruch zulässig und sind zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, Auflagen oder Bedingungen notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zum Abbruch mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen oder unter entsprechenden Bedingungen zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem ersten oder zweiten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb der im Abs. 3 erster Satz genannten Frist abschließend zu prüfen, ob der Abbruch zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, so hat sie dem Abbruchwerber innerhalb dieser Frist mitzuteilen, dass der Abbruch vorerst nicht ausgeführt werden darf. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat sie die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb der im Absatz 3, erster Satz genannten Frist abschließend zu prüfen, ob der Abbruch zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, so hat sie dem Abbruchwerber innerhalb dieser Frist mitzuteilen, dass der Abbruch vorerst nicht ausgeführt werden darf. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat sie die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(5)Wird die Ausführung des Abbruchs nicht innerhalb der im Abs. 3 erster Satz genannten Frist oder im Fall des Abs. 4 nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Abbruchs ausdrücklich zu, so darf er ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Abbruchwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.“
(5)Wird die Ausführung des Abbruchs nicht innerhalb der im Absatz 3, erster Satz genannten Frist oder im Fall des Absatz 4, nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Abbruchs ausdrücklich zu, so darf er ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Abbruchwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.“ Ebenfalls von Belang sind nachfolgende Bestimmungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl 89 idF LGBl 2013/130 (SOG 2003):Ebenfalls von Belang sind nachfolgende Bestimmungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl 89 in der Fassung LGBl 2013/130 (SOG 2003): „§ 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen; vorläufige Bewilligungspflicht
(1)In der Schutzzone bedürfen einer Bewilligung:
  1. a)der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen;
  2. b)der Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, bei charakteristischen Gebäuden jedenfalls dann, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden; … § 15Paragraph 15 Bewilligungsvoraussetzungen
(1)Absatz eins,Die Bewilligung ist, sofern es sich nicht um ein Vorhaben nach § 14 Abs. 1 lit. d Z. 1, lit. f oder lit. g handelt, zu erteilen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt und wennDie Bewilligung ist, sofern es sich nicht um ein Vorhaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins,, Litera f, oder Litera g, handelt, zu erteilen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Paragraph eins, Absatz 3, das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt und wenn a)Litera a außer im Randbereich von Schutzzonen im Fall des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung von Gebäuden das Vorhaben sich so in das Straßenbild, in die Dachlandschaft und in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Baufluchten und Bauhöhen einfügt und die Fassaden hinsichtlich ihrer Gliederung, ihrer Struktur, ihres Materials und ihrer Farbe so gestaltet sind, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bleibt; b)Litera b im Fall des Zubaus zu charakteristischen Gebäuden dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt; c)Litera c im Fall des Umbaus oder der sonstigen Änderung von charakteristischen Gebäuden die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinne des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt.im Fall des Umbaus oder der sonstigen Änderung von charakteristischen Gebäuden die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt. … § 17Paragraph 17 Verfahren
(1)Absatz eins,Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2)Absatz 2,Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. … § 18Paragraph 18 Verfahrenskonzentration
