Obsah (8)
§ 28§ 37§ 25a§ 5Art 151Art 130§ 34Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0025-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Die Anträge des A B, Adresse, PLZ Ort,
Punkt
- und
- seiner E-Mail vom 24.02.2013, konkretisiert am 30.09.2013, auf Verpflichtung des Obmannes der Agrargemeinschaft Y K L zur Leistung von
- EUR 15.650,00 und
- EUR 7.500,00 werden
§ 37
Abs 7 TFLG 1996 als unbegründet abgewiesen.“.„Die Anträge des A B, Adresse, PLZ Ort,
Punkt
- und
- seiner E-Mail vom 24.02.2013, konkretisiert am 30.09.2013, auf Verpflichtung des Obmannes der Agrargemeinschaft Y K L zur Leistung von
- EUR 15.650,00 und
- EUR 7.500,00 werden
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 als unbegründet abgewiesen.“. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: A. Regulierungsplan: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/***, erging der Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Forstwirtschaftsplan (Teil B), Waldweidewirtschaftsplan für die Heimweide der Agrargemeinschaft Y (Teil C), Alpwirtschaftsplan für die S- oder T-Alpe (Teil D), Satzungen (Teil E), und Lageplan (Teil F), für die Agrargemeinschaft Y. Abschnitt IV („Vorschriften für die Bewirtschaftung“) des Waldweidewirtschaftsplans für die Heimweide der Agrargemeinschaft Y (Teil C) enthält insbesondere folgende Regelung:Abschnitt römisch vier („Vorschriften für die Bewirtschaftung“) des Waldweidewirtschaftsplans für die Heimweide der Agrargemeinschaft Y (Teil C) enthält insbesondere folgende Regelung: „
- a)Bestoßung: Zum Auftrieb zugelassen sind Melkkühe, galte Kühe und Kälber unter 1 Jahr, sowie selbst überwinterte Ziegen in einer Anzahl, wie sie von der Forsttagssatzung jeweils zugelassen wird. Stiere, Pferde und Schafe sind vom Auftrieb ausgeschlossen. Das Weidevieh ist bis 1. Mai beim Obmann anzumelden.
- b)Weidebetrieb: Der Auftrieb erfolgt gemeinsam Mitte Mai und wird der Auftriebstag vom Obmann je nach dem Stand der Vegetation festgesetzt. Das Gebiet des Lärchwaldes darf nur von Kühen, der restliche Teil der Heimweide auch von Kälbern und Ziegen beweidet werden. Mitte Juni wird das Alpvieh von der Heimweide auf die Alpe getrieben. Der gemeinsame Alpabtrieb erfolgt Mitte September. Hernach werden nach alter Übung die Privatmähder beweidet. Der Abtrieb von der Heimweide erfolgt am 29. September (Michael). …
- h)Arbeitsleistungen: Zur Erhaltung und Verbesserung des Weidegebietes ist für jedes aufgetriebene Stück Großvieh mindestens 1 Tagschicht zu 8 Stunden tatsächlicher Arbeit von einer vollwertigen Arbeitskraft zu leisten oder eine solche zu bezahlen. Für Auftrieb und Tragung der Kosten gilt folgender Umrechnungsschlüssel: 1 Stück Großvieh = 1 Kuh = 1 Kalbin = 2 Rinder über 1 Jahr = 3 Kälber unter einem Jahr.“ Abschnitt IV („Vorschriften für die Bewirtschaftung“) des Alpwirtschaftsplans für die S- oder T-Alpe (Teil D) enthielt insbesondere folgende Regelung:Abschnitt römisch vier („Vorschriften für die Bewirtschaftung“) des Alpwirtschaftsplans für die S- oder T-Alpe (Teil D) enthielt insbesondere folgende Regelung: „
- a)Bestoßung: Es dürfen aufgetrieben werden: 100 Stück Großvieh 70 Kälber unter einem Jahr Stiere sind vom Auftrieb auszuschließen, desgleichen Pferde mit Ausnahme der Zugtiere, die den beiden Gastwirten fallweise gegen Bezahlung eines Grasgeldes zugestanden werden können. …
