Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 73§ 33§ 5Art 151Art 130§ 27§ 9§ 36Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0024-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Bescheid nicht auf § 37 Abs 7 TFLG 1996, sondern nur auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 gestützt wird.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Bescheid nicht auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996, sondern nur auf Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 gestützt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: A. Regulierungsplan: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1969, Zl IIIb1-***/123, erging der Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Forstwirtschaftsplan (Teil B), Waldweidewirtschaftsplan für die Heimweide der Agrargemeinschaft Y (Teil C), Alpwirtschaftsplan für die X**er oder Z**inger Alpe (Teil D), Satzungen (Teil E), und Lageplan (Teil F), für die Agrargemeinschaft Y. Aus Abschnitt III („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde geht hervor, dass das Regulierungsgebiet von den berechtigten Parteien nach der alten giltigen Übung als Fraktionsgut unmittelbar genutzt wurde, indem sie daraus Holz und Streu bezogen und die Weide ausübten. Es stelle daher ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 dar. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1969, Zl IIIb1-***/123, erging der Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Forstwirtschaftsplan (Teil B), Waldweidewirtschaftsplan für die Heimweide der Agrargemeinschaft Y (Teil C), Alpwirtschaftsplan für die X**er oder Z**inger Alpe (Teil D), Satzungen (Teil E), und Lageplan (Teil F), für die Agrargemeinschaft Y. Aus Abschnitt römisch drei („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde geht hervor, dass das Regulierungsgebiet von den berechtigten Parteien nach der alten giltigen Übung als Fraktionsgut unmittelbar genutzt wurde, indem sie daraus Holz und Streu bezogen und die Weide ausübten. Es stelle daher ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 dar. Die in Geltung befindliche Satzung wurde mit Bescheid vom 05.01.1978, Zl IIIb1-***/456, erlassen. Der vorzitierte Regulierungsplan wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2001, Zl AgrB-***-2001, abgeändert. B. Feststellung
§ 73lit d TFLG 1996:B.
Feststellung
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: In Spruchpunkt I./1 des Bescheides vom 23.08.2011, Zl AgrB-***-2011, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB ***** X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind. In Spruchpunkt römisch eins./1 des Bescheides vom 23.08.2011, Zl AgrB-***-2011, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB ***** römisch zehn Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, sind. In Spruchpunkt I./
- dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Grundstücke Nr 1256, 1296/3, 2426/53, 2558/1, 2558/2, 2685/1, 2685/2, 2820/1, 2820/2, 2826/2, 2826/4, 3105, 3138/9, 3138/21, 3142, .501, .624 und .625 in EZ *** GB ***** X; Nr 2826/1, 2826/3 und .617 in EZ *** GB ***** X; Nr 2754/1, 2754/2, 2761 und .667 in EZ *** GB ***** X; Nr 2683, 2686/1, 2686/2, 2816/1, 2816/2, 2828, .502, .610 und .626 in EZ *** GB ***** X; Nr 2611/1, 2611/2, 2611/3 und .478 in EZ *** GB ***** X; Nr 2740 und .603 in EZ *** GB ***** X; Nr 2613/1, 2613/2, 2613/3 und 2613/4 in EZ *** GB ***** X; Nr 2713/1, 2713/3 und .509 in EZ *** GB ***** X sowie Nr 2557 in EZ *** GB ***** X nicht zum Gemeindegut zählen.In Spruchpunkt römisch eins./
- dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Grundstücke Nr 1256, 1296/3, 2426/53, 2558/1, 2558/2, 2685/1, 2685/2, 2820/1, 2820/2, 2826/2, 2826/4, 3105, 3138/9, 3138/21, 3142, .501, .624 und .625 in EZ *** GB ***** römisch zehn; Nr 2826/1, 2826/3 und .617 in EZ *** GB ***** römisch zehn; Nr 2754/1, 2754/2, 2761 und .667 in EZ *** GB ***** römisch zehn; Nr 2683, 2686/1, 2686/2, 2816/1, 2816/2, 2828, .502, .610 und .626 in EZ *** GB ***** römisch zehn; Nr 2611/1, 2611/2, 2611/3 und .478 in EZ *** GB ***** römisch zehn; Nr 2740 und .603 in EZ *** GB ***** römisch zehn; Nr 2613/1, 2613/2, 2613/3 und 2613/4 in EZ *** GB ***** römisch zehn; Nr 2713/1, 2713/3 und .509 in EZ *** GB ***** römisch zehn sowie Nr 2557 in EZ *** GB ***** römisch zehn nicht zum Gemeindegut zählen. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Agrargemeinschaft Y, die Agrarbehörde möge
§ 33
Abs 5 letzter Satz TFLG 1996 feststellen, dass die politische Ortsgemeinde X am Regulierungsgebiet der Antragstellerin nicht substanzberechtigt sei, abgewiesen.In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag der Agrargemeinschaft Y, die Agrarbehörde möge
Paragraph 33, Absatz 5, letzter Satz TFLG 1996 feststellen, dass die politische Ortsgemeinde römisch zehn am Regulierungsgebiet der Antragstellerin nicht substanzberechtigt sei, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 19.07.2012, Zl LAS-***-01, wurde die von der Agrargemeinschaft Y gegen vorzitierten Bescheid eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Berufung jedoch Spruchpunkt II. des genannten Bescheides ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 19.07.2012, Zl LAS-***-01, wurde die von der Agrargemeinschaft Y gegen vorzitierten Bescheid eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Berufung jedoch Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides ersatzlos behoben. Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2011, Zl AgrB-***-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS-***-01, ordnete das Bezirksgericht U mit Beschluss vom 14.08.2012, Zl ***/12, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle GB ***** X, an.Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2011, Zl AgrB-***-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS-***-01, ordnete das Bezirksgericht U mit Beschluss vom 14.08.2012, Zl ***/12, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle GB ***** römisch zehn, an. Die Behandlung der gegen vorzitiertes Erkenntnis des Landesagrarsenats seitens der Agrargemeinschaft Y beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2012, Zl 2012/**/****, abgelehnt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS-***-01, abgeschlossenen Verfahrens der Agrargemeinschaft Y wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 10.07.2013, Zl LAS-***/1-01, abgewiesen. C. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schriftsatz vom 27.09.2013, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften) am 02.10.2013, stellte die Agrargemeinschaft Y den Antrag, die Agrarbehörde möge mittels Bescheid feststellen, dass
- eine Vereinbarung zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft und einer substanzberechtigten Ortsgemeinde, wonach Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen seien, beachtlich und rechtsverbindlich sei,
- eine Vereinbarung zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft und einer substanzberechtigten Ortsgemeinde, wonach Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufzuteilen seien, beachtlich und rechtsverbindlich sei,
- im Jahresabschluss sowie im Jahresvoranschlag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y die Erlöse aus der Jagdverpachtung zwischen den Rechnungskreisen I und II im Verhältnis 50:50 aufzuteilen seien, weil dieser Aufteilung eine Vereinbarung zwischen der substanzberechtigten Ortsgemeinde einerseits und der betreffenden Gemeindegutsagrargemeinschaft andererseits zu Grunde liege und
- im Jahresabschluss sowie im Jahresvoranschlag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y die Erlöse aus der Jagdverpachtung zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei im Verhältnis 50:50 aufzuteilen seien, weil dieser Aufteilung eine Vereinbarung zwischen der substanzberechtigten Ortsgemeinde einerseits und der betreffenden Gemeindegutsagrargemeinschaft andererseits zu Grunde liege und
- die Agrarbehörde rechtswidrig handle, wenn sie Beugestrafen zur Durchsetzung eines Vertragsbruches verhänge. Mit Bescheid vom 22.10.2013, Zl AGM-***-2013, gab das Amt der Tiroler Landesregierung diesem Antrag unter Anwendung der §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 TFLG 1996 keine Folge. Mit Bescheid vom 22.10.2013, Zl AGM-***-2013, gab das Amt der Tiroler Landesregierung diesem Antrag unter Anwendung der Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 7, TFLG 1996 keine Folge. Dieser Bescheid wurde der Agrargemeinschaft Y, zu Handen RA Dr. AB, Adresse, am 25.10.2013 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Y, vertreten durch RA Dr. AB, Adresse, mit Schriftsatz vom 07.11.2013, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften) am selben Tag, das Rechtsmittel der Berufung. Zunächst wurde dargelegt, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten werde und der Antrag gestellt, der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, als dem Antrag der Agrargemeinschaft vollinhaltlich stattgegeben und folgendes ausgesprochen werde: „Festgestellt wird, dass die Jagdpachterlöse bei der Agrargemeinschaft entsprechend der mit der substanzberechtigten Ortsgemeinde getroffenen Vereinbarung für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen sind.“ Unter Bezugnahme auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie der Ortsgemeinde brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, dass sich die Agrarbehörde zu Unrecht und entgegen des Gesetzes in den Wirkungsbereich der Ortsgemeinde einmische. Wenn die Agrarbehörde ihre Entscheidung auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 stütze, so sei dies unrichtig. Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Y, vertreten durch RA Dr. AB, Adresse, mit Schriftsatz vom 07.11.2013, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften) am selben Tag, das Rechtsmittel der Berufung. Zunächst wurde dargelegt, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten werde und der Antrag gestellt, der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, als dem Antrag der Agrargemeinschaft vollinhaltlich stattgegeben und folgendes ausgesprochen werde: „Festgestellt wird, dass die Jagdpachterlöse bei der Agrargemeinschaft entsprechend der mit der substanzberechtigten Ortsgemeinde getroffenen Vereinbarung für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufzuteilen sind.“ Unter Bezugnahme auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie der Ortsgemeinde brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, dass sich die Agrarbehörde zu Unrecht und entgegen des Gesetzes in den Wirkungsbereich der Ortsgemeinde einmische. Wenn die Agrarbehörde ihre Entscheidung auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 stütze, so sei dies unrichtig. D. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 25.11.2013, Zl LAS-***/2-01, wurde die Berufung der Gemeinde X mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme ein.Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 25.11.2013, Zl LAS-***/2-01, wurde die Berufung der Gemeinde römisch zehn mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme ein. E. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 11.03.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. … Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund …
- Landesagrarsenate
§ 5Abs.