(1)Absatz eins,Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung oder eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erteilende Straßenbaubewilligung erforderlich, so entfällt die Bewilligungspflicht nach § 14 Abs. 1 oder 2.Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung oder eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erteilende Straßenbaubewilligung erforderlich, so entfällt die Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat die Baubehörde oder die Straßenbaubehörde im Bauverfahren bzw. im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung § 15, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 bis 6, mit anzuwenden. Die Unterlagen nach § 17 Abs. 2 sind, soweit sie dem Bauansuchen oder dem Ansuchen um Erteilung der Straßenbaubewilligung nicht schon aufgrund der baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften anzuschließen sind, dem Ansuchen zusätzlich anzuschließen.In den Fällen des Absatz eins, hat die Baubehörde oder die Straßenbaubehörde im Bauverfahren bzw. im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 3 bis 6, mit anzuwenden. Die Unterlagen nach Paragraph 17, Absatz 2, sind, soweit sie dem Bauansuchen oder dem Ansuchen um Erteilung der Straßenbaubewilligung nicht schon aufgrund der baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften anzuschließen sind, dem Ansuchen zusätzlich anzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Baubewilligung oder die Straßenbaubewilligung gilt auch als Bewilligung nach diesem Gesetz. Hinsichtlich der Fristen für die Ausführung, des Erlöschens der Bewilligung und des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gelten statt des § 16 Abs. 2 bis 5 und des § 19 die baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften.“Die Baubewilligung oder die Straßenbaubewilligung gilt auch als Bewilligung nach diesem Gesetz. Hinsichtlich der Fristen für die Ausführung, des Erlöschens der Bewilligung und des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gelten statt des Paragraph 16, Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 19, die baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften.“ Das gegenständliche Objekt liegt in einer Schutzzone (Randbereich) nach § 8 SOG
  1. Es ist jedoch kein charakteristisches Gebäude (§ 8 Abs 3 SOG 2003). Das gegenständliche Objekt liegt in einer Schutzzone (Randbereich) nach Paragraph 8, SOG
  2. Es ist jedoch kein charakteristisches Gebäude (Paragraph 8, Absatz 3, SOG 2003). Der gegenständlichen Beschwerde war schon aus rein formalrechtlichen Erwägungen Folge zu geben, zumal die Baubehörde, obwohl ihr lediglich eine Abbruchanzeige nach der TBO 2011 vorgelegen ist, eine Entscheidung nach dem SOG 2003 getroffen hat, indem sie laut Spruch des angefochtenen Bescheides „als gemäß § 38 des SOG 2003 zuständige Behörde das Ansuchen vom 3.12.2013 gemäß §§ 14 Abs 1 lit b und 15 Abs 1 SOG 2003 abweist“. Der gegenständlichen Beschwerde war schon aus rein formalrechtlichen Erwägungen Folge zu geben, zumal die Baubehörde, obwohl ihr lediglich eine Abbruchanzeige nach der TBO 2011 vorgelegen ist, eine Entscheidung nach dem SOG 2003 getroffen hat, indem sie laut Spruch des angefochtenen Bescheides „als gemäß Paragraph 38, des SOG 2003 zuständige Behörde das Ansuchen vom 3.12.2013 gemäß Paragraphen 14, Absatz eins, Litera b und 15 Absatz eins, SOG 2003 abweist“. Aufgrund der Bauanzeige vom 3.12.2013 ging die Baubehörde, ohne dies näher zu begründen, davon aus, es läge ein Ansuchen nach § 14 Abs 1 lit b iVm § 17 SOG 2003 vor. Damit verkennt die Baubehörde jedoch die Rechtslage. Aufgrund der Bauanzeige vom 3.12.2013 ging die Baubehörde, ohne dies näher zu begründen, davon aus, es läge ein Ansuchen nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 17, SOG 2003 vor. Damit verkennt die Baubehörde jedoch die Rechtslage. Eine Bewilligung nach § 16 SOG 2003 ist (grundsätzlich) von jener nach der TBO 2011 zu unterscheiden und stellt eine eigene, eben allein auf die Bestimmungen des SOG 2003 gestützte behördliche Erlaubnis, ein (Bau)vorhaben in der Schutzzone errichten zu dürfen, dar. Es gibt Fallkonstellation, in denen ein (Bau)Vorhaben sowohl eines Konsenses nach der TBO 2011, aber eben auch nach dem SOG 2003 bedarf. Zwar ist im § 18 SOG 2003 für jene Fälle, in denen für ein Vorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist, eine Verfahrenskonzentration dahingehend normiert, dass diesfalls eine Bewilligung nach dem SOG 2003 entfällt (und bestimmte materiellrechtliche Bestimmungen des SOG 2003 anzuwenden sind), für den gegenständlichen Fall ist mit dieser Bestimmung jedoch nichts