GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
GBK-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGBK-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Im Zuge einer am 25.04.2012 im Betrieb V Z Lebensmittel GmbH, PLZ Ort, Adresse durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X nachstehende Probe entnommen und von der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, 6020 Innsbruck, Technikerstraße 70, wie folgt beurteilt:„Im Zuge einer am 25.04.2012 im Betrieb römisch fünf Z Lebensmittel GmbH, PLZ Ort, Adresse durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn nachstehende Probe entnommen und von der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, 6020 Innsbruck, Technikerstraße 70, wie folgt beurteilt: Probe Nr. Beurteilung STM***/12 Bezeichnung der Probe Semmelbrösel Beurteilung Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 U-Zahl 1*2**3*-*** Bei der Probenprüfung durch die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH wurden folgende Eigenschaften festgestellt: Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung "Semmelbrösel" unterliegt als verpacktes Lebensmittel der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F.Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung "Semmelbrösel" unterliegt als verpacktes Lebensmittel der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. Die Kennzeichnung der Probe entspricht in folgendem(n) Punkt(en) nicht den Bestimmungen dieser Verordnung:
1 Z 7 lit. c fehlt der Klassenname für die Zusatzstoffe "E472e" und "Lecithin" (= E322) der zusammengesetzten Zutat "Backhilfsmittel".
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, fehlt der Klassenname für die Zusatzstoffe "E472e" und "Lecithin" (= E322) der zusammengesetzten Zutat "Backhilfsmittel".
1 Z 7 lit. e kann eine zusammengesetzte Zutat im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe) erfolgt. Wie aus dem Datenblatt der K J GmbH (gefaxt am 27.07.2012) hervorgeht, besteht die zusammengesetzte Zutat "Backhilfsmittel" nicht nur aus den Zusatzstoffen "E472e" und "Lecithin" sondern u. a. aus den Zutaten "Zucker", "Sojamehl", etc. Die Aufzählung ist somit nicht vollständig.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera e, kann eine zusammengesetzte Zutat im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe) erfolgt. Wie aus dem Datenblatt der K J GmbH (gefaxt am 27.07.2012) hervorgeht, besteht die zusammengesetzte Zutat "Backhilfsmittel" nicht nur aus den Zusatzstoffen "E472e" und "Lecithin" sondern u. a. aus den Zutaten "Zucker", "Sojamehl", etc. Die Aufzählung ist somit nicht vollständig. Die Kennzeichnung der Probe entspricht nicht den Anforderungen der LMKV.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt und wurde sie zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie zum Ersatz der Kosten der Untersuchung der Proben durch die AGES in Höhe von Euro 243,00 verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser Beschwerde kommt schon aus formalen Gründen Berechtigung zu. III. Sachverhalt und Erwägungen:römisch drei. Sachverhalt und Erwägungen:
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Tatzeitpunkt war der 25.04.2012; bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 25.04.2013 wurde keine den obigen Vorgaben entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt, da weder die an den handelsrechtlichen Geschäftsführer ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung noch die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Strafverfügung als Verfolgungshandlungen innerhalb der Verjährungsfrist das oben umschriebene Tatbestandsmerkmal enthalten haben. Somit ist eine Ergänzung des Bescheidabspruches unzulässig, da bei dieser Änderung von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (VwGH 26.04.2007, 2003/03/0173).
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Tatzeitpunkt war der 25.04.2012; bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 25.04.2013 wurde keine den obigen Vorgaben entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt, da weder die an den handelsrechtlichen Geschäftsführer ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung noch die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Strafverfügung als Verfolgungshandlungen innerhalb der Verjährungsfrist das oben umschriebene Tatbestandsmerkmal enthalten haben. Somit ist eine Ergänzung des Bescheidabspruches unzulässig, da bei dieser Änderung von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (VwGH 26.04.2007, 2003/03/0173). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher
G von Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG von Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.1804.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.