GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 6 Monaten auf 5 Monate (gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, das ist der 21.01.2014) herabgesetzt wird und auch etwaige Haftzeiten für die Berechnung der 5-monatigen Entziehungsdauer anzurechnen sind. Weiters wird anstelle der amtsärztlichen Untersuchung angeordnet, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der festgesetzten Entziehungsdauer (das ist der 21.06.2014) eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie beizubringen hat und sich bei Nichterfüllung dieser Anordnung die Entziehungsdauer verlängert. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insofern abgeändert, als § 57 Abs 1 AVG eliminiert wird.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 6 Monaten auf 5 Monate (gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, das ist der 21.01.2014) herabgesetzt wird und auch etwaige Haftzeiten für die Berechnung der 5-monatigen Entziehungsdauer anzurechnen sind. Weiters wird anstelle der amtsärztlichen Untersuchung angeordnet, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der festgesetzten Entziehungsdauer (das ist der 21.06.2014) eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie beizubringen hat und sich bei Nichterfüllung dieser Anordnung die Entziehungsdauer verlängert. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insofern abgeändert, als Paragraph 57, Absatz eins, AVG eliminiert wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B „unter Anwendung des § 57 Abs 1 AVG“ wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten (gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist der 21.01.2014) entzogen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass etwaige Haftzeiten in der Dauer der Entzugszeit, nicht auf die Entzugsdauer angerechnet würden. Als begleitende Maßnahme wurde eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B „unter Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG“ wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten (gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist der 21.01.2014) entzogen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass etwaige Haftzeiten in der Dauer der Entzugszeit, nicht auf die Entzugsdauer angerechnet würden. Als begleitende Maßnahme wurde eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13.11.2013 die über den Beschwerdeführer ausgesprochene 10monatige Haftstrafe auf Bewährung, welche vom Landesgericht Innsbruck wegen §§ 27 Abs 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall (Absatz 2) und 28a Abs 1 fünfter Fall und Absatz 3 Suchtmittelgesetz ausgesprochen worden sei, dahingehend abgeändert worden sei, dass sieben Monate, bedingt auf drei Jahre nachgesehen worden seien.In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13.11.2013 die über den Beschwerdeführer ausgesprochene 10monatige Haftstrafe auf Bewährung, welche vom Landesgericht Innsbruck wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 1 erster und zweiter Fall (Absatz 2) und 28a Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3 Suchtmittelgesetz ausgesprochen worden sei, dahingehend abgeändert worden sei, dass sieben Monate, bedingt auf drei Jahre nachgesehen worden seien. Dies begründe eine Verkehrsunzuverlässigkeit. Hinsichtlich der Dauer der Entziehung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführer von zumindest Anfang des Jahres 2003 bis zum 15.06.2013 eine unbekannte Menge an Suchtgift, zumindest jedoch 236 Gramm Cannabisgras (THC), teilweise zum Eigenkonsum und teilweise zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben und besessen habe. Gegen diesen Bescheid erhob Herr A B innerhalb offener Frist Beschwerde. Er ersuchte darum, ihm nicht den „Führerschein wegzunehmen“ oder lediglich für drei Monate. Er benötige das Auto, um zur Arbeit zu fahren, anderenfalls müsse er mit dem Taxi fahren. Er habe jedoch dafür kein Geld und müsse auch die Freundin zur Arbeit fahren. Er habe Angst, dass er seine Arbeit verliere. Er habe so viel zu zahlen (Anwalt und Strafe). Er gehe jede zweite Woche zur Kontrolle und jeden zweiten Monat zur Suchtberatung und koste dies alles Geld. Er sei immer noch in Behandlung. Ihm tue alles leid. Er sei noch unbescholten und habe sich bis jetzt an das Gesetz gehalten. Jetzt habe er einen Fehler gemacht und das würde sich nie mehr wiederholen. Seit der Verhaftung sei er „sauber.“ Dies sei durch die an das Landesgericht gefaxten Ergebnisse nachvollziehbar. Er sehe nicht ein, dass er zum Arzt gehen müsse. Er sei ohnedies in Behandlung. Er sei ohnedies einsichtig. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.07.2013, Zahl ** Hv **/13*, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in Wattens und an anderen Orten vorschriftswidrig 1. Seit zumindest Anfang des Jahres 2003 bis zum 15.06.2013 eine unbekannte Menge Suchtgift, zumindest jedoch 236 Gramm Cannabisgras (THC), von Unbekannten und einem „G“ teilweise zum Eigenkonsum und teilweise zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben und besessen; 2. Zwischen Anfang März und 15.06.2013 in einer Vielzahl von Teilhandlungen Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 700 Gramm Cannabisgras (THC) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 5,5 % (38,5 Gramm reines THC) dem abgesondert verfolgten S K, einem „M“ und weiteren Unbekannten überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich seinen persönlichen Gebrauch von Suchtmitteln oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Zwischen Anfang März und 15.06.2013 in einer Vielzahl von Teilhandlungen Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 700 Gramm Cannabisgras (THC) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 5,5 % (38,5 Gramm reines THC) dem abgesondert verfolgten S K, einem „M“ und weiteren Unbekannten überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich seinen persönlichen Gebrauch von Suchtmitteln oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Dadurch habe der Beschwerdeführer begangen Zu 1.: Das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall (Absatz 2) Suchtmittelgesetz (SMG) und Das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 erster und zweiter Fall (Absatz 2) Suchtmittelgesetz (SMG) und Zu 2.: Das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Absatz 3 SMG und wurde er hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten samt Kostenersatz verurteilt. Das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3 SMG und wurde er hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten samt Kostenersatz verurteilt.
GB wurde die (gesamte) Freiheitsstrafe vom Landesgericht Innsbruck unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die (gesamte) Freiheitsstrafe vom Landesgericht Innsbruck unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde ihm unter anderem die Weisung erteilt, für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils weiterhin Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen beim Verein Suchtberatung Tirol in Anspruch zu nehmen und sich in 14tägigen Abständen Harntests zu unterziehen. Auf Grund einer Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck entschied das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 13.11.2013, Zahl * Bs ***/13*, dass lediglich sieben Monate der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Mit einem führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dem 31.07.2008), entzogen und wurde weiters eine Nachschulung angeordnet. Diese Entziehung gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2008 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,72 mg/l) gelenkt und dabei einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des Aktes der Verwaltungsbehörde, insbesondere auf Grund der Urteile des Landesgerichtes bzw Oberlandesgerichtes Innsbruck. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
Paragraph 7, Absatz 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand: … 11. eine strafbare Handlung
F BGBl. I Nr. 111/2010, begangen hat.11. eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, begangen hat. Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. In § 25 Abs 3 FSG ist festgeschrieben, dass bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist.In Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist festgeschrieben, dass bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist. § 14 Abs 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. 1997/322 idF BGBl. II 2011/280 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 14, Absatz 5, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. 1997/322 in der Fassung BGBl. römisch zwei 2011/280 hat folgenden Wortlaut: „Personen, die Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuft Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe I zu erteilen oder wieder zu erteilen.“ „Personen, die Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuft Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe römisch eins zu erteilen oder wieder zu erteilen.“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Vorweg ist auszuführen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides § 57 Abs 1 AVG angeführt ist und dies die Erlassung eines Mandatsbescheides nahelegt. (Dieser wäre mit Vorstellung zu bekämpfen und hätte die Verwaltungsbehörde darüber zu entscheiden.) Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtsmittelbelehrung, in welcher nicht die Erhebung einer Vorstellung, sondern die Erhebung einer Beschwerde angeführt ist, lässt jedoch keinen Zweifel darüber offen, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um einen solchen
AVG handelt, sodass auf Grund des erhobenen Rechtsmittels das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung berufen ist.Vorweg ist auszuführen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeführt ist und dies die Erlassung eines Mandatsbescheides nahelegt. (Dieser wäre mit Vorstellung zu bekämpfen und hätte die Verwaltungsbehörde darüber zu entscheiden.) Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtsmittelbelehrung, in welcher nicht die Erhebung einer Vorstellung, sondern die Erhebung einer Beschwerde angeführt ist, lässt jedoch keinen Zweifel darüber offen, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um einen solchen
