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{'item': 'LVwG-2013/19/2697-2'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt 151§ 3§ 10§ 64§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/2697-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber ü

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits- Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits- Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache zu diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache zu diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde folgendes entschieden: „
  2. Die Bezirkshauptmannschaft K beschlagnahmt

§ 10

Abs 3 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 das in den Betriebsräumen der Firma „BF.“ in N, zum Verkauf vorrätig gehaltene und somit in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel:„1. Die Bezirkshauptmannschaft K beschlagnahmt

Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 das in den Betriebsräumen der Firma „BF.“ in N, zum Verkauf vorrätig gehaltene und somit in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel: Handelsbezeichnung Registernummer Chargennummer Menge grün + Konzentrat 14 x 100 ml Die Pflanzenschutzmittel wurden mittels Klebesiegelband und mit Klebeetiketten (Nummer: PMK13022501BS01) eindeutig gekennzeichnet und in den Betriebsräumen (Lagerraum hinter den Präsentationsregalen) des oben genannten Betriebes gelagert. 2.

§ 10Abs 4 leg.cit.

steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel der Bezirkshauptmannschaft K zu.2.

Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel der Bezirkshauptmannschaft K zu. 3. Wegen Gefahr in Verzug kommt einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung

§ 64Abs 2 AVG 1991 keine aufschiebende Wirkung zu.“3.

Wegen Gefahr in Verzug kommt einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung

Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1991 keine aufschiebende Wirkung zu.“ Am xx.xx.xxxx langte bei der Bezirkshauptmannschaft K auf Firmenpapier der IO eine Eingabe mit folgendem Inhalt ein: „Widerspruch zum Bescheid vom xx.xx.xxxx an BF Geschäftszeichen: **** Sehr geehrte Frau Schreiner, bezugnehmend zu Ihrem Schreiben an Herrn BF, lege ich diesbezüglich Widerspruch ein. Das begründete Widerspruchsschreiben wir Ihnen in den nächsten 3 Wochen schriftlich (Fax und Post) zugesandt. Ferner bitte ich Sie, mir den Bescheid im Original zukommen zu lassen, damit dieser auch bei uns bearbeitet werden kann. Für Ihre Mühen im Voraus besten Dank. Mit freundlichen Grüßen RV“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zurückzuweisen ist eine Beschwerde insbesondere dann, wenn die als Beschwerdeführer auftretende Person zur Einbringung der Beschwerde nicht legitimiert ist. Im vorliegenden Fall war zunächst zu prüfen, wem die am xx.xx.xxxx bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde zuzurechnen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berufung (Beschwerde) eine Prozesshandlung darstellt und für ihre Auslegung daher ausschließlich der objektive Erklärungswert maßgeblich ist, das heißt, dass es lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den wahren Willen ankommt (VwGH xx.xx.xxxx, Zl **** ua). Die vorliegende Beschwerde präsentiert sich ohne jeglichen Zweifel als von der IO, vertreten durch den Geschäftsführer RV, eingebracht. In diesem Schreiben findet sich auch kein Hinweis, dass die vorliegende Beschwerde von der IO als Bevollmächtigte der Firma BF e. U. in deren Namen eingebracht worden ist. Die gegenständliche Eingabe ist daher zweifelsfrei der IO zuzurechnen, also als Berufung dieser Gesellschaft zu werten. Da die Berufung somit aufgrund des objektiven Erklärungswertes als Eingabe der IO zu qualifizieren ist, mussten zu dieser Frage auch keine weiteren Ermittlungen angestrebt werden (vergleiche VwGH vom xx.xx.xxxx, Zl ****). Der angefochtene Bescheid ist jedoch an die Firma BF. gerichtet. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig und war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2697.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.