Obsah (11)
§ 28§ 69§ 25a§ 73§ 33§ 5Art 151Art 130§ 27§ 9Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0023-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Abs 1 Vw
GVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Einleitungssatz die Wortfolge „und 73 lit d“ gestrichen wird und Spruchpunkt I. dahingehend abgeändert wird, als der erste Satz wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Einleitungssatz die Wortfolge „und 73 lit d“ gestrichen wird und Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abgeändert wird, als der erste Satz wie folgt zu lauten hat: „Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/**, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2001, Zl AgrB-R**/**-2001, wird
§ 69
Abs 1 lit c TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:“ „Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/**, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2001, Zl AgrB-R**/**-2001, wird
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Regulierungsplan: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/**, erging der Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Forstwirtschaftsplan (Teil B), Waldweidewirtschaftsplan für die Heimweide der Agrargemeinschaft Y (Teil C), Alpwirtschaftsplan für die F oder L Alpe (Teil D), Satzungen (Teil E), und Lageplan (Teil F), für die Agrargemeinschaft Y.
Abschnitt II
(„Nutzungen“) der Haupturkunde bestehen die üblichen regelmäßigen Nutzungen in der Holznutzung und der Weide- und Streunutzung, wobei die Ausübung derselben im Forstwirtschaftsplan und im Weidewirtschaftsplan geregelt ist. Aus Abschnitt III („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde geht hervor, dass das Regulierungsgebiet von den berechtigten Parteien nach der alten gültigen Übung als Fraktionsgut unmittelbar genutzt wurde, indem sie daraus Holz und Streu bezogen und die Weide ausübten. Es stelle daher ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 dar. Es stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Es würden ihr die jeweiligen Eigentümer der in nachstehendem Verzeichnis aufgezählten Stammsitzliegenschaften und Grundstücke angehören.
dem letzten Satz im Abschnitt „Nutzungen“ (A. der Agrargemeinschaft Y:) auf Seite 93 des Regulierungsplans fließt das Erträgnis der Jagd in die Gemeinschaftskasse. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/**, erging der Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Forstwirtschaftsplan (Teil B), Waldweidewirtschaftsplan für die Heimweide der Agrargemeinschaft Y (Teil C), Alpwirtschaftsplan für die F oder L Alpe (Teil D), Satzungen (Teil E), und Lageplan (Teil F), für die Agrargemeinschaft Y.
Abschnitt römisch zwei („Nutzungen“) der Haupturkunde bestehen die üblichen regelmäßigen Nutzungen in der Holznutzung und der Weide- und Streunutzung, wobei die Ausübung derselben im Forstwirtschaftsplan und im Weidewirtschaftsplan geregelt ist. Aus Abschnitt römisch drei („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde geht hervor, dass das Regulierungsgebiet von den berechtigten Parteien nach der alten gültigen Übung als Fraktionsgut unmittelbar genutzt wurde, indem sie daraus Holz und Streu bezogen und die Weide ausübten. Es stelle daher ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 dar. Es stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Es würden ihr die jeweiligen Eigentümer der in nachstehendem Verzeichnis aufgezählten Stammsitzliegenschaften und Grundstücke angehören.
