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{'item': 'LVwG-2014/22/0592-4'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 45§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/0592-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt: 1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es wie folgt zu lauten:

  1. a)bei der Rubrik „Tatort 3.“ anstelle von „bei km 14,9“ richtig „bei km 14,0“.
  2. b)nach den Rubriken Tatzeit, Tatort und Fahrzeug wird in den Spruchpunkten 1. und 3. das Wort „durchschnittlich“ gestrichen. 2. Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), wird bei Spruchpunkt 2. der § 99 Abs 3 lit a StVO gestrichen und angeführt wie folgt:2. Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), wird bei Spruchpunkt 2. der Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO gestrichen und angeführt wie folgt: „§ 1 lit c Z 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl 527 idF BGBl II 2001/473.“„§ 1 Litera c, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl 527 in der Fassung BGBl römisch zwei 2001/473.“ II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt

  1. Euro 72,--, zu Spruchpunkt
  2. Euro 144,-- und zu Spruchpunkt
  3. Euro 80,--, sohin insgesamt Euro 296,-- zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt

  1. Euro 72,--, zu Spruchpunkt
  2. Euro 144,-- und zu Spruchpunkt
  3. Euro 80,--, sohin insgesamt Euro 296,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit:

  1. 18.05.2013 um 23.23 Uhr
  2. 18.05.2013 um 23.26 Uhr
  3. 18.05.2013 um 23.28 Uhr Tatort:
  4. Gemeinde Steinach am Brenner, auf der Brennerautobahn, bei km 26.5, Richtungsfahrbahn Norden
  5. Gemeinde Mühlbachl, auf der Brennerautobahn, bei km 16.5, Richtungsfahrbahn Norden
  6. Gemeinde Mühlbachl, auf der Brennerautobahn, bei km 14.9, Richtungsfahrbahn Norden Fahrzeug(e): PKW XX-****
  7. Sie haben im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 53 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
  8. Sie haben die gem. § 1 lit. c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.1989, BGBl.Nr. 527/1989 auf der A-12 Inntalautobahn /A-13 Brennerautobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für Lenker von Personenkraftwagen und Motorrädern erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 70 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
  9. Sie haben die gem. Paragraph eins, Litera c, der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.1989, BGBl.Nr. 527 aus 1989, auf der A-12 Inntalautobahn /A-13 Brennerautobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für Lenker von Personenkraftwagen und Motorrädern erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 70 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
  10. Sie haben im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  11. § 52 lit.a Zif 10a StVO
  12. Paragraph 52, Litera a, Zif 10a StVO
  13. § 99 Abs.3 lit.a StVO i.V.m. der zitierten Verordnung
  14. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit der zitierten Verordnung
  15. § 52 lit.a Zif 10a StVO
  16. Paragraph 52, Litera a, Zif 10a StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe

