GVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Unterkunftgerber(in) die auf Ihren Beherbergungsbetrieb „A B“ in PLZ Ort, Adresse fälligen Aufenthaltsabgaben für den/die Kalendermonat(e) Dezember 2012 in der Höhe von € 14,70 (für 14 abgabenpflichtige Nächtigungen) fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monates, das war(en)fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monates, das war(en) Dezember 2012 bis 31. Jänner 2013 an den Tourismusverband F Q abgeführt. Die Bezahlung der Aufenthaltsabgaben erfolgte jedenfalls erst nach Erlassung des Abgabenbescheides durch das Amt der Tiroler Landesregierung 25.02.2013 am 06.03.2013. Darüber hinaus wurden weder die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben.
1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 lit. a Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBI. Nr. 85/2003, i.d.g.F.Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBI. Nr. 85 aus 2003,, i.d.g.F. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt. Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes“Rechtsgrundlage: Paragraph 21, des Verwaltungsstrafgesetzes“ Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungserwerberin fristgerecht durch ihren Ehegatten Berufung erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Bearbeiter, bezüglich H*-**-2013! Haben heute jeweils, meine Frau und ich einen RSA wegen Übertretung des Aufenthaltsabgabengesetzes bekommen! 1, die Vorschreibung vom Dezember 2013 haben wir nicht bekommen, warum auch immer! 2, die Vorschreibung vom Land Tirol wegen obiger Sache haben wir Ende Feber 2013 bekommen und am 01.03.2013 bei der Bank abgegeben (€ 0,30 mehr) 3, vom Konto wurde der Betrag am 05.03.2013 abgebucht! 4, ich weiß nicht wo der Fehler liegt, sollte das nicht genügen, werde ich es meinem Anwalt übergeben! 5, die Kopien bekommen Sie schriftlich. m.f.G. M P“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte
G abgesehen werden, da dafür kein Parteienantrag vorlag und im angefochtenen Bescheid lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde.Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte
Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 3, VStG abgesehen werden, da dafür kein Parteienantrag vorlag und im angefochtenen Bescheid lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.2.2013, Zl. IIc-*/1*2*3*/4, wurden der Beschwerdeführerin Euro 14,70 als an den Tourismusverband F Q abzuführende Aufenthaltsabgabe für den Monat Dezember 2012 vorgeschrieben. Die für Dezember 2012 zu zahlende Aufenthaltsabgabe wurde von der Beschwerdeführerin nach Erlassung dieses Abgabenbescheides Anfang März überwiesen und langte am 6.3.2013 ein. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl Nr. 85/2003 idF LGBl. Nr. 150/2012 (Unterstreichungen durch den Gefertigten), lauten wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, (Unterstreichungen durch den Gefertigten), lauten wie folgt: „Zweck und Art der Abgabe § 1.
1 leg. cit. bis 31.1.2013 zu zahlende Aufenthaltsabgabe für Dezember 2012 erst am 6.3.2013 beglich. Auf Grund des Akteninhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz erfüllt hat, indem sie die
Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. bis 31.1.2013 zu zahlende Aufenthaltsabgabe für Dezember 2012 erst am 6.3.2013 beglich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie vom Tourismusverband F Q keine Vorschreibung über Euro 14,70 bekommen habe (weder Original noch Mahnung), verkennt, dass die Unterkunftgeberin
1 dritter Satz Aufenthaltsabgabegesetz die innerhalb eines Monats an sie entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie vom Tourismusverband F Q keine Vorschreibung über Euro 14,70 bekommen habe (weder Original noch Mahnung), verkennt, dass die Unterkunftgeberin
Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz Aufenthaltsabgabegesetz die innerhalb eines Monats an sie entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen hat. Bereits aus der sprachlichen Gestaltung der angeführten Bestimmung lässt sich schlussfolgern, dass die Abführobliegenheit der Aufenthaltsabgabe allein der Unterkunftgeberin auferlegt wurde und dem Tourismusverband nicht die Aufgabe zukommt, die Abgabenhöhe mittels Vorschreibung festzulegen. Es ist also Aufgabe der Unterkunftgeberin sich eines Systems zu bedienen, welches das zeitgerechte und vollständige Abführen der Aufenthaltsabgabe gewährleistet. Eine allenfalls vom Tourismusverband F Q als Serviceleistung angebotene Abfuhrpraxis entbindet die Unterkunftgeberin somit nicht von der ihr persönlich auferlegten gesetzlichen Verpflichtung.
2 lit. a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Fahrlässig handelt
GB zunächst, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht.Fahrlässig handelt
Paragraph 6, Absatz eins, StGB zunächst, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das blinde Verlassen der Beschwerdeführerin auf eine Vorschreibung des Tourismusverbandes F Q und das nicht selbständige Nachkommen seiner Obliegenheit zur Abführung der Aufenthaltsabgabe stellt jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten dar. Im gegenständlichen Fall wurde über die Beschwerdeführerin lediglich eine Ermahnung ausgesprochen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird daher im gegenständlichen Fall bestätigt. Festgehalten wird, dass im Verwaltungsstrafregister der Beschwerdeführerin keine Eintragung aufscheint. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist gegeben, da durch das verspätete Entrichten der Aufenthaltsabgabe zumindest vorübergehend Einnahmen fehlten und aus der Verletzung der Bekanntgabepflicht erheblicher Verwaltungsmehraufwand resultierte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorlegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorlegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol: Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.17.1261.2
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