gewonnen, ist das Abbruchverfahren nach der TBO 2011 doch ein (speziell geregeltes) Anzeige- und kein Baubewilligungsverfahren. Eine Bewilligung nach Paragraph 16, SOG 2003 ist (grundsätzlich) von jener nach der TBO 2011 zu unterscheiden und stellt eine eigene, eben allein auf die Bestimmungen des SOG 2003 gestützte behördliche Erlaubnis, ein (Bau)vorhaben in der Schutzzone errichten zu dürfen, dar. Es gibt Fallkonstellation, in denen ein (Bau)Vorhaben sowohl eines Konsenses nach der TBO 2011, aber eben auch nach dem SOG 2003 bedarf. Zwar ist im Paragraph 18, SOG 2003 für jene Fälle, in denen für ein Vorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist, eine Verfahrenskonzentration dahingehend normiert, dass diesfalls eine Bewilligung nach dem SOG 2003 entfällt (und bestimmte materiellrechtliche Bestimmungen des SOG 2003 anzuwenden sind), für den gegenständlichen Fall ist mit dieser Bestimmung jedoch nichts gewonnen, ist das Abbruchverfahren nach der TBO 2011 doch ein (speziell geregeltes) Anzeige- und kein Baubewilligungsverfahren. Auch ein Blick auf Bestimmungen der TBO 2011 zum Abbruchverfahren (§ 42 TBO 2011) bringt kein anderes Ergebnis. Hier erfolgt zwar in § 42 Abs 4 TBO 2011 eine Bezugnahme auf das SOG 2003, diese ist jedoch auf „charakteristische Gebäude“ nach § 3 Abs 1 SOG 2003 beschränkt (siehe dazu die näheren Ausführungen unten). Auch ein Blick auf Bestimmungen der TBO 2011 zum Abbruchverfahren (Paragraph 42, TBO 2011) bringt kein anderes Ergebnis. Hier erfolgt zwar in Paragraph 42, Absatz 4, TBO 2011 eine Bezugnahme auf das SOG 2003, diese ist jedoch auf „charakteristische Gebäude“ nach Paragraph 3, Absatz eins, SOG 2003 beschränkt (siehe dazu die näheren Ausführungen unten). Bei beiden Verfahren (Abbruchverfahren nach der TBO 2011, Bewilligungsverfahren nach dem SOG 2003) handelt es sich um sog. antragsbedürftige Verwaltungsakte. Es wäre daher der Baubehörde nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Bewilligung nach dem SOG zu erteilen (vgl. die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), § 21 RZ 1). Art und Umfang des Ansuchens sind entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“, über die eine Behörde im Bauverfahren (oder im Bewilligungsverfahren nach dem SOG 2003) nach zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)89f und 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 77 Rz 4). Der Baubehörde ist es daher auch nicht erlaubt, etwa je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einen eindeutigen Antrag (etwa wie hier eine Abbruchanzeige nach der TBO 2011) selbst als Ansuchen nach dem SOG 2003 umzudeuten. Bei beiden Verfahren (Abbruchverfahren nach der TBO 2011, Bewilligungsverfahren nach dem SOG 2003) handelt es sich um sog. antragsbedürftige Verwaltungsakte. Es wäre daher der Baubehörde nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Bewilligung nach dem SOG zu erteilen vergleiche die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), Paragraph 21, RZ 1). Art und Umfang des Ansuchens sind entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“, über die eine Behörde im Bauverfahren (oder im Bewilligungsverfahren nach dem SOG 2003) nach zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)89f und 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 77, Rz 4). Der Baubehörde ist es daher auch nicht erlaubt, etwa je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einen eindeutigen Antrag (etwa wie hier eine Abbruchanzeige nach der TBO 2011) selbst als Ansuchen nach dem SOG 2003 umzudeuten. Im vorliegenden Fall liegt – wie erwähnt – unzweideutig eine „bloße“ Abbruchanzeige nach § 43 Abs 1 TBO 2011 vor. Die Behörde hat sohin aufgrund dieser Bauanzeige – rechtsirrig - eine Entscheidung nach dem SOG 2003 getroffen, obgleich ein Antrag auf Bewilligung nach dem SOG 2003, der sich im Lichte der weiteren Ausführungen überdies als unzulässig erweist (siehe dazu unten), gar nicht vorlag. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt (der gegenständliche Antrag bezog sich ja nicht auf eine Bewilligung nach dem SOG 2003), verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH
  1. 1983, 83/01/0243;
  2. 1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH
  3. 1964, Slg. Nr. 4730,
