Obsah (12)
§ 28§ 25a§ 69§ 72§ 54§ 5§ 3Art 130§ 33§ 36§ 34Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0048-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Feststellungsverfahren: Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf einen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom 10.12.2010, AgrB-R***/**-2010, Bezug. Laut Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde von Amts wegen festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010, sind und welches nicht. Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf einen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom 10.12.2010, AgrB-R***/**-2010, Bezug. Laut Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde von Amts wegen festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, sind und welches nicht. Laut Spruchpunkt II. wurden näher bezeichnete, von der Agrargemeinschaft Y mit Eingabe vom 14.6.2010 gestellte Anträge zur Abklärung der Rechtsverhältnisses am Regulierungsgebiet abgewiesen.Laut Spruchpunkt römisch zwei. wurden näher bezeichnete, von der Agrargemeinschaft Y mit Eingabe vom 14.6.2010 gestellte Anträge zur Abklärung der Rechtsverhältnisses am Regulierungsgebiet abgewiesen. Die Feststellung laut Spruchpunkt I. erwuchs in Rechtskraft, zumal die dagegen erhobenen Berufungen mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.6.2011, LAS-****/*-2010, als unbegründet abgewiesen wurden und eine Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis des Landesagrarsenates eingebrachte Beschwerde vom VwGH mit Beschluss vom 25.10.2012, 2011/**/***-6, abgelehnt wurde.Die Feststellung laut Spruchpunkt römisch eins. erwuchs in Rechtskraft, zumal die dagegen erhobenen Berufungen mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.6.2011, LAS-****/*-2010, als unbegründet abgewiesen wurden und eine Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis des Landesagrarsenates eingebrachte Beschwerde vom VwGH mit Beschluss vom 25.10.2012, 2011/**/***-6, abgelehnt wurde. Spruchpunkt II. wurde dagegen vom genannten Erkenntnis des Landesagrarsenates ersatzlos behoben, da mit der zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides vorgenommenen Feststellungsentscheidung auch das Feststellungsbegehren der Agrargemeinschaft miterledigt worden sei. Spruchpunkt römisch zwei. wurde dagegen vom genannten Erkenntnis des Landesagrarsenates ersatzlos behoben, da mit der zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides vorgenommenen Feststellungsentscheidung auch das Feststellungsbegehren der Agrargemeinschaft miterledigt worden sei.
- Wiederaufnahmeverfahren: Mit Eingabe vom 7.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft Y die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem § 33 Abs 1 TFLG 1996 zu qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 in Verbindung mit VfSlg 18.466/2008 (richtig wohl: VfSlg. 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sei.Mit Eingabe vom 7.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft Y die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 zu qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262 aus 2010, in Verbindung mit VfSlg 18.466 aus 2008, (richtig wohl: VfSlg. 18.446 aus 2008,) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sei. Mit unangefochten gebliebenem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 11.9.2013, LAS-****/**-10, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.
- Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid: a.) Angefochtener Bescheid vom 14.8.2013, AGM-R***/**-2013: Mit Eingabe vom 5.9.2008 beantragte die Gemeinde X die Neuregulierung der Agrargemeinschaft Y.Mit Eingabe vom 5.9.2008 beantragte die Gemeinde römisch zehn die Neuregulierung der Agrargemeinschaft Y. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom 14.8.2013, AGM-R***/**-2013, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 16.1.1959, IIIb1-**/** idgF abgeändert und die bisherige Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y durch eine neue Verwaltungssatzung ersetzt. Konkret entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 (TFLG 1996), wie folgt:Konkret entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, (TFLG 1996), wie folgt: „I. Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 16.01.1959, ZI. IIIb1-**/** i.d.g.F., wird
§ 69Abs.
1 lit. b TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 16.01.1959, ZI. IIIb1-**/** i.d.g.F., wird
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert: 1. Der bisherige Abschnitt II. der Haupturkunde (Nutzungen und Erträgnissen) wird durch folgenden neuen Abschnitt II. ersetzt:1. Der bisherige Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde (Nutzungen und Erträgnissen) wird durch folgenden neuen Abschnitt römisch zwei. ersetzt: II. Nutzungen und Erträgnisse:römisch zwei. Nutzungen und Erträgnisse: Als übliche Nutzungen und Erträgnisse am Regulierungsgebiet kommen in Betracht:
- a)die Holznutzung,
- b)die Weidenutzung,
- c)die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Gst. Nr. 1/1, 1/2, 26/1, 26/2, 76, 77/1, 77/3, 78, 396/2, 397/1, 397/2, 397/3, 397/4, 397/5, 398/1, 398/2, 399, 400/31, 401, 402, 403, 404, 405, 406, .42, .43, .44, .45, .46, .47, .48, .50 und .56 in EZ ** GB Z, der 1/3 Anteil der Agrargemeinschaft Y an den Gst. 79/1, 79/2, 79/3, 382/1, 382/2, 382/4, 383/1, 388/1, 390/1, 390/2, 390/3 und 394 in EZ *** GB Z sowie der 1/3 Anteil der Agrargemeinschaft Y an den Gst. 390/4 und 390/5 in EZ **** GB Z.
- c)die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Gst. Nr. 1/1, 1/2, 26/1, 26/2, 76, 77/1, 77/3, 78, 396/2, 397/1, 397/2, 397/3, 397/4, 397/5, 398/1, 398/2, 399, 400/31, 401, 402, 403, 404, 405, 406, .42, .43, .44, .45, .46, .47, .48, .50 und .56 in EZ ** GB Z, der 1/3 Anteil der Agrargemeinschaft Y an den Gst. 79/1, 79/2, 79/3, 382/1, 382/2, 382/4, 383/1, 388/1, 390/1, 390/2, 390/3 und 394 in EZ *** GB Z sowie der 1/3 Anteil der Agrargemeinschaft Y an den Gst. 390/4 und 390/5 in EZ **** GB Z. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der Gemeinde X zu. Die Gemeinde X hat in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen.Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der Gemeinde römisch zehn zu. Die Gemeinde römisch zehn hat in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen. 2. Der Abschnitt III. der Haupturkunde (Parteien und Anteilsrechte) hat zu lauten:2. Der Abschnitt römisch drei. der Haupturkunde (Parteien und Anteilsrechte) hat zu lauten: III. Beteiligte und Anteilsrechte:römisch drei. Beteiligte und Anteilsrechte: Am im Abschnitt I. angeführten Regulierungsgebiet sind anteilsberechtigt:Am im Abschnitt römisch eins. angeführten Regulierungsgebiet sind anteilsberechtigt: A.) Die politische Gemeinde X mit einem walzenden Anteilsrecht zu 140/700 Anteilen;A.) Die politische Gemeinde römisch zehn mit einem walzenden Anteilsrecht zu 140/700 Anteilen; B.) die politische Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 sowie mit einem walzenden Anteilsrecht zu 140/700 Anteilen;B.) die politische Gemeinde römisch zehn als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 sowie mit einem walzenden Anteilsrecht zu 140/700 Anteilen; C.) die jeweiligen Eigentümer folgender Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) der KG Z zu je 80/700 Anteilen. [...] II.römisch zwei.
