RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0510-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des G M, Adresse, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15. Jänner 2014, Zahl S-***-13, wegen Übertretungen nach der StVO und dem FSG zu Recht erkannt: 1. Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. und 2. als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. und 2. als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 600,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 436,00, insgesamt Euro 1.636,00 zu leisten.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 600,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 436,00, insgesamt Euro 1.636,00 zu leisten. Die Strafsanktionsnorm zu Spruchpunkt 2. wird auf „§ 37 Abs 4 FSG“ geändert. Die Strafsanktionsnorm zu Spruchpunkt 2. wird auf „§ 37 Absatz 4, FSG“ geändert. 3. Gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am am um (von – bis Uhr) in 10. Juli 2013 02:10 Uhr Ort, Straße 1.) das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen *-1234** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt mit dem Alkoholisierungsgrad von über 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft gelenkt 2.) weiters haben sie bei dieser oben angeführten Fahrt das KFZ auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1.) § 5 Abs 1 StVO 2.) § 1 Abs 3 FSG1.) Paragraph 5, Absatz eins, StVO 2.) Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von Freiheitsstrafe gemäß 3.000,00 20 Tage § 99 Abs 1 lit a StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 2.180,00 42 Tage § 37 Abs 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 518,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); Euro als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.698,00 Euro“ Dagegen hat Herr G M fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrter Herr Magister! Ich erhebe Beschwerde (Einspruch) gegen den Bescheid S-***-13 vom15.1.2014 und begründe dies wie folgt: Wie schon im Protokoll der PI-X angegeben, habe ich das im Bescheid angeführte Kzf zum angegebenen Zeitpunkt NICHT GELENKT!! Ich wurde weder von einer Streife angehalten, noch von einer Streife beobachtet wie ich angeblich das Fahrzeug gelenkt haben soll, sondern wurde von den Beamten aus meiner Wohnung (Bett) abgeholt. Aus diesem Grund erachte ich eine Bestrafung für nicht gerechtfertigt!!!! Mit freundlichen Grüßen G M“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt zu Zahl S-***-13, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11. Juli 2013, Zahl A2/***/2013, sowie den Aktenvermerk der Polizeiinspektion X vom 11. Juli 2013, Zahl C2/***/2013. Weiters fand am 27. Februar 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen H K und Inspektor T L.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt zu Zahl S-***-13, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 11. Juli 2013, Zahl A2/***/2013, sowie den Aktenvermerk der Polizeiinspektion römisch zehn vom 11. Juli 2013, Zahl C2/***/2013. Weiters fand am 27. Februar 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen H K und Inspektor T L. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 10. Juli 2013 gegen 02.10 Uhr beobachtete der Zeuge H K wie der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *-1234** beim Einparken auf den PKW mit dem Kennzeichen *-5678** aufgefahren ist. Der Zeuge hat den Beschwerdeführer daraufhin angesprochen und ihn aufgefordert, einen Verständigungszettel auf dem beteiligten Kraftfahrzeug zu hinterlassen. Der Beschwerdeführer hat den Zeugen H K beschumpfen und ignoriert und hat sein Fahrzeug wieder ausgeparkt und ist Richtung Y-Straße weitergefahren und die erste Straße rechts (= V-Straße) eingebogen. Daraufhin hat der Zeuge H K die Polizei gerufen. Die Streife „A 10“ mit Insp T L und RevInsp B W wurde gegen 02.10 Uhr in die S-Straße HNr. xx beordert, da dort ein Fahrzeug beim Ausparken einen Verkehrsunfall verursacht habe und laut Angaben des Anrufers der Lenker alkoholisiert ist. Als die Streife am Einsatzort eingetroffen ist, wurde sie vom Zeugen H K erwartet und hat dieser den Polizeibeamten den Vorgang geschildert. Er hat den Beamten mitgeteilt, dass es sich bei dem Lenker um einen älteren Mann mit Glatze bzw sehr kurzen Haaren gehandelt hat, klein, schmal, mit Brille und einem großen Hund am Rücksitz. Aufgrund einer Anfrage über das Kennzeichen *-1234** wurde der Beschwerdeführer G M ermittelt. Die Beamten haben das Kraftfahrzeug dann auch in der V-Straße Höhe HNr. 1 vorgefunden. Das Kraftfahrzeug war nicht versperrt, die Motorhaube war noch warm. Die Beamten haben sich darauf hin zur Wohnung des Beschwerdeführers in der V-Straße 1 begeben und geläutet. Am 10. Juli 2013 um 02.18 Uhr hat der Beschwerdeführer den Polizeibeamten die Wohnungstür geöffnet und hinterließ bei den Beamten einen alkoholisierten Eindruck. Der Meldungsleger Insp T L hat dem Beschwerdeführer den Vorfall geschildert und ihn gefragt, wer sonst noch einen Schlüssel für sein Fahrzeug hat. Der Beschwerdeführer hat geantwortet, dass nur er Schlüssel für sein Fahrzeug hat. