Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 69§ 5§ 3Art 130§ 33§ 36§ 27Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0074-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die als Beschwerde zu wertenden Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in der laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung § 10 lit d und § 16 ersatzlos aufgehoben werden.1.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die als Beschwerde zu wertenden Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in der laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung Paragraph 10, Litera d und Paragraph 16, ersatzlos aufgehoben werden. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Feststellungsverfahren: Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf einen Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom 1.7.2010, AgrB-***-2010, Bezug. Laut Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde auf Antrag der Gemeinde X festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 sind. Diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft, zumal die dagegen erhobenen Berufung der Agrargemeinschaft Y mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24.2.2011, LAS-***-2010, als unbegründet abgewiesen wurde und dagegen kein weiteres Rechtsmittel erhoben wurde. Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf einen Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom 1.7.2010, AgrB-***-2010, Bezug. Laut Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde auf Antrag der Gemeinde römisch zehn festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, sind. Diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft, zumal die dagegen erhobenen Berufung der Agrargemeinschaft Y mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24.2.2011, LAS-***-2010, als unbegründet abgewiesen wurde und dagegen kein weiteres Rechtsmittel erhoben wurde.
- Angefochtener Bescheid vom 24.9.2013, Zl. AGM-***-2013: Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 (TFLG 1996), wie folgt:Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, (TFLG 1996), wie folgt: „I. Der Regelungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 16.12.1940, ZI. IV***, i.d.F. des Regulierungsplanes vom 19.04.1994, Zl. lllb1-***/xy, wird
§ 69Abs.
1 lit. c TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:Der Regelungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 16.12.1940, ZI. IV***, in der Fassung des Regulierungsplanes vom 19.04.1994, Zl. lllb1-***/xy, wird
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert: Anhang zum Regelungssplan der Agrargemeinschaft Y vom 16.12.1940, Zl. IV***, in der Fassung des Regulierungsplanes vom 19.04.1994, Zl. lllb1-***/xy, abgeändert mit Bescheid vom 25.01.2012, Zl. AgrB-***-2012, in der jeweils geltenden Fassung:
- Der bisherige Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) wird durch folgenden neuen Abschnitt II. ersetzt:
- Der bisherige Abschnitt römisch zwei. („Nutzungen und Ertrag“) wird durch folgenden neuen Abschnitt römisch zwei. ersetzt: II. Nutzungen und Ertrag:römisch zwei. Nutzungen und Ertrag: Als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen des Regulierungsgebietes kommen in Betracht: a. die Holznutzung, b. die Weidenutzung und c. die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke 1096/1, 1097, 1098/1, 1180, 1468/7 und 1589, alle in EZ 123 GB X.c. die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke 1096/1, 1097, 1098/1, 1180, 1468/7 und 1589, alle in EZ 123 GB römisch zehn. Der Substanzwert
lit. c gebührt der Gemeinde X (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996); sie hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.Der Substanzwert
Litera c, gebührt der Gemeinde römisch zehn (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996); sie hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
- Der Abschnitt III. (Parteien und Anteilsrechte) hat zu lauten:
- Der Abschnitt römisch drei. (Parteien und Anteilsrechte) hat zu lauten: III. Parteien und Anteilsrechte:römisch drei. Parteien und Anteilsrechte: Am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt sind: A) die politische Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996,A) die politische Gemeinde römisch zehn als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, B) an der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind die jeweiligen Eigentümer der nachstehend angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) mit folgenden Anteilen berechtigt: [...] II.römisch zwei.
§ 69Abs.
