RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0380-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des XY-Stiftes Z, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 09.10.2013, Zl. **-F*/B-***/*-2013, betreffend eine Waldfeststellung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und mündliche Verhandlung: Im Frühjahr 2013 wurde auf einem Teil des Gst 2436 KG Z der darauf befindliche forstliche Bewuchs zur Gänze entfernt. Hierauf ergaben sich unterschiedliche Auffassungen zwischen der Bezirkshauptmannschaft K als zuständiger Forstbehörde und der Verwaltung des XY-Stiftes Z über die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche auf dem Gst 2436 KG Z im Eigentum des XY-Stiftes Z. Dies bildete den Ausgangspunkt für das nunmehr beschwerdegegenständliche Waldfeststellungsverfahren nach dem ForstG
- Nach Einholung eines forstfachlichen Gutachtens entschied die Bezirkshauptmannschaft K mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.10.2013, Zl. **-F*/B-***/*-2013, dahingehend, dass nach § 5 Abs 2 ForstG 1975 festgestellt wurde, dass die auf einer Planbeilage gelb schraffiert dargestellte Fläche des Gst 2436 KG Z Wald iS des ForstG 1975 ist, wobei die Planbeilage zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurde. Nach Einholung eines forstfachlichen Gutachtens entschied die Bezirkshauptmannschaft K mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.10.2013, Zl. **-F*/B-***/*-2013, dahingehend, dass nach Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 festgestellt wurde, dass die auf einer Planbeilage gelb schraffiert dargestellte Fläche des Gst 2436 KG Z Wald iS des ForstG 1975 ist, wobei die Planbeilage zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurde. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der dem Waldfeststellungsverfahren beigezogene forstfachliche Amtssachverständige festgestellt habe, dass in Ansehung des Gst 2436 KG Z zumindest über eine Teilfläche von ca. 5.200 m² eine Überschirmung durch forstlichen Bewuchs gegeben sei und die mit forstlichem Bewuchs bestockte Teilfläche des Grundstückes eine durchschnittliche Länge von ca 200 m und eine durchschnittliche Breite von ca. 30 m aufweise. Diese Fläche beinhalte auch jene ca 1.340 m², auf denen der forstliche Bewuchs entfernt worden sei. Dem Vertreter des Stiftes Z sei es im Verfahren nicht gelungen, die Waldeigenschaft der in Rede stehenden Grundfläche in Zweifel zu ziehen. So sei mit dem Vorbringen, eine Waldbewirtschaftung der gegenständlichen Fläche sei nicht möglich, weil diese einer Befahrung mit Maschinen nicht standhalte, ebenso wenig etwas zu gewinnen wie mit dem Hinweis auf privatrechtliche Haftungspflichten für aufgrund des Waldes ausgelöste Personen- oder Sachschäden. Gleiches gelte für die Behauptung, ein Wald auf der in Rede stehenden Grundfläche würde die historisch etablierte Nutzung benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigen. All dies vermöge der gegenständlichen Grundfläche die Waldeigenschaft nicht zu nehmen. Die behauptete Einzäunung des gegenständlichen Areals seit langer Zeit lasse gleichermaßen die Waldeigenschaft nicht erlöschen. Der von der Stiftsverwaltung ins Treffen geführte parkmäßige Aufbau des Bewuchses auf der Gegenstandsfläche hätte vom forstfachlichen Amtssachverständigen nicht bestätigt werden können. Aufgrund des strukturellen Aufbaues der verfahrensgegenständlichen Waldfläche sei auch nicht vom Vorliegen einer Baumreihe auszugehen gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des XY-Stiftes Z, womit beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die gegenständliche Fläche nicht als Wald iS des ForstG 1975 festgestellt werde. Geltend gemacht wurden die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Rechtswidrigkeit, wobei die Entscheidung zur Gänze angefochten wurde. Das Rechtsmittel wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass der Lokalaugenschein durch den Sachverständigen am 26.07.2013 ohne Beziehung der Parteien erfolgt sei, dies trotz der Beantragung eines gemeinsamen Lokalaugenscheines. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Bezüglich des forstlichen Bewuchses auf der verfahrensgegenständlichen Fläche sei sehr deutlich eine reihige Struktur erkennbar, welche eine optische Trennung zwischen Klostermauer und Stiftsweiher herstelle. Deshalb sei keine waldtypische Struktur bzw Schichtung vorhanden, zudem sei der Gehölzstreifen im Westen zwischen Meinhardinum und Parkplatz weniger als 10 m breit. Die belangte Behörde sei auf diese Argumentation unzulänglich eingegangen. Die Nordseite der in Rede stehenden Fläche sei auf einer Breite von mindestens 5 m seit jeher regelmäßig gemäht worden und habe sich eine flächige Grasvegetation ausgebildet, was auch für die Fläche südlich der Fischverkaufshütte zutreffe. In Verbindung mit dem Weg und dem anschließenden Teich ergebe sich daraus ein parkähnlicher Charakter, wobei die Fläche in ihrer Funktion anderen Zwecken als der Waldbewirtschaftung diene. Vielmehr sei von einer gestalteten Naherholungsfläche in Verbindung mit der Fischwirtschaft auszugehen. Auf die Tatsache des Mähens – einem landschaftsgärtnerischen Gestaltungsmittel – sei nicht eingegangen worden, vielmehr sei unrichtigerweise dargelegt worden, dass keine gestalterischen Maßnahmen durchgeführt worden seien. Am 25.02.2014 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Verfahrensparteien im Wesentlichen ihre bisherigen Rechtsstandpunkte bekräftigten und dazu entsprechende Ausführungen machten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die in der gegenständlichen Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 189/2013, lauten wie folgt:Die in der gegenständlichen Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 1a.