dem letzten Satz im Abschnitt „Nutzungen“ (A. der Agrargemeinschaft Y:) auf Seite 93 des Regulierungsplans fließt das Erträgnis der Jagd in die Gemeinschaftskasse. Die in Geltung befindliche Satzung wurde mit Bescheid vom 05.01.1978, Zl IIIb1-**R/**, erlassen. Der vorzitierte Regulierungsplan wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2001, Zl AgrB-R**/**-2001, abgeändert. B. Feststellungsverfahren
§ 73
lit d TFLG 1996:Feststellungsverfahren
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: In Spruchpunkt I./1 des Bescheides vom 23.08.2011, Zl AgrB-R**/**-2011, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB *** X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind. In Spruchpunkt römisch eins./1 des Bescheides vom 23.08.2011, Zl AgrB-R**/**-2011, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB *** römisch zehn Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, sind. In Spruchpunkt I./
- dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Grundstücke Nr 1256, 1296/3, 2426/53, 2558/1, 2558/2, 2685/1, 2685/2, 2820/1, 2820/2, 2826/2, 2826/4, 3105, 3138/9, 3138/21, 3142, .501, .624 und .625 in EZ *** GB *** X; Nr 2826/1, 2826/3 und .617 in EZ *** GB *** X; Nr 2754/1, 2754/2, 2761 und .667 in EZ *** GB *** X; Nr 2683, 2686/1, 2686/2, 2816/1, 2816/2, 2828, .502, .610 und .626 in EZ *** GB *** X; Nr 2611/1, 2611/2, 2611/3 und .478 in EZ *** GB *** X; Nr 2740 und .603 in EZ *** GB *** X; Nr 2613/1, 2613/2, 2613/3 und 2613/4 in EZ *** GB *** X; Nr 2713/1, 2713/3 und .509 in EZ *** GB *** X sowie Nr 2557 in EZ *** GB *** X nicht zum Gemeindegut zählen.In Spruchpunkt römisch eins./
- dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Grundstücke Nr 1256, 1296/3, 2426/53, 2558/1, 2558/2, 2685/1, 2685/2, 2820/1, 2820/2, 2826/2, 2826/4, 3105, 3138/9, 3138/21, 3142, .501, .624 und .625 in EZ *** GB *** römisch zehn; Nr 2826/1, 2826/3 und .617 in EZ *** GB *** römisch zehn; Nr 2754/1, 2754/2, 2761 und .667 in EZ *** GB *** römisch zehn; Nr 2683, 2686/1, 2686/2, 2816/1, 2816/2, 2828, .502, .610 und .626 in EZ *** GB *** römisch zehn; Nr 2611/1, 2611/2, 2611/3 und .478 in EZ *** GB *** römisch zehn; Nr 2740 und .603 in EZ *** GB *** römisch zehn; Nr 2613/1, 2613/2, 2613/3 und 2613/4 in EZ *** GB *** römisch zehn; Nr 2713/1, 2713/3 und .509 in EZ *** GB *** römisch zehn sowie Nr 2557 in EZ *** GB *** römisch zehn nicht zum Gemeindegut zählen. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Agrargemeinschaft Y, die Agrarbehörde möge
§ 33
Abs 5 letzter Satz TFLG 1996 feststellen, dass die politische Ortsgemeinde X am Regulierungsgebiet der Antragstellerin nicht substanzberechtigt sei, abgewiesen.In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag der Agrargemeinschaft Y, die Agrarbehörde möge
Paragraph 33, Absatz 5, letzter Satz TFLG 1996 feststellen, dass die politische Ortsgemeinde römisch zehn am Regulierungsgebiet der Antragstellerin nicht substanzberechtigt sei, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 19.07.2012, Zl LAS-**/**-01, wurde die von der Agrargemeinschaft Y gegen vorzitierten Bescheid eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Berufung jedoch Spruchpunkt II. des genannten Bescheides ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 19.07.2012, Zl LAS-**/**-01, wurde die von der Agrargemeinschaft Y gegen vorzitierten Bescheid eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Berufung jedoch Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides ersatzlos behoben. Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2011, Zl AgrB-R**/**-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS-**/**-01, ordnete das Bezirksgericht N mit Beschluss vom 14.08.2012, Zl **/12, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle GB *** X, an.Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2011, Zl AgrB-R**/**-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS-**/**-01, ordnete das Bezirksgericht N mit Beschluss vom 14.08.2012, Zl **/12, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle GB *** römisch zehn, an. Die Behandlung der gegen vorzitiertes Erkenntnis des Landesagrarsenats seitens der Agrargemeinschaft Y beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2012, Zl 2012/**/***, abgelehnt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS-**/**-01, abgeschlossenen Verfahrens der Agrargemeinschaft Y wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 10.07.2013, Zl LAS-***/**-1, abgewiesen. C. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Das Amt der Tiroler Landesregierung leitete von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y ein und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2013, Zl AGM-R**/**-2013: Mit Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/**, durch einen Anhang wie folgt abgeändert:Mit Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/**, durch einen Anhang wie folgt abgeändert: - Abschnitt II („Nutzungen“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde dahingehend geändert, als die üblichen Nutzungen in der Holznutzung, der Weide- und Streunutzung (die Ausübung derselben ist im Forstwirtschaftsplan und im Weidewirtschaftsplan geregelt) und der Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das seien die Grundstücke Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB *** X, als Nutzungen in Betracht kämen. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stünden der Gemeinde X zu. Die Gemeinde X habe in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen.Abschnitt römisch zwei („Nutzungen“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde dahingehend geändert, als die üblichen Nutzungen in der Holznutzung, der Weide- und Streunutzung (die Ausübung derselben ist im Forstwirtschaftsplan und im Weidewirtschaftsplan geregelt) und der Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das seien die Grundstücke Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB *** römisch zehn, als Nutzungen in Betracht kämen. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stünden der Gemeinde römisch zehn zu. Die Gemeinde römisch zehn habe in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen. - In Abschnitt III („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde der letzte Satz des ersten Absatzes durch folgende Textpassage ersetzt: „Ihr gehören an: A) die Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996; B) die jeweiligen Eigentümer der im nachstehenden Verzeichnis aufgezählten Stammsitzliegenschaften und Grundstücke.“.In Abschnitt römisch drei („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde der letzte Satz des ersten Absatzes durch folgende Textpassage ersetzt: „Ihr gehören an: A) die Gemeinde römisch zehn als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996; B) die jeweiligen Eigentümer der im nachstehenden Verzeichnis aufgezählten Stammsitzliegenschaften und Grundstücke.“. - Im Abschnitt „Nutzungen“ (A. der Agrargemeinschaft Y:) auf Seite 93 des Regulierungsplanes habe der letzte Satz (… Das Erträgnis der Jagd fließt in die Gemeinschaftskasse …) zu entfallen. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Satzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt und ausgesprochen, dass die bisherige Satzung vom 05.01.1978, Zl IIIb1-**R/**, mit Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft trete. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Satzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt und ausgesprochen, dass die bisherige Satzung vom 05.01.1978, Zl IIIb1-**R/**, mit Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft trete. Dieser Bescheid wurde den im Spruch genannten Beschwerdeführern (
- bis 132.) jedenfalls nicht vor dem 07.10.2013 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch genannten Beschwerdeführer (
- bis 132.), alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. H M, RA in PLZ Ort, Adresse, mit Schriftsatz vom 21.10.2013, der Post am selben Tag übergeben, das Rechtsmittel der Berufung. Zunächst wurde dargelegt, dass der Bescheid zur Gänze aus den Gründen der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ bekämpft und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt werde. In weiterer Folge wurde bestritten, dass die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindeguts-Agrargemeinschaft sei und dargelegt, dass die Vorentscheidungen im Hinblick darauf keine Bindungswirkung hätten. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geltend gemacht, dass die Agrarbehörde die Prüfung, wer nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten Eigentümer des Regulierungsgebietes war, unterlassen habe. Ergebnis dieser Prüfung wäre gewesen, dass das Regulierungsgebiet vor Beginn des Regulierungsverfahrens im Eigentum der nicht regulierten Agrargemeinschaft Y stand. Zum Beweis dafür wurde folgendes beantragt: Liste der von den Stammliegenschaftsbesitzern von X getätigten Holzbezüge; Forstservituten-Ablösungs-Vergleich vom 16.10.1848, Hauptbericht betreffend die Forstservitutenablösung im Gerichtsbezirk N; Protokoll, welches mit sämtlichen Kommissionsmitgliedern über die im Landgerichtsbezirk N abgeschlossenen Forstservituten-Ablösungsvergleiche aufgenommen wurde, vom 26.10.1848; Konspect betreffend den Forstservituten-Ablösungsvergleich im Landgerichtsbezirk N; Hauptkonspect betreffend die im Kreis Ober-Inntal abgeschlossenen Forstservituten-Ablösungsvergleiche; Grundbuchanlegungsprotokolle aus der Katastralgemeinde X betreffend die Gemeinschaftsliegenschaften; historische B-Blätter der Liegenschaften in EZ *** und ***, jeweils II, GB O; Akten des historischen Regulierungsverfahrens betreffend Agrargemeinschaft X, Agrargemeinschaft Y und Agrargemeinschaft X-U; historischer, rechtshistorischer und forsttechnischer Sachbefund. Im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass der Agrargemeinschaft Y mit gegenständlichem Bescheid Substanz entzogen werde. Diese entschädigungslose Wegnahme des Eigentums widerspreche dem Verfassungsrecht. Aufgrund des Umstandes, dass die Agrargemeinschaft Y über viele Jahrzehnte unangefochten als Eigentümerin agiert habe und rechtmäßig agieren habe dürfen, sei diese Rechtsposition der Agrargemeinschaft geschützt. Das den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften zuerkannte Anteilsrecht umfasse auch die Substanz. Die Wegnahme derselben sei nicht zulässig und widerspreche der Verfassung.Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch genannten Beschwerdeführer (
