RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/22/3369-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A B, geb xx.xx.xxxx, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2013, Zl ***-1-***-2013-FSE, betreffend die Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A B, geb xx.xx.xxxx, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2013, Zl ***-1-***-2013-FSE, betreffend die Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. I. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch eins. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungenrömisch eins. Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgangrömisch zwei. Verfahrensgang Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2013, GZ ***-1-***-2013-FSE, zugestellt am 25.11.2013, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides untersuchen zu lassen und dabei die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2013, GZ ***-1-***-2013-FSE, zugestellt am 25.11.2013, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides untersuchen zu lassen und dabei die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen. Mit Schreiben des Gesundheitsreferates der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2013 führte die Amtsärztin Dr. I H aus, dass der Beschwerdeführer nie zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG erschienen ist. Aus diesem Grund sei es nicht möglich eine amtsärztliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Gesundheitsreferates der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2013 führte die Amtsärztin Dr. römisch eins H aus, dass der Beschwerdeführer nie zur amtsärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, FSG erschienen ist. Aus diesem Grund sei es nicht möglich eine amtsärztliche Stellungnahme abzugeben. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.12.2013 rechtzeitig Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er am 23.08.2013 mit seinem Traktor und angehängten Personenanhänger gefahren sei, wobei ihn ein Radfahrer am sogenannten „X-Weg“ ca 200m lang nicht vorbei ließe. Bei der erstmöglichen Wegverbreiterung habe er mit ca 10 km/h den Radfahrer sehr vorsichtig überholt. Dies habe der Radfahrer als Anlass genommen, um ihn bei der Polizeiinspektion Q anzuzeigen. Der Vorwurf der Nötigung und Behinderung sei völlig unrichtig und sei von ihm bei der Einvernahme durch Herrn Insp. M von der Polizei Q ausführlich wiederlegt worden. Auch die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe dies zur Kenntnis genommen und mit Schreiben vom 25.10.2013, ** St ***/13*-1, das Verfahren gegen ihn eingestellt. Seit vielen Jahren sei er mit seinem Traktor unterwegs und führe Schul- und Lehrfahrten durch, wobei er inzwischen als sehr vorsichtiger und rücksichtsvoller Benützer der Forststraßen in W geschätzt werde. Darüber hinaus sei er verwundert, dass er nach über 50 Jahren unfallfreies und tadelloses Traktorfahren seine Fahrtauglichkeit feststellen lassen müsse. Der Berufung (nunmehr Beschwerde) legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 25.10.2013 bezüglich der Einstellung des Verfahrens zu GZ ** St ***/13*-1 bei. Der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung lag nach der Anzeige vom 01.08.2013 der Polizeiinspektion Q, GZ E1/***/2013, folgender Sachverhalt zugrunde: Herr A B, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, PLZ Ort, lenkte an einem Tag Mitte Juli 2013 am Vormittag auf der Schotterstraße des S-Tals von W kommend seinen Traktor, wobei er mit dem Pkw des N E, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, auf derselben Straße von der V-Alm kommend im Bereich der sogenannten „Z-Höhe“ zusammen traf. Dabei sei der Beschwerdeführer knapp an dem Pkw des Herrn N E vorbei gefahren, sodass dieser Angst gehabt habe, dass der Beschwerdeführer ihm in das Auto fahre. Am Nachmittag seien die beiden Fahrzeuge wieder aufeinander getroffen, wobei der Beschwerdeführer auf Herrn N E zu gefahren sei und ihn über den Straßenrand hinausgedrängt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Traktortür geöffnet und geschrien: „Das nächste Mal schieb i di außi!“. