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LVwG-2014/16/0506-12

Obsah (4)§ 25a§ 13Art 133§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/0506-12 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr Christoph Lehne übe

den §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt. 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Betriebsanlagenänderung wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages der BH Z nach § 13 Abs 3 AVG 1991 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Betriebsanlagenänderung wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages der BH Z nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückgewiesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurden die Voraussetzungen für diese Entscheidung im Wesentlichen bestritten. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom xx.xx.xxxx wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf Änderung der Betriebsanlage zurückgezogen. Rechtliche Erwägungen: Beim Verfahren betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren.

§ 13

Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wenn in einem antragsgebundenen Verfahren der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zurückgezogen wird, fällt die Grundlage für die behördliche Entscheidung im Nachhinein weg. Auch soweit ein Genehmigungsantrag erst in einem Beschwerdeverfahren zurückgezogen wird, entbehrt der von der Behörde erlassene Bescheid ab diesem Zeitpunkt seiner rechtlichen Grundlage. In einem derartigen Fall ist sohin ein bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Genehmigungsverfahren einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal das Verwaltungsgericht

§ 27Vw

GG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen hat, die Behörde ihre Zuständigkeit mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages verloren hat und diese Unzuständigkeit zwangsläufig zur Behebung der behördlichen Erledigung führt, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Zumal das Verwaltungsgericht

Paragraph 27, VwGG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen hat, die Behörde ihre Zuständigkeit mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages verloren hat und diese Unzuständigkeit zwangsläufig zur Behebung der behördlichen Erledigung führt, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.0506.12

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