§ 69Abs.
1 lit. b i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 10.03.1999, Zl. IIIb1-R***/**-1999, außer Kraft.“
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 10.03.1999, Zl. IIIb1-R***/**-1999, außer Kraft.“ Die Erstbehörde führte hierzu begründend aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen sei, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in einer (auch für die Agrarbehörde) bindenden Art und Weise festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft Y eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) sei und explizit bestimmt worden, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes zum Gemeindegut gehörten. Das Verfahrensergebnis hätten auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft Y gegen sich gelten zu lassen. Ihnen sei die Mitwirkung an der Willensbildung zur Bekämpfung des Feststellungsbescheides in den Organen der Agrargemeinschaft zugestanden und seien sie durch das gegenüber der Agrargemeinschaft geführte Verfahren als mediatisiert zu betrachten. Die Erstbehörde führte hierzu begründend aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen sei, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in einer (auch für die Agrarbehörde) bindenden Art und Weise festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft Y eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (Gemeindegut) sei und explizit bestimmt worden, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes zum Gemeindegut gehörten. Das Verfahrensergebnis hätten auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft Y gegen sich gelten zu lassen. Ihnen sei die Mitwirkung an der Willensbildung zur Bekämpfung des Feststellungsbescheides in den Organen der Agrargemeinschaft zugestanden und seien sie durch das gegenüber der Agrargemeinschaft geführte Verfahren als mediatisiert zu betrachten. Entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 rechtfertige die geschehene Verwandlung von Gemeinschaftsgut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes, da das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden dürfe. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei § 69 TFLG 1996.Entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008, rechtfertige die geschehene Verwandlung von Gemeinschaftsgut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes, da das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden dürfe. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei Paragraph 69, TFLG
- Im vorliegenden Fall gebiete bereits die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten die Abänderung des Regulierungsplanes. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahre 1959 stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem Verfahrensakt sowie dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft etwa aus Jagdpacht Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt II. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 idF der Novelle LGBl 7/
- Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde X ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt.Im vorliegenden Fall gebiete bereits die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten die Abänderung des Regulierungsplanes. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahre 1959 stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem Verfahrensakt sowie dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft etwa aus Jagdpacht Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt römisch zwei. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010,. Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde römisch zehn ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt. Die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde mache der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde in VfSlg 18.446/2008 zur Pflicht. Ein Parteiübereinkommen oder Vertrag von der Art wie vorgebracht, sei nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens.Die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde mache der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde in VfSlg 18.446 aus 2008, zur Pflicht. Ein Parteiübereinkommen oder Vertrag von der Art wie vorgebracht, sei nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens. b.) Berufung: Gegen den unter lit a genannten Bescheid erhob die Gemeinde X, vertreten durch Dr. A B, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Berufung, welche am 2.9.2013 beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangte.Gegen den unter Litera a, genannten Bescheid erhob die Gemeinde römisch zehn, vertreten durch Dr. A B, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Berufung, welche am 2.9.2013 beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangte. Laut einem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid unter anderem der Gemeinde X am 19.8.2013 zugestellt.Laut einem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid unter anderem der Gemeinde römisch zehn am 19.8.2013 zugestellt. Aufgrund der genannten Berufung solle der angefochtene Bescheid dahin abgeändert werden, „dass der bestehende Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y zusammen mit den Satzungen dahingehend abgeändert wird, dass gewährleistet ist, dass a) der Gemeinde X alle Nutzungen des Gemeindegutes zustehen, soweit diese über den land- und forstwirtschaftlichen Naturalbezug zu(r) Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder im Sinne des § 70 TGO 2001 hinausgehen;a) der Gemeinde römisch zehn alle Nutzungen des Gemeindegutes zustehen, soweit diese über den land- und forstwirtschaftlichen Naturalbezug zu(r) Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder im Sinne des Paragraph 70, TGO 2001 hinausgehen; b) die übrigen Mitglieder jene Bewirtschaftungskosten selbst zu tragen haben, die im Zusammenhang mit der Holz- und Weidenutzung zu(r) Deckung ihres Bedarfes stehen und
§ 72
TGO auch zwingend auf die Nutzungsberechtigten des Gemeindegutes umzulegen sind;
- b)die übrigen Mitglieder jene Bewirtschaftungskosten selbst zu tragen haben, die im Zusammenhang mit der Holz- und Weidenutzung zu(
- r)Deckung ihres Bedarfes stehen und
Paragraph 72, TGO auch zwingend auf die Nutzungsberechtigten des Gemeindegutes umzulegen sind; c) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
§ 54
Abs 6 TFLG die Anteilsrechte jener Mitglieder für erloschen (ruhend) erklärt werden, die weder über ein Wohn- und Wirtschaftgebäude noch über landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß verfügen;c) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 54, Absatz 6, TFLG die Anteilsrechte jener Mitglieder für erloschen (ruhend) erklärt werden, die weder über ein Wohn- und Wirtschaftgebäude noch über landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß verfügen;
- d)der Gemeinde X das Substanzrecht auch an jenem (beweglichen und unbeweglichen) Vermögen der Agrargemeinschaft zusteht, das nicht Gemeindegut ist, aber unter Verwendung der Substanz oder Erträgnissen daraus nach der Regulierung erworben wurde und daher materielles Eigentum (Gemeindevermögen) der Gemeinde X ist; dieser Anspruch der Gemeinde ist im Zusammenhang mit ihrem Anteils- und Mitgliedschaftsrechtrecht bescheidmäßig festzustellen (§ 73 lit d TFLG); im Besonderen gilt dies für das Gst. .2 in EZ ** GB Z;
- d)der Gemeinde römisch zehn das Substanzrecht auch an jenem (beweglichen und unbeweglichen) Vermögen der Agrargemeinschaft zusteht, das nicht Gemeindegut ist, aber unter Verwendung der Substanz oder Erträgnissen daraus nach der Regulierung erworben wurde und daher materielles Eigentum (Gemeindevermögen) der Gemeinde römisch zehn ist; dieser Anspruch der Gemeinde ist im Zusammenhang mit ihrem Anteils- und Mitgliedschaftsrechtrecht bescheidmäßig festzustellen (Paragraph 73, Litera d, TFLG); im Besonderen gilt dies für das Gst. .2 in EZ ** GB Z;
- e)alle Entscheidungen, welche die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes nicht berühren, nur von der Gemeinde X (Bürgermeister oder Gemeinderat) getroffen werden können und diese den Organen der Agrargemeinschaft in diesem Zusammenhang auch verbindliche Weisungen erteilen können;
- e)alle Entscheidungen, welche die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes nicht berühren, nur von der Gemeinde römisch zehn (Bürgermeister oder Gemeinderat) getroffen werden können und diese den Organen der Agrargemeinschaft in diesem Zusammenhang auch verbindliche Weisungen erteilen können;
