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LVwG-2014/27/0745-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/27/0745-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Frau A A, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 22.01.2014, Zl. ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,-- zu bezahlen.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,-- zu bezahlen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Frau A A, geb. am xx.xx.xxxx, haben vom 23.04.2013 bis 07.05.2013 in **** Y, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als vom Zulassungsbesitzer, B A, Adresse 3, **** Y, des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *****, Marke XY, Farbe silber, benannte Auskunftsperson unterlassen, ihrer Pflicht gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabengesetz 2006 idgF nachzukommen, Auskunft darüber zu geben, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 29.06.2012, 14:50 Uhr, in Y, Adresse 4, GZl. ****, abgestellt hat. Sie haben es als vom Zulassungsbesitzer, B A, Adresse 3, **** Y, des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *****, Marke XY, Farbe silber, benannte Auskunftsperson unterlassen, ihrer Pflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Parkabgabengesetz 2006 idgF nachzukommen, Auskunft darüber zu geben, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 29.06.2012, 14:50 Uhr, in Y, Adresse 4, GZl. ****, abgestellt hat. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1, lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9/2006 i.d.g.F. begangenSie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins,, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2006, i.d.g.F. begangen Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 150,00 3 Tage § 14, Abs. 1, lit. b Tiroler ParkabgabegesetzParagraph 14,, Absatz eins,, Litera b, Tiroler Parkabgabegesetz Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag € 15,00 € 165,00“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr die angeführte Lenkererhebung nie zugekommen sei und ihr auch die Verständigung über die Hinterlegung vom 23.04.2014 nicht zugekommen sei. Erst anlässlich der Akteneinsicht sei ihr die Lenkererhebung bekannt geworden. Diese sei zudem rechtswidrig, da sie alternativ aufgefordert werden hätte müssen, die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Beschwerdeführerin bezog sich dabei auf § 103 Abs 2 KFG. Im Übrigen sei die Geldstrafe überhöht und in keiner Relation zur ursprünglich verhängten Geldstrafe von € 50,
  5. Weiters wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stande wegen Versäumung der Frist zur Lenkererhebung beantragt und unter einem ausgeführt, dass die Auskunft, wer das Fahrzeug gelenkt bzw zuletzt abgestellt habe, nicht erteilt werden könne, wohl aber die Auskunft, wer Auskunft erteilen könne. Diesbezüglich wurde eine Person in Japan namhaft gemacht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr die angeführte Lenkererhebung nie zugekommen sei und ihr auch die Verständigung über die Hinterlegung vom 23.04.2014 nicht zugekommen sei. Erst anlässlich der Akteneinsicht sei ihr die Lenkererhebung bekannt geworden. Diese sei zudem rechtswidrig, da sie alternativ aufgefordert werden hätte müssen, die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Beschwerdeführerin bezog sich dabei auf Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Im Übrigen sei die Geldstrafe überhöht und in keiner Relation zur ursprünglich verhängten Geldstrafe von € 50,
  6. Weiters wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stande wegen Versäumung der Frist zur Lenkererhebung beantragt und unter einem ausgeführt, dass die Auskunft, wer das Fahrzeug gelenkt bzw zuletzt abgestellt habe, nicht erteilt werden könne, wohl aber die Auskunft, wer Auskunft erteilen könne. Diesbezüglich wurde eine Person in Japan namhaft gemacht. Beweis wurde aufgenommen in den behördlichen Akt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse auch im Sinn des Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC nicht zwingend. Beweis wurde aufgenommen in den behördlichen Akt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse auch im Sinn des Artikel 6, EMRK bzw Artikel 47, GRC nicht zwingend. II.römisch zwei. Rechtslage: Tiroler Parkabgabegesetz: … „§ 4 Abgabenschuldner, Auskunftspflicht …

(2)Absatz 2,Besteht der Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a oder c, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft, die den Namen und die Adresse der entsprechenden Person enthalten muss, hat der Zulassungsbesitzer, im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Inhaber der entsprechenden Bewilligung, zu erteilen. Können sie diese Auskunft nicht erteilen, so haben sie den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, die die Auskunft erteilen kann; dann trifft diese Person die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung, zu erteilen. Kann die Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht gegeben werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.“Besteht der Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, oder c, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft, die den Namen und die Adresse der entsprechenden Person enthalten muss, hat der Zulassungsbesitzer, im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Inhaber der entsprechenden Bewilligung, zu erteilen. Können sie diese Auskunft nicht erteilen, so haben sie den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, die die Auskunft erteilen kann; dann trifft diese Person die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung, zu erteilen. Kann die Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht gegeben werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.“ „§ 14 Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer a)Litera a durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkabgabe hinterzieht oder verkürzt, b)Litera b der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,der Auskunftspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, c)Litera c ohne den Tatbestand nach lit. a zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 9 oder als Gast Parkkarten nach § 7 Abs. 4 nicht ordnungsgemäß verwendet,ohne den Tatbestand nach Litera a, zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach Paragraph 9, oder als Gast Parkkarten nach Paragraph 7, Absatz 4, nicht ordnungsgemäß verwendet, d)Litera d Parkkarten anderen Personen als beherbergten Gästen überlässt oder e)Litera e als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 4 nicht nachkommt,als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes den Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 4, nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 370,– Euro zu bestrafen.