- h)Arbeitsleistungen: Für jedes aufgetriebene Stück Großvieh ist vom Besitzer desselben über Aufgebot des Obmannes mindestens eine Tagschicht zu acht Stunden tatsächlicher Arbeit zu leisten oder zu bezahlen.“ Der vorzitierte Regulierungsplan wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2001, Zl AgrB-R**/***-2001, dahingehend abgeändert, als Abschnitt IV („Vorschriften für die Bewirtschaftung“) lit a („Bestoßung“) des Alpwirtschaftsplans für die S- oder T-Alpe (D.) wie folgt zu lauten hat: Der vorzitierte Regulierungsplan wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2001, Zl AgrB-R**/***-2001, dahingehend abgeändert, als Abschnitt römisch vier („Vorschriften für die Bewirtschaftung“) Litera a, („Bestoßung“) des Alpwirtschaftsplans für die S- oder T-Alpe (D.) wie folgt zu lauten hat: „Zum Auftrieb auf die S- bzw T-Alpe zugelassen sind Melkkühe, galte Kühe, Rinder über einem Jahr, Kälber unter einem Jahr, Pferde und Schafe sowie selbstüberwinterte Ziegen in einer Anzahl, wie sie von der Forsttagsatzungskommission jeweils zugelassen wird. Die Weideplätze der Schafe werden von der Forsttagsatzungskommission zugewiesen. Die Aufnahme von Lehnvieh aus anderen Gemeinden ist zulässig.“ B. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Bereits mit E-Mail vom 12.04.2012 beschwerte sich A B über diverse Angelegenheiten betreffend die Agrargemeinschaft Y. In dieser Angelegenheit führte das Amt der Tiroler Landesregierung am 30.05.2012 eine mündliche Verhandlung durch. Damals wurde ein Luftbild der Agrarmarkt Austria, welches die Gebiete der Vor- und der Waldweide zeigt, als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen. Anlässlich der Besprechung am 16.10.2012 im Amt der Tiroler Landesregierung legte A B eine Mitteilung des Amtstierarztes vom 08.10.2012 vor. Am 15.01.2013 wurde eine neuerliche Besprechung im Gemeindeamt S durchgeführt, wobei keine Lösung gefunden werden konnte (vgl Gedächtnisprotokoll des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 23.01.2013). Bereits mit E-Mail vom 12.04.2012 beschwerte sich A B über diverse Angelegenheiten betreffend die Agrargemeinschaft Y. In dieser Angelegenheit führte das Amt der Tiroler Landesregierung am 30.05.2012 eine mündliche Verhandlung durch. Damals wurde ein Luftbild der Agrarmarkt Austria, welches die Gebiete der Vor- und der Waldweide zeigt, als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen. Anlässlich der Besprechung am 16.10.2012 im Amt der Tiroler Landesregierung legte A B eine Mitteilung des Amtstierarztes vom 08.10.2012 vor. Am 15.01.2013 wurde eine neuerliche Besprechung im Gemeindeamt S durchgeführt, wobei keine Lösung gefunden werden konnte vergleiche Gedächtnisprotokoll des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 23.01.2013). Mit E-Mail vom 24.02.2013 führte A B aus, dass die Agrargemeinschaft und der Obmann seit 1997 widerrechtlich handeln würden und machte folgende Forderungen geltend: „1. Die Dauer der Weideperiode ist vom 01.06. - 29.09. festgelegt. Da die Vorweide „Z“ jedoch als Almweide gesetzlich nicht reguliert ist, haben sich in den vergangen 16 Jahren (1997 – 2012) 300 fehlende Almtage für meine Stuten ergeben. Dipl.Ing. M H und Amtstierarzt Dr. T V haben die vorgenannnte „Heimweide“ vor Ort besichtigt und diese für absolut unzulässig und nicht geeignet eingestuft und für dieses Jahr geschlossen. Aus diesem Grund ergibt sich für mich folgende Forderung an die