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer um 02.19 Uhr (am 10. Juli 2013) von Insp T L zum Alkomattest aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat noch angegeben, dass er nicht gefahren ist. Der Alkomattest wurde dann auf der Polizeiinspektion X durchgeführt. Der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes ist der Beschwerdeführer nachgekommen und hat den Alkomattest durchgeführt. Als Ergebnis des Alkomattestes ist festzuhalten, dass aufgrund der Messung um 02.37 Uhr vom einem relevanten Messwert von 0,88 mg/l Atemalkoholgehalt auszugehen ist. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen worden ist. Die Beamten haben sich darauf hin zur Wohnung des Beschwerdeführers in der V-Straße 1 begeben und geläutet. Am 10. Juli 2013 um 02.18 Uhr hat der Beschwerdeführer den Polizeibeamten die Wohnungstür geöffnet und hinterließ bei den Beamten einen alkoholisierten Eindruck. Der Meldungsleger Insp T L hat dem Beschwerdeführer den Vorfall geschildert und ihn gefragt, wer sonst noch einen Schlüssel für sein Fahrzeug hat. Der Beschwerdeführer hat geantwortet, dass nur er Schlüssel für sein Fahrzeug hat. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer um 02.19 Uhr (am 10. Juli 2013) von Insp T L zum Alkomattest aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat noch angegeben, dass er nicht gefahren ist. Der Alkomattest wurde dann auf der Polizeiinspektion römisch zehn durchgeführt. Der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes ist der Beschwerdeführer nachgekommen und hat den Alkomattest durchgeführt. Als Ergebnis des Alkomattestes ist festzuhalten, dass aufgrund der Messung um 02.37 Uhr vom einem relevanten Messwert von 0,88 mg/l Atemalkoholgehalt auszugehen ist. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen worden ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatort und Tatzeit sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *-1234** zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11. Juli 2013, Zahl A2/***/2013. Weiters hat der als Zeuge einvernommene H K im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig und widerspruchsfrei ausgesagt, dass der anwesende Beschwerdeführer der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatort und Tatzeit sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *-1234** zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 11. Juli 2013, Zahl A2/***/2013. Weiters hat der als Zeuge einvernommene H K im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig und widerspruchsfrei ausgesagt, dass der anwesende Beschwerdeführer der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer ausgesagt hat, dass ein Bekannter ihn vom besuchten Lokal im Q-Ort bis zur V-Straße geführt hat, so kann dieser Aussage wenig Glauben geschenkt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht bereit war, den Namen und die Adresse des Bekannten bekannt zu geben, damit dieser unter Zeugenpflicht einvernommen werden kann. Diese Aussage muss daher als Schutzbehauptung gewertet werden. Im Gegensatz dazu waren die Aussagen des Zeugen H K im Rahmen seiner Einvernahme - wie bereits oben ausgeführt - glaubwürdig und widerspruchsfrei. Die Feststellungen betreffend den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2013 um 02.10 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *-1234** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l ergeben hat, ergeben sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11. Juli 2013 sowie den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers Insp T L anlässlich seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2014. Vom Beschwerdeführer wurde weder die Alkoholisierung bestritten noch das Ergebnis des Alkomattestes angezweifelt. Die Feststellungen betreffend den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2013 um 02.10 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *-1234** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l ergeben hat, ergeben sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 11. Juli 2013 sowie den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers Insp T L anlässlich seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2014. Vom Beschwerdeführer wurde weder die Alkoholisierung bestritten noch das Ergebnis des Alkomattestes angezweifelt. Die Feststellungen betreffend den Umstand, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *-1234** am 10. Juli 2013 um 02.10 Uhr auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen ist, da ihm diese entzogen worden ist, ergeben sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.Juli 2013 sowie der Aussage der als Zeuge einvernommenen Insp T L anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2014. Vom Beschwerdeführer wird diese Übertretung auch nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend den Umstand, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *-1234** am 10. Juli 2013 um 02.10 Uhr auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen ist, da ihm diese entzogen worden ist, ergeben sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 11.Juli 2013 sowie der Aussage der als Zeuge einvernommenen Insp T L anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2014. Vom Beschwerdeführer wird diese Übertretung auch nicht bestritten. IV. Rechtslagen:römisch vier. Rechtslagen: Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) lauten: „Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol § 5Paragraph 5