- bis 132.), alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. H M, RA in PLZ Ort, Adresse, mit Schriftsatz vom 21.10.2013, der Post am selben Tag übergeben, das Rechtsmittel der Berufung. Zunächst wurde dargelegt, dass der Bescheid zur Gänze aus den Gründen der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ bekämpft und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt werde. In weiterer Folge wurde bestritten, dass die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindeguts-Agrargemeinschaft sei und dargelegt, dass die Vorentscheidungen im Hinblick darauf keine Bindungswirkung hätten. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geltend gemacht, dass die Agrarbehörde die Prüfung, wer nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten Eigentümer des Regulierungsgebietes war, unterlassen habe. Ergebnis dieser Prüfung wäre gewesen, dass das Regulierungsgebiet vor Beginn des Regulierungsverfahrens im Eigentum der nicht regulierten Agrargemeinschaft Y stand. Zum Beweis dafür wurde folgendes beantragt: Liste der von den Stammliegenschaftsbesitzern von römisch zehn getätigten Holzbezüge; Forstservituten-Ablösungs-Vergleich vom 16.10.1848, Hauptbericht betreffend die Forstservitutenablösung im Gerichtsbezirk N; Protokoll, welches mit sämtlichen Kommissionsmitgliedern über die im Landgerichtsbezirk N abgeschlossenen Forstservituten-Ablösungsvergleiche aufgenommen wurde, vom 26.10.1848; Konspect betreffend den Forstservituten-Ablösungsvergleich im Landgerichtsbezirk N; Hauptkonspect betreffend die im Kreis Ober-Inntal abgeschlossenen Forstservituten-Ablösungsvergleiche; Grundbuchanlegungsprotokolle aus der Katastralgemeinde römisch zehn betreffend die Gemeinschaftsliegenschaften; historische B-Blätter der Liegenschaften in EZ *** und ***, jeweils römisch zwei, GB O; Akten des historischen Regulierungsverfahrens betreffend Agrargemeinschaft römisch zehn, Agrargemeinschaft Y und Agrargemeinschaft X-U; historischer, rechtshistorischer und forsttechnischer Sachbefund. Im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass der Agrargemeinschaft Y mit gegenständlichem Bescheid Substanz entzogen werde. Diese entschädigungslose Wegnahme des Eigentums widerspreche dem Verfassungsrecht. Aufgrund des Umstandes, dass die Agrargemeinschaft Y über viele Jahrzehnte unangefochten als Eigentümerin agiert habe und rechtmäßig agieren habe dürfen, sei diese Rechtsposition der Agrargemeinschaft geschützt. Das den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften zuerkannte Anteilsrecht umfasse auch die Substanz. Die Wegnahme derselben sei nicht zulässig und widerspreche der Verfassung. D. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 25.11.2013, Zl LAS-***/**-2, wurden die Berufungen jenen Personen, welche gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht berufen hatten, mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme ein. E. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 10.03.2014, eingelangt am 11.03.2014, erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsanwalt ergänzende Vorbringen dahingehend, dass atypisches Gemeindegut zu Unrecht festgestellt worden sei. Am 11.03.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. … Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund …
- Landesagrarsenate
§ 5Abs.
1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;3. Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,; … B. Zur Sache: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 69Paragraph 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
- a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
- b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c auf Antrag der Gemeinde oder bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
- c)von Amts wegen. Anträge nach lit a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. …
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs 1 lit a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs 1 lit a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs 1 lit b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs 1 lit b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs 1 lit b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. … III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Art 151
Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Bescheidbeschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Bescheidbeschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.
B. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG:Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Der angefochtene Bescheid wurde von Amts wegen erlassen und stützte sich damit auf § 69 Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010.
§ 69
Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Der angefochtene Bescheid wurde von Amts wegen erlassen und stützte sich damit auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,.
Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft Y und deren Mitglieder waren somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die Agrargemeinschaft Y und deren Mitglieder waren somit berufungslegitimiert. Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. C. Zum Prüfungsumfang:
§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.10.2013, Zl AGM-R**/**-2013, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.10.2013, Zl AGM-R**/**-2013, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren. D. Zur Sache:
- Ausgangssituation: Mit Spruchpunkt I./
- des Bescheides vom 23.08.2011, Zl AgrB-R**/**-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS-**/**-01, stellte die belangte Behörde fest, dass die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB *** X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.Mit Spruchpunkt römisch eins./
- des Bescheides vom 23.08.2011, Zl AgrB-R**/**-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS-**/**-01, stellte die belangte Behörde fest, dass die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB *** römisch zehn Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre vergleiche VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde X zu. Bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung. Infolge dieser Feststellung gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde römisch zehn zu. Bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung. Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:
- Die Agrargemeinschaft Y besteht im Hinblick auf die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB *** X auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft Y besteht im Hinblick auf die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB *** römisch zehn auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.
- Die Agrargemeinschaft Y besteht im Wesentlichen aus der substanzberechtigten Gemeinde X und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/**, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2001, Zl AgrB-R**/**-2001, definierten Anteilsrechten. Die Agrargemeinschaft Y besteht im Wesentlichen aus der substanzberechtigten Gemeinde römisch zehn und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/**, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2001, Zl AgrB-R**/**-2001, definierten Anteilsrechten.
- Die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB *** X stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Der Substanzwert
§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde X zu.
Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.Die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB *** römisch zehn stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde römisch zehn zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt. Aufgrund dieser Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge
den §§ 17 und 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. Aufgrund dieser Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge
den Paragraphen 17 und 25 Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. 2. Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans: Durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/**, durch einen Anhang abgeändert.Durch Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/**, durch einen Anhang abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und
§ 69Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen erfolgen kann.
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde X hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 von Amts wegen erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde römisch zehn hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde Abschnitt II („Nutzungen“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weide- und Streunutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kämen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde X zustünden. Die Ergänzung der Nutzung durch die Substanznutzungen der Gemeinde X war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde X in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen habe. Diese Regelung entspricht § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG
- Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen. Konkret wurde Abschnitt römisch zwei („Nutzungen“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weide- und Streunutzung und die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kämen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde römisch zehn zustünden. Die Ergänzung der Nutzung durch die Substanznutzungen der Gemeinde römisch zehn war aufgrund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 erforderlich. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde römisch zehn in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen habe. Diese Regelung entspricht Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz TFLG
- Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen. Abschnitt III („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde wurde dahingehend ergänzt, dass auch die Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft Y sei. Diese Vorgehensweise entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG
- Abschnitt römisch drei („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde wurde dahingehend ergänzt, dass auch die Gemeinde römisch zehn als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft Y sei. Diese Vorgehensweise entspricht den Paragraphen 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, 33, Absatz 5 und 34 Absatz eins, TFLG
- Im Abschnitt „Nutzungen“ (A. der Agrargemeinschaft Y:) auf Seite 93 des Regulierungsplanes wurde der letzte Satz (… Das Erträgnis der Jagd fließt in die Gemeinschaftskasse …) gestrichen. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise ergibt sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl. B550/2012, B552/2012, B553/
- Danach sind die Erträge aus der Jagdverpachtung als ein Teil der – der Gemeinde X zustehenden – Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu qualifizieren und gehören demnach nicht in die Gemeinschaftskasse, sondern sind in den Rechnungskreis II zu buchen.Im Abschnitt „Nutzungen“ (A. der Agrargemeinschaft Y:) auf Seite 93 des Regulierungsplanes wurde der letzte Satz (… Das Erträgnis der Jagd fließt in die Gemeinschaftskasse …) gestrichen. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise ergibt sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl. B550/2012, B552/2012, B553/
- Danach sind die Erträge aus der Jagdverpachtung als ein Teil der – der Gemeinde römisch zehn zustehenden – Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu qualifizieren und gehören demnach nicht in die Gemeinschaftskasse, sondern sind in den Rechnungskreis römisch zwei zu buchen. Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben des LGBl Nr 7/2010 erforderlich. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war lediglich dahingehend zu konkretisieren, dass der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/**, durch Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2001, Zl AgrB-R**/**-2001, geändert wurde. Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, erforderlich. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war lediglich dahingehend zu konkretisieren, dass der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/**, durch Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2001, Zl AgrB-R**/**-2001, geändert wurde.