- f)die Gemeinde X auf das gesamte nicht durch Gemeindegutsnutzungsrechte belastete Vermögen unmittelbar zugreifen und darüber frei disponieren kann; unter anderem ist in diesem Zusammenhang ein eigenes Substanzkonto mit alleiniger Zeichnungsberechtigung der Gemeinde X einzurichten;
- f)die Gemeinde römisch zehn auf das gesamte nicht durch Gemeindegutsnutzungsrechte belastete Vermögen unmittelbar zugreifen und darüber frei disponieren kann; unter anderem ist in diesem Zusammenhang ein eigenes Substanzkonto mit alleiniger Zeichnungsberechtigung der Gemeinde römisch zehn einzurichten;
- g)die gesamten derzeit vorhanden Rücklagen an die Gemeinde X zur Auszahlung gebracht werden und die Gemeinde auch alle weiteren (über die derzeit noch vorhandenen Rücklagen hinausgehenden), seit der Regulierung angefallenen und über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehenden Substanzerträge erhält.“
- g)die gesamten derzeit vorhanden Rücklagen an die Gemeinde römisch zehn zur Auszahlung gebracht werden und die Gemeinde auch alle weiteren (über die derzeit noch vorhandenen Rücklagen hinausgehenden), seit der Regulierung angefallenen und über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehenden Substanzerträge erhält.“ Die Berufungswerberin begründet ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass den Erfordernissen des Verfassungsgerichtshofs laut VfSlg 9336/1982 und VfSlg 18.446/2008 durch den vorliegenden Bescheid in keinster Weise Genüge getan worden sei. Es wäre eine vollständige Neuregulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte vorzunehmen gewesen, um den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Verhältnisse und um dem der Gemeinde X zustehenden Substanzrecht am Gemeindegut voll und ganz Rechnung zu tragen. Die Berufungswerberin begründet ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass den Erfordernissen des Verfassungsgerichtshofs laut VfSlg 9336 aus 1982, und VfSlg 18.446 aus 2008, durch den vorliegenden Bescheid in keinster Weise Genüge getan worden sei. Es wäre eine vollständige Neuregulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte vorzunehmen gewesen, um den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Verhältnisse und um dem der Gemeinde römisch zehn zustehenden Substanzrecht am Gemeindegut voll und ganz Rechnung zu tragen. c.) Aufforderung zur Stellungnahme Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 22.11.2013, wurde der Agrargemeinschaft Y die gegenständliche Berufung der Gemeinde X zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 22.11.2013, wurde der Agrargemeinschaft Y die gegenständliche Berufung der Gemeinde römisch zehn zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel 151. (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:Die dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: „Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund (…)
- Landesagrarsenate
§ 5Abs.
1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;3. Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung der Gemeinde X.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung der Gemeinde römisch zehn. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:
§ 69
Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung konnten gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs 1 lit b erlassenen Abänderungsbescheid die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs 1 lit b, der im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 gilt, auch die Gemeinde Berufung erheben. Da es sich bei der Agrargemeinschaft Y – wie sogleich noch näher dargelegt wird – um eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 handelt und die Abänderung des Regulierungsplanes im vorliegenden Fall im Sinn des Abs 1 lit b auf Antrag der Gemeinde erfolgte, war diese auch berufungslegitimiert.
Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung konnten gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b,, der im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 gilt, auch die Gemeinde Berufung erheben. Da es sich bei der Agrargemeinschaft Y – wie sogleich noch näher dargelegt wird – um eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 handelt und die Abänderung des Regulierungsplanes im vorliegenden Fall im Sinn des Absatz eins, Litera b, auf Antrag der Gemeinde erfolgte, war diese auch berufungslegitimiert. Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde X innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern auch rechtzeitig.Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde römisch zehn innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern auch rechtzeitig.
§ 3
Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Art 130
Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. § 69 Abs 3 letzter Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig. 3. Zur Sache: a) Zur Zulässigkeit der Abänderung des Regulierungsplanes: Für die inhaltliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Bestimmung des § 69 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, maßgeblich, die wie folgt lautet:Für die inhaltliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Bestimmung des Paragraph 69, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, maßgeblich, die wie folgt lautet: „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
- a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
- b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
- c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Absatz eins, Litera a, keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4)Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“ Gem § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 kann eine Abänderung von Regulierungsplänen bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c auf Antrag der Gemeinde erfolgen.Gem Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 kann eine Abänderung von Regulierungsplänen bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde erfolgen. Ein solcher Antrag wurde von der Gemeinde X mit Eingabe vom 5.9.2008 gestellt. Ein solcher Antrag wurde von der Gemeinde römisch zehn mit Eingabe vom 5.9.2008 gestellt. Dass es sich bei der Agrargemeinschaft Y um eine Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 handelt, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten und ergibt sich aus dem unter Punkt I.
- dargestellten und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren. Vom Inhalt eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht - ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). Insofern hatte die Agrarbehörde über den genannten Antrag der Gemeinde X abzusprechen.Dass es sich bei der Agrargemeinschaft Y um eine Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 handelt, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten und ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins.
- dargestellten und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren. Vom Inhalt eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht - ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). Insofern hatte die Agrarbehörde über den genannten Antrag der Gemeinde römisch zehn abzusprechen. Die Agrarbehörde ist
§ 69
Abs 1 lit c TFLG 1996 aber auch berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde I. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“ Die Agrarbehörde ist
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 aber auch berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde römisch eins. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008,, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“ Wie die Agrarbehörde festhält, haben sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände insofern geändert, als seit dem Jahr 1959 Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes stattgefunden haben. Die Agrarbehörde war daher berechtigt, die Änderung des Regulierungsplanes vorzunehmen. Dass die eben genannten Voraussetzungen hierfür gegeben waren, wird in der Berufung nicht bestritten und geht insofern auch das Landesverwaltungsgericht Tirol von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer von Amts wegen bzw. auf Antrag der Gemeinde X erfolgenden Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y aus.Die Agrarbehörde war daher berechtigt, die Änderung des Regulierungsplanes vorzunehmen. Dass die eben genannten Voraussetzungen hierfür gegeben waren, wird in der Berufung nicht bestritten und geht insofern auch das Landesverwaltungsgericht Tirol von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer von Amts wegen bzw. auf Antrag der Gemeinde römisch zehn erfolgenden Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y aus.