(1)Absatz eins,Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2)Absatz 2,Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3)Absatz 3,Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4)Absatz 4,Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 geltenNicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten a)Litera a unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat, b)Litera b bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen, c)Litera c forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde, d)Litera d Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt, e)Litera e Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. … § 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bestehen Zweifel, ob a)Litera a eine Grundfläche Wald ist oder b)Litera b ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder 2.Ziffer 2 eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.“ … III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: In der vorliegenden Beschwerdesache ist nicht strittig, dass auf der als Wald festgestellten Grundfläche forstlicher Bewuchs vorhanden war bzw. zum Teil noch immer ist. Allerdings ist strittig, ob dieser forstliche Bewuchs die Waldeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Grundfläche bedingt. Zu der als Wald festgestellten Grundfläche hat der dem Verfahren der belangten Behörde beigezogene forstfachliche Amtssachverständige befundmäßig zusammengefasst Folgendes ausgeführt: „Das von den Fällungen betroffene Grundstück Gst. Nr. 2436, in der KG Z, befindet sich am Hangfußbereich auf einer Seehöhe von ca. 640 m über Adria und liegt unmittelbar nördlich des Stiftareals bzw. der Sportanlage der Schule. Das Grundstück erfasst im Wesentlichen die Fläche einer Geländestufe im unteren Hangfußbereich mit Hangneigungen zwischen 20 % und 50 %. Begrenzt wird das Grundstück im Süden durch die Stiftsmauer, im Norden führt entlang der Grundstückgrenze der Zufahrtsweg zum Restaurant am Fischteich und in weiterer Folge bildet der unmittelbare Steig entlang des südlichen Ufers des Fischteiches die Abgrenzung. In das Grundstück reicht im Norden die Gp. 2434/2, auf der sich die zwei Bauwerke befinden. Im Westen grenzt das Grundstück an das Schulareal, Richtung Osten setzt sich die Geländestufe fort, weist aber nur mehr Hangneigungen bis ca. 40 % auf und wird nach der Stiftsmauer z.T. landwirtschaftlich genutzt. Da das Grundstück unmittelbar an die Teichanlage mit dem Restaurant angrenzt, wurde es im Zuge der Einzäunung des Teichareals großteils mit umzäunt. Nach dem aktuellen Grundstücksverzeichnis weist das Grundstück 2436, KG Z, ein Gesamtflächenausmaß von 6.935 m² auf. Das Grundstück besitzt eine durchschnittliche Länge von ca. 200 lfm und eine durchschnittliche Breite von ca. 30 m, die geringste Breite beträgt 23 m. Nach dem Grundstücksverzeichnis weist das gegenständliche Grundstück zwei Nutzungsarten auf. Die Nutzungsart Wald erfasst eine Fläche von 6.519 m², die Nutzungsart Sonstige (Straßenverkehrsanlage) im nordwestlichen Bereich (Zufahrt zum Fischereiareal) erfasst eine Fläche von 416 m². Nach dem Grundstücksverzeichnis weist somit die Hauptfläche des Gst. 2436 die Nutzungsart Wald (94 % oder Gesamtfläche) auf. Die Erhebungen vor Ort in Verbindung mit der Flächenauswertung eines aktuellen Luftbildes (Orthofoto), auf dem die gänzliche Bestockung noch vorhanden ist, ergeben, dass mindestens eine Fläche von 5.200 m² eine Überschirmung durch forstlichen Bewuchs aufweist. Bestockt ist die Grundparzelle mit einem Edellaubmischwald, nur vereinzelt kommen Nadelgehölze vor, die Mittelschicht wird auch von Straucharten gebildet. Als nichtbestockte Flächen sind eine Teilfläche im nordwestlichen Bereich, wo die