- Neuerlassung der Satzung als Teil des Regulierungsplans: In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die Satzung vom 05.01.1978, Zl IIIb1-**R/**, außer Kraft gesetzt. In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die Satzung vom 05.01.1978, Zl IIIb1-**R/**, außer Kraft gesetzt. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt hinsichtlich der erfolgten Abänderungen folgendes: § 1 der Satzung entspricht §§ 34 Abs 1 iVm 36 Abs 1 lit a TFLG
- Im Sinne des § 36 Abs 1 lit a TFLG 1996 definiert § 2 der Satzung den Zweck der Agrargemeinschaft. In Ergänzung der ursprünglichen Satzung wurde die Wortfolge „dem öffentlichen Interesse zu dienen“ eingefügt. Dadurch entsteht den Beschwerdeführern kein Nachteil. Entsprechend § 36 Abs 1 lit b TFLG 1996 regelt § 3 der Satzung die Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 3 Abs 3 erster Satz der Satzung bezieht sich auf § 35 Abs 2, 3 und 6 TFLG
- § 3 Abs 4 der Satzung nimmt auf § 35 Abs 2 und 8 Bezug. § 4 der Satzung enthält die Rechten und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde X und trägt dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 35 Abs 7 und 40 Abs 3 TFLG 1996 erfüllt werden. § 5 der Satzung nennt in Anlehnung an § 35 Abs 1 TFLG 1996 die Organe der Agrargemeinschaft. Entsprechend den Vorschriften des TFLG 1996 regelt § 6 der Satzung die Wahl der Organe. Die §§ 7 bis 10 der Satzung enthalten Regelungen zur Vollversammlung. Die Regelungen betreffend den Substanzwert der Gemeinde (vgl §§ 7 Abs 2 und 4 sowie 9 Abs 2 der Satzung) entsprechen § 35 Abs 2, 7 und 8 TFLG
- § 10 lit c der Satzung, wonach der Wirkungskreis der Vollversammlung insbesondere die Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I (§ 16) umfasse, ist auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012). Im Sinne des § 35 Abs 3 bis 5 und 7 TFLG 1996 enthalten die §§ 11 bis 13 der Satzung Regelungen über den Ausschuss. Die §§ 14 und 15 enthalten Bestimmungen über den Obmann. Sie entsprechen den Vorgaben des § 35 Abs 8 bis 10 TFLG
- Die §§ 16 („Haushaltswirtschaft“), 17 („Geldverkehr“), 18 („Beiträge, Umlagen und Schichten“) und 20 („Rechnungsprüfung“) der Satzung entsprechen den Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 36 Abs 1 lit g und 2 und 37 Abs 2 TFLG
- In Anlehnung an § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 enthält § 19 der Satzung Regelungen betreffend der Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse. § 21 („Streitigkeiten, Fristen“) der Satzung setzt § 37 Abs 7 TFLG 1996 um. § 22 („Behördliche Aufsicht“) der Satzung nimmt auf die §§ 37 Abs 1 bis 5 und 7, 40 Abs 1 und 85 Abs 1 TFLG 1996 Bezug. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt hinsichtlich der erfolgten Abänderungen folgendes: Paragraph eins, der Satzung entspricht Paragraphen 34, Absatz eins, in Verbindung mit 36 Absatz eins, Litera a, TFLG
- Im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 definiert Paragraph 2, der Satzung den Zweck der Agrargemeinschaft. In Ergänzung der ursprünglichen Satzung wurde die Wortfolge „dem öffentlichen Interesse zu dienen“ eingefügt. Dadurch entsteht den Beschwerdeführern kein Nachteil. Entsprechend Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 regelt Paragraph 3, der Satzung die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz der Satzung bezieht sich auf Paragraph 35, Absatz 2, 3 und 6 TFLG
- Paragraph 3, Absatz 4, der Satzung nimmt auf Paragraph 35, Absatz 2 und 8 Bezug. Paragraph 4, der Satzung enthält die Rechten und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde römisch zehn und trägt dafür Sorge, dass die Vorgaben der Paragraphen 33, Absatz 5, 35, Absatz 7 und 40 Absatz 3, TFLG 1996 erfüllt werden. Paragraph 5, der Satzung nennt in Anlehnung an Paragraph 35, Absatz eins, TFLG 1996 die Organe der Agrargemeinschaft. Entsprechend den Vorschriften des TFLG 1996 regelt Paragraph 6, der Satzung die Wahl der Organe. Die Paragraphen 7 bis 10 der Satzung enthalten Regelungen zur Vollversammlung. Die Regelungen betreffend den Substanzwert der Gemeinde vergleiche Paragraphen 7, Absatz 2 und 4 sowie 9 Absatz 2, der Satzung) entsprechen Paragraph 35, Absatz 2, 7 und 8 TFLG
- Paragraph 10, Litera c, der Satzung, wonach der Wirkungskreis der Vollversammlung insbesondere die Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis römisch eins (Paragraph 16,) umfasse, ist auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht anzuwenden (VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,, B 552 aus 2012,, B 553 aus 2012,). Im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3 bis 5 und 7 TFLG 1996 enthalten die Paragraphen 11 bis 13 der Satzung Regelungen über den Ausschuss. Die Paragraphen 14 und 15 enthalten Bestimmungen über den Obmann. Sie entsprechen den Vorgaben des Paragraph 35, Absatz 8 bis 10 TFLG