1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 16.03.1970, ZI. IIIb1-**/z, außer Kraft.“
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 16.03.1970, ZI. IIIb1-**/z, außer Kraft.“ Die Erstbehörde führte hierzu begründend aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen und dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in einer (auch für die Agrarbehörde) bindenden Art und Weise festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft Y eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) sei und explizit bestimmt worden, dass sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes zum Gemeindegut gehörten. Das Verfahrensergebnis hätten auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft Y gegen sich gelten zu lassen. Ihnen sei die Mitwirkung an der Willensbildung zur Bekämpfung des Feststellungsbescheides in den Organen der Agrargemeinschaft zugestanden und seien sie durch das gegenüber der Agrargemeinschaft geführte Verfahren als mediatisiert zu betrachten. Die Erstbehörde führte hierzu begründend aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen und dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in einer (auch für die Agrarbehörde) bindenden Art und Weise festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft Y eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (Gemeindegut) sei und explizit bestimmt worden, dass sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes zum Gemeindegut gehörten. Das Verfahrensergebnis hätten auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft Y gegen sich gelten zu lassen. Ihnen sei die Mitwirkung an der Willensbildung zur Bekämpfung des Feststellungsbescheides in den Organen der Agrargemeinschaft zugestanden und seien sie durch das gegenüber der Agrargemeinschaft geführte Verfahren als mediatisiert zu betrachten. Entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 rechtfertige die geschehene Verwandlung von Gemeinschaftsgut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes, da das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden dürfe. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei § 69 TFLG 1996.Entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008, rechtfertige die geschehene Verwandlung von Gemeinschaftsgut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes, da das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden dürfe. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei Paragraph 69, TFLG
- Im vorliegenden Fall gebiete bereits die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten die Abänderung des Regulierungsplanes. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahre 1940 stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft insbesondere aus der Jagdverpachtung Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt II. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 idF der Novelle LGBl 7/
- Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde X ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt.Im vorliegenden Fall gebiete bereits die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten die Abänderung des Regulierungsplanes. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahre 1940 stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft insbesondere aus der Jagdverpachtung Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt römisch zwei. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010,. Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde römisch zehn ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt. Die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde mache der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde in VfSlg 18.446/2008 zur Pflicht. Die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde mache der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde in VfSlg 18.446 aus 2008, zur Pflicht.
- Berufung: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob Herr A B als Mitglied der Agrargemeinschaft Y Berufung, welche am 2.10.2013 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob Herr A B als Mitglied der Agrargemeinschaft Y Berufung, welche am 2.10.2013 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber am 27.9.2013 zugestellt. Mit der genannten Berufung wurde der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in eventu entsprechend den Ausführungen in der Berufung abzuändern und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Konkret wird vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid fälschlicher Weise von der „Agrargemeinschaft“ und nicht von der „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ Y spreche. Zudem sei der Servitutsberechtigte K L, Adresse, nicht zur durchgeführten Verhandlung geladen worden und die Gemeinde X sei dort nicht anwesend gewesen.Konkret wird vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid fälschlicher Weise von der „Agrargemeinschaft“ und nicht von der „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ Y spreche. Zudem sei der Servitutsberechtigte K L, Adresse, nicht zur durchgeführten Verhandlung geladen worden und die Gemeinde römisch zehn sei dort nicht anwesend gewesen. Weiters wird die Aufnahme der Jagd als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Regulierungsgebietes in den Regulierungsplan begehrt. Schließlich müsse noch das walzende Anteilsrecht der Gemeinde X im Grundbuch gelöscht werden und von Amts wegen die Bereinigung der EZ 456 GB X durchgeführt werden. Schließlich müsse noch das walzende Anteilsrecht der Gemeinde römisch zehn im Grundbuch gelöscht werden und von Amts wegen die Bereinigung der EZ 456 GB römisch zehn durchgeführt werden.
- Aufforderung zur Stellungnahme Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 3.12.2013 wurde den Parteien des gegenständlichen Verfahrens die gegenständliche Berufung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Von der eingeräumten Möglichkeit machte lediglich die Gemeinde X Gebrauch. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass ein Vertreter der Gemeinde sehr wohl bei der durchgeführten Verhandlung anwesend gewesen sei, dass aber weder die Frage einer solchen Anwesenheit noch eine allfällige Fehlbezeichnung im angefochtenen Bescheid entscheidungsrelevant seien. Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 3.12.2013 wurde den Parteien des gegenständlichen Verfahrens die gegenständliche Berufung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Von der eingeräumten Möglichkeit machte lediglich die Gemeinde römisch zehn Gebrauch. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass ein Vertreter der Gemeinde sehr wohl bei der durchgeführten Verhandlung anwesend gewesen sei, dass aber weder die Frage einer solchen Anwesenheit noch eine allfällige Fehlbezeichnung im angefochtenen Bescheid entscheidungsrelevant seien.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 10.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Berufungswerber blieb dieser Verhandlung trotz nachweislicher Ladung fern. Der bei der Verhandlung anwesende Obmann der Agrargemeinschaft Y entschuldigte Herrn B krankheitsbedingt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel
- (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:Die dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: „Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund (…)
- Landesagrarsenate
§ 5Abs.