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Gesundheitsamt zur amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen, wobei dieser jedoch zu beiden Terminen (02.10.2013 und 17.10.2013) nicht erschienen ist. In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt ***-1-***-2013-FSE sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. In weiterer Folge wurde die Anzeige des Herrn Dr. C T zu B1/***/2013 wegen § 105 StGB bei der PI Q eingeholt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.02.2014 wurden der Beschwerdeführer sowie die beiden Zeugen N E und Dr. C T einvernommen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt ***-1-***-2013-FSE sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. In weiterer Folge wurde die Anzeige des Herrn Dr. C T zu B1/***/2013 wegen , Paragraph 105, StGB bei der PI Q eingeholt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.02.2014 wurden der Beschwerdeführer sowie die beiden Zeugen N E und Dr. C T einvernommen. III. Sachverhaltrömisch drei. Sachverhalt Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde im angefochtenen Bescheid allein auf den Vorfall vom Juli 2013 (Anzeige der PI Q vom 1.8.2013) gestützt hat. Diese Anzeige wurde dem Beschwerdeführer jedoch im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Y nie zur Kenntnis gebracht (so auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) und bringt er in seiner Beschwerde allein Argumente in Bezug auf den Vorfall mit Herrn Dr. C T vom August 2013 vor. Im Sinne der Einheit des führerscheinrechtlichen Verfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch beide Vorfälle in seine rechtlichen Überlegungen miteinbezogen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Herr A B lenkte an einem Tag Mitte Juli 2013 am Vormittag auf der Schotterstraße des S-Tals von W kommend seinen Traktor, wobei er mit dem Pkw des N E, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, auf derselben Straße von der V-Alm kommend im Bereich der sogenannten „Z-Höhe“ zusammen traf. Dabei fuhr der Beschwerdeführer knapp an dem Pkw des Herrn N E vorbei. Am Nachmittag trafen die beiden Fahrzeuge wieder aufeinander, wobei der Beschwerdeführer dem Herrn N E nicht ausgewichen ist. Dabei wurde Herr N E gezwungen, an den äußeren Straßenrand zu fahren. Eine Gefährdung des Herrn N E war mit beiden Fahrmanövern nicht verbunden. Am 23.08.2013 lenkte der Beschwerdeführer auf dem Weg zur R-Alm ebenfalls seinen Traktor. Dabei konnte Herr Dr. C T auf dem Mountainbike eine gewisse Zeit nicht überholen. In diesem Zusammenhang kam es jedoch weder zu einer Nötigung noch zu einer Gefährdung des Herrn Dr. C T (vgl. dessen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Am 23.08.2013 lenkte der Beschwerdeführer auf dem Weg zur R-Alm ebenfalls seinen Traktor. Dabei konnte Herr Dr. C T auf dem Mountainbike eine gewisse Zeit nicht überholen. In diesem Zusammenhang kam es jedoch weder zu einer Nötigung noch zu einer Gefährdung des Herrn Dr. C T vergleiche dessen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Seit Juli 2013 scheinen bei der Polizeiinspektion Q in Tirol keine einschlägigen Vorfälle auf. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgebend:
- Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 idF BGBl I 2013/164 (B-VG):
- Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/164 (B-VG): Art 151.Artikel 151, …
(51)… 8.Ziffer 8 Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. …“
- Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGbk-ÜG):
- Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGbk-ÜG): Verwaltungsgerichte§ 3.Paragraph 3, …
(7)Absatz 7,Mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt … 2.Ziffer 2 zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. …“
- Führerscheingesetz BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2013/96 (FSG):
- Führerscheingesetz BGBl römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/96 (FSG): Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: …
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines §
- …Paragraph 24, …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …“ V. Rechtliche Erwägungenrömisch fünf. Rechtliche Erwägungen Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorleigens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorleigens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Im gegenständlichen Fall ist zunächst hervorzuheben, dass die Verwaltungsbehörde in ihren Sachverhaltsfeststellungen von einem letzten Vorfall in Zusammenhang mit dem Fahrverhalten des Beschwerdeführers Mitte Juli 2013 ausgegangen ist. Der Vorfall vom 23.08.2013 mit Herrn Dr. C T war aufgrund mangelnder Gefährdung für die Beurteilung der begründeten Bedenken – wie erwähnt - nicht von Bedeutung. Hinweise auf aktuelle Vorfälle finden sich im verwaltungsbehördlichen Akt nicht und laut Telefonat vom 25.02.2014 mit Herrn GrInsp K L von der