RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/17/3390-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn D A geb am 19.09.19X9 syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, PLZ I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom
- Dezember 2013 zu Zahl FP-**-2013, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn D A geb am 19.09.19X9 syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, PLZ römisch eins, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom
- Dezember 2013 zu Zahl FP-**-2013, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung gebracht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom
- Dezember 2013 zu Zahl FP-**-2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitstrafe in der Dauer von 200 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 % der verhängten Strafe, somit von Euro 200,00 auferlegt. Begründet wurde diese Bestrafung damit, dass der Berufungswerber den Tatbestand des § 120 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt habe. Begründet wurde diese Bestrafung damit, dass der Berufungswerber den Tatbestand des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt habe. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, es liege im gegenständlichen fall kein Dauerdelikt vor, und würden die Konkretisierungsmerkmale fehlen und könne daher der festgestellte Sachverhalt nicht dem § 120 FPG unterstellt werden. Es werde beantragt das Strafverfahren einzustellen.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, es liege im gegenständlichen fall kein Dauerdelikt vor, und würden die Konkretisierungsmerkmale fehlen und könne daher der festgestellte Sachverhalt nicht dem Paragraph 120, FPG unterstellt werden. Es werde beantragt das Strafverfahren einzustellen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber als J T, geb am 13.09.19X2 in M im Irak, über den Flughafen Wien Schwechat illegal nach Österreich gekommen sei. Zunächst sei er bei der Aufnahmestelle Traiskirchen aufgenommen worden. In der Folge wurde dann der Asylantrag beim Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am
- April 2002 gestellt. Am
- April 2013 erging der erstinstanzliche Bescheid, welcher rechtskräftig negativ war. Dagegen wurde zunächst Berufung erhoben, welche dann laut Angaben des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter zurückgezogen wurde, um den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiss-Rot Karte-Plus gemäß § 41a /9 NAG einzubringen. Am
- April 2013 erging der erstinstanzliche Bescheid, welcher rechtskräftig negativ war. Dagegen wurde zunächst Berufung erhoben, welche dann laut Angaben des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter zurückgezogen wurde, um den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiss-Rot Karte-Plus gemäß Paragraph 41 a, /9 NAG einzubringen. Der Berufungswerber wohnt in S, Adresse. Er lebt dort bei seinem Bruder und seiner Schwägerin. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der § 120 Abs 2 Z 1 und 2 FPG zur Anwendung gebracht. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG zur Anwendung gebracht. § 120 Abs 2 Z 1 und 2 FPG normiert:Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG normiert: Wer als Fremder
- in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, oder
- in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen wenn auch nur vorübergehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafen von Euro 1.000,00 bis zu Euro 5.000,00 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Wochen, zu bestrafen. Im Fremdenpolizeigesetz 2005
- Auflage, herausgegeben von der Prolibris Verlagsgesellschaft, Stand
- Jänner 2014, ist auf Seite 222 zu RV zu BGBl I Nr 122/2009 festgehalten, dass dieser Absatz 2 Z 1 und 2 inhaltlich dem bisherigen § 119 Abs 1 und 2 entspricht mit dem Unterschied, dass diese Fälle nunmehr einen verwaltungsrechtlichen und nicht mehr einem gerichtlichen Straftatbestand darstellen.Im Fremdenpolizeigesetz 2005
- Auflage, herausgegeben von der Prolibris Verlagsgesellschaft, Stand
- Jänner 2014, ist auf Seite 222 zu Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2009, festgehalten, dass dieser Absatz 2 Ziffer eins und 2 inhaltlich dem bisherigen Paragraph 119, Absatz eins und 2 entspricht mit dem Unterschied, dass diese Fälle nunmehr einen verwaltungsrechtlichen und nicht mehr einem gerichtlichen Straftatbestand darstellen. Im gegenständlichen Fall war daher zunächst zu klären, ob das Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF und dort der § 120 Abs 2 Z 2 überhaupt zur Anwendung gelangen konnte. Im gegenständlichen Fall war daher zunächst zu klären, ob das Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF und dort der Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, überhaupt zur Anwendung gelangen konnte. Es ist darauf zu verweisen, dass die Tat, nämlich falsche Angaben über die Identität und Herkunft machen um die Duldung einer Anwesenheit im Bundesgebiet zu erschleichen, im Jahr 2002 nicht strafbar nach den verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen war. Diesbezüglich ist zunächst auf die Gültigkeit des § 1 VStG zu verweisen. Diesbezüglich ist zunächst auf die Gültigkeit des Paragraph eins, VStG zu verweisen. In dieser ist in § 1