Weganlage eine Verbreiterung aufweist, damit Fahrzeug abgestellt werden können, der Uferbegleitweg sowie im südöstlichen Bereich eine Teilfläche, wo kein geschlossener forstlicher Bewuchs vorhanden ist und eine Beweidung mit Großvieh stattfindet, einzustufen. Festzuhalten ist weiters, dass im südlichen Bereich des Grundstückes 2436 oberhalb der Geländeversteilung ein Flachbereich vorkommt, der auch angeblich in früheren Zeiten landwirtschaftlich genutzt wurde. Dort befindet sich schon seit längerer Zeit auch eine Holzhütte. Entlang der südlich gelegenen Klostermauer stockte ein geschlossener Waldstreifen, nur der unmittelbare Nahbereich um die Holzhütte war länger unbestockt, jedoch war diese Teilfläche von den benachbarten Randbäumen fast gänzlich überschirmt. Dies kann aus dem Orthofoto abgeleitet werden. Festzuhalten ist zudem, dass im Zuge eines Aufforstungsprojektes im Jahr 1997 m Rahmen des Projektes „Güterverbund Transportbeton“ in diese zu gering bestockte Teilfläche Eichen gepflanzt wurden. Die Flächenkartierung ergab, dass das unbestockte Flächenausmaß, teilweise sind die Eichenaufforstungen ausgefallen lediglich ein Flächenausmaß von 250 m² erfasst. Aus der durchgeführten Aufforstungsmaßnahme kann jedenfalls abgeleitet werden, dass es im Sinne des Grundeigentümers war, diese Freiflächen aufzuforsten und in die Nutzungsart Wald überzuführen. Die Grundparzelle 2436, KG Z, ist eine Teilfläche der Naturdenkmalfläche des Z-er Eichenwaldes. Nach Zustimmung des Grundeigentümers im Jahre 2002 wurde per Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K der „Z-er Eichenhain“ erneut als Naturdenkmal deklariert, was bedeutet, dass sämtliche Alteichen auch auf diesem Grundstück Naturdenkmäler darstellen. … Nach der Waldkategorienausscheidung wurde die Bestockung auf dem Gst. 2436, KG Z, als Wirtschaftswald mit mittlerer Schutzfunktion ausgewiesen. Nach dem ministeriell genehmigten Waldentwicklungsplan für den Bezirk K ist der forstliche Bewuchs am Talboden als Wirtschaftswald mit mittlerer Schutzfunktion, der eine hohe Wohlfahrtsfunktion und eine geringe Erholungsfunktion zu erfüllen hat, ausgewiesen. Dies kann aus den Waldfunktionskennziffern von 2/3/1 abgeleitet werden. Die gleichen Waldfunktionskennziffern wurden den im Osten angrenzenden Bestockungen im Talbereich zugewiesen. Die Bestände am Talboden erfüllen somit eine bedeutende Wohlfahrtsfunktion hinsichtlich der allgemeinen klimaregulierenden Wirkungen, aber besonders bezüglich Windschutz für die umliegenden Liegenschaften und die Bestände wirken sich zudem positiv auf die Lärmverringerung aus. Der forstliche Bewuchs auf dem Gst. 2436 in der KG Z ist mehrschichtig aufgebaut und setzt sich vorwiegend aus Laubgehölzen zusammen. Die Bestände sind dicht und strukturiert aufgebaut und teilweise dringend pflegebedürftig. Die Oberschicht wird von den Baumarten Esche, Linde, Eiche und Aspe aufgebaut, vereinzelt kommt auch die Lärche in der Oberschicht vor. Die Mittelschicht wird überwiegend von der Esche neben dem Ahorn und der Kirsche aufgebaut. In der Strauchschicht überwiegt der Holunder, neben den Hartrigel und der Traubenkirsche. Der überwiegende Bewuchs besteht aus Eschen und Linden im Stangen- bis Baumholzalter sowie aus Alteichen, wobei bereits vor einigen Jahren aufgrund des Gefahrenpotentials für die Weganlage zum Fischteich Alteichen, die unter Denkmalschutz standen, nach Einholung der behördlichen Bewilligungen, entfernt wurden. Außerdem kommen auch Robinien, Birken und Sträucher wie die Haselnuss vor. Auf Grund des mehrschichtigen Aufbaues weist die mit forstlichem Bewuchs bestockte Teilfläche des Gst. 2436 eine volle Überschirmung auf. … Die ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Fläche, die