(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt Strafbestimmungen § 99Paragraph 99
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, Weiters sind noch folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) relevant: Geltungsbereich § 1Paragraph eins
(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
- nicht mehr in der Probezeit ist,
- eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
- im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
- Abschnitt Strafbestimmungen Strafausmaß § 37Paragraph 37
(4)Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
- die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
- gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
- gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ein Lenkverbot ausgesprochen wurde. …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *-1234** am
- Juli 2013 um 02.10 Uhr in Innsbruck, S-Straße **, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Atemalkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l ergeben hat. Weiters war aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens festzustellen, dass der Beschwerdeführer den angeführten PKW zum angeführten Zeitpunkt am ebenfalls angeführten Tatort auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hat, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, da ihm diese aufrecht entzogen worden ist. Diese Übertretung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom
- Jänner 2014, Zahl S-***-13, vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklich hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Berufungswerber im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Konkrete Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht gestellt, jedoch wurde am
- Februar 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme des Zeugen H K sowie Einvernahme des Zeugen und Meldungslegers Insp T L. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (Paragraph 5, Absatz eins, VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Berufungswerber im Sinne des Paragraph 5, VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Konkrete Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht gestellt, jedoch wurde am
- Februar 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme des Zeugen H K sowie Einvernahme des Zeugen und Meldungslegers Insp T L. Wie bereits ausgeführt, ist als Ergebnis dieser Beweisaufnahme festzustellen, dass der Berufungswerber die ihm mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom
- Jänner 2014 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklich hat. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von alkoholbeeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Die Norm des § 1 Abs 3 FSG soll sicherstellen, dass nur solche Personen am Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen teilnehmen, die im Besitz einer aufrechten und gültigen Lenkberechtigung sind, um so Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer hintanzuhalten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von alkoholbeeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Die Norm des Paragraph eins, Absatz 3, FSG soll sicherstellen, dass nur solche Personen am Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen teilnehmen, die im Besitz einer aufrechten und gültigen Lenkberechtigung sind, um so Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer hintanzuhalten. Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungsgründe konnten keine berücksichtigt werden, erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Danach verdient er Euro 1.400,00 netto im Monat, hat kein Vermögen, hat auch keine Sorgepflichten. In Anbetracht der normierten Strafrahmen nach § 99 Abs 1 von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 sowie nach § 37 Abs 4 FSG eine Mindeststrafe von Euro 726,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe, ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die verhängten Geldstrafen in Höhe von Euro 3.000,00 und Euro 2.180,00 schuld- und tatangemessen und bei den angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht sind. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Danach verdient er Euro 1.400,00 netto im Monat, hat kein Vermögen, hat auch keine Sorgepflichten. In Anbetracht der normierten Strafrahmen nach Paragraph 99, Absatz eins, von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 sowie nach Paragraph 37, Absatz 4, FSG eine Mindeststrafe von Euro 726,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe, ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die verhängten Geldstrafen in Höhe von Euro 3.000,00 und Euro 2.180,00 schuld- und tatangemessen und bei den angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht sind. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.0510.2