Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird der Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.1.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften) am xx.xx.xxxx, stellte die BF, vertreten durch RA in Adressse, unter Bezugnahme auf die Aufforderung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, diverse Änderungen in den Jahresabrechnungen 2010 und 2011 vorzunehmen, den Antrag auf Feststellung, dass
Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
Vorauszuschicken ist, dass eine zulässige und rechtzeitige Bescheidbeschwerde
Vorauszuschicken ist, dass eine zulässige und rechtzeitige Bescheidbeschwerde
Mit ihrem Antrag begehrt die Beschwerdeführerin eine Feststellungsentscheidung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 für die Jahre 2010 und
Bei der Erlassung einer Entscheidung
Abs 5 TFLG 1996 handelt es sich folglich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, Zl 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Die Streitentscheidungskompetenz
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Agrarbehörde nur auf Antrag zu. Bei der Erlassung einer Entscheidung
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 handelt es sich folglich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung vergleiche VwGH 29.03.2001, Zl 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden (§ 17 VwGVG iVm den §§ 1 AgrV und 13 Abs 7 AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 01.09.2009, Zl 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es entsprach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Bescheid der Behörde bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Berufungsverfahren zu beheben ist. Nichts anderes kann nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gelten [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.