südlich der Geländestufe entlang der Stiftsmauer verläuft, wurde jedenfalls schon längere Zeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sodass sich diese durch Naturverjüngung teilweise zu Wald mit voller Überschirmung entwickeln konnte. Freiflächen wurden in der Folge 1997 im Zuge eines Projektes des „Güterverbandes Transportbeton“ mit Eichen aufgeforstet. … Im Frühjahr 2013 wurde auf einer Gesamtfläche von ca. 1.340 m² der gesamte forstliche Bewuchs entfernt. Die Nutzungsfläche bzw. die Rodefläche liegt südlich des Gst. 2434/2, welches bebaut ist und (auf welcher) das Angelzentrum inkl. der Fischerstube besteht, (sie) reicht vom Zufahrtsweg bis zur Klostermauer. Die Klostermauer bildet die südliche Begrenzung des bewaldeten Grundstückes 2436. Durch die Entfernung des gesamten forstlichen Bewuchses handelt es sich nun um eine Blöße (unbestockte Fläche), beidseitig der Fläche befinden sich noch die ursprünglichen Bestockungen. Auch entlang des Zufahrtsweges bzw. der Parkfläche und des Fußweges südlich des Fischteiches wurde die Randbestockung teilweise entfernt. Im südlichsten Bereich entlang der Klostermauer erreicht die Nutzungsfläche eine Länge von ca. 48 m, etwas nördlich reduziert sich die Breite auf 29 m und Richtung Norden hin zur Fischerstube bzw. zu den Weganlagen wird die Freifläche wieder etwas breiter. … Auf der Rodefläche wurden lediglich vier Starkholzstämme, die als hiebsreif einzustufen sind, entfernt. Dabei handelt es sich um eine Eiche, die grundsätzlich ein Naturdenkmal darstellte, um eine Birke sowie um zwei Robinien. Bei der Mittel- und Unterschicht, die ebenfalls gänzlich entfernt wurde, handelt es sich nach den Stöcken vorwiegend um Eschen, vereinzelt auch um Ahorn und Vogelkirsche sowie die Sträucher, die die Strauchschicht gebildet haben (Holunder, Traubenkirsche, Hartriegel). … Bei der gegenständlichen Nutzungsfläche kann auf Grund der Dimensionen der Stöcke sowie dem Alter des Hauptbestandes eindeutig davon ausgegangen werden, dass vorwiegend hiebsunreife Stämme auf der Gesamtfläche entfernt wurden.“ Unter Hinweis auf eine vor Ort erfolgte Kartierung, wonach mindestens eine Fläche von 5.200 m² eine Überschirmung durch forstlichen Bewuchs aufweist und die mit forstlichem Bewuchs bestockte Teilfläche des Gst. 2436 KG Z eine durchschnittliche Länge von ca. 200 lfm und eine durchschnittliche Breite von ca. 30 m aufweist, zog der forstfachliche Amtssachverständige aus seinen befundmäßigen Feststellungen den gutachterlichen Schluss, dass es sich bei der mit forstlichem Bewuchs bestockten Teilfläche des Gst. 2436 KG Z eindeutig um Wald im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen handelt. Bezüglich einer Teilfläche von ca. 250 m², auf welcher die im Jahr 1997 durchgeführten Aufforstungsmaßnahmen mit Eichen nicht erfolgreich waren, vertrat der forstfachliche Amtssachverständige den Standpunkt, dass auch diese Teilfläche als Blößenfläche (unbestockte Waldfläche) zu erfassen ist, zumal auch diese Fläche großteils durch die Randstämme überschirmt war. Zusammenfassend hielt der forstfachliche Sachverständige Folgendes fest: „Beim durchgeführten Lokalaugenschein konnte eindeutig festgestellt werden, dass der forstliche Bewuchs auf dem Gst. 2436, KG Z, auf Grund der Flächengröße und der durchschnittlichen Breite eindeutig als Wald im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen anzusprechen ist und daher die forstlichen Nutzungen auf dieser Teilfläche nach den forstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen haben. Auch im Waldentwicklungsplan für den Bezirk K ist die forstliche Bestockung auf der gegenständlichen Grundparzelle als Waldfläche mit den Waldfunktionskennziffern 2/3/1 erfasst. Weiters ist anzumerken, dass