  1. 360,00 § 99 Abs. 2e StVOParagraph 99, Absatz 2 e, StVO 147 Stunden
  2. 720,00 § 99 Abs. 2e StVOParagraph 99, Absatz 2 e, StVO 180 Stunden
  3. 400,00 § 99 Abs. 2e StVOParagraph 99, Absatz 2 e, StVO 166 Stunden“ Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde eingebracht und darin vorgebracht wie folgt: „Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
  4. Sachverhalt: Am 19.05.2013 erstattete die Landespolizeidirektion Tirol, Landesverkehrsabteilung X, PI ***, Anzeige gegen den Beschwerdeführer C H. Laut Anzeige habe dieser am 18.05.2013 im Zeitraum von 23:23 Uhr bis 23:28 Uhr als Lenker des Pkw XX-**** (*) drei Geschwindigkeitsübertretungen auf der Brennerautobahn A l3 im Gemeindegebiet von Steinach am Brenner und Mühlbachl begangen. Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.10.2013 zu insgesamt drei Geldstrafen verurteilt. Am 19.05.2013 erstattete die Landespolizeidirektion Tirol, Landesverkehrsabteilung römisch zehn, PI ***, Anzeige gegen den Beschwerdeführer C H. Laut Anzeige habe dieser am 18.05.2013 im Zeitraum von 23:23 Uhr bis 23:28 Uhr als Lenker des Pkw XX-**** (*) drei Geschwindigkeitsübertretungen auf der Brennerautobahn A l3 im Gemeindegebiet von Steinach am Brenner und Mühlbachl begangen. Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.10.2013 zu insgesamt drei Geldstrafen verurteilt. Demnach habe der Beschwerdeführer am 18.05.2013 im Gemeindegebiet von Steinach am Brenner und Mühlbachl auf der Brennerautobahn A 13
  5. um 23:23 Uhr bei Strkm 26,5 die im angeführten Bereich durch Vorschriftszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 53 km/h überschritten.
  6. um 23:26 Uhr bei Strkm 16,5 die gem. § 1 lit. c der VO des BMWV vom 02.11.1989, BGBl. Nr. 527/1989, auf der A-12 Inntalautobahn / A-13 Brennerautobahn in der Zeit von 22:00 Uhr - 05:00 Uhr für Lenker von Pkw und Motorrädern erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 70 km/h überschritten.
  7. um 23:26 Uhr bei Strkm 16,5 die gem. Paragraph eins, Litera c, der VO des BMWV vom 02.11.1989, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1989,, auf der A-12 Inntalautobahn / A-13 Brennerautobahn in der Zeit von 22:00 Uhr - 05:00 Uhr für Lenker von Pkw und Motorrädern erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 70 km/h überschritten.
  8. um 23:28 Uhr bei Strkm 14,9 die im angeführten Bereich durch Vorschriftszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 56 km/h überschritten. Die im Betracht kommenden Messtoleranzen seien bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen worden. Dadurch habe der Beschwerdeführer zu
  9. und
  10. eine Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO und zu
  11. eine Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm der zitierten VO begangen. Gem. § 99 Abs. 2e StVO wurde eine Geldstrafe von EUR 360,00 (zu 1.), EUR 720,00 (zu 2.) und EUR 400,00 (zu 3.) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 148,00 verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage somit EUR 1.628,00.Dadurch habe der Beschwerdeführer zu
  12. und
  13. eine Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO und zu
  14. eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit der zitierten VO begangen. Gem. Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO wurde eine Geldstrafe von EUR 360,00 (zu 1.), EUR 720,00 (zu 2.) und EUR 400,00 (zu 3.) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 148,00 verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage somit EUR 1.628,
  15. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das Straferkenntnis der BH X vom 15.10.2013, Geschäftszahl: VK-****-2013, wurde dem Beschwerdeführer erst am 21.01.2014 durch das Regierungspräsidium Y im Wege der Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen laut Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist gem. § 7 Abs. 4 VwGVG ist somit gewahrt.Das Straferkenntnis der BH römisch zehn vom 15.10.2013, Geschäftszahl: VK-****-2013, wurde dem Beschwerdeführer erst am 21.01.2014 durch das Regierungspräsidium Y im Wege der Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen laut Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist somit gewahrt.