- b)Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: Durch Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides wurde Abschnitt II. der Haupturkunde („Nutzungen und Erträgnisse“) durch einen neuen Abschnitt II. mit der Überschrift „Nutzungen und Erträgnisse“ ersetzt. Insgesamt erfolgte die Festlegungen folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des unter Punkt I.1. genannten Feststellungsbescheides vom 10.12.2010, AgrB-R***/**-2010. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Substanznutzungen der Gemeinde X zustehen. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung und die Weidenutzung bereits aus dem bisherigen Abschnitt II. der Haupturkunde des gegenständlichen Regulierungsplans ergibt. Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde X war aufgrund § 33 Abs 5 TFLG 1996, in der Fassung LGBl 7/2010, erforderlich.Durch Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides wurde Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde („Nutzungen und Erträgnisse“) durch einen neuen Abschnitt römisch zwei. mit der Überschrift „Nutzungen und Erträgnisse“ ersetzt. Insgesamt erfolgte die Festlegungen folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des unter Punkt römisch eins.1. genannten Feststellungsbescheides vom 10.12.2010, AgrB-R***/**-2010. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Substanznutzungen der Gemeinde römisch zehn zustehen. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung und die Weidenutzung bereits aus dem bisherigen Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde des gegenständlichen Regulierungsplans ergibt. Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde römisch zehn war aufgrund Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, erforderlich.
- aa)Zur begehrten Ruhend- und Löschungserklärung von Anteilsrechten: Wie aus dem Spruch des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat dagegen noch keine (Änderungs)regulierung gem § 69 TFLG 1996 stattgefunden und sind in diesem Zusammenhang zu klärende Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat dagegen noch keine (Änderungs)regulierung gem Paragraph 69, TFLG 1996 stattgefunden und sind in diesem Zusammenhang zu klärende Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Gemeinde X also vorbringt, die gegenständliche Regulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde X zwingend auch eine Neubewertung und Neufestsetzung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte bzw. eine Prüfung, ob Anteilsrechte allenfalls ruhen oder erloschen sind, umfassen müssen, ist sie damit nicht im Recht.Soweit die Gemeinde römisch zehn also vorbringt, die gegenständliche Regulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008, hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde römisch zehn zwingend auch eine Neubewertung und Neufestsetzung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte bzw. eine Prüfung, ob Anteilsrechte allenfalls ruhen oder erloschen sind, umfassen müssen, ist sie damit nicht im Recht. Es bestand für die Agrarbehörde I. Instanz keine Verpflichtung, in ihrem Bescheid sowohl über die Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde, als auch über eine Neubewertung sämtlicher Anteilsrechte abzusprechen. Diese Entscheidungen können im Sinn des § 59 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, nämlich gesondert erfolgen. Eine Entscheidung über einen Teilgegenstand ist danach zulässig, wenn diese ohne Einfluss auf die Entscheidung über den anderen Teilgegenstand ist, sodass jeder Gegenstand als Hauptfrage entschieden werden und bestehen kann (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152, VwSlg 11.357 A/1984). Dazu ergibt sich schon aus der Negativabgrenzung des Substanzwertanspruches
§ 33
Abs 5 TFLG 1996, aus den getrennt zu führenden Rechnungskreisen
§ 36
Abs 2 TFLG 1996 und der gesonderten Berücksichtigung der Substanzwertberechtigung der Gemeinde in den Entscheidungsstrukturen der Agrargemeinschaft (§§ 35 Abs 7 und 8, 36 Abs 2, 37 Abs 6 bis 8 und 40 Abs 2 und 3), dass Substanzwertanspruch und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen. Es bestand für die Agrarbehörde römisch eins. Instanz keine Verpflichtung, in ihrem Bescheid sowohl über die Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde, als auch über eine Neubewertung sämtlicher Anteilsrechte abzusprechen. Diese Entscheidungen können im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, nämlich gesondert erfolgen. Eine Entscheidung über einen Teilgegenstand ist danach zulässig, wenn diese ohne Einfluss auf die Entscheidung über den anderen Teilgegenstand ist, sodass jeder Gegenstand als Hauptfrage entschieden werden und bestehen kann (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152, VwSlg 11.357 A/1984). Dazu ergibt sich schon aus der Negativabgrenzung des Substanzwertanspruches
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, aus den getrennt zu führenden Rechnungskreisen
Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 und der gesonderten Berücksichtigung der Substanzwertberechtigung der Gemeinde in den Entscheidungsstrukturen der Agrargemeinschaft (Paragraphen 35, Absatz 7 und 8, 36 Absatz 2, 37, Absatz 6 bis 8 und 40 Absatz 2 und 3), dass Substanzwertanspruch und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen. Dementsprechend kann auch eine nur auf den Substanzwertanspruch der Gemeinde bezogene Anpassung des Regulierungsplans und der Satzung, wie sie verfahrensgegenständlich ist, gesondert erfolgen bzw. ist davon auszugehen, dass eine durch VfSlg 18.446/2008 gebotene Anpassung von Regulierungsplan und Satzung somit nicht zwingend auch eine Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte mit umfassen muss.Dementsprechend kann auch eine nur auf den Substanzwertanspruch der Gemeinde bezogene Anpassung des Regulierungsplans und der Satzung, wie sie verfahrensgegenständlich ist, gesondert erfolgen bzw. ist davon auszugehen, dass eine durch VfSlg 18.446 aus 2008, gebotene Anpassung von Regulierungsplan und Satzung somit nicht zwingend auch eine Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte mit umfassen muss. Im Sinn der obigen Ausführungen kann aber auch durch das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine meritorische Entscheidung über eine Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte erfolgen. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht anderes gelten. Auch wenn § 66 AVG für das Landesverwaltungsgericht nicht subsidiär anwendbar ist, spricht dafür, dass der Prüfungsumfang für das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich enger gezogen ist als bisher für die Berufungsbehörden. Während im Rahmen der Berufung ein Bescheid bisher nach § 66 Abs 4 AVG in jede Richtung abgeändert werden konnte, ist das Landesverwaltungsgericht gem § 27 VwGVG auf eine Überprüfung „auf Grund der Beschwerde“ beschränkt.Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht anderes gelten. Auch wenn Paragraph 66, AVG für das Landesverwaltungsgericht nicht subsidiär anwendbar ist, spricht dafür, dass der Prüfungsumfang für das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich enger gezogen ist als bisher für die Berufungsbehörden. Während im Rahmen der Berufung ein Bescheid bisher nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG in jede Richtung abgeändert werden konnte, ist das Landesverwaltungsgericht gem Paragraph 27, VwGVG auf eine Überprüfung „auf Grund der Beschwerde“ beschränkt. Insgesamt war somit über die begehrte Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte durch das Landesverwaltungsgericht nicht abzusprechen und die Berufung in dieser Hinsicht unbegründet.