Polizeiinspektion Q scheinen keine aktuellen Vorfälle seit 1.8.2013 auf. Schon allein aufgrund dieser Tatsache kann ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG nicht auf ein Verhalten gestützt werden, das bereits vor ca. 9 Monate erfolgt ist. Die zeitliche Nähe ist in dem Ausmaße nicht mehr gegeben, um begründete Bedenken hinsichtlich einer aktuell mangelnden gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Der zeitliche Abstand ist, insbesondere dadurch, dass in der Zwischenzeit keine Vorfälle bekannt wurden, somit zu groß. Diese Auffassung steht mit der zitierten Judikatur des VwGH im Einklang. Schon allein aufgrund dieser Tatsache kann ein Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG nicht auf ein Verhalten gestützt werden, das bereits vor ca. 9 Monate erfolgt ist. Die zeitliche Nähe ist in dem Ausmaße nicht mehr gegeben, um begründete Bedenken hinsichtlich einer aktuell mangelnden gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Der zeitliche Abstand ist, insbesondere dadurch, dass in der Zwischenzeit keine Vorfälle bekannt wurden, somit zu groß. Diese Auffassung steht mit der zitierten Judikatur des VwGH im Einklang. An dieser Auffassung ändert auch nichts, wenn sich der Beschwerdeführer im Straßenverkehr mitunter rücksichtslos verhält und nicht immer jenes Verhalten an den Tag legt, das von einem Verkehrsteilnehmer eigentlich zu erwarten wäre. Davon muss aufgrund der Aussage des Zeugen N E ausgegangen werden, wenngleich eine unmittelbare Gefährdung durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Er weicht zwar mitunter nicht aus, fährt relativ knapp an andere Fahrzeuge heran oder lässt andere Verkehrsteilnehmer nicht sofort überholen. Dieses Verhalten erreichte jedoch in keinem der geschilderten Fälle die Schwelle der Gefährdung oder Nötigung. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen vehement, den Zeugen N E mit den Worten „Das nächste Mal schieb i di außi“ gedroht zu haben. Welche Worte in diesem Zusammenhang gefallen sind, lässt sich nicht mehr verlässlich feststellen, zumal auch der Zeuge selbst in der exakten Wortfolge nicht ganz sicher ist (vgl. seine Ausführungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, die insofern in – wenngleich geringfügigem – Widerspruch zur Anzeige vor der PI Q stehen). An dieser Auffassung ändert auch nichts, wenn sich der Beschwerdeführer im Straßenverkehr mitunter rücksichtslos verhält und nicht immer jenes Verhalten an den Tag legt, das von einem Verkehrsteilnehmer eigentlich zu erwarten wäre. Davon muss aufgrund der Aussage des Zeugen N E ausgegangen werden, wenngleich eine unmittelbare Gefährdung durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Er weicht zwar mitunter nicht aus, fährt relativ knapp an andere Fahrzeuge heran oder lässt andere Verkehrsteilnehmer nicht sofort überholen. Dieses Verhalten erreichte jedoch in keinem der geschilderten Fälle die Schwelle der Gefährdung oder Nötigung. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen vehement, den Zeugen N E mit den Worten „Das nächste Mal schieb i di außi“ gedroht zu haben. Welche Worte in diesem Zusammenhang gefallen sind, lässt sich nicht mehr verlässlich feststellen, zumal auch der Zeuge selbst in der exakten Wortfolge nicht ganz sicher ist vergleiche seine Ausführungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, die insofern in – wenngleich geringfügigem – Widerspruch zur Anzeige vor der PI Q stehen). Darüber hinaus gilt im Sinne des Beschwerdeführers zu bedenken, dass er meistens mit seinem Traktor samt Personenanhänger unterwegs war, und bekanntermaßen mit derartigen Fahrzeuggespannen Ausweichmanöver, gerade auf engen und steilen Almwegen, schwieriger durchzuführen sind. Für den Beschwerdeführer spricht, was die Beurteilung seiner Gesamtpersönlichkeit betrifft, auch seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft dargelegte soziale Einstellung. Der Beschwerdeführer mag zwar mitunter im Straßenverkehr ein Verhalten setzen, das unhöflich und sogar ungehörig ist, mithin vereinzelt eine mangelnde partnerschaftliche Einstellung und mangelnde Akzeptanz aller verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln (dafür sprechen auch die zahlreichen Verwaltungsstrafvormerkungen) erkennen lässt. Ausreichende – v.a. auch aktuelle - Anhaltspunkte für eine mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ können damit jedoch im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht begründet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.22.3369.2