1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;3. Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung des Herrn A B.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung des Herrn A B. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:
§ 69
Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Da es sich in diesem Sinn beim im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid um einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid handelt, war Herr A B als Mitglied der Agrargemeinschaft Y berufungslegitimiert.
Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Da es sich in diesem Sinn beim im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid um einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid handelt, war Herr A B als Mitglied der Agrargemeinschaft Y berufungslegitimiert. Im Übrigen wurde die Berufung des Herrn B innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern auch rechtzeitig.
§ 3
Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gilt die im gegenständlichen Verfahren erhobene Berufung als Beschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG.
Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gilt die im gegenständlichen Verfahren erhobene Berufung als Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
§ 69 Abs 3 letzter Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig. 3. Zur Sache: a) Zur Zulässigkeit der amtswegigen Abänderung des Regulierungsplanes: Für die inhaltliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Bestimmung des § 69 TFLG 1996 maßgeblich, die wie folgt lautet:Für die inhaltliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Bestimmung des Paragraph 69, TFLG 1996 maßgeblich, die wie folgt lautet: „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
- a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
- b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
- c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Absatz eins, Litera a, keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4)Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“ Die Agrarbehörde ist
§ 69Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde I. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“ Die Agrarbehörde ist
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde römisch eins. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008,, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“ Wie die Agrarbehörde festhält, haben sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände insofern geändert, als seit dem Jahr 1940 Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes stattgefunden haben. Die Agrarbehörde war daher berechtigt, die Änderung des Regulierungsplanes vorzunehmen. Dass die eben genannten Voraussetzungen hierfür gegeben waren, wird in der Berufung nicht bestritten und geht insofern auch das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Zulässigkeit einer amtswegigen Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y aus. Wie aus dem Spruch des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat dagegen noch keine (Änderungs)regulierung gem § 69 TFLG 1996 stattgefunden und sind in diesem Zusammenhang zu klärende Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat dagegen noch keine (Änderungs)regulierung gem Paragraph 69, TFLG 1996 stattgefunden und sind in diesem Zusammenhang zu klärende Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
- b)Zur Feststellung von „Gemeindegut“: Der Berufungswerber bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der angefochtene Bescheid von „Agrargemeinschaft“ anstelle von „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ spreche. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides darzutun. Die Agrarbehörde I. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich – wie unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Die Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich – wie unter Punkt römisch eins.1. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit dem rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 1.7.2010, AgrB-***-2010, wurde insofern in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl AW 2011/07/0017). Mit dem rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 1.7.2010, AgrB-***-2010, wurde insofern in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl AW 2011/07/0017). Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist an die genannte Feststellung der Gemeindegutseigenschaft gebunden und folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist an die genannte Feststellung der Gemeindegutseigenschaft gebunden und folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Daran, dass die Agrarbehörde im vorliegenden Fall zu Recht entsprechend dem oben genannten Feststellungsbescheid von einer Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft Y ausgegangen ist, besteht kein Zweifel. Nur weil im nunmehr angefochtenen Bescheid mehrmals von der „Agrargemeinschaft“ Y die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass die Agrarbehörde vom Nichtvorliegen einer „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ausgegangen wäre, sondern wurde lediglich ein Überbegriff verwendet, der auch Gemeindegutsagrargemeinschaften mitumfasst. Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers geht daher ins Leere.Daran, dass die Agrarbehörde im vorliegenden Fall zu Recht entsprechend dem oben genannten Feststellungsbescheid von einer Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft Y ausgegangen ist, besteht kein Zweifel. Nur weil im nunmehr angefochtenen Bescheid mehrmals von der „Agrargemeinschaft“ Y die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass die Agrarbehörde vom Nichtvorliegen einer „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ausgegangen wäre, sondern wurde lediglich ein Überbegriff verwendet, der auch Gemeindegutsagrargemeinschaften mitumfasst. Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers geht daher ins Leere.