- bb)Zur Begrenzung der Anteilsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf: Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan vom 16.1.1959, IIIb1-**/** idgF wie oben unter Punkt I.3.a. dargestellt geändert.Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan vom 16.1.1959, IIIb1-**/** idgF wie oben unter Punkt römisch eins.3.a. dargestellt geändert. Die Berufungswerberin bringt diesbezüglich unter anderem vor, dass die Behörde in Umsetzung der verfassungsrichterlichen Vorgaben bescheidmäßig festzustellen gehabt hätte, dass alle land- und forstwirtschaftlichen Erträge des Gemeinschaftsgebietes, die über die noch zulässige Haus- und Gutsbedarfsdeckung der Mitglieder hinausgehen, der Gemeinde X zustehen (VfSlg 9336/1982). Aus diesem Grund wäre von der Behörde das jeweilige Anteilsrecht der angeführten Stammsitzliegenschaftsbesitzer mit dem Haus- und Gutsbedarf zu begrenzen gewesen. Es genügt nicht, für jedes einzelne Mitglied nur ein Anteilsrecht festzulegen. Das Anteilsrecht muss auf den Haus- und Gutsbedarf begrenzt werden, weil ansonsten der der Gemeinde zustehende „Überling“ der Gemeinde verloren ginge. Die Berufungswerberin bringt diesbezüglich unter anderem vor, dass die Behörde in Umsetzung der verfassungsrichterlichen Vorgaben bescheidmäßig festzustellen gehabt hätte, dass alle land- und forstwirtschaftlichen Erträge des Gemeinschaftsgebietes, die über die noch zulässige Haus- und Gutsbedarfsdeckung der Mitglieder hinausgehen, der Gemeinde römisch zehn zustehen (VfSlg 9336 aus 1982,). Aus diesem Grund wäre von der Behörde das jeweilige Anteilsrecht der angeführten Stammsitzliegenschaftsbesitzer mit dem Haus- und Gutsbedarf zu begrenzen gewesen. Es genügt nicht, für jedes einzelne Mitglied nur ein Anteilsrecht festzulegen. Das Anteilsrecht muss auf den Haus- und Gutsbedarf begrenzt werden, weil ansonsten der der Gemeinde zustehende „Überling“ der Gemeinde verloren ginge. In diesem Zusammenhang führt die Berufungswerberin weiters aus, dass nach der Vorgabe des VfGH in Mieders I der Substanzwert der Gemeinde, zu dem auch der „Überling“ zählt, in einem Anteil an der Agrargemeinschaft zum Ausdruck zu bringen sei, was im Ergebnis nur aufgrund eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens, dessen Einholung rechtsirrig unterlassen und hiermit ausdrücklich beantragt werde, möglich sei. Dieser Wert sei sodann mit dem walzenden Anteilsrecht von 140/700 Anteilen zusammenzuzählen, woraus der Gesamtanteil der Gemeinde resultiert.In diesem Zusammenhang führt die Berufungswerberin weiters aus, dass nach der Vorgabe des VfGH in Mieders römisch eins der Substanzwert der Gemeinde, zu dem auch der „Überling“ zählt, in einem Anteil an der Agrargemeinschaft zum Ausdruck zu bringen sei, was im Ergebnis nur aufgrund eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens, dessen Einholung rechtsirrig unterlassen und hiermit ausdrücklich beantragt werde, möglich sei. Dieser Wert sei sodann mit dem walzenden Anteilsrecht von 140/700 Anteilen zusammenzuzählen, woraus der Gesamtanteil der Gemeinde resultiert. Was die Frage der Begrenzung der Anteilsrechte betrifft, ist Folgendes zu beachten: Entsprechend der oben unter sublit aa beschriebenen Beschränkung des Prüfumfanges des Landesverwaltungsgerichtes kann von diesem auch die Frage der Begrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte nicht aufgegriffen werden, da auch das von der Agrarbehörde im vorliegenden Fall durchgeführte Verfahren diese Frage nicht behandelt. Entsprechend der oben unter Sub-Litera, a, a, beschriebenen Beschränkung des Prüfumfanges des Landesverwaltungsgerichtes kann von diesem auch die Frage der Begrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte nicht aufgegriffen werden, da auch das von der Agrarbehörde im vorliegenden Fall durchgeführte Verfahren diese Frage nicht behandelt. Sofern mit dem Vorbringen der Berufungswerberin aber die im Verfahren vor der Agrarbehörde behandelte Frage, wie durch eine Abänderung des Regulierungsplanes der Substanzwertanspruch der Gemeinde zu berücksichtigen ist, betroffen ist, gilt Folgendes: Wie sich aus der Judikatur (va VfSlg 18.446/2008, VfGH 10.12.2010, B 639/10, B 640/10) und der in Umsetzung von VfSlg 18.446/2008 ergangenen Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 ergibt, bilden die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte gemeinsam mit dem Nutzungsrecht am Substanzwert die Summe der öffentlich-rechtlichen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft. Substanzwertanspruch und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte sind daher im Hinblick auf die Gesamtheit aller Anteilsrechte als komplementär zu bezeichnen. Die im gegenständlichen Fall laut Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides vorgesehenen Anteilsrechte (140/700 Anteile Gemeinde X; je 80/700 Anteile sonstige Eigentümer von Stammsitzliegenschaften) beziehen sich aber nur auf den Bereich land- und forstwirtschaftlicher Nutzungsrechte, die wiederum durch den Substanzwertanspruch in keiner Weise tangiert werden. In diesem Sinne definiert auch § 33 Abs 5 TFLG 1996 den Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstücks als jenen Wert, der „nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt“. Das Berufungsvorbringen der Gemeinde X geht daher insofern ins Leere.Wie sich aus der Judikatur (va VfSlg 18.446 aus 2008,, VfGH 10.12.2010, B 639/10, B 640/10) und der in Umsetzung von VfSlg 18.446 aus 2008, ergangenen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 ergibt, bilden die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte gemeinsam mit dem Nutzungsrecht am Substanzwert die Summe der öffentlich-rechtlichen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft. Substanzwertanspruch und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte sind daher im Hinblick auf die Gesamtheit aller Anteilsrechte als komplementär zu bezeichnen. Die im gegenständlichen Fall laut Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides vorgesehenen Anteilsrechte (140/700 Anteile Gemeinde römisch zehn; je 80/700 Anteile sonstige Eigentümer von Stammsitzliegenschaften) beziehen sich aber nur auf den Bereich land- und forstwirtschaftlicher Nutzungsrechte, die wiederum durch den Substanzwertanspruch in keiner Weise tangiert werden. In diesem Sinne definiert auch Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 den Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstücks als jenen Wert, der „nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt“. Das Berufungsvorbringen der Gemeinde römisch zehn geht daher insofern ins Leere. Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, B 550/2012). Diesen Vorgaben entspricht die durch die Agrarbehörde vorgenommene Ergänzung des Punktes II. der Haupturkunde.Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012,). Diesen Vorgaben entspricht die durch die Agrarbehörde vorgenommene Ergänzung des Punktes römisch zwei. der Haupturkunde. Die Agrargemeinschaft Y hat zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Über diesen verfügte und verfügt die Gemeinde X in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der sonstigen Mitglieder der Agrargemeinschaft bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl. VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Die Agrargemeinschaft Y hat zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Über diesen verfügte und verfügt die Gemeinde römisch zehn in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der sonstigen Mitglieder der Agrargemeinschaft bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen vergleiche VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.