Agrargemeinschaft bzw den Obmann: im vorgenannten Zeitraum musste ich meine Stuten im Heimatstall belassen und der Kostenaufwand hierfür beträgt € 90,- pro Tag / Pferd. Bei durchschnittlich 8 Stuten und 300 fehlenden Almtagen ergibt dies einen Gesamtbetrag von € 15.650,- für Unterhalt und Futterkosten. „1. Die Dauer der Weideperiode ist vom 01.06. - 29.09. festgelegt. Da die Vorweide „Z“ jedoch als Almweide gesetzlich nicht reguliert ist, haben sich in den vergangen 16 Jahren (1997 – 2012) 300 fehlende Almtage für meine Stuten ergeben. Dipl.Ing. M H und Amtstierarzt Dr. T römisch fünf haben die vorgenannnte „Heimweide“ vor Ort besichtigt und diese für absolut unzulässig und nicht geeignet eingestuft und für dieses Jahr geschlossen. Aus diesem Grund ergibt sich für mich folgende Forderung an die Agrargemeinschaft bzw den Obmann: im vorgenannten Zeitraum musste ich meine Stuten im Heimatstall belassen und der Kostenaufwand hierfür beträgt € 90,- pro Tag / Pferd. Bei durchschnittlich 8 Stuten und 300 fehlenden Almtagen ergibt dies einen Gesamtbetrag von € 15.650,- für Unterhalt und Futterkosten. 2. Außerdem habe ich in den vergangenen 16 Jahren jedes Jahr anteilsmäßig 30 Tage zu viele Schichten geleistet, woraus sich bei durchschnittlich 8 Stuten wiederum eine Forderung von € 2.025,- ergibt. 3. Weiters ist Dipl.Ing. M H und Amtstierarzt Dr. T V zum Ergebnis gekommen, dass durch die jahrzehntelange starke Überbeweidung und der massiven Bautätigkeit die gesamten Futterflächen in einem überaus schlechten Zustand und nicht ausreichend für eine normale Futteraufnahme sind. Drei meiner trächtigen (Beweis durch Ultraschall von Tierarztpraxis D M) Mutterstuten mit jeweils einem Fohlen bei Fuß haben letzten Sommer dadurch kein ausreichendes Nahrungsangebot vorgefunden. Leider waren diese Stuten dann nach dem Ende der Almzeit nicht mehr trächtig. Der mir dadurch entstandene Schaden beträgt pro Stute € 2.500,-. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Decktaxen, Ultraschall, Chip setzen, Kilometer- und Benzingeld (S – Q ca. 330
- km)und mein Zeitaufwand. 3. Weiters ist Dipl.Ing. M H und Amtstierarzt Dr. T römisch fünf zum Ergebnis gekommen, dass durch die jahrzehntelange starke Überbeweidung und der massiven Bautätigkeit die gesamten Futterflächen in einem überaus schlechten Zustand und nicht ausreichend für eine normale Futteraufnahme sind. Drei meiner trächtigen (Beweis durch Ultraschall von Tierarztpraxis D M) Mutterstuten mit jeweils einem Fohlen bei Fuß haben letzten Sommer dadurch kein ausreichendes Nahrungsangebot vorgefunden. Leider waren diese Stuten dann nach dem Ende der Almzeit nicht mehr trächtig. Der mir dadurch entstandene Schaden beträgt pro Stute € 2.500,-. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Decktaxen, Ultraschall, Chip setzen, Kilometer- und Benzingeld (S – Q ca. 330
- km)und mein Zeitaufwand. Aus den voran gegangenen Punkten ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 25.175,- und meiner Meinung nach sollte der Obmann hierfür die volle Verantwortung übernehmen. Des Weiteren möchte ich folgenden Missstand aufzeigen: Da es keinen Vollversammlungsbeschluss für die Schafhalter gibt und daher nur eine Scheinregulierung existiert, haben die Schafhalter bis zum heutigen Tag noch keine einzige Schicht geleistet. Die mir von Dipl. Ing. M H überlassenen Auftriebszahlen von 2001 – 2012 betragen 90,6 Schafe pro Jahr. Daraus