1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;3. Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,; … B. Zur Sache: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr. 74/1996, in den Fassungen LGBl Nr 150/2012 und 130/2013, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, in den Fassungen Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012, und 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 33Paragraph 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke …
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs 2 lit c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. … § 36Paragraph 36 Satzungen …
(2)Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und die Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.
(2)Agrargemeinschaften, die im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und die Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei) zu führen. In die die Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden. … § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten …
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. … III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Art 151
Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
B. Prüfungsumfang:
§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der Bescheidbeschwerde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG gelten nur die Spruchpunkte 1.
und
- des bekämpften Bescheides als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides enthält die Bescheidbeschwerde kein Vorbringen, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.Aufgrund der Ausführungen in der Bescheidbeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gelten nur die Spruchpunkte 1.
und
- des bekämpften Bescheides als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides enthält die Bescheidbeschwerde kein Vorbringen, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. C. Zur Sache: Mit Spruchpunkt I./
- des Bescheides vom 23.08.2011, Zl AgrB-***-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS-***-01, stellte die belangte Behörde fest, dass die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB ***** X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.Mit Spruchpunkt römisch eins./
- des Bescheides vom 23.08.2011, Zl AgrB-***-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS-***-01, stellte die belangte Behörde fest, dass die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB ***** römisch zehn Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre vergleiche VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde X zu. Bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung. Infolge dieser Feststellung gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde römisch zehn zu. Bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung. Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:
- Die Agrargemeinschaft Y besteht im Hinblick auf die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB ***** X auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.
- Die Agrargemeinschaft Y besteht im Hinblick auf die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB ***** römisch zehn auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.
- Die Agrargemeinschaft Y besteht im Wesentlichen aus der substanzberechtigten Gemeinde X und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1969, Zl IIIb1-***/123, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2001, Zl AgrB-***-2001, definierten Anteilsrechten.
- Die Agrargemeinschaft Y besteht im Wesentlichen aus der substanzberechtigten Gemeinde römisch zehn und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1969, Zl IIIb1-***/123, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2001, Zl AgrB-***-2001, definierten Anteilsrechten.
- Die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB ***** X stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Der Substanzwert
§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde X zu.
Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.3. Die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB ***** römisch zehn stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde römisch zehn zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt. 4.
§ 36
Abs 2 TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft Y zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. 4.
Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft Y zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei) zu führen. Mit ihrem Antrag vom 02.10.2013 legte die Beschwerdeführerin dar, dass es zwischen ihr und der Gemeinde X eine Vereinbarung gebe, wonach die Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen seien. Ausgehend davon begehrte sie die Feststellung, dass eine solche Vereinbarung beachtlich und rechtsverbindlich sei und im Jahresabschluss sowie im Jahresvoranschlag die Erlöse aus der Jagdverpachtung zwischen den Rechnungskreisen I und II im Verhältnis 50:50 aufzuteilen seien. Diesem Antrag gab die belangte Behörde unter Anwendung der §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 TFLG 1996 keine Folge. Mit ihrem Antrag vom 02.10.2013 legte die Beschwerdeführerin dar, dass es zwischen ihr und der Gemeinde römisch zehn eine Vereinbarung gebe, wonach die Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufzuteilen seien. Ausgehend davon begehrte sie die Feststellung, dass eine solche Vereinbarung beachtlich und rechtsverbindlich sei und im Jahresabschluss sowie im Jahresvoranschlag die Erlöse aus der Jagdverpachtung zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei im Verhältnis 50:50 aufzuteilen seien. Diesem Antrag gab die belangte Behörde unter Anwendung der Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 7, TFLG 1996 keine Folge. Die ins Treffen geführte Vereinbarung wurde nicht vorgelegt. Aus der Tatsache, dass erst seit Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl Nr 7/2010 zwei Rechnungskreise zu führen sind, erhellt, dass diese Vereinbarung – sofern sie existiert – zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen worden sein muss. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin weder behauptet hat, dass es diesbezüglich einen entsprechenden Beschluss eines Organs der Agrargemeinschaft gebe, noch dass die Agrarbehörde ein solches Vorgehen genehmigt habe. Letzteres kann infolge des nunmehr angefochtenen Bescheides ausgeschlossen werden. Darüber hinaus lässt auch der Akt nicht erkennen, dass ein (gültiger) Beschluss, dass das Entnahmerecht der Gemeinde aus dem Rechnungskreis II beschränkt werde, gefasst worden wäre. Insofern stellt sich bloß die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Vereinbarung mit § 36 Abs 2 TFLG 1996 in Einklang zu bringen ist. Die ins Treffen geführte Vereinbarung wurde nicht vorgelegt. Aus der Tatsache, dass erst seit Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zwei Rechnungskreise zu führen sind, erhellt, dass diese Vereinbarung – sofern sie existiert – zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen worden sein muss. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin weder behauptet hat, dass es diesbezüglich einen entsprechenden Beschluss eines Organs der Agrargemeinschaft gebe, noch dass die Agrarbehörde ein solches Vorgehen genehmigt habe. Letzteres kann infolge des nunmehr angefochtenen Bescheides ausgeschlossen werden. Darüber hinaus lässt auch der Akt nicht erkennen, dass ein (gültiger) Beschluss, dass das Entnahmerecht der Gemeinde aus dem Rechnungskreis römisch zwei beschränkt werde, gefasst worden wäre. Insofern stellt sich bloß die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Vereinbarung mit Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 in Einklang zu bringen ist. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung zu Unrecht auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 gestützt, so ist ihr beizupflichten. § 37 Abs 7 TFLG 1996 wäre nur dann anzuwenden gewesen, wenn dem vorliegenden Antrag eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde X und der Beschwerdeführerin, welche eine Agrargemeinschaft
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist, vorgelegen wäre.
Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr waren sich die Gemeinde X und die Beschwerdeführerin offenbar darüber einig, dass Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen sind. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung zu Unrecht auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gestützt, so ist ihr beizupflichten. Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 wäre nur dann anzuwenden gewesen, wenn dem vorliegenden Antrag eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde römisch zehn und der Beschwerdeführerin, welche eine Agrargemeinschaft
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist, vorgelegen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr waren sich die Gemeinde römisch zehn und die Beschwerdeführerin offenbar darüber einig, dass Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufzuteilen sind. Völlig zu Recht hat die belangte Behörde ihre Entscheidung jedoch auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 gestützt. Diese Bestimmung enthält eine ausdrückliche Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde für den Fall, dass es in der Praxis zu Unklarheiten dahingehend kommt, welche Tätigkeiten die Nutzung der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes beinhalten. Wenn die Beschwerdeführerin und die Gemeinde X in Betracht ziehen, Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen, besteht offenbar eine Unklarheit darüber, ob bzw in welchem Verhältnis die Jagdverpachtung die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der oben aufgelisteten agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes betrifft. Völlig zu Recht hat die belangte Behörde ihre Entscheidung jedoch auf Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 gestützt. Diese Bestimmung enthält eine ausdrückliche Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde für den Fall, dass es in der Praxis zu Unklarheiten dahingehend kommt, welche Tätigkeiten die Nutzung der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes beinhalten. Wenn die Beschwerdeführerin und die Gemeinde römisch zehn in Betracht ziehen, Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufzuteilen, besteht offenbar eine Unklarheit darüber, ob bzw in welchem Verhältnis die Jagdverpachtung die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der oben aufgelisteten agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes betrifft. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B550/2012-17, B552/2012-15, B553/2012-11, zu verweisen: Danach stellen die Erträge aus der Jagdverpachtung keinen Naturalnutzen, sondern lediglich einen finanziellen Wert dar. Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten
§ 33Abs 5 erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen.
Erträge aus der Jagdverpachtung zählen somit zur Gänze zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes und sind
§ 36Abs 2 TFLG 1996 in den Rechnungskreis II zu buchen.
§ 36 Abs 2 TFLG 1996 kann durch die ins Treffen geführte Vereinbarung weder aufgehoben noch abgeändert werden. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B550/2012-17, B552/2012-15, B553/2012-11, zu verweisen: Danach stellen die Erträge aus der Jagdverpachtung keinen Naturalnutzen, sondern lediglich einen finanziellen Wert dar. Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten
Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen. Erträge aus der Jagdverpachtung zählen somit zur Gänze zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes und sind
Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 in den Rechnungskreis römisch zwei zu buchen. Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 kann durch die ins Treffen geführte Vereinbarung weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Beschwerde war sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der bekämpfte Bescheid ausschließlich auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 gestützt wird. Die Beschwerde war sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der bekämpfte Bescheid ausschließlich auf Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 gestützt wird. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ ua; 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ ua; 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,, B 552 aus 2012,, B 553 aus 2012,; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0024.2