  16. Beschwerdeerklärung und Beschwerdegründe: Das Straferkenntnis der BH X vom 15.10.2013, Geschäftszahl: VK-****-2013, wird seinem gesamten Inhalt nach, hinsichtlich sämtlicher Spruchteile, angefochten und werden nachstehende Beschwerdegründe geltend gemacht:Das Straferkenntnis der BH römisch zehn vom 15.10.2013, Geschäftszahl: VK-****-2013, wird seinem gesamten Inhalt nach, hinsichtlich sämtlicher Spruchteile, angefochten und werden nachstehende Beschwerdegründe geltend gemacht: A.) Rechtswidrigkeit des Inhalts B.) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ad A.) Rechtswidrigkeit des Inhalts a.) Hinsichtlich der zu Spruchpunkt
  17. und
  18. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen liegt Scheinkonkurrenz in Form eines Dauerdeliktes vor. In einem solchen Fall kommt das Kumulationsprinzip des § 22 VStG nicht zur Anwendung und ist dementsprechend die Verhängung mehrerer Strafen (gegenständlich zwei Geldstrafen) unzulässig.a.) Hinsichtlich der zu Spruchpunkt
  19. und
  20. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen liegt Scheinkonkurrenz in Form eines Dauerdeliktes vor. In einem solchen Fall kommt das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG nicht zur Anwendung und ist dementsprechend die Verhängung mehrerer Strafen (gegenständlich zwei Geldstrafen) unzulässig. Ein Dauerdelikt wird - in ähnlicher Weise wie beim fortgesetzten Delikt - nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, es handelt sich dabei vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind, solange der Täter nicht nach außen hin erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat. Die beiden angelasteten Geschwindigkeitsübertretungen zu Spruchpunkt
  21. und
  22. wurden im Zuge einer einzigen (durchgängigen) Fahrt innerhalb von nur 5 Minuten begangen. Es wurde dadurch auch dieselbe Verwaltungsvorschrift (§ 52 lit. a Z. 10a StVO) verletzt. Dementsprechend hätte für beide Übertretungen nur eine einzige Geldstrafe verhängt werden dürfen.Ein Dauerdelikt wird - in ähnlicher Weise wie beim fortgesetzten Delikt - nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, es handelt sich dabei vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind, solange der Täter nicht nach außen hin erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat. Die beiden angelasteten Geschwindigkeitsübertretungen zu Spruchpunkt
  23. und
  24. wurden im Zuge einer einzigen (durchgängigen) Fahrt innerhalb von nur 5 Minuten begangen. Es wurde dadurch auch dieselbe Verwaltungsvorschrift (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO) verletzt. Dementsprechend hätte für beide Übertretungen nur eine einzige Geldstrafe verhängt werden dürfen. b.) Der Bescheidspruch ist widersprüchlich und entspricht nicht den Anforderungen des § 44a VStG, was das angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Gem. § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch, sofern er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Zunächst ist weder dem Spruch noch der Begründung zu entnehmen, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer verurteilt wurde (Halter oder Lenker). Ungeachtet dessen kann schon rein begrifflich niemals nur an einem bestimmten Punkt eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen werden. Als Tatorte werden jeweils nur bestimmte Straßenkilometer(-zehntel) und als Tatzeit nur ganz bestimmte Minuten angegeben. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann sich aber nur auf einen bestimmten Zeitraum und auf eine bestimmte (wenn auch kurze) Wegstrecke beziehen. Die insofern vorliegende Rechts Widrigkeit des Bescheides wird durch die zusätzliche Angabe im Bescheidspruch noch verstärkt, wonach es sich bei den vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen noch dazu um „Durchschnittswerte“ handelt („wurde die ... Höchstgeschwindigkeit... um durchschnittlich ... überschritten“).b.) Der Bescheidspruch ist widersprüchlich und entspricht nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG, was das angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Gem. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, sofern er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Zunächst ist weder dem Spruch noch der Begründung zu entnehmen, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer verurteilt wurde (Halter oder Lenker). Ungeachtet dessen kann schon rein begrifflich niemals nur an einem bestimmten Punkt eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen werden. Als Tatorte werden jeweils nur bestimmte Straßenkilometer(-zehntel) und als Tatzeit nur ganz bestimmte Minuten angegeben. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann sich aber nur auf einen bestimmten Zeitraum und auf eine bestimmte (wenn auch kurze) Wegstrecke beziehen. Die insofern vorliegende Rechts Widrigkeit des Bescheides wird durch die zusätzliche Angabe im Bescheidspruch noch verstärkt, wonach es sich bei den vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen noch dazu um „Durchschnittswerte“ handelt („wurde die ... Höchstgeschwindigkeit... um durchschnittlich ... überschritten“). c.) Letztlich erweisen sich die verhängten Geldstrafen auch als wesentlich überhöht. § 99 Abs. 2e StVO sieht als Mindeststrafe eine Geldstrafe von EUR 150,00 vor, wobei diese Vorschrift bzw. eine Bestrafung nach dieser Norm zwingend voraussetzt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h vorliegt. Laut Straferkenntnis liegt zu Spruchpunkt
  25. eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h und zu Spruchpunkt III. eine solche um 56 km/h vor. Die „Mindestüberschreitung“ von zumindest 51 km/h wurde als nur um 2 km/h bzw. 5 km/h überschritten.c.) Letztlich erweisen sich die verhängten Geldstrafen auch als wesentlich überhöht. Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO sieht als Mindeststrafe eine Geldstrafe von EUR 150,00 vor, wobei diese Vorschrift bzw. eine Bestrafung nach dieser Norm zwingend voraussetzt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h vorliegt. Laut Straferkenntnis liegt zu Spruchpunkt
  26. eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h und zu Spruchpunkt römisch drei. eine solche um 56 km/h vor. Die „Mindestüberschreitung“ von zumindest 51 km/h wurde als nur um 2 km/h bzw. 5 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer ist laut Straferkenntnis verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2e StVO aber nicht automatisch und unsubstanziert von einem „erheblichen Unrechtsgehalt“ ausgegangen werden. Das im Delikt vertypte Unrecht bestimmt ohnedies schon den Strafrahmen.Der Beschwerdeführer ist laut Straferkenntnis verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO aber nicht automatisch und unsubstanziert von einem „erheblichen Unrechtsgehalt“ ausgegangen werden. Das im Delikt vertypte Unrecht bestimmt ohnedies schon den Strafrahmen. Hinsichtlich der beiden Spruchpunkte zu
  27. und
  28. hätte also mit der Mindeststrafe von EUR 150,00 das Auslangen gefunden werden müssen (vorbehaltlich der zudem zu beachtenden Scheinkonkurrenz). Ebenso überhöht und auch in keiner Relation zu den zu Spruchpunkt
  29. und
  30. verhängten Geldstrafen stehend ist die zu Spruchpunkt
  31. verhängte Geldstrafe von EUR 720,