ergibt sich eine Gesamtauftriebszahl von 14.496 (= GVE 207 x Schichtanteil € 67,50). Genau genommen würden die Schafhalter der Agrargemeinschaft einen Betrag von € 13.972,50 schulden. …“ Mit Schreiben vom 02.04.2013, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung am 08.04.2013, übermittelte die Agrargemeinschaft Y eine Stellungnahme zur E-Mail von A B. Infolge des Ersuchens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.04.2013, Zl AGM-R*1*/2**-2013, fand am 08.07.2013 eine Besprechung mit dem agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen statt. Am 01.08.2013 langten eine Bestätigung des Haflinger Pferdezuchtverbandes Tirol, wonach A B im Jahr 2012 drei Stuten am Fohlenhof Q gedeckt habe, und eine Bestätigung des Diplom-Tierarztes J M vom 30.07.2013, wonach bei drei Stuten im April und Mai 2012 eine Trächtigkeit festgestellt worden sei, ein. Am 08.08.2013 führte das Amt der Tiroler Landesregierung in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Obmannes der Agrargemeinschaft Y, des A B und des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen durch. Aus dem Aktenvermerk des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 30.09.2013, Zl AGM-R**1/*2*-2013, geht hervor, dass A B telefonisch betont habe, dass er die finanziellen Ansprüche nicht gegenüber der Agrargemeinschaft, sondern gegenüber dem Obmann geltend mache. Dieser habe selbst dafür einzustehen. Wenn dies in seiner Eingabe missverständlich zum Ausdruck gekommen sei, würde er dies auf diesem Weg modifizieren wollen. Mit Bescheid vom 08.10.2013, Zl AGM-R**/***-2013, wies das Amt der Tiroler Landesregierung den Antrag von A B hinsichtlich der dort angeführten Punkte 1. und 3. als unbegründet ab. Über Punkt 2. des Antrags wurde laut Seite 6 dieses Bescheides nicht abgesprochen. Dieser Bescheid wurde A B am 14.10.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.10.2013, der Post übergeben am selben Tag, erhob A B gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Z gesetzlich als Heimweide reguliert und vom Obmann – trotz seines jährlichen Einwandes – ungesetzlich willkürlich 16 Jahre als Vorweide benützt worden sei. Sein Anspruch sei daher gerechtfertigt. Daraus ergebe sich auch sein Überschuss an geleisteten Schichten. Außerdem ergebe sich aus der Bestätigung des Tierarztes vom 09.08.2013, dass es durch die dichte Almbestückung zu Stress und schlechter Futteraufnahme gekommen sei und daher drei seiner Stuten resorbiert hätten. Auf Grund dieser Situation habe DI M H die GVE drastisch reduziert. Dieser sehr schlechte Almzustand sei auch vom Amtstierarzt mehr als bestätigt worden. C. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 25.11.2013, Zl LAS-***/**-01, wurde der Agrargemeinschaft Y die Berufung mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Mit Eingabe vom 16.12.2013 verwies die Agrargemeinschaft Y auf ihr bisheriges Vorbringen. D. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 11.03.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung, anlässlich welcher der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der Obmann der Agrargemeinschaft Y, die belangte Behörde, der agrarwirtschaftliche und der veterinärmedizinische Amtssachverständige einvernommen wurden, durch. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. … Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund …
- Landesagrarsenate
§ 5Abs.