der Grundeigentümer die Zustimmung erteilt hat, dass dieses „Waldgebiet“ als Teilfläche des Naturdenkmales Z-er Eichenwald erfasst wird und die Bewirtschaftung der Fläche auf die Zielsetzungen des ausgearbeiteten Projektes „Projekt Eichenwald Z – Gemeinschaftsprojekt“ grundsätzlich abzustimmen ist. Die gegenständliche Maßnahme war jedenfalls nicht abgesprochen und widerspricht dieser Zielsetzung. Die Bewuchsentfernung im Bereich des Gst. 2436, KG Z, erfolgte ohne Absprache mit dem zuständigen Forstpersonal. Durch die flächige Nutzung im Ausmaß von ca. 1.090 m² wurde eine hiebsunreife Bestockung über das pflegliche Ausmaß entfernt, was nicht den forstrechtlichen Bestimmungen entspricht. Um eine Rodungsbewilligung für diese Teilfläche wurde jedoch nicht angesucht. Die Wiederbewaldung der Teilfläche ist daher unabdingbar und dringend notwendig.“ Diese Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und nachvollziehbar, ebenso sind sie mit den aktenkundigen Planunterlagen sowie Lichtbildern gut in Einklang zu bringen. Weder sind Mängel in der Befundaufnahme erkennbar noch solche in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Dem Vertreter des beschwerdeführenden XY-Stiftes Z ist es im Verfahren nicht gelungen, die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Zu den einzelnen gegen das vorliegende forstfachliche Gutachten gerichteten Argumenten des beschwerdeführenden Stiftes Z ist Folgendes festzuhalten:
- a)Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, der in Rede stehende Gehölzstreifen weise im Westen zwischen Meinhardinum und Parkplatz eine Breite von weniger als 10 m auf, ist darauf hinzuweisen, dass dies mit der einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellenden Planbeilage nicht in Einklang gebracht werden kann. Aus dieser Planbeilage ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass die Breite des Gehölzstreifens im angesprochenen Bereich weit mehr als 10 m beträgt. Auch hat der forstfachliche Amtssachverständige bei der Verhandlung am 25.02.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt, dass die als Wald festgestellte Grundfläche eine durchschnittliche Breite von 30 bis 35 m hat, wobei an der schmalsten Stelle eine Breite von 23 m ermittelt wurde. Die Beschwerdebehauptung einer zum Teil gegebenen Breite unter 10 m wurde vom Sachverständigen als unzutreffend beurteilt.Mit Blick auf die einen Bestandteil der bekämpften Entscheidung bildende Planbeilage geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Breite des Gehölzstreifens im angesprochenen Bereich mehr als 10 m beträgt.
- a)Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, der in Rede stehende Gehölzstreifen weise im Westen zwischen Meinhardinum und Parkplatz eine Breite von weniger als 10 m auf, ist darauf hinzuweisen, dass dies mit der einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellenden Planbeilage nicht in Einklang gebracht werden kann. Aus dieser Planbeilage ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass die Breite des Gehölzstreifens im angesprochenen Bereich weit mehr als 10 m beträgt. , Auch hat der forstfachliche Amtssachverständige bei der Verhandlung am 25.02.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt, dass die als Wald festgestellte Grundfläche eine durchschnittliche Breite von 30 bis 35 m hat, wobei an der schmalsten Stelle eine Breite von 23 m ermittelt wurde. Die Beschwerdebehauptung einer zum Teil gegebenen Breite unter 10 m wurde vom Sachverständigen als unzutreffend beurteilt., Mit Blick auf die einen Bestandteil der bekämpften Entscheidung bildende Planbeilage geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Breite des Gehölzstreifens im angesprochenen Bereich mehr als 10 m beträgt.
