RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/K1/2283-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde (Berufung) der I L, Ort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 18.07.2013, Zl ***/2013, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde (Berufung) der römisch eins L, Ort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 18.07.2013, Zl ***/2013, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über die Beschuldigte verhängte Strafe auf Euro 800,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über die Beschuldigte verhängte Strafe auf Euro 800,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 80,-- neu bestimmt.Dementsprechend wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 80,-- neu bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 18.07.2013, Zl ***/2013, wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Frau I L, haben es als seitens der A***-Gesellschaft mit Sitz der Unternehmensleitung in PLZ Ort, Adresse, gemäß § 9 Abs 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes in deren Betriebsniederlassung in PLZ Ort, Adresse, bestellte verantwortliche Beauftragte zu verantworten, dass die A***-Gesellschaft dem seitens des Arbeitsinspektorates Y in PLZ Ort, Adresse, im Wege des Schreibens vom 13.04.2012, Zahl *****/12, gemäß § 8 Abs 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArblG) ergangenen Auftrag, dieser Aufforderung der zur Rechtfertigung als Beilage A) angeschlossen, zur Übermittlung der darin seitens des Arbeitsinspektorates angeforderten Daten bis längstens 19.04.2012 nicht nachgekommen sind, indem die betreffende Auskunftserteilung seitens der A***-Gesellschaft bis (einschließlich) 19.04.2012 verweigert wurde, weil die übermittelten Aufzeichnungen teilweise unleserlich und teilweise überhaupt geschwärzt sind.“„Sie, Frau römisch eins L, haben es als seitens der A***-Gesellschaft mit Sitz der Unternehmensleitung in PLZ Ort, Adresse, gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes in deren Betriebsniederlassung in PLZ Ort, Adresse, bestellte verantwortliche Beauftragte zu verantworten, dass die A***-Gesellschaft dem seitens des Arbeitsinspektorates Y in PLZ Ort, Adresse, im Wege des Schreibens vom 13.04.2012, Zahl *****/12, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArblG) ergangenen Auftrag, dieser Aufforderung der zur Rechtfertigung als Beilage A) angeschlossen, zur Übermittlung der darin seitens des Arbeitsinspektorates angeforderten Daten bis längstens 19.04.2012 nicht nachgekommen sind, indem die betreffende Auskunftserteilung seitens der A***-Gesellschaft bis (einschließlich) 19.04.2012 verweigert wurde, weil die übermittelten Aufzeichnungen teilweise unleserlich und teilweise überhaupt geschwärzt sind.“ Der Beschuldigten wurde als verantwortliche Beauftragte der Firma A***-Gesellschaft eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 8 Abs 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes sowie des weiteren iVm § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt. Der Beschuldigten wurde als verantwortliche Beauftragte der Firma A***-Gesellschaft eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes sowie des weiteren in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Last gelegt. Über die Beschuldigte wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.200,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. Seit der mit 01.01.2014 geltenden Rechtslage ist diese Berufung als Beschwerde zu werten. Diese Beschwerde wurde anlässlich der Verhandlung am 26.02.2014 auf die Strafhöhe eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war lediglich über die Angemessenheit der Höhe der über die Beschuldigte verhängten Geldstrafe abzusprechen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 8 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes haben Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs 5 und 7 beauftragten Personen den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, „beigestellte Wohnräume oder Unterkünfte“, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes haben Arbeitgeber/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, „beigestellte Wohnräume oder Unterkünfte“, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind. Nach § 8 Abs 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Nach Paragraph 8, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Absatz eins, genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Entsprechend § 24 Abs 1 lit d leg cit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von Euro 36,-- bis Euro 3.600,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72,-- bis Euro 3.600,-- zu bestrafen, wer entgegen § 8 Abs 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt. Entsprechend Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, leg cit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von Euro 36,-- bis Euro 3.600,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72,-- bis Euro 3.600,-- zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 8, Absatz 3, Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt. Die Beschuldigte ist nicht einschlägig strafvorgemerkt. Mit der von der Erstbehörde verhängten Strafe ist der Strafrahmen nahezu ausgeschöpft worden. Schon aus dieser Sicht ist zweifelsfrei festzuhalten, dass die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe weit überzogen ist. Wie schon dargelegt, war der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Strafvormerkung nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass es sich um die erstmalige Begehung handelt und die Beschuldigte offenbar nunmehr keine geschwärzten Unterlagen mehr dem Arbeitsinspektorat Y vorlegt, sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafe - wie vorgenommen – erheblich zu reduzieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nach der gegenständlichen Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat nicht gänzlich untätig geblieben ist, sondern schon entsprechende Unterlagen übermittelt hat, diese jedoch bezüglich der jeweiligen Unternehmen, an die die Arbeitskräfte überlassen worden sind, geschwärzt gewesen sind. Dieser Umstand erfolgte nicht aus Eigennutz der Beschuldigten, sondern zum „Schutz“ jener Unternehmen, denen Arbeitskräfte überlassen worden, sind. Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im gegenständlichen Fall war lediglich die Frage der Strafbemessung gegenständlich. Von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann schon aus dieser Sicht nicht gesprochen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im gegenständlichen Fall war lediglich die Frage der Strafbemessung gegenständlich. Von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann schon aus dieser Sicht nicht gesprochen werden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.K1.2283.2