Paragraph 58, AVG handelt, sodass auf Grund des erhobenen Rechtsmittels das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung berufen ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck unter anderem wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 Suchtmittelgesetz schuldig erkannt und letztlich mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, bestraft. Auf Grund der Bindung der Führerscheinbehörde an dieses Strafurteil ist jedenfalls vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Ziffer 11 FSG auszugehen. Verbrechen bzw Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen und liegt daher eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs 1 FSG vor. Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck unter anderem wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz schuldig erkannt und letztlich mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, bestraft. Auf Grund der Bindung der Führerscheinbehörde an dieses Strafurteil ist jedenfalls vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11 FSG auszugehen. Verbrechen bzw Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen und liegt daher eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG vor. Für die Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit und der damit in Verbindung stehenden Bemessung der Entziehungszeit war maßgeblich, dass dem Beschwerdeführer vom Gericht ein sehr langer Tatzeitraum zur Last gelegt wurde und die hier maßgebliche Grenzmenge fast um das Zweifache überschritten wurde. Diese „tatverfangene“ Suchtgiftmenge und der „teilweise gewinnbringende Handel“ veranlassten das Oberlandesgericht Innsbruck dazu, lediglich sieben von den verhängten zehn Monaten bedingt nachzusehen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit einem KFZ Schmuggelfahrten durchgeführt hätte. Auch ist ihm die (gerichtliche) Unbescholtenheit zu Gute zu halten. Zwischen der letzten vom Gericht angelasteten Tathandlung (15.06.2013) und der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist zwar ein Zeitraum von ca. sieben Monaten verstrichen. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch aktuell verkehrsunzuverlässig ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht jedoch davon aus, dass nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Tathandlung die Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls wiedererlangt wird, sodass eine Verlängerung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit durch die von der Verwaltungsbehörde angeordnete Nichtberücksichtigung von Haftzeiten nicht in Betracht kommt. Für diese Reduzierung der Entziehungsdauer war insbesondere maßgeblich, dass die Straftaten vorwiegend deshalb begangen wurden, um den persönlichen Gebrauch von Suchtmitteln zu ermöglichen. Auch der Umstand, dass die Taten nicht unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges gesetzt wurden, war hiefür mitentscheidend. Dazu kommt der Umstand, dass letztlich doch ein Großteil der verhängten Strafe bedingt nachgesehen wurde. Eine weitere Herabsetzung der Entziehungsdauer kam nicht in Betracht. Es sei auch ausgeführt, dass private und berufliche Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl VwGH 14.11.1995, Zahl 95/11/0300). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Drogen mehr konsumiert, ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge in Verkehr Setzens von Suchtmitteln zu vernachlässigen; nicht der Konsum, sondern das in Verkehr Setzen von Suchtmitteln zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich. Ergänzend sei auch erwähnt, dass die Vorentzüge, welche wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit in den Jahren 2007 bzw 2008 verfügt wurden, auf Grund des Zeitablaufes für die gegenständliche Festsetzung der Entziehungsdauer ohne entscheidenden Einfluss waren.Es sei auch ausgeführt, dass private und berufliche Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben vergleiche VwGH 14.11.1995, Zahl 95/11/0300). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Drogen mehr konsumiert, ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge in Verkehr Setzens von Suchtmitteln zu vernachlässigen; nicht der Konsum, sondern das in Verkehr Setzen von Suchtmitteln zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich. Ergänzend sei auch erwähnt, dass die Vorentzüge, welche wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit in den Jahren 2007 bzw 2008 verfügt wurden, auf Grund des Zeitablaufes für die gegenständliche Festsetzung der Entziehungsdauer ohne entscheidenden Einfluss waren. Hinsichtlich der begleitenden Anordnung ist festzuhalten, dass sich eine diesbezügliche Rechtsgrundlage in § 14 Abs 5 FSG-GV findet. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit suchtmittelabhängig war, steht zweifelsfrei fest. In diesem Fall bedarf es nach der genannten Bestimmung einer fachärztlichen Stellungnahme, um (unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen) eine Lenkberechtigung der Gruppe I zu erteilen oder wieder zu erteilen.Hinsichtlich der begleitenden Anordnung ist festzuhalten, dass sich eine diesbezügliche Rechtsgrundlage in Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV findet. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit suchtmittelabhängig war, steht zweifelsfrei fest. In diesem Fall bedarf es nach der genannten Bestimmung einer fachärztlichen Stellungnahme, um (unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen) eine Lenkberechtigung der Gruppe römisch eins zu erteilen oder wieder zu erteilen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.0531.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.