- c)Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: Durch Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides wurde Abschnitt II. der Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“) durch einen neuen Abschnitt II. ebenfalls mit der Überschrift „Nutzungen und Ertrag“ ersetzt. Insgesamt erfolgte die Festlegungen folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des unter Punkt I.1. genannten Feststellungsbescheides vom 1.7.2010, AgrB-***-2010. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Substanznutzungen der Gemeinde X zustehen. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung und die Weidenutzung bereits aus dem gegenständlichen Regulierungsplan, nämlich aus Abschnitt II. der Haupturkunde mit der Überschrift „Nutzungen und Ertrag“, ergibt. Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde X war aufgrund § 33 Abs 5 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, erforderlich. Durch Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides wurde Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“) durch einen neuen Abschnitt römisch zwei. ebenfalls mit der Überschrift „Nutzungen und Ertrag“ ersetzt. Insgesamt erfolgte die Festlegungen folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des unter Punkt römisch eins.1. genannten Feststellungsbescheides vom 1.7.2010, AgrB-***-2010. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Substanznutzungen der Gemeinde römisch zehn zustehen. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung und die Weidenutzung bereits aus dem gegenständlichen Regulierungsplan, nämlich aus Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde mit der Überschrift „Nutzungen und Ertrag“, ergibt. Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde römisch zehn war aufgrund Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, erforderlich.
- aa)Zur Aufnahme der Jagd in den Regulierungsplan: Wenn nunmehr der Berufungswerber eine Aufnahme der Jagd als weitere übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Regulierungsgebietes in den Regulierungsplan fordert, ist diesem zu entgegnen, dass durch das Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, ausdrücklich klargestellt wurde, dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung sind. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bereits dargelegten Überlegungen dazu, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und insofern der Substanzwert der Gemeinde X zusteht, besteht kein Zweifel, dass durch die Nichtaufnahme der Jagd als weitere Nutzung des Regulierungsgebietes in den Regulierungsplan keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet werden kann.Wenn nunmehr der Berufungswerber eine Aufnahme der Jagd als weitere übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Regulierungsgebietes in den Regulierungsplan fordert, ist diesem zu entgegnen, dass durch das Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, ausdrücklich klargestellt wurde, dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung sind. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bereits dargelegten Überlegungen dazu, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und insofern der Substanzwert der Gemeinde römisch zehn zusteht, besteht kein Zweifel, dass durch die Nichtaufnahme der Jagd als weitere Nutzung des Regulierungsgebietes in den Regulierungsplan keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet werden kann.
- bb)Zur begehrten Löschungserklärung von Anteilsrechten und „Bereinigung der EZ 456 GB X“: Wie aus dem Spruch des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat dagegen noch keine (Änderungs)regulierung gem § 69 TFLG 1996 stattgefunden und sind in diesem Zusammenhang zu klärende Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat dagegen noch keine (Änderungs)regulierung gem Paragraph 69, TFLG 1996 stattgefunden und sind in diesem Zusammenhang zu klärende Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Berufungswerber also vorbringt, durch die gegenständliche Regulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde X zwingend auch das walzende Anteilsrecht der Gemeinde X im Grundbuch gelöscht werden und eine Bereinigung hinsichtlich der im Eigentum des Servitutsberechtigten K L stehenden EZ 456 GB X erfolgen müssen, ist er damit nicht im Recht.Soweit der Berufungswerber also vorbringt, durch die gegenständliche Regulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008, hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde römisch zehn zwingend auch das walzende Anteilsrecht der Gemeinde römisch zehn im Grundbuch gelöscht werden und eine Bereinigung hinsichtlich der im Eigentum des Servitutsberechtigten K L stehenden EZ 456 GB römisch zehn erfolgen müssen, ist er damit nicht im Recht. Es