- b)Wenn vom Vertreter des beschwerdeführenden XY-Stiftes Z argumentiert wird, der forstliche Bewuchs auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche weise eine reihige Struktur auf, womit er augenscheinlich die Ausnahmetatbestände des § 1 a Abs 4 lit b sowie lit d ForstG 1975 anspricht, ist festzuhalten, dass vom forstfachlichen Amtssachverständigen eine derartige reihige Struktur auf der Gegenstandsfläche nicht festgestellt werden konnte. Er legte im Rahmen des Verfahrens der belangten Behörde dazu dar, dass die räumliche Verteilung der vorhandenen Bäume einschließlich der noch vorhandenen Stöcke der bereits gefällten Alteichen keine Linienform oder sonstige Strukturierung zeigt. Die unregelmäßige räumliche Situierung der Bäume bzw Baumstöcke, das unterschiedliche Alter der Bäume und auch der differenzierte Bestandsaufbau weisen – so der Sachverständige weiter – keine Hinweise auf, dass bei der Pflanzung der Bäume eine parkähnliche Form oder Gestaltung angestrebt wurde, vielmehr ist der Waldbestand überwiegend aus Naturverjüngung hervorgegangen.
- b)Wenn vom Vertreter des beschwerdeführenden XY-Stiftes Z argumentiert wird, der forstliche Bewuchs auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche weise eine reihige Struktur auf, womit er augenscheinlich die Ausnahmetatbestände des Paragraph eins, a Absatz 4, Litera b, sowie Litera d, ForstG 1975 anspricht, ist festzuhalten, dass vom forstfachlichen Amtssachverständigen eine derartige reihige Struktur auf der Gegenstandsfläche nicht festgestellt werden konnte. Er legte im Rahmen des Verfahrens der belangten Behörde dazu dar, dass die räumliche Verteilung der vorhandenen Bäume einschließlich der noch vorhandenen Stöcke der bereits gefällten Alteichen keine Linienform oder sonstige Strukturierung zeigt. Die unregelmäßige räumliche Situierung der Bäume bzw Baumstöcke, das unterschiedliche Alter der Bäume und auch der differenzierte Bestandsaufbau weisen – so der Sachverständige weiter – keine Hinweise auf, dass bei der Pflanzung der Bäume eine parkähnliche Form oder Gestaltung angestrebt wurde, vielmehr ist der Waldbestand überwiegend aus Naturverjüngung hervorgegangen. Im Zug der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.02.2014 führte der Sachverständige zu dieser Fragestellung ergänzend aus, dass er bei den beiden durchgeführten Ortsaugenscheinen keine reihige Struktur auf der Fläche festgestellt hat, dh dass die darauf sich befundenen Bäume nicht in einer Reihe gepflanzt waren, dies mit Ausnahme eines kleinen Bereiches von 250 m², welcher im Zuge einer Ersatzaufforstungsmaßnahme im Jahre 1997 aufgeforstet worden ist, wobei auf dieser kleinen Grundfläche die gesetzten Bäume in einer Reihe gepflanzt wurden. Über Frage durch den Vertreter der belangten Behörde erklärte der Sachverständige diesbezüglich, dass die reihig angeordnete Anpflanzung auf einer Teilfläche von 250 m² nicht deshalb vorgenommen worden ist, um ein Gestaltungselement herzustellen, sondern vielmehr darum, um die Ersatzaufforstung leichter durchführen und kontrollieren zu können. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol überzeugend und werden diese Ausführungen besonders durch die aktenkundigen Lichtbilder über die verfahrensgegenständliche Grundfläche unterstrichen. Aus diesen Lichtbildern ist nämlich ein parkähnlicher Aufbau des forstlichen Bewuchses, insbesondere eine reihige Anpflanzung der Forstpflanzen, nicht erkennbar. Auch das vom Vertreter des beschwerdeführenden XY-Stiftes Z zum Beweis der reihigen Anordnung der auf der Gegenstandsfläche befindlichen Bäume vorgelegte Lichtbild zeigt nicht die behauptete reihige Anordnung der forstlichen Gewächse auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche. Zwar befinden sich die großen Bäume mehr oder weniger entlang einer Geländestufe in einer Reihe, doch wird auch aus diesem Lichtbild deutlich, dass der übrige forstliche Bewuchs nicht als reihig angeordnet angesehen werden kann. Unter Mitberücksichtigung der übrigen im Akt einliegenden Lichtbilder ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol eine durchaus unstrukturierte Anordnung des forstlichen Bewuchses auf der Gegenstandsfläche.