- c)Zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes: Die laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Inkraftsetzung einer neuen Verwaltungssatzung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Die Neufassung der Verwaltungssatzung zielt ebenso wie die unter Spruchpunkt I. erfolgte Änderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 darauf ab, die Rechte der Gemeinde X am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu wahren. Die laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erfolgte Inkraftsetzung einer neuen Verwaltungssatzung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Die Neufassung der Verwaltungssatzung zielt ebenso wie die unter Spruchpunkt römisch eins. erfolgte Änderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008, darauf ab, die Rechte der Gemeinde römisch zehn am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu wahren. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft Y als solche nach § 33 Abs. 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gilt. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft Y als solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gilt. So trägt etwa der neu formulierte § 4 der Satzung („Rechte und Pflichten der Substanzberechtigten Gemeinde X“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 34 Abs 4 2. Satz, 35 Abs 7 leg cit erfüllt werden. So trägt etwa der neu formulierte Paragraph 4, der Satzung („Rechte und Pflichten der Substanzberechtigten Gemeinde X“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der Paragraphen 33, Absatz 5, 34, Absatz 4, 2. Satz, 35 Absatz 7, leg cit erfüllt werden.
- aa)Zur direkten Verfügungsbefugnis der Gemeinde: Laut Berufungsvorbringen sei die vorliegende Neufassung der Verwaltungssatzung aber nicht weitgehend genug. So sei etwa zusätzlich sicherzustellen, dass alle das Gemeindegut betreffenden Entscheidungen ausschließlich von den (nach der TGO dazu befugten) Organen der Gemeinde zu treffen seien, soweit nicht nur die Nutzungsrechte zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes hiervon berührt sind. Und die Gemeinde X solle außerdem auf das gesamte, nicht durch Gemeindegutsnutzungsrechte belastete, Vermögen unmittelbar zugreifen und darüber frei disponieren können und sei unter anderem in diesem Zusammenhang ein eigenes Substanzkonto mit alleiniger Zeichnungsberechtigung der Gemeinde X einzurichten.Laut Berufungsvorbringen sei die vorliegende Neufassung der Verwaltungssatzung aber nicht weitgehend genug. So sei etwa zusätzlich sicherzustellen, dass alle das Gemeindegut betreffenden Entscheidungen ausschließlich von den (nach der TGO dazu befugten) Organen der Gemeinde zu treffen seien, soweit nicht nur die Nutzungsrechte zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes hiervon berührt sind. Und die Gemeinde römisch zehn solle außerdem auf das gesamte, nicht durch Gemeindegutsnutzungsrechte belastete, Vermögen unmittelbar zugreifen und darüber frei disponieren können und sei unter anderem in diesem Zusammenhang ein eigenes Substanzkonto mit alleiniger Zeichnungsberechtigung der Gemeinde römisch zehn einzurichten. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Agrarbehörde bei der Erlassung der Satzung an die diesbezüglichen Bestimmungen des TFLG 1996 gebunden war und es ihr sohin schon aus formalen Gründen verwehrt war, in der Satzung über das Gesetz hinausgehende Befugnisse zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde X vorzusehen. Mit der TFLG 1996-Novelle LGBl 7/2010 waren zudem unzweifelhaft ohnehin umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die praktisch jeden Fall abdecken, in dem im Falle des Vorliegens einer Gemeindegutsagrargemeinschaft die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns schlagend werden kann. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Agrarbehörde bei der Erlassung der Satzung an die diesbezüglichen Bestimmungen des TFLG 1996 gebunden war und es ihr sohin schon aus formalen Gründen verwehrt war, in der Satzung über das Gesetz hinausgehende Befugnisse zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde römisch zehn vorzusehen. Mit der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010, waren zudem unzweifelhaft ohnehin umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die praktisch jeden Fall abdecken, in dem im Falle des Vorliegens einer Gemeindegutsagrargemeinschaft die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns schlagend werden kann. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen: - Verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8),- Verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (Paragraph 35, Absatz 7,) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (Paragraph 35, Absatz 8,), - Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7) sowie Zustimmung als Voraussetzung für agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c),- Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (Paragraph 35, Absatz 7,) sowie Zustimmung als Voraussetzung für agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c,), - Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2),- Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (Paragraph 36, Absatz 2,), - Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung ins bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 3) sowie- Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung ins bücherliche Eigentum zu übertragen ist (Paragraph 40, Absatz 3,) sowie - Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7) bzw. bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8).- Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (Paragraph 35, Absatz 7,) bzw. bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (Paragraph 37, Absatz 7 und 8). Mit diesen Zustimmungs- und Einwirkungsrechten bzw. buchhalterischen Vorgaben ist der Gesetzgeber dem verfassungsgerichtlichen Gebot, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, da ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde (VfSlg 18.446/2008), nachgekommen, wie dies auch der VfGH in Bestätigung sämtlicher im Anlassfall relevierten Bestimmungen (§ 35 Abs 7, § 36 Abs 2 und § 37 Abs 6) als verfassungskonform bestätigt hat (VfGH 28.2.2011, B 1645/10).Mit diesen Zustimmungs- und Einwirkungsrechten bzw. buchhalterischen Vorgaben ist der Gesetzgeber dem verfassungsgerichtlichen Gebot, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, da ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde (VfSlg 18.446 aus 2008,), nachgekommen, wie dies auch der VfGH in Bestätigung sämtlicher im Anlassfall relevierten Bestimmungen (Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 6,) als verfassungskonform bestätigt hat (VfGH 28.2.2011, B 1645/10). Entgegen der Auffassung der Gemeinde X sehen Gesetz und Satzung auch nicht bloße Möglichkeiten der Verhinderung von negativen Beschlüssen vor, sondern, wie aus der obigen Aufzählung hervorgeht, durchaus und sogar überwiegend aktive Rechte der Gemeinde (Einberufung der Gremien, Einsicht in Aufzeichnungen, jederzeitige Entnahme der Substanzerträge, Beanspruchung von Gemeindegut für infrastrukturelle Vorhaben, Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft, Anrufung der Agrarbehörde), sodass die Gemeinde im Ergebnis jeden Beschluss betreffend Gemeindegut zumindest initiieren und einzelne auch durchsetzen kann und ihre Verfügungsbefugnis nur in dem Ausmaß eingeschränkt ist, als es ihre Rechtsstellung als substanzberechtigte Gemeinde und Mitglied der Agrargemeinschaft Y
