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{'item': 'LVwG-2014/34/0057-5'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt 151Art 130§ 33Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0057-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird der Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.1.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften) am xx.xx.xxxx, stellte die BF, vertreten durch RA in Adressse, unter Bezugnahme auf die Aufforderung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, diverse Änderungen in den Jahresabrechnungen 2010 und 2011 vorzunehmen, den Antrag auf Feststellung, dass

  1. die laufenden Kosten für Wegerhaltung und Wegsanierung im Verhältnis zwischen den Rechnungskreisen I und II mit gleichen Anteilen zuzuordnen seien und
  2. die laufenden Kosten für Wegerhaltung und Wegsanierung im Verhältnis zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei mit gleichen Anteilen zuzuordnen seien und
  3. der Baurechtsvertrag betreffend das Ausflugsgasthaus NR, alle Einnahmen und Ausgaben daraus sowie das Gebäude selbst, dem Rechnungskreis I zuzuordnen sei.
  4. der Baurechtsvertrag betreffend das Ausflugsgasthaus NR, alle Einnahmen und Ausgaben daraus sowie das Gebäude selbst, dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnen sei. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurden die mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx eingebrachten Feststellungsanträge der rechtsfreundlich vertretenen BF abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der BF, zu Handen ihres Rechtsvertreters, am xx.xx.xxxx zugestellt. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften) am selben Tag, erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Antrags vom xx.xx.xxxx und dahingehend, dass die Baurechtsliegenschaft in EZ 58 GB 0113 Z kein „atypisches Gemeindegut“ darstelle. Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Gemeinde Z die Berufung mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Eine Stellungnahme der Gemeinde Z langte in weiterer Folge nicht ein. Mit Eingabe vom xx.xx.xxxx wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Unmittelbar vor Durchführung der Verhandlung zum gegenständlichen Akt am xx.xx.xxxx zog die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag vom xx.xx.xxxx durch ihren Rechtsvertreter zurück. Der Rechtsvertreter der Gemeinde Z nahm dies zur Kenntnis. Rechtliche Erwägungen:

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

Vorauszuschicken ist, dass eine zulässige und rechtzeitige Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG vorliegt.

Vorauszuschicken ist, dass eine zulässige und rechtzeitige Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vorliegt.

Mit ihrem Antrag begehrt die Beschwerdeführerin eine Feststellungsentscheidung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 für die Jahre 2010 und

  1. Diese Bestimmung enthält eine ausdrückliche Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde für den Fall, dass es in der Praxis zu Unklarheiten dahingehend kommt, welche Tätigkeiten die Nutzung der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes beinhalten. Wenn die Beschwerdeführerin in Betracht zieht, die laufenden Kosten für Wegerhaltung und Wegsanierung im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen (vgl Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides) und den Baurechtsvertrag betreffend das Ausflugsgasthaus NR, alle Einnahmen und Ausgaben daraus sowie das Gebäude selbst, dem Rechnungskreis I zuzuordnen (vgl Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides), besteht offenbar eine Unklarheit darüber, ob bzw in welchem Verhältnis durch diese Tätigkeiten die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgt. Mit ihrem Antrag begehrt die Beschwerdeführerin eine Feststellungsentscheidung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 für die Jahre 2010 und
  4. Diese Bestimmung enthält eine ausdrückliche Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde für den Fall, dass es in der Praxis zu Unklarheiten dahingehend kommt, welche Tätigkeiten die Nutzung der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes beinhalten. Wenn die Beschwerdeführerin in Betracht zieht, die laufenden Kosten für Wegerhaltung und Wegsanierung im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufzuteilen vergleiche Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides) und den Baurechtsvertrag betreffend das Ausflugsgasthaus NR, alle Einnahmen und Ausgaben daraus sowie das Gebäude selbst, dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnen vergleiche Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides), besteht offenbar eine Unklarheit darüber, ob bzw in welchem Verhältnis durch diese Tätigkeiten die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgt. Die Streitentscheidungskompetenz

§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht der Agrarbehörde nur auf Antrag zu.

Bei der Erlassung einer Entscheidung

§ 33

Abs 5 TFLG 1996 handelt es sich folglich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, Zl 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Die Streitentscheidungskompetenz

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Agrarbehörde nur auf Antrag zu. Bei der Erlassung einer Entscheidung

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 handelt es sich folglich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung vergleiche VwGH 29.03.2001, Zl 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden (§ 17 VwGVG iVm den §§ 1 AgrV und 13 Abs 7 AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 01.09.2009, Zl 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014) § 13 Rz 42; VwGH vom 19.11.1998, Zl 98/19/0132]. Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen eins, AgrV und 13 Absatz 7, AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH 01.09.2009, Zl 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 42; VwGH vom 19.11.1998, Zl 98/19/0132]. Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es entsprach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Bescheid der Behörde bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Berufungsverfahren zu beheben ist. Nichts anderes kann nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gelten [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014) § 13 Rz 42]. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es entsprach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Bescheid der Behörde bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Berufungsverfahren zu beheben ist. Nichts anderes kann nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gelten [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 42]. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0057.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.