1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;3. Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,; … B. Zur Sache: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten …
(7)Absatz 7,Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. … III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Art 151
Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
B. Zur Sache: Im Rahmen der Aufsicht über die Agrargemeinschaften hat die Agrarbehörde auch über interne Streitigkeiten zu entscheiden (§ 37 Abs 7 TFLG 1996). Die Agrarbehörde hat unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen. Im Rahmen der Aufsicht über die Agrargemeinschaften hat die Agrarbehörde auch über interne Streitigkeiten zu entscheiden (Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996). Die Agrarbehörde hat unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und (Pflichten) der Agrargemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber der Agrargemeinschaft und Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zum Gegenstand hat. Somit kann nur das Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde sein, was das TFLG 1996, Regulierungspläne und die Verwaltungssatzungen über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Entscheidung über eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann auch in der Zuerkennung von Schadenersatz an ein Mitglied liegen, wenn er aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultiert (vgl VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100).Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und (Pflichten) der Agrargemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber der Agrargemeinschaft und Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zum Gegenstand hat. Somit kann nur das Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde sein, was das TFLG 1996, Regulierungspläne und die Verwaltungssatzungen über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Entscheidung über eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann auch in der Zuerkennung von Schadenersatz an ein Mitglied liegen, wenn er aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultiert vergleiche VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100). Punkt
- der E-Mail vom 24.02.2013 betrifft die Heimweide der Agrargemeinschaft Y. Die für die Heimweide geltenden Regelungen enthält Abschnitt IV („Vorschriften für die Bewirtschaftung“) des Waldweidewirtschaftsplans (Teil C) des Regulierungsplans der belangten Behörde vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/***. Punkt
- der E-Mail vom 24.02.2013 betrifft die S-Alpe. Die für die S-Alpe geltenden Bestimmungen enthält Abschnitt IV („Vorschriften für die Bewirtschaftung“) des Alpwirtschaftsplans für die S- oder T-Alpe (Teil D) des Regulierungsplans der belangten Behörde vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/***, geändert durch Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2001, Zl AgrB-R**/***-
- Punkt
- der E-Mail vom 24.02.2013 betrifft die Heimweide der Agrargemeinschaft Y. Die für die Heimweide geltenden Regelungen enthält Abschnitt römisch vier („Vorschriften für die Bewirtschaftung“) des Waldweidewirtschaftsplans (Teil C) des Regulierungsplans der belangten Behörde vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/***. Punkt
- der E-Mail vom 24.02.2013 betrifft die S-Alpe. Die für die S-Alpe geltenden Bestimmungen enthält Abschnitt römisch vier („Vorschriften für die Bewirtschaftung“) des Alpwirtschaftsplans für die S- oder T-Alpe (Teil D) des Regulierungsplans der belangten Behörde vom 27.02.1969, Zl IIIb1-**/***, geändert durch Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2001, Zl AgrB-R**/***-
- Der Regulierungsplan ist ein an die Agrargemeinschaft adressierter Gesamtbescheid. Die Vorschriften des Regulierungsplans für die Bewirtschaftung der Heimweide und der S-Alpe sind von der Agrargemeinschaft Y zu beachten und einzuhalten. Die Vorschrift, dass auf die S- oder T-Alpe maximal 100 Stück Großvieh und 70 Kälber unter einem Jahr, was laut agrarwirtschaftlichem Amtssachverständigem in etwa 128 bis 132 GVE entspreche, aufgetrieben werden dürfen, ist von der Agrargemeinschaft zu befolgen. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft sind nach § 3 der Satzung berechtigt, die Nutzung im Ausmaß ihrer Anteilsberechtigung auszuüben, gleichzeitig aber auch verpflichtet, die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten.Der Regulierungsplan ist ein an die Agrargemeinschaft adressierter Gesamtbescheid. Die Vorschriften des Regulierungsplans für die Bewirtschaftung der Heimweide und der S-Alpe sind von der Agrargemeinschaft Y zu beachten und einzuhalten. Die Vorschrift, dass auf die S- oder T-Alpe maximal 100 Stück Großvieh und 70 Kälber unter einem Jahr, was laut agrarwirtschaftlichem Amtssachverständigem in etwa 128 bis 132 GVE entspreche, aufgetrieben werden dürfen, ist von der Agrargemeinschaft zu befolgen. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft sind nach Paragraph 3, der Satzung berechtigt, die Nutzung im Ausmaß ihrer Anteilsberechtigung auszuüben, gleichzeitig aber auch verpflichtet, die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten.
§ 34Abs 3 TFLG 1996 sind Agrargemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts.