§ 34
Abs 1 TFLG 1996 eben erforderlich macht.Entgegen der Auffassung der Gemeinde römisch zehn sehen Gesetz und Satzung auch nicht bloße Möglichkeiten der Verhinderung von negativen Beschlüssen vor, sondern, wie aus der obigen Aufzählung hervorgeht, durchaus und sogar überwiegend aktive Rechte der Gemeinde (Einberufung der Gremien, Einsicht in Aufzeichnungen, jederzeitige Entnahme der Substanzerträge, Beanspruchung von Gemeindegut für infrastrukturelle Vorhaben, Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft, Anrufung der Agrarbehörde), sodass die Gemeinde im Ergebnis jeden Beschluss betreffend Gemeindegut zumindest initiieren und einzelne auch durchsetzen kann und ihre Verfügungsbefugnis nur in dem Ausmaß eingeschränkt ist, als es ihre Rechtsstellung als substanzberechtigte Gemeinde und Mitglied der Agrargemeinschaft Y
Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996 eben erforderlich macht. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur hat die (verfassungswidrige) Übertragung des vormaligen Alleineigentums der Gemeinde an die Agrargemeinschaft die Verwandlung desselben in ein Anteilsrecht an der neu gebildeten Agrargemeinschaft (VfSlg 18.446/2008) und damit korrespondierend die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft zur Folge (VfSlg 19.018/2010), wie dies nun auch in § 34 Abs 1 TFLG 1996 festgelegt ist. Dementsprechend ist die Gemeinde wie jedes andere Mitglied den Entscheidungsstrukturen und Mechanismen der Agrargemeinschaft unterworfen und kann auch die
VfSlg 18446/2008 gebotene Berücksichtigung des Substanzwertes nur innerhalb dieses Gefüges erfolgen.Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur hat die (verfassungswidrige) Übertragung des vormaligen Alleineigentums der Gemeinde an die Agrargemeinschaft die Verwandlung desselben in ein Anteilsrecht an der neu gebildeten Agrargemeinschaft (VfSlg 18.446 aus 2008,) und damit korrespondierend die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft zur Folge (VfSlg 19.018 aus 2010,), wie dies nun auch in Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996 festgelegt ist. Dementsprechend ist die Gemeinde wie jedes andere Mitglied den Entscheidungsstrukturen und Mechanismen der Agrargemeinschaft unterworfen und kann auch die
VfSlg 18446 aus 2008, gebotene Berücksichtigung des Substanzwertes nur innerhalb dieses Gefüges erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass Satzungsregelungen betreffend unmittelbare Verfügungsrechte der Gemeinde über ihr Anteilsrecht „Substanzwert“ in den Bestimmungen des TFLG 1996 keine Deckung finden würden und auch nicht im Wege verfassungskonformer Interpretation abgeleitet werden könnten, vielmehr würden solche Eingriffsrechte die Gemeinde einseitig bevorzugen und wären daher als gleichheitswidrig zu betrachten. Zusammengefasst trägt somit die neue Verwaltungssatzung dem TFLG 1996 in seiner derzeitigen Fassung Rechnung. Die von der Berufungswerberin begehrten Satzungsbestimmungen wären dagegen von diesem Gesetz nicht gedeckt. bb) Zur Berücksichtigung des Überlings: Zu berücksichtigen ist die ausdrückliche Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B550/2012 ua, wonach der Überschusses aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes zuzuordnen ist und insofern § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 (die Satzung hat Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten) auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG nicht anzuwenden ist.Zu berücksichtigen ist die ausdrückliche Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B550/2012 ua, wonach der Überschusses aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes zuzuordnen ist und insofern Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 (die Satzung hat Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten) auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG nicht anzuwenden ist. In diesem Sinn wurde auch von der Berufungswerberin zu berücksichtigen verlangt, dass der „Überling“ der Gemeinde zustehe. Wenn sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 wären, müsste ausgehend von den obigen Überlegungen § 16 „Ertragsüberschüsse“ und damit auch § 10 lit d (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der Verwaltungssatzung ersatzlos gestrichen werden, da laut dem genannten VfGH-Erkenntnis die Nutzungsrechte am Gemeindegut auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt sind, die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den der Gemeinde zustehenden Substanzwert iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren sind und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich und daher auch nicht zu regeln sind.Wenn sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 wären, müsste ausgehend von den obigen Überlegungen Paragraph 16, „Ertragsüberschüsse“ und damit auch Paragraph 10, Litera d, (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der Verwaltungssatzung ersatzlos gestrichen werden, da laut dem genannten VfGH-Erkenntnis die Nutzungsrechte am Gemeindegut auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt sind, die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den der Gemeinde zustehenden Substanzwert iS von Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu subsumieren sind und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich und daher auch nicht zu regeln sind. Da sich allerdings das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, konkret auf das Grundstück .2 in EZ ** GB Z, sind die genannten §§ 10 lit d und 16 der Satzung zu belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke
Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.12.2010, AgrB-R***/**-2010, nicht anzuwenden. Da sich allerdings das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, konkret auf das Grundstück .2 in EZ ** GB Z, sind die genannten Paragraphen 10, Litera d und 16 der Satzung zu belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke
Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.12.2010, AgrB-R***/**-2010, nicht anzuwenden. d) Zum Umfang des Substanzwertes der Gemeinde und zur Verwendung der Substanzerlöse: In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das unter Punkt I.
