GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 20.11.2012 beantragte O T bei der Bezirkshauptmannschaft X die Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe
den Vorschriften des Waffengesetzes 1996, dies aus dem Bedarfsgrund seiner Tätigkeit als Tiroler Bergwächter. Mit Eingabe vom 20.11.2012 beantragte O T bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe
den Vorschriften des Waffengesetzes 1996, dies aus dem Bedarfsgrund seiner Tätigkeit als Tiroler Bergwächter. Mit Eingabe vom 08.05.2013 stellte O T den Antrag bei der belangten Behörde, ihm den Waffenpass auch aus den Bedarfsgründen der Ausübung der Jagd sowie der Durchführung von Waffentransporten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auszustellen. Über diese Anträge entschied die Bezirkshauptmannschaft X mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.10.2013, Zl **-*/**/**/**, dahingehend, dass Über diese Anträge entschied die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.10.2013, Zl **-*/**/**/**, dahingehend, dass - der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe hinsichtlich des Bedarfsgrundes der Jagdausübung gemäß § 13 Abs 3 und § 45 AVG 1991 zurückgewiesen wurde undder Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe hinsichtlich des Bedarfsgrundes der Jagdausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 45, AVG 1991 zurückgewiesen wurde und - der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe hinsichtlich der Bedarfsgründe der Tätigkeiten als Mitarbeiter eines Waffenfachbetriebes und als Bergwächter gemäß den § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 als unbegründet abgewiesen wurde. der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe hinsichtlich der Bedarfsgründe der Tätigkeiten als Mitarbeiter eines Waffenfachbetriebes und als Bergwächter gemäß den Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Antragsteller der behördlichen Aufforderung zur Mängelbehebung in Form der Vorlage einer Bestätigung des Tiroler Jägerverbandes über den Bedarf
einem Waffenpass zur Jagdausübung nicht
gekommen sei, weshalb das Ansuchen in diesem Umfang gemäß § 13 Abs 3 AVG 1991 zurückgewiesen habe werden müssen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Antragsteller der behördlichen Aufforderung zur Mängelbehebung in Form der Vorlage einer Bestätigung des Tiroler Jägerverbandes über den Bedarf
einem Waffenpass zur Jagdausübung nicht
gekommen sei, weshalb das Ansuchen in diesem Umfang gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückgewiesen habe werden müssen. Bezüglich der geltend gemachten Bedarfsgründe der Tätigkeiten als Bergwächter und als Mitarbeiter eines Waffenfachhandelsbetriebes sei festzuhalten, dass dem Antragsteller die Glaubhaftmachung der im Gesetz geforderten besonderen Gefahrenlage nicht gelungen sei. Für die Ausübung des Bergwachtdienstes sei die Ausstellung eines Waffenpasses nicht zwingend erforderlich, das Mitführen einer Waffe in Ausübung des Bergwachtdienstes werde für nicht notwendig erachtet. Im Jahr 2010 sei der Landesleiter der Tiroler Bergwacht vom zuständigen Mitglied der Landesregierung ersucht worden, dafür Sorge zu tragen, dass in Hinkunft bei der Ausübung des Bergwachtdienstes keine Waffen mitgeführt werden. Der Antragsteller habe auch nicht ausreichend begründet, warum im Fall des Transportes von mehreren Waffen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bei einem Waffenfachhandelsbetrieb eine erhöhte Gefahr gegeben sei. Der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für die Tätigkeit als Bergwächter und als Mitarbeiter eines Waffenfachbetriebes sei deshalb abzuweisen gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des O T, womit die Bescheidbehebung und Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B, in eventu die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Bezirkshauptmannschaft X begehrt wurden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des O T, womit die Bescheidbehebung und Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B, in eventu die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn begehrt wurden. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dabei vollinhaltlich angefochten. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die teilweise Zurückweisung des Antrages rechtsunrichtig sei. Unstrittig sei die waffenrechtliche Verlässlichkeit bei ihm gegeben, hingegen sei von der belangten Behörde zu Unrecht das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage in Ansehung seiner Person verneint worden. Drei unterschiedliche, bedarfsbegründende Umstände für einen Waffenpass würden bei ihm gegeben sein. Als Bergwachtorgan habe er die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung verschiedener Gesetze zu unterstützen und stünden ihm dabei die Befugnisse der Identitätsfeststellung, der Fahrzeuganhaltung, der Festnahme und Vorführung, etc zu. Als Bergwächter sei er in abgelegenen und schwer zugänglichen Geländebereichen alleine unterwegs. Eine seiner Aufgaben sei der sogenannte „Pilzschutz“, wobei er sich regelmäßig größeren Gruppen von Pilzsammlern gegenübersehe. Oftmals handle es sich dabei um aufgebrachte Italiener und könne es im Falle der Beschlagnahme der Pilze leicht zu Aggressionshandlungen gegen den Bergwächter kommen. Vom Beschwerdeführer wurden mehrere Fälle von Aggressionshandlungen gegen Bergwächter in diesem Zusammenhang aufgezeigt. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (nunmehr Landespolizeidirektion) als vormals zuständige Berufungsbehörde habe in mehreren Fällen für Bergwächter den Bedarf für einen Waffenpass bejaht,