  4. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Es war daher schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall liegt – wie erwähnt – unzweideutig eine „bloße“ Abbruchanzeige nach Paragraph 43, Absatz eins, TBO 2011 vor. Die Behörde hat sohin aufgrund dieser Bauanzeige – rechtsirrig - eine Entscheidung nach dem SOG 2003 getroffen, obgleich ein Antrag auf Bewilligung nach dem SOG 2003, der sich im Lichte der weiteren Ausführungen überdies als unzulässig erweist (siehe dazu unten), gar nicht vorlag. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt (der gegenständliche Antrag bezog sich ja nicht auf eine Bewilligung nach dem SOG 2003), verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH
  5. 1983, 83/01/0243;
  6. 1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH
  7. 1964, Slg. Nr. 4730,
  8. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Es war daher schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden. Aus prozessökonomischen Gründen wird jedoch zur Frage der Anzeigepflicht von Abbrüchen in der Schutzzone im Hinblick auf die von der Behörde im angefochtenen Bescheid geäußerten Rechtsansicht ausgeführt wie folgt: Das SOG 2003 kennt im Gegensatz zum vorher geltenden Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz, LGBl 1976/61 (SOG) keine ausdrücklichen Bestimmungen in Bezug auf den Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen (vgl. § 5 Abs 2 und 3 sowie § 12 Abs 2 und 3 SOG sowie die Bemerkungen von Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)297 RZ 5). Im SOG war beispielsweise in Bezug auf den Abbruch in der Schutzzone geregelt, dass im Abbruchverfahren nach der Tiroler Bauordnung „besonders auf die Bedeutung des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles oder der betreffenden sonstigen baulichen Anlagen für das charakteristische Gepräge des geschützten Ortssteiles und auf die Förderungen, die nach diesem Gesetz gewährt werden, Bedacht zu nehmen ist. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen“ (§ 12 Abs 2 und 3 SOG). Das Abbruchverfahren nach der Tiroler Bauordnung wurde sohin durch „strengere“ (sowohl inhaltliche als auch verfahrensrechtliche) Bestimmungen im SOG ergänzt. Das SOG 2003 kennt im Gegensatz zum vorher geltenden Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz, LGBl 1976/61 (SOG) keine ausdrücklichen Bestimmungen in Bezug auf den Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen vergleiche Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 12, Absatz 2 und 3 SOG sowie die Bemerkungen von Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)297 RZ 5). Im SOG war beispielsweise in Bezug auf den Abbruch in der Schutzzone geregelt, dass im Abbruchverfahren nach der Tiroler Bauordnung „besonders auf die Bedeutung des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles oder der betreffenden sonstigen baulichen Anlagen für das charakteristische Gepräge des geschützten Ortssteiles und auf die Förderungen, die nach diesem Gesetz gewährt werden, Bedacht zu nehmen ist. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen“ (Paragraph 12, Absatz 2 und 3 SOG). Das Abbruchverfahren nach der Tiroler Bauordnung wurde sohin durch „strengere“ (sowohl inhaltliche als auch verfahrensrechtliche) Bestimmungen im SOG ergänzt. Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist hingegen im SOG 2003 nicht (mehr) geregelt. Vielmehr unterliegt er erschöpfend dem diesbezüglichen Regelungsregime der §§ 42ff TBO 2011 (so auch Hartlieb/Wolf, SOG 2003
(2003)18). Keinesfalls kann § 14 Abs 1 lit b SOG 2003 („In der Schutzzone bedürfen einer Bewilligung … die sonstige Änderung von Gebäuden…“) herangezogen werden, ist doch damit eine Änderung von Gebäuden durch Baumaßnahmen (etwa die Ausgestaltung eines Dachbodens als Wohnraum – VwGH 29.4.1997, 97/05/0065, die Verglasung einer 1 m hohen Brüstung über eine Breite von mehr als 40 m - VwGH 22.6.2004, 2002/06/0153, der Einbau von Geschäftslokalen mittels Aufstellung Gipskarton-Ständerwänden – VwGH 23.1.2007, 2005/06/0199) und nicht der Abbruch (selbst) gemeint. Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist hingegen im SOG 2003 nicht (mehr) geregelt. Vielmehr unterliegt er erschöpfend dem diesbezüglichen Regelungsregime der Paragraphen 42 f, f, TBO 2011 (so auch Hartlieb/Wolf, SOG 2003