- Die Paragraphen 16, („Haushaltswirtschaft“), 17 („Geldverkehr“), 18 („Beiträge, Umlagen und Schichten“) und 20 („Rechnungsprüfung“) der Satzung entsprechen den Vorgaben der Paragraphen 33, Absatz 5, 36, Absatz eins, Litera g und 2 und 37 Absatz 2, TFLG
- In Anlehnung an Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 enthält Paragraph 19, der Satzung Regelungen betreffend der Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse. Paragraph 21, („Streitigkeiten, Fristen“) der Satzung setzt Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 um. Paragraph 22, („Behördliche Aufsicht“) der Satzung nimmt auf die Paragraphen 37, Absatz eins bis 5 und 7, 40 Absatz eins und 85 Absatz eins, TFLG 1996 Bezug. Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde X als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y eine den Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die nunmehrige Satzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung. Lediglich § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, ist im Hinblick auf das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Zumal sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden die §§ 10 lit c und 19 der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke
Spruchpunkt I./1. des Bescheides der belangten Behörde vom 23.08.2011, Zl AgrB-R**/**-2011, nicht anzuwenden. Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde römisch zehn als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y eine den Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die nunmehrige Satzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung. Lediglich Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, ist im Hinblick auf das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Zumal sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden die Paragraphen 10, Litera c und 19 der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke
Spruchpunkt römisch eins./
- des Bescheides der belangten Behörde vom 23.08.2011, Zl AgrB-R**/**-2011, nicht anzuwenden.
- Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Tirol an den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 23.08.2011, Zl AgrB-R**/**-2011, gebunden sind. Insofern war zwingend davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Etwaige Beschwerdevorbringen, welche diese Qualifikation der Agrargemeinschaft Y bestreiten, gehen ins Leere. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer die Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen anzweifeln, wird auf die gegenteilige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (vgl Zl VfGH 10.12.2010, Zl B 637/10). In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Satzung entsprechen den Vorgaben des TFLG
- Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war hinsichtlich der derzeit geltenden Fassung des Regulierungsplanes zu präzisieren. Zumal im bekämpften Bescheid § 73 lit d TFLG 1996 irrtümlich zitiert wurde, war diese Bestimmung im Einleitungssatz zu streichen. In Anbetracht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012, sind die §§ 10 lit c und 19 der Satzung auf die mit vorzitiertem Bescheid als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. Infolge jener agrargemeinschaftlichen Grundstücke, welche nicht als Gemeindegut gelten, werden diese Satzungsbestimmungen aber belassen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Tirol an den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 23.08.2011, Zl AgrB-R**/**-2011, gebunden sind. Insofern war zwingend davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Etwaige Beschwerdevorbringen, welche diese Qualifikation der Agrargemeinschaft Y bestreiten, gehen ins Leere. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer die Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen anzweifeln, wird auf die gegenteilige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen vergleiche Zl VfGH 10.12.2010, Zl B 637/10). In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Satzung entsprechen den Vorgaben des TFLG
- Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war hinsichtlich der derzeit geltenden Fassung des Regulierungsplanes zu präzisieren. Zumal im bekämpften Bescheid Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 irrtümlich zitiert wurde, war diese Bestimmung im Einleitungssatz zu streichen. In Anbetracht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B 550 aus 2012,, B 552 aus 2012,, B 553 aus 2012,, sind die Paragraphen 10, Litera c und 19 der Satzung auf die mit vorzitiertem Bescheid als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. Infolge jener agrargemeinschaftlichen Grundstücke, welche nicht als Gemeindegut gelten, werden diese Satzungsbestimmungen aber belassen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/10 ua; 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/10 ua; 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,, B 552 aus 2012,, B 553 aus 2012,; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0023.7