  32. Bei einer zwingend notwendigen Geschwindigkeitsüberschreitung um mind. 51 km/h, einer angeblich tatsächlichen Überschreitung um 70 km/h und einer Mindeststrafe von EUR 150,00 ist eine Geldstrafe von EUR 720,00 weder schuld- noch tatangemessen. Gegen eine Herabsetzung der Geldstrafen sprechen weder general- noch spezialpräventive Gründe. ad B.) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Unter diesem Beschwerdepunkt wird gerügt, dass die belangte Behörde trotz ihrer Verpflichtung zur Ergründung der materiellen Wahrheit (siehe § 25 VStG) ungeprüft der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol, LVA X PI ***, gefolgt ist. Weder wurde die Anzeige auf Glaubwürdigkeit und Plausibilität geprüft noch wurde auf die (unlösbaren) Widersprüche in der Strafanzeige eingegangen.Unter diesem Beschwerdepunkt wird gerügt, dass die belangte Behörde trotz ihrer Verpflichtung zur Ergründung der materiellen Wahrheit (siehe Paragraph 25, VStG) ungeprüft der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol, LVA römisch zehn PI ***, gefolgt ist. Weder wurde die Anzeige auf Glaubwürdigkeit und Plausibilität geprüft noch wurde auf die (unlösbaren) Widersprüche in der Strafanzeige eingegangen. Laut Anzeige erfolgte angeblich die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung nur mittels „nicht geeichtem“ Tachograph des Pkw BP70.079 (Messgerät S-K; Tachograph). In der Rubrik „Messdaten“ ist von einer erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h und einer gemessenen Geschwindigkeit von 180 km/h die Rede. Diese angeblichen Feststellungen stehen in eklatantem Widerspruch zum Straferkenntnis, welches von drei unterschiedlichen, zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und drei unterschiedlich hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgeht. Im Bescheidspruch zu Spruchpunkt
  33. bsp. heißt es, der Beschwerdeführer hätte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 70 km/h überschritten. Das würde zwar einer gefahrenen Geschwindigkeit von 180 km/h entsprechen und grundsätzlich mit der obigen Angabe in der Rubrik „Messdaten“ passen. Allerdings heißt es im Spruchpunkt
  34. (wie auch in den übrigen Spruchpunkten) aber auch, dass die Messtoleranz schon abgezogen worden sei. Wenn nun auf dem Tacho 180 km/h festgestellt worden wären und genau diese Geschwindigkeit dem Beschwerdeführer auch angelastet wird, dann wurde eben keine Toleranz abgezogen, was aber aufgrund der Messungenauigkeit bzw. Tachoabweichung zwingend vorgeschrieben ist. Schließlich hängt von der Höhe der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur die Strafhöhe ab, sondern auch, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung derart hoch war, dass diese auch einen Führerscheinentzugsgrund darstellt. Der nächste Widerspruch ergibt sich daraus, dass im Straferkenntnis zu Spruchpunkt
  35. als Tatort die A l3 Brennerautobahn bei Strkm 14,9 angegeben wird, in der Anzeige ist hingegen Strkm. 14,0 angeführt. Setzt man die beiden zu Spruchpunkt
  36. und
  37. vorgeworfenen Übertretungen in Beziehung, so würde das bedeuten, dass der Beschwerdeführer innerhalb von drei Minuten (23:23 Uhr - 23:26 Uhr) eine Wegstrecke von 10 km (Strkm 26,5 - 16,5) zurückgelegt hätte. Dies würde einer (durchgängigen) Fahrgeschwindigkeit von sogar 200 km/h entsprechen, woraus sich wiederum ergibt, dass die Vorwürfe absolut unhaltbar sind. Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit im hier vorgeworfenen Streckenabschnitt nicht überschritten. Es bestand auch keinerlei Zeitdruck odgh; obgleich der Beschwerdeführer regelmäßig auf dem österreichischen Straßennetz unterwegs ist, kam es noch nie zu einer Beanstandung wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Beifahrer bei der damaligen Fahrt war Herr R U. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrfach und erheblich überschritten, wäre dies dem Beifahrer sicherlich aufgefallen. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht begangen hat und die „Messungen“ der Meldungsleger weder technisch noch rechnerisch nachvollziehbar sind, werden nachstehende Beweisanträge gestellt: Ÿ persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers Ÿ Einvernahme des Zeugen R U, Adresse, D-PLZ K Ÿ Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens
  38. Antragstellung / Beschwerdeanträge: Zusammenfassend werden gestellt nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge a. eine mündliche Verhandlung anberaumen, und b. in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben und