Als juristische Person besitzt die Agrargemeinschaft Y Rechtsfähigkeit und führt eine selbstständige rechtliche Existenz. Sie ist eine eigene Rechtsperson mit Rechten und Pflichten und von den natürlichen Personen, die ihr angehören (Mitglieder) oder für sie handeln (Organe) rechtlich unabhängig. Für Verbindlichkeiten oder Schulden der juristischen Person haftet grundsätzlich nur die juristische Person und haften nicht etwa auch die natürlichen Personen, die ihr angehören, zB Mitglieder oder Organe. Die Agrargemeinschaft Y handelt durch ihre Organe (Obmann, Ausschuss und Vollversammlung). Durch das Handeln ihrer Organe wird die Agrargemeinschaft unmittelbar verpflichtet oder berechtigt.
Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 sind Agrargemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts. Als juristische Person besitzt die Agrargemeinschaft Y Rechtsfähigkeit und führt eine selbstständige rechtliche Existenz. Sie ist eine eigene Rechtsperson mit Rechten und Pflichten und von den natürlichen Personen, die ihr angehören (Mitglieder) oder für sie handeln (Organe) rechtlich unabhängig. Für Verbindlichkeiten oder Schulden der juristischen Person haftet grundsätzlich nur die juristische Person und haften nicht etwa auch die natürlichen Personen, die ihr angehören, zB Mitglieder oder Organe. Die Agrargemeinschaft Y handelt durch ihre Organe (Obmann, Ausschuss und Vollversammlung). Durch das Handeln ihrer Organe wird die Agrargemeinschaft unmittelbar verpflichtet oder berechtigt. Wenn der Obmann laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.09.2013, Zl AGM-R**1/*2*-2013, betont hat, dass er seine Ansprüche nicht gegenüber der Agrargemeinschaft, sondern gegenüber dem Obmann geltend mache und dieser selbst für alles einzustehen habe, hat der Beschwerdeführer seine Ansprüche nur gegenüber dem Obmann als Organ der Agrargemeinschaft geltend gemacht. Insofern hat die belangte Behörde auch nur über allfällige Ansprüche gegenüber dem Obmann selbst entschieden. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach konkret K L zur Zahlung zu verpflichten sei, zeigen, dass der Beschwerdeführer seine Forderung gegenüber dem Obmann als Organ der Agrargemeinschaft geltend machen wollte. Richtigerweise wären allfällige Ansprüche jedoch gegenüber der Agrargemeinschaft Y und nicht gegenüber dem Obmann als Organ der Agrargemeinschaft geltend zu machen gewesen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die Geltendmachung der Forderungen gegenüber der Agrargemeinschaft beabsichtigt, so wäre der Ausschuss der Agrargemeinschaft mit dieser Angelegenheit zu befassen. Der Ausschuss entscheidet mit Beschluss.
§ 37
Abs 7 TFLG 1996 sind Anträge gegen Beschlüsse des Ausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die Geltendmachung der Forderungen gegenüber der Agrargemeinschaft beabsichtigt, so wäre der Ausschuss der Agrargemeinschaft mit dieser Angelegenheit zu befassen. Der Ausschuss entscheidet mit Beschluss.
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 sind Anträge gegen Beschlüsse des Ausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Infolgedessen, dass der Obmann als Organ der Agrargemeinschaft nicht für die Forderungen einzustehen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch dahingehend zu konkretisieren, dass nur über die Punkte 1. und 3. der E-Mail vom 24.02.2013 abgesprochen wurde. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Regulierungsplan enthält Verpflichtungen der Agrargemeinschaft. Es stellte sich hier die Frage, gegenüber wem allfällige Schadenersatzforderungen geltend zu machen sind, wenn beispielsweise die im Regulierungsplan vorgeschriebene höchst zulässige Auftriebszahl nicht eingehalten wird. Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen und die strikte Trennung der juristischen Person von jenen natürlichen Personen, die ihr angehören, nämlich ihren Mitgliedern und Organen, sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, sondern ständige Rechtsprechung. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0025.2