(1)geregelt, dass als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Paragraph eins,
(1)geregelt, dass als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. In Absatz
(2)ist ausgeführt, dass die Strafe sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (BGBl I 2013/33). In Absatz
(2)ist ausgeführt, dass die Strafe sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (BGBl römisch eins 2013/33). In seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2013 zu Zahl 2013/05/0162, führt der Verwaltungsgerichtshof zu Frage der Geltung des § 1 VStG aus, dass entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen nullum crimen sine lege“ und „nulla poena sine lege praevia“ Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. In seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2013 zu Zahl 2013/05/0162, führt der Verwaltungsgerichtshof zu Frage der Geltung des Paragraph eins, VStG aus, dass entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen nullum crimen sine lege“ und „nulla poena sine lege praevia“ Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt ist, wie Recherchen ergeben haben, festzuhalten, dass das nunmehr dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten vor dem Jahr 2006 nicht unter Strafe gestellt war, weder durch das Fremdenpolizeigesetz noch sonst ein Verwaltungsstrafgesetz. Wenn die Erstinstanz ausführt, dass im gegenständlichen Fall ein Dauerdelikt vorliege, so ist festzuhalten, dass ein Dauerdelikt auch nur aus dem Grunddelikt heraus entstehen kann. Da aber das Grunddelikt an sich zum Tatzeitpunkt nicht strafbar war, konnte auch das daraus von der Erstbehörde abgeleitete Dauerdelikt nicht entstehen (so ein solches überhaupt vorgelegen ist, was ausdrücklich verneint wird) und daher auch nicht strafbar werden. Wäre ein Dauerdelikt vorgelegen, was nicht bejaht werden kann, so wäre eine Straftat gesetzt worden, deren Tatbestand die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes umfasst. Gegenstück dazu ist das Zustandsdelikt, was im Gegenstandsfall gegeben ist. Von einem Zustandsdelikt spricht man dann, wenn eine Straftat vorliegt, deren Tatbestand nur das Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes umfasst, jedoch nicht dessen Aufrechterhaltung. Der nunmehrige Tatbestand des § 120 Abs 2 Z 2 Straftat besteht darin, wissentlich falsche Angaben über die Identität oder die Herkunft seiner Person zu machen. Der Tatbestand, also die Angabe von wissentlich falschen Angaben zur eigenen Identität führt zweifellos einen rechtswidrigen Zustand herbei.Gegenstück dazu ist das Zustandsdelikt, was im Gegenstandsfall gegeben ist. Von einem Zustandsdelikt spricht man dann, wenn eine Straftat vorliegt, deren Tatbestand nur das Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes umfasst, jedoch nicht dessen Aufrechterhaltung. Der nunmehrige Tatbestand des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, Straftat besteht darin, wissentlich falsche Angaben über die Identität oder die Herkunft seiner Person zu machen. Der Tatbestand, also die Angabe von wissentlich falschen Angaben zur eigenen Identität führt zweifellos einen rechtswidrigen Zustand herbei. Im erstinstanzlichen Akt ist zudem die Tatzeit mit
- April 2002 falsch angegeben, da erst zum
- Jänner 2006 die Strafbarkeit überhaupt möglich geworden wäre und somit dieser Zeitpunkt, nämlich das Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes der frühestmögliche Zeitpunkt dargestellt hätte, mit welchem diese Handlung unter Strafe gestellt werden hätte können. Zuvor war das Verhalten zweifelsfrei straffrei. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe im Zuge des Asylantrags die falschen Personalien angegeben, da er Angst vor dem syrischen Geheimdienst hatte. So wird auf diverse Berichte aus Zeitungen und sonstige Medien (Spiegel Online etc) sowie auf Berichte von „Human Rights Watch 2012“ verwiesen, wonach die syrische Regierung systematisch Folter einsetzt im Sinne von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte Navy Pillay verlangt die Verfolgung dieser Verbrechen vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Die Verantwortlichen der Folterzentren stehen auf der Sanktionsliste der Europäischen Union gegen Syrien. Von „Human Rights Watch 2012“ wurden die GPS-Daten von 27 Geheimdienstzentralen und Gefängnissen veröffentlicht, in denen gefoltert werden soll. Bezogen auf den gegenständlichen Fall wäre es im Sinne der Durchführung eines fairen Verfahrens zumindest nötig gewesen, den Berufungswerber bezüglich seiner Angaben zu seinen Ängsten hinsichtlich der Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst einzuvernehmen, was in der ersten Instanz vollkommen unterblieben ist. Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der klaren Aussage des § 1 VStG, wonach eine Verwaltungsübertretung nur bestraft werden kann wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen war. Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der klaren Aussage des Paragraph eins, VStG, wonach eine Verwaltungsübertretung nur bestraft werden kann wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung zu bringen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.17.3390.1