(2003)18). Keinesfalls kann Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, SOG 2003 („In der Schutzzone bedürfen einer Bewilligung … die sonstige Änderung von Gebäuden…“) herangezogen werden, ist doch damit eine Änderung von Gebäuden durch Baumaßnahmen (etwa die Ausgestaltung eines Dachbodens als Wohnraum – VwGH 29.4.1997, 97/05/0065, die Verglasung einer 1 m hohen Brüstung über eine Breite von mehr als 40 m - VwGH 22.6.2004, 2002/06/0153, der Einbau von Geschäftslokalen mittels Aufstellung Gipskarton-Ständerwänden – VwGH 23.1.2007, 2005/06/0199) und nicht der Abbruch (selbst) gemeint. Diese Annahme bestätigt § 21 Abs 1 lit b TBO 2011, der als bewilligungspflichtige Maßnahme mit vergleichbarer Wortwahl und Systematik „ebenfalls“ die „Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen“ kennt. Daneben hat der (Bau)Gesetzgeber aber den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wozu ein Vordach eines Gebäudes unzweifelhaft gehört, einem eigenen Verfahrensregime (§§ 42 ff TBO 2011) unterworfen. Auch ein Blick in die Genese der Tiroler Bauordnung bringt kein anderes Ergebnis. In der Tiroler Bauordnung LGBl 1989/33 idF LGBl 1997/31 (TBO) war der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen noch ein eigener Bewilligungstatbestand im Rahmen der bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (§ 25 lit c TBO). Die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen war in § 25 lit b TBO geregelt. In der Tiroler Bauordnung 1998 LGBl 1998/15 (TBO 1998) wird jedoch der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus dem Regime der bewilligungspflichtigen Bauvorhaben herausgenommen und in einem eigenen Abschnitt „Abbruch von Gebäuden“ neu geregelt. Nach § 40 Abs 1 TBO 1998 war der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Behörde anzuzeigen (diese Systematik wurde bis heute beibehalten). In den Erläuternden Bemerkungen zur TBO 1998 wird dazu ausgeführt wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „In der geltenden Tiroler Bauordnung findet sich keine in sich geschlossene Regelung über den Abbruch. § 25 lit c zählt den Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen zu den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben. Wie im allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen bereits ausgeführt, hat sich diese Systematik jedoch als unzweckmäßig erwiesen. Beim Abbruch handelt es sich nämlich um kein Bauvorhaben im eigentlichen Sinn, was zur Folge hat, dass die Vorschriften über das Bauverfahren, die Ausführung von Bauvorhaben und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes darauf nur beschränkt anwendbar sind. …“. Eine Subsumption eines unzweifelhaften Abbruches eines Gebäudeteiles unter „sonstige Änderung von Gebäudes“ scheidet daher auch aufgrund dieser Erwägungen aus. Diese Annahme bestätigt Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011, der als bewilligungspflichtige Maßnahme mit vergleichbarer Wortwahl und Systematik „ebenfalls“ die „Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen“ kennt. Daneben hat der (Bau)Gesetzgeber aber den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wozu ein Vordach eines Gebäudes unzweifelhaft gehört, einem eigenen Verfahrensregime (Paragraphen 42, ff TBO 2011) unterworfen. Auch ein Blick in die Genese der Tiroler Bauordnung bringt kein anderes Ergebnis. In der Tiroler Bauordnung LGBl 1989/33 in der Fassung LGBl 1997/31 (TBO) war der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen noch ein eigener Bewilligungstatbestand im Rahmen der bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (Paragraph 25, Litera c, TBO). Die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen war in Paragraph 25, Litera b, TBO geregelt. In der Tiroler Bauordnung 1998 LGBl 1998/15 (TBO 1998) wird jedoch der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus dem Regime der bewilligungspflichtigen Bauvorhaben herausgenommen und in einem eigenen Abschnitt „Abbruch von Gebäuden“ neu geregelt. Nach Paragraph 40, Absatz eins, TBO 1998 war der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Behörde anzuzeigen (diese Systematik wurde bis heute beibehalten). In den Erläuternden Bemerkungen zur TBO 1998 wird dazu ausgeführt wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „In der geltenden Tiroler Bauordnung findet sich keine in sich geschlossene Regelung über den Abbruch. Paragraph 25, Litera c, zählt den Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen zu den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben. Wie im allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen bereits