GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als A B, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei X-Y-Z, Adresse, zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung, nämlich der Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***“ auf Gst Nr ***/2, GB ***** Y, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ***-11, befristet bis zum 30.10.2011 wasserrechtlich bewilligt wurde und deren Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2012, Zl ***/12-1, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl III***/1, für Erloschen erklärt wurde, und welche trotz Erlöschen der mit vorzitiertem Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung weiter durch A B benutzt wurde,
Abs 1 lit a WRG 1959 die Durchführung folgender Maßnahmen bis längstens 30.04.2014 unter Beibringung eines Nachweises über die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen bis längstens 07.05.2014 auf seine Kosten aufgetragen werden:1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als A B, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei X-Y-Z, Adresse, zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung, nämlich der Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***“ auf Gst Nr ***/2, GB ***** Y, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ***-11, befristet bis zum 30.10.2011 wasserrechtlich bewilligt wurde und deren Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.01.2012, Zl ***/12-1, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl III***/1, für Erloschen erklärt wurde, und welche trotz Erlöschen der mit vorzitiertem Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung weiter durch A B benutzt wurde,
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 die Durchführung folgender Maßnahmen bis längstens 30.04.2014 unter Beibringung eines Nachweises über die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen bis längstens 07.05.2014 auf seine Kosten aufgetragen werden:
den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Das Bauwerk ist zu reinigen und der bestehende Zulauf ist ebenfalls flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: A. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2012, Zl ***/12-1, wurde das Erlöschen des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ***-11, A B erteilten Wasserbenutzungsrechts für den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***“ auf Gst Nr ***/2, GB ***** Y, durch Fristablauf erklärt und ausgesprochen, dass die mit diesem Bescheid eingeräumten Dienstbarkeiten erloschen sind. Außerdem wurde die Durchführung folgender letztmaliger Vorkehrungen bis längstens 15.02.2012 vorgeschrieben:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.01.2012, Zl ***/12-1, wurde das Erlöschen des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ***-11, A B erteilten Wasserbenutzungsrechts für den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***“ auf Gst Nr ***/2, GB ***** Y, durch Fristablauf erklärt und ausgesprochen, dass die mit diesem Bescheid eingeräumten Dienstbarkeiten erloschen sind. Außerdem wurde die Durchführung folgender letztmaliger Vorkehrungen bis längstens 15.02.2012 vorgeschrieben: 1. Der Bodenablauf bei der Siebsackanlage ist flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen. 2. Die Siebsackanlage ist außer Betrieb zu nehmen. Die Siebsäcke sind zu entfernen und
den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Das Bauwerk ist zu reinigen und der bestehende Zulauf ist ebenfalls flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl III***/1, wurde die von A B mit Eingabe vom 01.02.2012 eingebrachte Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Leistungsfrist mit Ablauf des 31.05.2012 festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 10.06.2013, Zl w***, führte der Kulturbautechniker im Hinblick auf einen Ortsaugenschein am 24.05.2013 aus, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2012, Zl ***/12-1, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl III***/1, vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen nicht umgesetzt worden seien. Die alte Siebsackanlage sei weiterhin in Betrieb und das Abwasser werde ohne biologische Reinigung in den ***Fluss ausgeleitet. Mit Schreiben vom 10.06.2013, Zl w***, führte der Kulturbautechniker im Hinblick auf einen Ortsaugenschein am 24.05.2013 aus, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.01.2012, Zl ***/12-1, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl III***/1, vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen nicht umgesetzt worden seien. Die alte Siebsackanlage sei weiterhin in Betrieb und das Abwasser werde ohne biologische Reinigung in den ***Fluss ausgeleitet. Mit am 18.06.2013 A B zugestelltem Bescheid vom 17.06.2013, Zl ***/12-2, trug die Bezirkshauptmannschaft X A B
Abs 1 lit a WRG 1959 folgende Maßnahmen auf:Mit am 18.06.2013 A B zugestelltem Bescheid vom 17.06.2013, Zl ***/12-2, trug die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn A B
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 folgende Maßnahmen auf:
diesem Bescheid werden die Abwässer des Gastgewerbebetriebes „***“ in einer Filtersiebsackanlage mechanisch gereinigt. Von der Siebsackanlage führt ein bestehender Ableitungskanal bis zu einem Vereinigungsschacht. Von diesem werden die Abwässer zusammen mit den Abwässern des „***hof“ in einem gemeinsamen Abwasserkanal orografisch rechts bis zur Ausleitung in den ***Fluss geführt. Mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl ***-11, erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn A B die bis zum 30.10.2011 befristete wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage des Gasthofes „***“.