- c)In der Beschwerde wird weiters vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung nicht darauf Bedacht genommen habe, dass auf der Nordseite der in Rede stehenden Fläche auf einer Breite von mindestens 5 m seit jeher regelmäßig gemäht worden sei, wodurch sich eine flächige Grasvegetation ausgebildet habe, was auch für den Bereich südlich der Fischverkaufshütte zutreffe. Das beschwerdeführende XY-Stift Z übersieht bei dieser Argumentation, dass die angesprochenen Mähflächen außerhalb der als Wald festgestellten Grundfläche gelegen sind und somit von der angefochtenen Entscheidung gar nicht betroffen sind, was sich ohne jeglichen Zweifel aus der Planbeilage des angefochtenen Bescheides ergibt, welche Planbeilage zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurde. Aus dieser Planbeilage ist zu ersehen, dass nur ein Teil der Grundparzelle 2436 KG Z als Wald im Sinne des ForstG 1975 festgestellt wurde, nämlich die in dieser Planbeilage gelb schraffiert dargestellte Grundfläche. Die ins Treffen geführten Mähflächen befinden sich entsprechend den Angaben des forstfachlichen Sachverständigen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.02.2014 außerhalb der gelb schraffierten Grundfläche, die als Wald festgestellt wurde. Dies steht auch mit der Planbeilage im Einklang. Die diesbezügliche Beschwerdeargumentation, wonach die Mähflächen als Gestaltungselemente der tatsächlich anzunehmenden Naherholungsfläche übersehen worden seien und in der angefochtenen Entscheidung auf die Tatsache des Mähens – ein landschaftsgärtnerisches Gestaltungsmittel – nicht eingegangen worden sei, geht somit ins Leere. Die ins Treffen geführten Mähflächen befinden sich entsprechend den Angaben des forstfachlichen Sachverständigen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.02.2014 außerhalb der gelb schraffierten Grundfläche, die als Wald festgestellt wurde. Dies steht auch mit der Planbeilage im Einklang. , Die diesbezügliche Beschwerdeargumentation, wonach die Mähflächen als Gestaltungselemente der tatsächlich anzunehmenden Naherholungsfläche übersehen worden seien und in der angefochtenen Entscheidung auf die Tatsache des Mähens – ein landschaftsgärtnerisches Gestaltungsmittel – nicht eingegangen worden sei, geht somit ins Leere.
- d)Gleiches gilt grundsätzlich für die Beschwerdeausführungen, dass sich aufgrund der Umgebung mit dem anschließenden Teich, den Mähflächen, dem Weg entlang des Teiches, den angrenzenden Sportanlagen und Gebäuden ein parkähnlicher Charakter der zu Unrecht als Wald festgestellten Grundfläche ergebe. Mit dieser Argumentation setzt sich das beschwerdeführende XY-Stift Z über die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinweg, wonach der Ausnahmetatbestand des § 1a Abs 4 lit b ForstG 1975 nicht bereits dann erfüllt ist, wenn eine Waldfläche in eine Gartenanlage integriert wird. Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaus im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift ist vielmehr, dass der Bewuchs der betroffenen Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel aufgebaut wurde, einen „Landschaftsgarten“ anzulegen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl. 2006/10/0175, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Mit dieser Argumentation setzt sich das beschwerdeführende XY-Stift Z über die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinweg, wonach der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG 1975 nicht bereits dann erfüllt ist, wenn eine Waldfläche in eine Gartenanlage integriert wird. Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaus im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift ist vielmehr, dass der Bewuchs der betroffenen Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel aufgebaut wurde, einen „Landschaftsgarten“ anzulegen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl. 2006/10/0175, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Demnach ist entgegen der augenscheinlich in der Beschwerde vertretenen Meinung nicht entscheidend, ob im Umfeld einer Waldfläche im Sinne des ForstG 1975 ein Gelände vorhanden ist, welches allenfalls als Parkanlage angesprochen werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die von der Waldfeststellung betroffene Grundfläche den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des Waldes nach dem ForstG 1975 entspricht. Damit geht aber die gesamte Beschwerdeargumentation betreffend die Umgebung der vorliegend als Wald festgestellten Grundfläche ins Leere. Ob neben der als Wald festgestellten Grundfläche eine Teichanlage, ein Uferbegleitweg, Sportanlagen, Mähflächen, etc gegeben sind, vermag nichts daran zu ändern, dass die den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bildende Grundfläche – laut Planbeilage des Bescheides die gelb schraffiert dargestellte Grundfläche – nach den überzeugenden Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen Wald im Sinne des ForstG 1975 darstellt. Für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 1a Abs 4 lit b ForstG 1975 müsste als primäre Tatbestandsvoraussetzung der Nachweis gelingen, dass der gesamte Aufbau des Bewuchses einer Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel erfolgt ist, einen Park anzulegen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2005, Zl. 2003/10/0043). Zudem müsste die bestockte Fläche „infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses“ überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen (siehe dazu das vorzitierte VwGH-Erkenntnis). Für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG 1975 müsste als primäre Tatbestandsvoraussetzung der Nachweis gelingen, dass der gesamte Aufbau des Bewuchses einer Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel erfolgt ist, einen Park anzulegen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2005, Zl. 2003/10/0043). Zudem müsste die bestockte Fläche „infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses“ überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen (siehe dazu das vorzitierte VwGH-Erkenntnis). Das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen vermochte die Beschwerde nicht darzutun.