ausgeführt, hat sich diese Systematik jedoch als unzweckmäßig erwiesen. Beim Abbruch handelt es sich nämlich um kein Bauvorhaben im eigentlichen Sinn, was zur Folge hat, dass die Vorschriften über das Bauverfahren, die Ausführung von Bauvorhaben und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes darauf nur beschränkt anwendbar sind. …“. Eine Subsumption eines unzweifelhaften Abbruches eines Gebäudeteiles unter „sonstige Änderung von Gebäudes“ scheidet daher auch aufgrund dieser Erwägungen aus. Auch Hartlieb/Wolf, a.a.O. 48, Anm. 51, führen aus, dass § 14 Abs 1 lit a bis e und g SOG 2003 im Wesentlichen den von den §§ 6 und 7 SOG erfassten Maßnahmen entsprechen. In §§ 6 und 7 SOG waren jedoch besondere Bestimmungen für diverse Baumaßnahmen geregelt. Vorschriften zum Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen fanden sich in § 5 SOG. Auch Hartlieb/Wolf, a.a.O. 48, Anmerkung 51, führen aus, dass Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis e und g SOG 2003 im Wesentlichen den von den Paragraphen 6 und 7 SOG erfassten Maßnahmen entsprechen. In Paragraphen 6 und 7 SOG waren jedoch besondere Bestimmungen für diverse Baumaßnahmen geregelt. Vorschriften zum Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen fanden sich in Paragraph 5, SOG. Die Auslegung der Baubehörde (diese ist auch in Verfahren nach dem SOG 2003 zuständige Behörde - § 38 Abs 1 SOG 2003), der Abbruch des gegenständlichen Vordaches sei nach § 14 Abs 1 lit b SOG 2003 als „sonstige Änderung von Gebäuden“ bewilligungspflichtig, ist sohin nicht mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen. Die Auslegung der Baubehörde (diese ist auch in Verfahren nach dem SOG 2003 zuständige Behörde - Paragraph 38, Absatz eins, SOG 2003), der Abbruch des gegenständlichen Vordaches sei nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, SOG 2003 als „sonstige Änderung von Gebäuden“ bewilligungspflichtig, ist sohin nicht mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen. Die begleitende Bauordnungsnovelle LGBl 2003/89 regelte den Abbruch in der Schutzzone allein in Bezug auf charakteristische Gebäude (nunmehr § 42 Abs 4 TBO 2011). Der Abbruch derartiger Gebäude ist unzulässig (das gegenständliche Gebäude ist – wie erwähnt – kein charakteristisches Gebäude). Für andere Gebäude oder Gebäudeteile genügt sohin auch in der Schutzzone eine Abbruchanzeige nach § 42 Abs 1 TBO 2011, wobei nunmehr in „gestalterischer“ Hinsicht „lediglich“ zu prüfen ist, ob nicht landeskulturelle Interessen dagegen sprechen. Das Orts- und Straßenbild ist nach der aktuellen Rechtslage hingegen kein Kriterium (mehr) – vgl. dagegen die Vorgängerbestimmung des § 40 Abs 2 lit a TBO 2001. Die begleitende Bauordnungsnovelle LGBl 2003/89 regelte den Abbruch in der Schutzzone allein in Bezug auf charakteristische Gebäude (nunmehr Paragraph 42, Absatz 4, TBO 2011). Der Abbruch derartiger Gebäude ist unzulässig (das gegenständliche Gebäude ist – wie erwähnt – kein charakteristisches Gebäude). Für andere Gebäude oder Gebäudeteile genügt sohin auch in der Schutzzone eine Abbruchanzeige nach Paragraph 42, Absatz eins, TBO 2011, wobei nunmehr in „gestalterischer“ Hinsicht „lediglich“ zu prüfen ist, ob nicht landeskulturelle Interessen dagegen sprechen. Das Orts- und Straßenbild ist nach der aktuellen Rechtslage hingegen kein Kriterium (mehr) – vergleiche dagegen die Vorgängerbestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, Litera a, TBO 2001. Zusammenfassend zeigt sich sohin, dass der Abbruch eines Vordaches in der Schutzzone, wenn es sich nicht um ein charakteristisches Gebäude handelt, allein nach den Bestimmungen der TBO 2011 anzeigepflichtig ist. Die Zulässigkeit des Abbruches bemisst sich dabei nach den Kriterien des § 42 Abs 3 TBO 2011. Zusammenfassend zeigt sich sohin, dass der Abbruch eines Vordaches in der Schutzzone, wenn es sich nicht um ein charakteristisches Gebäude handelt, allein nach den Bestimmungen der TBO 2011 anzeigepflichtig ist. Die Zulässigkeit des Abbruches bemisst sich dabei nach den Kriterien des Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2011. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 beim Bürgermeister der Marktgemeinde X zu entrichten. Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 beim Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.0804.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.