diesem Bescheid werden die Abwässer des Gastgewerbebetriebes „***“ in einer Filtersiebsackanlage mechanisch gereinigt. Von der Siebsackanlage führt ein bestehender Ableitungskanal bis zu einem Vereinigungsschacht. Von diesem werden die Abwässer zusammen mit den Abwässern des „***hof“ in einem gemeinsamen Abwasserkanal orografisch rechts bis zur Ausleitung in den ***Fluss geführt. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft X dieses Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid vom 12.01.2012, Zl ***/12-1, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl III***/1, für erloschen erklärte, benutzte der Beschwerdeführer diese Abwasserreinigungsanlage weiter und setzte die folgenden,
diesem Bescheid zu setzenden, letztmaligen Vorkehrungen nicht um:Nachdem die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dieses Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid vom 12.01.2012, Zl ***/12-1, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl III***/1, für erloschen erklärte, benutzte der Beschwerdeführer diese Abwasserreinigungsanlage weiter und setzte die folgenden,
diesem Bescheid zu setzenden, letztmaligen Vorkehrungen nicht um:
den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Das Bauwerk ist zu reinigen und der bestehende Zulauf ist ebenfalls flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen. Die mechanische Abwasserreinigungsanlage war nicht nur in der Zeit von 29.12.2012 bis 30.03.2013, sondern ist auch heute noch in Betrieb. Es wird und wurde daher Abwasser ohne biologische Reinigung in den ***Fluss ausgeleitet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde, insbesondere die kulturbautechnische Stellungnahme vom 10.06.2013, Zl w***, und die vorzitierten Bescheide. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Abwasserreinigungsanlage derzeit in Betrieb ist. Im Übrigen bestritt er die getroffenen Feststellungen nicht. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …
Abs 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
B. Zur Sache: Indem der Beschwerdeführer die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ***-11, befristet bis zum 30.10.2011 wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage für das Gasthaus „***“ weiter benutzte, obwohl dieses Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2012, Zl ***/12-1, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl III***/1, für Erloschen erklärt worden war, nahm er eigenmächtig eine Neuerung vor. Wird eine bewilligungsbedürftige Anlage nach Erlöschen des Wasserrechts nämlich weiter benützt, liegt die Neuerung in der Änderung der rechtlichen Situation, indem die Anlage nunmehr ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben wird (vgl VwGH 19.03.1959, Slg 4913; 22.12.1987, Zl 87/07/0147; 14.12.1995, Zl 94/07/0156). Indem der Beschwerdeführer die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ***-11, befristet bis zum 30.10.2011 wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage für das Gasthaus „***“ weiter benutzte, obwohl dieses Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.01.2012, Zl ***/12-1, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl III***/1, für Erloschen erklärt worden war, nahm er eigenmächtig eine Neuerung vor. Wird eine bewilligungsbedürftige Anlage nach Erlöschen des Wasserrechts nämlich weiter benützt, liegt die Neuerung in der Änderung der rechtlichen Situation, indem die Anlage nunmehr ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben wird vergleiche VwGH 19.03.1959, Slg 4913; 22.12.1987, Zl 87/07/0147; 14.12.1995, Zl 94/07/0156). Ein Vorgehen
Abs 1 lit a WRG 1959 setzt voraus, dass es das öffentliche Interesse erfordert oder der Betroffene es verlangt. Mangels eines entsprechenden Verlangens hängt die Rechtmäßigkeit eines Vorgehens
Abs 1 lit a WRG 1959 hier davon ab, ob es das öffentliche Interesse erfordert hat. Die Zulässigkeit des wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 ist folglich davon abhängig, ob es durch die Weiterbenützung der gegenständlichen Abwasserreinigungsanlage zu einer Verletzung der in § 105 Abs 1 WRG 1959 genannten öffentlichen Interessen kommt bzw gekommen ist. Nach § 105 Abs 1 lit e WRG 1959 liegt es beispielsweise im öffentlichen Interesse, dass die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig beeinflusst wird. Wie festgestellt, betreibt der Beschwerdeführer eine mechanische Abwasserreinigungsanlage ohne Nachschaltung einer biologischen Stufe, obwohl eine Reinigung durch eine solche nicht (mehr) dem Stand der Technik entspricht (vgl VwGH 13.12.2011, Zl 2000/07/0246). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes steht außer Zweifel, dass eine dem Stand der Technik nicht mehr entsprechende mechanische Kläranlage durch Zuleitung – gegenüber einem Reinigungsergebnis im biologischen Verfahren – vermeidbarer Schmutzfrachten in den Vorfluter grundsätzlich geeignet ist, die im § 105 Abs 1 lit e WRG 1959 beschriebenen öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen (vgl VwGH 11.07.1996, Zl 93/07/0180). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschaffenheit des ***Flusses durch die Einleitung von Abwässern ohne biologische Reinigung nachteilig beeinflusst wird, wodurch es