- e)Insoweit der Vertreter des beschwerdeführenden Stiftes bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.02.2014 ins Treffen geführt hat, dass eine Einzäunung schon lange gegeben sei, um ua die Bevölkerung vom Fischestehlen abzuhalten (die Klostermauer sei romanischen Ursprungs), so ist klarzustellen, dass sich die als Wald festgestellte Grundfläche außerhalb der Klostermauern befindet, was auch unzweifelhaft aus den aktenkundigen Lichtbildern hervorgeht, und zudem die sonstige Einzäunung des Areals nicht dergestalt ist, dass die verfahrensgegenständliche Grundfläche nur durch Überwindung eines Hindernisses erreicht werden könnte. Letzteres ergibt sich schon zwanglos daraus, dass die sogenannte Fischereiverkaufshütte, bezüglich derer der forstfachliche Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol am 25.02.2014 klarstellte, dass es sich dabei eigentlich um einen Gastronomiebetrieb handelt, selbstredend von Kundschaft erreicht werden können muss (vgl. zu einer ähnlichen Argumentation einer gegebenen Einzäunung und einer nicht allgemeinen Zugänglichkeit das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1996, Zl. 96/10/0139). Letzteres ergibt sich schon zwanglos daraus, dass die sogenannte Fischereiverkaufshütte, bezüglich derer der forstfachliche Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol am 25.02.2014 klarstellte, dass es sich dabei eigentlich um einen Gastronomiebetrieb handelt, selbstredend von Kundschaft erreicht werden können muss vergleiche zu einer ähnlichen Argumentation einer gegebenen Einzäunung und einer nicht allgemeinen Zugänglichkeit das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1996, Zl. 96/10/0139).
- f)In der Beschwerde wird schließlich vorgetragen, dass der Lokalaugenschein am 26.07.2013 ohne Beziehung der Parteien nur durch den Sachverständigen allein erfolgt sei, was einen Verfahrensmangel darstelle. Dazu ist festzuhalten, dass das beschwerdeführende Stift Z zum Ortsaugenschein nicht beigezogen werden musste (siehe dazu ebenfalls das vorzitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1996, Zl. 96/10/0139). Dieses Vorbringen vermag daher die vorliegende Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu führen.
- g)Gleiches gilt für das Vorbringen des Vertreters des beschwerdeführenden XY-Stiftes Z bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.02.2014, dass eine sinnvolle forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Fläche nicht möglich sei und die Ausbildung eines Waldes auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche aufgrund der an diese angrenzenden Gebäude und Verkehrswege nicht sinnvoll sei, zumal nur Haftungsansprüche zu gewärtigen wären. Nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des § 1a ForstG 1975 kommt es auf diese Umstände nicht an, ob die in Rede stehende Grundfläche als Wald festzustellen ist. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob durch die gegenständliche Fläche Infrastrukturleitungen der Stiftsanlagen hindurchgehen. Nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph eins a, ForstG 1975 kommt es auf diese Umstände nicht an, ob die in Rede stehende Grundfläche als Wald festzustellen ist. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob durch die gegenständliche Fläche Infrastrukturleitungen der Stiftsanlagen hindurchgehen. IV. Zusammenfassung:römisch vier. Zusammenfassung: Nach den schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen, der bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.02.2014 einen äußerst kompetenten Eindruck hinterließ, ist in der gegenständlichen Beschwerdesache davon auszugehen, dass der von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung als Wald festgestellten Grundfläche tatsächlich die Waldeigenschaft zukommt. Demgegenüber vermochte das beschwerdeführende XY-Stift Z keine Umstände aufzuzeigen, die diese Entscheidung erschüttern hätten können. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demgemäß als unberechtigt und war sie daher als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu ähnlich gelagerten Waldfeststellungsverfahren bereits mehrfach geäußert, die entsprechenden Entscheidungen des VwGH wurden im vorliegenden Erkenntnis angeführt. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist im Gegenstandsfall nicht erkennbar. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0380.2