§ 45Abs. 1 VSt

G die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen; in eventub. in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben und

Paragraph 45, Absatz eins, VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen; in eventu c. in Stattgebung der Beschwerde die verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen herabsetzen.“ II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 18.5.2013 im Zeitraum 23:23 Uhr bis 23:28 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen XX-**** (D) auf der Brennerautobahn A-13, Richtung Norden (Innsbruck) und hat dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei km 26.5 von 100 km/h um 53 km/h, bei km 16,5 von 110 km/h um 70 km/h und bei km 14,0 von 80 km/h um 56 km/h überschritten. Die hier in Betracht kommende Messtoleranz von 15 % wurde jeweils bereits abgezogen. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X VK-****-2013 sowie in eine gutachterliche Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vom 14.11.2012, Gz. ****/

  1. Weiters durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers vom 17.2.2014 in Bezug auf den Tatort zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.3.2014 wurden der Beschuldigte sowie der Meldungsleger einvernommen. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde eine Stellungnahme des Beifahrers R U vom 6.3.2014 als Beilage A zur Verhandlungsniederschrift zum Akt genommen.Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn VK-****-2013 sowie in eine gutachterliche Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vom 14.11.2012, Gz. ****/
  3. Weiters durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers vom 17.2.2014 in Bezug auf den Tatort zu Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.3.2014 wurden der Beschuldigte sowie der Meldungsleger einvernommen. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde eine Stellungnahme des Beifahrers R U vom 6.3.2014 als Beilage A zur Verhandlungsniederschrift zum Akt genommen. Aufgrund des oben skizzierten ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Sämtliche in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken konnten entkräftet werden. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte im Nachfahren durch Ablesen vom ungeeichten Tachometer des polizeilichen Dienstkraftwagens. Grundsätzlich handelt es sich dabei um ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei entscheidend, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können (vgl etwa VwGH
  5. 1995, 95/03/0171; 6.9.2001, 98/03/0146). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte der Meldungsleger detailliert den Messvorgang schildern und dabei insbesondere darlegen, dass beim Ablesen des Tachometers des Dienstfahrzeuges stets über einen längeren Zeitraum ein gleichbleibender Abstand eingehalten wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt auf der A 13 kaum Verkehr geherrscht hat. Er schildert weiters, dass er die von ihm abgelesenen Geschwindigkeitswerte sogleich seinem Beifahrer bekannt gegeben und dieser diese Werte in ein Aufnahmegerät diktiert hatte. Der Beifahrer konzentrierte sich überdies auf die genaue Feststellung der Kilometrierung. Überdies wurde die gesamte Strecke im Anschluss an die Messungen nochmals befahren, um die Kilometerangaben einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte im Nachfahren durch Ablesen vom ungeeichten Tachometer des polizeilichen Dienstkraftwagens. Grundsätzlich handelt es sich dabei um ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei entscheidend, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können vergleiche etwa VwGH
  6. 1995, 95/03/0171; 6.9.2001, 98/03/0146). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte der Meldungsleger detailliert den Messvorgang schildern und dabei insbesondere darlegen, dass beim Ablesen des Tachometers des Dienstfahrzeuges stets über einen längeren Zeitraum ein gleichbleibender Abstand eingehalten wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt auf der A 13 kaum Verkehr geherrscht hat. Er schildert weiters, dass er die von ihm abgelesenen Geschwindigkeitswerte sogleich seinem Beifahrer bekannt gegeben und dieser diese Werte in ein Aufnahmegerät diktiert hatte. Der Beifahrer konzentrierte sich überdies auf die genaue Feststellung der Kilometrierung. Überdies wurde die gesamte Strecke im Anschluss an die Messungen nochmals befahren, um die Kilometerangaben einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Meldungsleger konnte auch darlegen, dass entgegen den Angaben in der Beschwerde von den abgelesenen Geschwindigkeiten stets eine Messtoleranz von 15 % in Abzug gebracht wurde, mithin die Geschwindigkeit lt. Tacho bei Spruchpunkt
  7. jenseits von 200 km/h war. Der Meldungsleger hat in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckte in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Beschuldigten in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sohin keine Zweifel, sich seinen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließebn. Dass der Abzug einer Messtoleranz von 15 % ausreichend ist, um bei einem ungeeichten Tachometer unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen (gleichbleibender Abstand über eine bestimmte Distanz) ein verlässliches Ergebnis zu erzielen, wird in der gutachterlichen Stellungnahme des BEV vom 16.11.2012 bestätigt. Den diesbezüglichen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Der vom Beschwerdeführer namhafte Zeuge und Beifahrer R U konnte hingegen keinerlei konkrete Angaben zum Vorfall machen. Es handelt sich dabei vielmehr um bloße Vermutungen, die nicht geeignet sind, die konkreten Aussagen des Meldungslegers zu entkräften. Damit steht aber zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen
  8. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2013/39 (StVO):
  9. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/39 (StVO): „§
  10. Strafbestimmungen.…