Insgesamt scheidet aus diesen Gründen auch die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung dieser mechanischen Abwasserreinigungsanlage aus.Ein Vorgehen
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 setzt voraus, dass es das öffentliche Interesse erfordert oder der Betroffene es verlangt. Mangels eines entsprechenden Verlangens hängt die Rechtmäßigkeit eines Vorgehens
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 hier davon ab, ob es das öffentliche Interesse erfordert hat. Die Zulässigkeit des wasserpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist folglich davon abhängig, ob es durch die Weiterbenützung der gegenständlichen Abwasserreinigungsanlage zu einer Verletzung der in Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 genannten öffentlichen Interessen kommt bzw gekommen ist. Nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 liegt es beispielsweise im öffentlichen Interesse, dass die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig beeinflusst wird. Wie festgestellt, betreibt der Beschwerdeführer eine mechanische Abwasserreinigungsanlage ohne Nachschaltung einer biologischen Stufe, obwohl eine Reinigung durch eine solche nicht (mehr) dem Stand der Technik entspricht vergleiche VwGH 13.12.2011, Zl 2000/07/0246). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes steht außer Zweifel, dass eine dem Stand der Technik nicht mehr entsprechende mechanische Kläranlage durch Zuleitung – gegenüber einem Reinigungsergebnis im biologischen Verfahren – vermeidbarer Schmutzfrachten in den Vorfluter grundsätzlich geeignet ist, die im Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 beschriebenen öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen vergleiche VwGH 11.07.1996, Zl 93/07/0180). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschaffenheit des ***Flusses durch die Einleitung von Abwässern ohne biologische Reinigung nachteilig beeinflusst wird, wodurch es
Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 zu einer Verletzung des öffentlichen Interesses kommt. Insgesamt scheidet aus diesen Gründen auch die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung dieser mechanischen Abwasserreinigungsanlage aus. Wenngleich betreffend den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2012, Zl ***/12-1, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl III***/1, primär ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten gewesen wäre, war die belangte Behörde somit zur Erlassung eines Auftrags
Wenngleich betreffend den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2012, Zl ***/12-1, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl III***/1, primär ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten gewesen wäre, war die belangte Behörde somit zur Erlassung eines Auftrags
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 berechtigt. Wenn es um die Frage geht, welche Maßnahmen dem Beschwerdeführer konkret vorzuschreiben gewesen wären, ist zu berücksichtigen, dass die Erlöschensfeststellung und die letztmaligen Vorkehrungen den aufgrund der erteilten Bewilligung geschaffenen Zustand wieder beseitigen sollen (vgl VwGH 20.07.1995, Zl 95/07/0051). Es steht sohin rechtskräftig fest, dass die mit vorzitiertem Bescheid vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen zur Beseitigung des aufgrund der erteilten Bewilligung geschaffenen Zustandes geeignet sind. Insofern hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung (Weiterbenutzung der Abwasserreinigungsanlage nach Erlöschen der Bewilligung) zu Recht die Durchführung der mit vorzitiertem Bescheid vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen. Zumal Spruchpunkt
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.03.1959, Slg 4913; 22.12.1987, Zl 87/07/0147; 14.12.1995, Zl 94/07/0156; 11.07.1996, Zl 93/07/0180; 13.12.2011, Zl 2000/07/0246) orientiert, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision
GH 19.03.1959, Slg 4913; 22.12.1987, Zl 87/07/0147; 14.12.1995, Zl 94/07/0156; 11.07.1996, Zl 93/07/0180; 13.12.2011, Zl 2000/07/0246) orientiert, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision
Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0467.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.