bestand für die Agrarbehörde I. Instanz keine Verpflichtung, in ihrem Bescheid sowohl über die Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde, als auch über eine Neubewertung von Anteilsrechten oder den Umfang bestehender Servitutsrechte abzusprechen. Diese Entscheidungen können im Sinn des § 59 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, nämlich gesondert erfolgen. Eine Entscheidung über einen Teilgegenstand ist danach zulässig, wenn diese ohne Einfluss auf die Entscheidung über den anderen Teilgegenstand ist, sodass jeder Gegenstand als Hauptfrage entschieden werden und bestehen kann (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152, VwSlg 11.357 A/1984). Dazu ergibt sich schon aus der Negativabgrenzung des Substanzwertanspruches
§ 33
Abs 5 TFLG 1996, aus den getrennt zu führenden Rechnungskreisen
§ 36
Abs 2 TFLG 1996 und der gesonderten Berücksichtigung der Substanzwertberechtigung der Gemeinde in den Entscheidungsstrukturen der Agrargemeinschaft (§§ 35 Abs 7 und 8, 36 Abs 2, 37 Abs 6 bis 8 und 40 Abs 2 und 3 TFLG 1996), dass Substanzwertanspruch und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen. Es bestand für die Agrarbehörde römisch eins. Instanz keine Verpflichtung, in ihrem Bescheid sowohl über die Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde, als auch über eine Neubewertung von Anteilsrechten oder den Umfang bestehender Servitutsrechte abzusprechen. Diese Entscheidungen können im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, nämlich gesondert erfolgen. Eine Entscheidung über einen Teilgegenstand ist danach zulässig, wenn diese ohne Einfluss auf die Entscheidung über den anderen Teilgegenstand ist, sodass jeder Gegenstand als Hauptfrage entschieden werden und bestehen kann (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152, VwSlg 11.357 A/1984). Dazu ergibt sich schon aus der Negativabgrenzung des Substanzwertanspruches
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, aus den getrennt zu führenden Rechnungskreisen
Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 und der gesonderten Berücksichtigung der Substanzwertberechtigung der Gemeinde in den Entscheidungsstrukturen der Agrargemeinschaft (Paragraphen 35, Absatz 7 und 8, 36 Absatz 2, 37, Absatz 6 bis 8 und 40 Absatz 2 und 3 TFLG 1996), dass Substanzwertanspruch und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen. Dementsprechend kann auch eine nur auf den Substanzwertanspruch der Gemeinde bezogene Anpassung des Regulierungsplans und der Satzung, wie sie verfahrensgegenständlich ist, gesondert erfolgen bzw ist davon auszugehen, dass eine durch VfSlg 18.446/2008 gebotene Anpassung von Regulierungsplan und Satzung somit nicht zwingend auch eine Neubewertung von land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechten mit umfassen muss.Dementsprechend kann auch eine nur auf den Substanzwertanspruch der Gemeinde bezogene Anpassung des Regulierungsplans und der Satzung, wie sie verfahrensgegenständlich ist, gesondert erfolgen bzw ist davon auszugehen, dass eine durch VfSlg 18.446 aus 2008, gebotene Anpassung von Regulierungsplan und Satzung somit nicht zwingend auch eine Neubewertung von land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechten mit umfassen muss. Insgesamt bestand für die Agrarbehörde I. Instanz im vorliegenden Verfahren somit keine Verpflichtung, sich mit der Frage der Löschung eines land- und forstwirtschaftlichen Anteilsrechtes oder mit der „Bereinigung der EZ 456 GB X“ auseinanderzusetzen und wird auch mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Im Sinn der obigen Ausführungen kann aber auch durch das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine meritorische Entscheidung über eine Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte erfolgen. Insgesamt bestand für die Agrarbehörde römisch eins. Instanz im vorliegenden Verfahren somit keine Verpflichtung, sich mit der Frage der Löschung eines land- und forstwirtschaftlichen Anteilsrechtes oder mit der „Bereinigung der EZ 456 GB X“ auseinanderzusetzen und wird auch mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Im Sinn der obigen Ausführungen kann aber auch durch das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine meritorische Entscheidung über eine Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Auch wenn § 66 AVG für das Landesverwaltungsgericht nicht subsidiär anwendbar ist, spricht dafür, dass der Prüfungsumfang für das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich enger gezogen ist als bisher für die Berufungsbehörden. Während im Rahmen der Berufung ein Bescheid bisher nach § 66 Abs 4 AVG in jede Richtung abgeändert werden konnte, ist das Landesverwaltungsgericht gem § 27 VwGVG auf eine Überprüfung „auf Grund der Beschwerde“ beschränkt.Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Auch wenn Paragraph 66, AVG für das Landesverwaltungsgericht nicht subsidiär anwendbar ist, spricht dafür, dass der Prüfungsumfang für das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich enger gezogen ist als bisher für die Berufungsbehörden. Während im Rahmen der Berufung ein Bescheid bisher nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG in jede Richtung abgeändert werden konnte, ist das Landesverwaltungsgericht gem Paragraph 27, VwGVG auf eine Überprüfung „auf Grund der Beschwerde“ beschränkt. Im vorliegenden Fall hatte also insofern auch das Landesverwaltungsgericht nicht über die Frage der Löschung des walzenden Anteilsrechtes der Gemeinde X oder über die „Bereinigung der EZ 456 GB X“ abzusprechen.Im vorliegenden Fall hatte also insofern auch das Landesverwaltungsgericht nicht über die Frage der Löschung des walzenden Anteilsrechtes der Gemeinde römisch zehn oder über die „Bereinigung der EZ 456 GB X“ abzusprechen.
- d)Zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes: Laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft und die Satzung vom 16.3.1970, IIIb1-**/z, außer Kraft gesetzt. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gilt. Die Neufassung der Satzung zielt entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 darauf ab, dass die Gemeinde X als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y eine den Bestimmungen der Novelle LGBl 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält und dass die Rechte der Gemeinde X am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewahrt werden. So trägt etwa der neu formulierte § 4 der Satzung („Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde X“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 34 Abs 4 2. Satz, 35 Abs 7 leg cit erfüllt werden. Zusammenfassend trägt die nunmehrige Satzung den Vorgaben des TFLG 1996 grundsätzlich Rechnung. Laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft und die Satzung vom 16.3.1970, IIIb1-**/z, außer Kraft gesetzt. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gilt. Die Neufassung der Satzung zielt entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008, darauf ab, dass die Gemeinde römisch zehn als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y eine den Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010, zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält und dass die Rechte der Gemeinde römisch zehn am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewahrt werden. So trägt etwa der neu formulierte Paragraph 4, der Satzung („Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde X“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der Paragraphen 33, Absatz 5, 34, Absatz 4, 2. Satz, 35 Absatz 7, leg cit erfüllt werden. Zusammenfassend trägt die nunmehrige Satzung den Vorgaben des TFLG 1996 grundsätzlich Rechnung. Zu dieser laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides neu erlassenen Verwaltungssatzung erstattet der Berufungswerber kein spezifisches Vorbringen. Insbesondere wird nicht auf einzelne Punkte der Verwaltungssatzung eingegangen und dargelegt, in welcher Weise diese Bestimmungen in Rechte des Berufungswerbers eingreifen. Zu dieser laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides neu erlassenen Verwaltungssatzung erstattet der Berufungswerber kein spezifisches Vorbringen. Insbesondere wird nicht auf einzelne Punkte der Verwaltungssatzung eingegangen und dargelegt, in welcher Weise diese Bestimmungen in Rechte des Berufungswerbers eingreifen. Zumal der Berufungswerber allerdings den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich und damit insofern auch die neu erlassene Verwaltungssatzung bekämpft, gilt es die ausdrückliche Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, B550/2012 ua, zu berücksichtigen, wonach § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 - die Satzung hat Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten - auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG nicht anzuwenden ist.Zumal der Berufungswerber allerdings den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich und damit insofern auch die neu erlassene Verwaltungssatzung bekämpft, gilt es die ausdrückliche Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, B550/2012 ua, zu berücksichtigen, wonach Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 - die Satzung hat Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten - auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG nicht anzuwenden ist. Ausgehend davon sind § 16 „Ertragsüberschüsse“ und damit auch § 10 lit d (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der Verwaltungssatzung ersatzlos zu streichen, da laut dem genannten