(2e)Absatz 2 e,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. …“
  1. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom
  2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl 527 idF BGBl II 2001/473:
  3. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom
  4. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl 527 in der Fassung BGBl römisch zwei 2001/473: §
  5. Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte HöchstgeschwindigkeitParagraph eins, Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit … c) für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt: …
  6. Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich; …“ V. Rechtliche Erwägungenrömisch fünf. Rechtliche Erwägungen Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte jedenfalls in objektiver Hinsicht zu Spruchpunkt
  7. und
  8. gegen § 52 lit a Z 10a StVO und bei Spruchpunkt
  9. gegen die zitierte Verordnung des Bundesministers BGBl 527 idF BGBl II 2001/473 verstoßen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte jedenfalls in objektiver Hinsicht zu Spruchpunkt
  10. und
  11. gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO und bei Spruchpunkt
  12. gegen die zitierte Verordnung des Bundesministers BGBl 527 in der Fassung BGBl römisch zwei 2001/473 verstoßen. Den Ausführungen des Beschuldigten zum Thema Scheinkonkurrenz ist entgegenzuhalten, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation das Kumulationsprinzip zu Recht Anwendung fand, zumal der Beschwerdeführer auf seiner Fahrt abwechselnd verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungen missachtet hat (siehe etwa EGMR, Fall Kantner gegen Osterreich, Entscheidung vom 14.12.1999, Beschwerde-Nr 299990/96, siehe die weiteren Hinweise bei Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr,
(2009)323ff). Der Beschwerdeführer moniert, im Spruch komme nicht zum Ausdruck, in welcher Eigenschaft (als Halter oder Lenker) er zur Verantwortung gezogen werde. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die seitens der Behörde gewählte Formulierung unzweideutig zum Ausdruck bringt („Sie haben ….überschritten“), dass der Bescheidadressat, sohin der Beschwerdeführer, die Geschwindigkeit mit einem namentlich angeführten PKW überschritten hat, mithin zwingend auch diesen gelenkt haben muss. Der Spruch weist daher mit ausreichender Deutlichkeit den Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges aus. Desweiteren entspricht die Spruchgestaltung auch in Bezug auf die Tatortfestlegung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. etwa VwGH 11.7.2001, 97/03/0230). Desweiteren entspricht die Spruchgestaltung auch in Bezug auf die Tatortfestlegung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vergleiche etwa VwGH 11.7.2001, 97/03/0230). Was die Anführung des Wortes „durchschnittlich“ in Spruchpunkt 1. und 3. betrifft, hat der Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol klargestellt, dass er sich nicht erklären kann, wie dieses Wort in die Anzeige Eingang gefunden hat. Tatsächlich seien die dort angeführten Werte die jeweiligen Höchstwerte gewesen. Insofern konnte hier eine Berichtigung des Spruches im Sinne des Beschwerdeführers (bei einem bloßen Durchschnittswert wäre naturgemäß die strafrechtlich relevante (Höchst)geschwindigkeit höher gewesen) erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen gegenständlich auszugehen (vgl. etwa VwGH 16.04.1997, 96/03/0358).Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen gegenständlich auszugehen vergleiche etwa VwGH 16.04.1997, 96/03/0358). Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelasteten Taten in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen. Strafbemessung:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nähere Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht. Bei einem Geschäftsführer einer Speditionsfirma ist jedoch im Sinne einer durchzuführenden Einschätzung zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nähere Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht. Bei einem Geschäftsführer einer Speditionsfirma ist jedoch im Sinne einer durchzuführenden Einschätzung zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist in Anbetracht der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung als erheblich einzustufen. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Mildernd war angesichts einer – wenngleich nicht einschlägigen – Verwaltungsstrafvormerkung bei der Bezirkshauptmannschaft S (Übertretung nach dem KFG 1967 aus dem Jahre 2011) nichts zu werten. Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnten die entsprechend dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen abgestuften Strafen keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Behörde damit den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro) lediglich von 16 bis 33 % ausgeschöpft hat. Die Bestrafungen waren jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen

§ 50Vw

GVG berechtigt.Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen

Paragraph 50, VwGVG berechtigt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.0592.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.