“ … III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen keine Folge zu geben: Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe von der Lenkererhebung keine Kenntnis erhalten. Dazu ist auszuführen, dass aus dem Akt ersichtlich ist, dass das Schreiben „Lenkererhebung“ vom 05.04.2013 seitens der Bürgermeisterin der Stadt Y der Beschwerdeführerin zugesendet wurde und befindet sich ebenfalls ein entsprechender Rückschein im behördlichen Akt, aus dem sich ergibt, dass dieses Schreiben am 22.04.2013 an der Adresse der Beschwerdeführerin zuzustellen versucht wurde. Eine Verständigung über Hinterlegung wurde laut Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt und wurde vermerkt, dass Beginn der Abholfrist des hinterlegten Dokuments der 23.04.2013 ist. Weiters findet sich im behördlichen Akt der postalische Vermerk über die Rücksendung dieses Schreiben mit 21.05.2013 und dem Vermerk, dass das behördliche Schreiben nicht behoben worden sei. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass sie ortsabwesend gewesen sei, sondern lediglich ausgeführt, ihr sei weder die Lenkererhebung noch die Verständigung über die Hinterlegung zugekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist. Beim Rückschein im Sinne des Zustellgesetzes handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist. Beim Rückschein im Sinne des Zustellgesetzes handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Aus der vorliegenden Urkunde ergibt sich – durch Unterschrift des Zustellers bestätigt – dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei eine Verständigung über die Hinterlegung nicht zugekommen, zeigt keine konkreten Sachverhaltsbehauptungen auf, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen würde. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Aussage eines Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige eingelegt worden, zu entkräften (vgl. VwGH 23.02.1994, Zl. 93/09/0462 ua). Aus der vorliegenden Urkunde ergibt sich – durch Unterschrift des Zustellers bestätigt – dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei eine Verständigung über die Hinterlegung nicht zugekommen, zeigt keine konkreten Sachverhaltsbehauptungen auf, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen würde. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Aussage eines Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige eingelegt worden, zu entkräften vergleiche VwGH 23.02.1994, Zl. 93/09/0462 ua). Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was Zweifel an der ordnungsgemäßen Hinterlegung bewirken hätte können und wäre die Beschwerdeführerin jedoch zu einem derartigen Vorbringen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen. Es war daher von einer gesetzeskonformen Zustellung durch Hinterlegung auszugehen. Aber auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Aufforderung zur Lenkererhebung rechtswidrig gewesen sei, da sie nicht alternativ aufgefordert wurde, die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, ist nicht berechtigt. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eröffnet des Gesetz dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist dieser verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage des § 103 Abs 2 KFG VwGH 28.01.2000, Zl. 98/02/0256 und 14.07.2000, Zl. 2000/02/0065).Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eröffnet des Gesetz dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist dieser verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 103, Absatz 2, KFG VwGH 28.01.2000, Zl. 98/02/0256 und 14.07.2000, Zl. 2000/02/0065). Somit erweist sich, dass die Lenkerauskunft gesetzeskonform abgefasst war und auch die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht begründet sind. Auch hinsichtlich der Strafhöhe ist nicht zu erkennen, dass die Behörde ihr diesbezügliches Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die „ursprünglich verhängte Geldstrafe“, gemeint offensichtlich die wegen der Übertretung des § 8 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 lit a Tiroler Parkabgabegesetz verhängte Geldstrafe, nicht in einer Relation zum gegenständlichen Delikt zu sehen. Die Verkürzung der Kurzparkzonenabgabe und die Nichterteilung einer Auskunft nach dem Tiroler Parkabgabegesetz sind zwei voneinander vollkommen verschiedene Delikte, die gesondert zu bestrafen sind. Auch hinsichtlich der Strafhöhe ist nicht zu erkennen, dass die Behörde ihr diesbezügliches Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die „ursprünglich verhängte Geldstrafe“, gemeint offensichtlich die wegen der Übertretung des Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Tiroler Parkabgabegesetz verhängte Geldstrafe, nicht in einer Relation zum gegenständlichen Delikt zu sehen. Die Verkürzung der Kurzparkzonenabgabe und die Nichterteilung einer Auskunft nach dem Tiroler Parkabgabegesetz sind zwei voneinander vollkommen verschiedene Delikte, die gesondert zu bestrafen sind. Dabei ist insbesondere zur bedenken, dass die Nichterteilung einer Auskunft zur weiteren Strafverfolgung durch die Behörde insofern als gravierendere Übertretung anzusehen ist, als damit in der Folge die Strafverfolgung gegen den Täter des Grunddelikts vereitelt wird. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass sie die Auskunft, die sie laut Gesetz erteilten müsste, nicht erteilen kann, sondern ihrerseits nur wieder jemanden als Auskunftspflichtigen anführen könnte. Damit wird aber der Sache nach klar, dass die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Delikt in jedem Fall verwirklicht hat (dies unabhängig davon, ob sie – wie sie angibt – die Lenkererhebung nicht erhalten habe). Hinsichtlich der Strafhöhe ist auf § 19 VStG zu verweise.Hinsichtlich der Strafhöhe ist auf Paragraph 19, VStG zu verweise. Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zur ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht und ist auch der Annahme der Behörde nicht entgegengetreten, dass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, erschwerend nichts. Die verhängte Geldstrafe kann aber im Hinblick auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht als überhöht angesehen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.0745.1

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