VfGH-Erkenntnis die Nutzungsrechte am Gemeindegut auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt sind, die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den der Gemeinde zustehenden Substanzwert iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren sind und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich und daher auch nicht zu regeln sind.Ausgehend davon sind Paragraph 16, „Ertragsüberschüsse“ und damit auch Paragraph 10, Litera d, (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der Verwaltungssatzung ersatzlos zu streichen, da laut dem genannten VfGH-Erkenntnis die Nutzungsrechte am Gemeindegut auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt sind, die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den der Gemeinde zustehenden Substanzwert iS von Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu subsumieren sind und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich und daher auch nicht zu regeln sind. Ein solcher Ausspruch ist durch den durch die Beschwerde gezogenen Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes gedeckt, zumal die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung den angefochtenen Bescheid wie erwähnt vollumfänglich bekämpft und Sache des behördlichen Verfahrens die Abänderung des Regulierungsplanes zum Zweck der Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde X war.Ein solcher Ausspruch ist durch den durch die Beschwerde gezogenen Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes gedeckt, zumal die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung den angefochtenen Bescheid wie erwähnt vollumfänglich bekämpft und Sache des behördlichen Verfahrens die Abänderung des Regulierungsplanes zum Zweck der Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde römisch zehn war.
- e)Zum sonstigen Berufungsvorbringen: Der Berufungswerber bekämpft den angefochtenen Bescheid auch damit, dass der Servitutsberechtigte K L, Adresse, nicht zur von der Agrarbehörde im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Verhandlung geladen worden sei. Diesbezüglich ist dem Berufungswerber zu entgegnen, dass zu den Mitgliedern der Agrargemeinschaft gem § 34 Abs 1 TFLG 1996 iVm mit § 1 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften zählen, nicht aber bloß Servitutsberechtigte. Insofern ist Herr K L aber auch keine Partei im gegenständlichen Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes, der nach § 69 Abs 3 TFLG 1996 ein Berufungs- bzw nunmehr Beschwerderecht zukäme. Eine Parteistellung lässt sich auch weder aus § 74 Abs 6 noch aus Abs 7 leg cit ableiten. Nach Abs 7 scheidet eine Patrteistellung deshalb aus, da einem Servitutsberechtigten durch das TFLG 1996 im gegenständlichen Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes zur Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde keine Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden, dies nach der genannten Bestimmung aber Voraussetzung für eine Parteistellung wäre.Der Berufungswerber bekämpft den angefochtenen Bescheid auch damit, dass der Servitutsberechtigte K L, Adresse, nicht zur von der Agrarbehörde im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Verhandlung geladen worden sei. Diesbezüglich ist dem Berufungswerber zu entgegnen, dass zu den Mitgliedern der Agrargemeinschaft gem Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996 in Verbindung mit mit Paragraph eins, der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften zählen, nicht aber bloß Servitutsberechtigte. Insofern ist Herr K L aber auch keine Partei im gegenständlichen Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes, der nach Paragraph 69, Absatz 3, TFLG 1996 ein Berufungs- bzw nunmehr Beschwerderecht zukäme. Eine Parteistellung lässt sich auch weder aus Paragraph 74, Absatz 6, noch aus Absatz 7, leg cit ableiten. Nach Absatz 7, scheidet eine Patrteistellung deshalb aus, da einem Servitutsberechtigten durch das TFLG 1996 im gegenständlichen Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes zur Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde keine Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden, dies nach der genannten Bestimmung aber Voraussetzung für eine Parteistellung wäre. Herrn Ls Servitutsrecht wird durch den angefochtenen Bescheid nicht berührt und kann dieser insofern nicht in seinen Rechten betroffen sein. Durch die Nichtladung von Herrn L zur durchgeführten mündlichen Verhandlung wird der angefochtene Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit belastet, die zur Aufhebung oder Abänderung dieses Bescheides führen müsste. Diese Aussage würde im Übrigen auch dann gelten, wenn Herrn L entgegen den obigen Ausführungen doch Parteirechte zugekommen würden. Dies würde Herrn L zwar die Stellung einer übergangenen