- dargestellte Feststellungsverfahren zu verweisen. Die Agrarbehörde I. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich darin umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit dem diesbezüglich rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom 10.12.2010, AgrB-R***/**-2010, wurde insofern in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist und lediglich das Grundstück .2 in EZ ** GB Z nicht zum Gemeindegut zähle. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – wie bereits oben unter Punkt 3.a. erwähnt - ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut sind und welche nicht.In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das unter Punkt römisch eins.
- dargestellte Feststellungsverfahren zu verweisen. Die Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich darin umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit dem diesbezüglich rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom 10.12.2010, AgrB-R***/**-2010, wurde insofern in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist und lediglich das Grundstück .2 in EZ ** GB Z nicht zum Gemeindegut zähle. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – wie bereits oben unter Punkt 3.a. erwähnt - ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut sind und welche nicht. Ungeachtet dieser Feststellung, dass es sich beim ehemals zum Gutsbestand der EZ ** gehörigen und nunmehr in EZ ** GB Z vorgetragenen Grundstück nicht um Gemeindegut handelt, begehrt die Berufungswerberin im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass das genannte Grundstück einen Teil des Gemeindevermögens darstelle. Zu diesem Vorbringen der Berufungswerberin, wonach die Eigenschaft als Gemeindegut in jenen Ersatzgrundstücken weiter existiere, die die Agrargemeinschaft nach erfolgter Regulierung aus der Substanz des Gemeindegutes oder mit den Erträgnissen aus der Substanz erworben habe, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom
- Dezember 2010, B 639/10 und B640/10, zu verweisen, wonach es im Hinblick auf solche „Ersatzanschaffungen“ auf der Hand liege, dass bei diesen die rechtlichen Voraussetzungen
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 naturgemäß nicht gegeben sein können.
Weiters betreffe die Frage, ob der Gemeinde ein Anteil am Veräußerungserlös oder – nach Verwendung desselben zur Anschaffung weiterer Liegenschaften – ein Anteil an diesen Liegenschaften zusteht, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde. Zu diesem Vorbringen der Berufungswerberin, wonach die Eigenschaft als Gemeindegut in jenen Ersatzgrundstücken weiter existiere, die die Agrargemeinschaft nach erfolgter Regulierung aus der Substanz des Gemeindegutes oder mit den Erträgnissen aus der Substanz erworben habe, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 10. Dezember 2010, B 639/10 und B640/10, zu verweisen, wonach es im Hinblick auf solche „Ersatzanschaffungen“ auf der Hand liege, dass bei diesen die rechtlichen Voraussetzungen
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 naturgemäß nicht gegeben sein können. Weiters betreffe die Frage, ob der Gemeinde ein Anteil am Veräußerungserlös oder – nach Verwendung desselben zur Anschaffung weiterer Liegenschaften – ein Anteil an diesen Liegenschaften zusteht, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde. Eine solche Frage ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für das von der Berufungswerberin erstattete Vorbringen im Zusammenhang mit der Verwendung der Substanzerlöse. Die Berufungswerberin bringt etwa hinsichtlich der Tragung der mit der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes verbundenen Bewirtschaftungskosten vor, dass für diese Kosten nicht die Substanzerlöse verwendet werden dürfen. Gleiches gelte für die Kosten der Agrargemeinschaft Y für Verfahren gegen die Gemeinde X. Die Berufungswerberin bringt etwa hinsichtlich der Tragung der mit der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes verbundenen Bewirtschaftungskosten vor, dass für diese Kosten nicht die Substanzerlöse verwendet werden dürfen. Gleiches gelte für die Kosten der Agrargemeinschaft Y für Verfahren gegen die Gemeinde römisch zehn. Durch die Neuregulierung hätte dies sichergestellt und die entsprechenden Beträge ermittelt werden müssen. Außerdem wurde von der Berufungswerberin beantragt, dass die gesamten derzeit vorhandenen Rücklagen und die über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehenden Substanzerträge an die Gemeinde X zur Auszahlung gebracht werden sollen.Außerdem wurde von der Berufungswerberin beantragt, dass die gesamten derzeit vorhandenen Rücklagen und die über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehenden Substanzerträge an die Gemeinde römisch zehn zur Auszahlung gebracht werden sollen. Auch diese Fragen betreffen die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft Y und der Gemeinde X, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und über die das Landesverwaltungsgericht insofern nicht befugt ist abzusprechen. Auch diese Fragen betreffen die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft Y und der Gemeinde römisch zehn, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und über die das Landesverwaltungsgericht insofern nicht befugt ist abzusprechen. e) Zusammenfassung: Im Wesentlichen weisen die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung die von der Berufungswerberin geltend gemachten Mängel nicht auf bzw. spricht das Berufungsvorbringen Punkte an, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und über die das Landesverwaltungsgericht insofern nicht absprechen darf. In dieser Hinsicht war die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung daher als unbegründet abzuweisen. Auch in dem Umfang, in dem die vorliegende Berufung die Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y mit dem Argument bekämpft, es sei dem Substanzwertanspruch der Gemeinde X nicht ausreichend zum Durchbruch verholfen worden, ist der Berufung nicht stattzugeben und sind insbesondere die §§ 10 lit d und 16 der Verwaltungssatzung nicht zu streichen, da diese zwar in Bezug auf die als Gemeindegut festgestellten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y nicht mehr anzuwenden sind, wohl aber im Hinblick auf das rechtskräftig nicht als Gemeindegut festgestellte Grundstück .2 in EZ ** GB Z.Auch in dem Umfang, in dem die vorliegende Berufung die Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y mit dem Argument bekämpft, es sei dem Substanzwertanspruch der Gemeinde römisch zehn nicht ausreichend zum Durchbruch verholfen worden, ist der Berufung nicht stattzugeben und sind insbesondere die Paragraphen 10, Litera d und 16 der Verwaltungssatzung nicht zu streichen, da diese zwar in Bezug auf die als Gemeindegut festgestellten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y nicht mehr anzuwenden sind, wohl aber im Hinblick auf das rechtskräftig nicht als Gemeindegut festgestellte Grundstück .2 in EZ ** GB Z. Sonstige, über das Vorbringen der Berufungswerberin hinausgehende Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht aufgetaucht und hätten vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf dessen eingeschränkten Prüfumfang nach § 27 VwGVG auch nicht von Amts wegen aufgegriffen werden dürfen, sodass letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.Sonstige, über das Vorbringen der Berufungswerberin hinausgehende Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht aufgetaucht und hätten vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf dessen eingeschränkten Prüfumfang nach Paragraph 27, VwGVG auch nicht von Amts wegen aufgegriffen werden dürfen, sodass letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.
- Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt römisch eins.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Und auch die Erwägungen zum Umfang der gegenständlichen Verwaltungssache stützen sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0048.1