Partei einräumen, könnte von einer anderen Verfahrenspartei für sich allein allerdings nicht als Grund für eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden, da ein Verfahrensmangel nur insofern als wesentlich angesehen werden und deshalb den Grund für eine Berufung bzw nunmehr Beschwerde bilden kann, wenn dieser Mangel Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung haben kann. Dies ist im gegenständlichen Zusammenhang wie dargelegt nicht der Fall. Auch das Berufungsvorbringen, mit dem die Nichtteilnahme der Gemeinde X an der mündlichen Verhandlung kritisiert wird, ist nicht geeignet, eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides zu begründen. Ungeachtet des Vorbringens der Gemeinde X, dass diese sehr wohl durch einen Vertreter an der Verhandlung teilgenommen habe, bewirkt die allfällige Nichtteilnahme einer geladenen Verfahrenspartei an der mündlichen Verhandlung keinesfalls eine Rechtswidrigkeit, die im vorliegenden Verfahren aufgegriffen werden müsste.Auch das Berufungsvorbringen, mit dem die Nichtteilnahme der Gemeinde römisch zehn an der mündlichen Verhandlung kritisiert wird, ist nicht geeignet, eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides zu begründen. Ungeachtet des Vorbringens der Gemeinde römisch zehn, dass diese sehr wohl durch einen Vertreter an der Verhandlung teilgenommen habe, bewirkt die allfällige Nichtteilnahme einer geladenen Verfahrenspartei an der mündlichen Verhandlung keinesfalls eine Rechtswidrigkeit, die im vorliegenden Verfahren aufgegriffen werden müsste. Auch mit diesem Berufungsvorbringen ist der Berufungswerber somit nicht im Recht. Andere Gründe, mit denen der gegenständliche Bescheid bekämpft wird, werden vom Berufungswerber nicht vorgebracht. Zumal aber der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol
§ 27Vw
GVG insofern beschränkt ist, als es den angefochtenen Bescheid lediglich aufgrund der Beschwerde, nämlich aufgrund der vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie aufgrund des Begehrens, zu überprüfen hat, waren allfällige sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides nicht von Amts wegen zu überprüfen. Andere Gründe, mit denen der gegenständliche Bescheid bekämpft wird, werden vom Berufungswerber nicht vorgebracht. Zumal aber der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol
Paragraph 27, VwGVG insofern beschränkt ist, als es den angefochtenen Bescheid lediglich aufgrund der Beschwerde, nämlich aufgrund der vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie aufgrund des Begehrens, zu überprüfen hat, waren allfällige sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides nicht von Amts wegen zu überprüfen. f) Zusammenfassung: Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die vom Berufungswerber geltend gemachten Mängel nicht auf. Soweit freilich mit der vorliegenden, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bekämpfenden Berufung die laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung bekämpft wird, war auszusprechen, dass mit der Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde im Widerspruch stehende Bestimmungen über die bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht denkbaren Ertragsüberschüsse ersatzlos aufzuheben waren.Soweit freilich mit der vorliegenden, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bekämpfenden Berufung die laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung bekämpft wird, war auszusprechen, dass mit der Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde im Widerspruch stehende Bestimmungen über die bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht denkbaren Ertragsüberschüsse ersatzlos aufzuheben waren. Sonstige, über das Vorbringen des Berufungswerbers hinausgehende Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht aufgetaucht und hätten vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf dessen eingeschränkten Prüfumfang nach § 27 VwGVG auch nicht von Amts wegen aufgegriffen werden dürfen. Sonstige, über das Vorbringen des Berufungswerbers hinausgehende Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht aufgetaucht und hätten vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf dessen eingeschränkten Prüfumfang nach Paragraph 27, VwGVG auch nicht von Amts wegen aufgegriffen werden dürfen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt römisch eins.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Und auch die Feststellung, dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung darstellen, stützt sich ebenso auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wie die vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Erwägungen zum Umfang der gegenständlichen Verwaltungssache. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0074.2