dieser ständigen Spruchpraxis der (bisher zuständigen) Berufungsbehörde sei ihm ein Waffenpass auszustellen. Außerdem sei er Mitarbeiter der Firma ****, einem Großhandelsbetrieb im Bereich des Waffengeschäftes. Es falle in seinen Aufgabenbereich, größere Mengen an Waffen und Munition zu zahlreichen Messen und Schießsportveranstaltungen zu transportieren. Bei diesen Waffentransporten wäre es relativ einfach, ihm die wertvollen Waffen samt Munition im Rahmen einer Straftat abzunehmen. Schließlich übe er in mehreren Revieren ständig die Jagd aus, wobei er mit seinem Schweißhund auch
suchen durchführe. Dabei müsse er oft in unwegsames Gelände, welches teilweise dicht bewachsen sei. In einem derartigen Gelände sei eine Langwaffe schlecht einsetzbar. Er habe auch
suchen
Schwarzwild durchgeführt, welches als äußerst wehrhaft einzustufen sei. Ebenso sei eine Langwaffe bei der
suche auf Schalenwild in unwegsamen (steilem und/oder gerölligem) Terrain hinderlich. Entsprechend dem Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres habe er im Zusammenhang mit dem Bedarfsgrund der Jagdausübung die Bestätigung der Kärntner Jägerschaft vorgelegt, derzufolge bei ihm die Notwendigkeit eines Waffenpasses gegeben sei. Nicht
vollziehbar sei für ihn, weshalb die belangte Behörde auf einer Bestätigung des Tiroler Jägerverbandes bestehe, wenn er doch die gefährdungsbegründende Jagd ua in Kärnten ausübe. Schließlich habe er auch eine Bestätigung vorgelegt, wonach er in Niederösterreich regelmäßig die Jagd auf Schwarzwild ausübe. In seiner Äußerung vom 30.01.2014 bekräftigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und zeigte insbesondere einen Beispielsfall auf, wonach ein Bergwächter von der belangten Behörde im Jahr 2008 einen Waffenpass mit der Beschränkung „für die Dauer der Bestellung zum Bergwächter“ erhalten habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.02.2014 trug der Beschwerdeführer seine Rechtsmittelargumentation persönlich vor und präzisierte er sein bisheriges Vorbringen in mehreren Punkten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B
weisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B
weisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde
Abs 4 der angeführten Gesetzesstelle die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde
Absatz 4, der angeführten Gesetzesstelle die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Gemäß § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf
einem Waffenpass jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf
einem Waffenpass jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. III. zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit:römisch drei. zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit: Der Beschwerdeführer ist bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen, ausgestellt von der belangten Behörde am 07.08.
Abs 4 Waffengesetz 1996 hat die Waffenbehörde die Befugnis zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen – wie bereits aufgezeigt – durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte eine bestimmte (eine besondere Gefahr begründende) Tätigkeit, die Anlass zur Ausstellung des Waffenpasses gab, nicht mehr ausübt oder ausüben darf.
Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz 1996 hat die Waffenbehörde die Befugnis zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen – wie bereits aufgezeigt – durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte eine bestimmte (eine besondere Gefahr begründende) Tätigkeit, die Anlass zur Ausstellung des Waffenpasses gab, nicht mehr ausübt oder ausüben darf. Daraus ergibt sich die rechtliche Konsequenz, dass der Berechtigungsumfang eines beantragten Waffenpasses je
den vom Antragsteller ausgeübten gefahrengeneigten Tätigkeiten festzulegen ist. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer drei gefahrengeneigte Tätigkeiten ins Treffen geführt, die seiner Auffassung
die Ausstellung eines Waffenpasses für ihn rechtfertigen würden, sodass abhängig von der Bejahung der besonderen Gefahren für den Beschwerdeführer (bezogen auf die von ihm bezeichneten bestimmten Tätigkeiten als Bergwächter, als Mitarbeiter eines Waffenfachhandelsbetriebes und als Jagdausübender) unterschiedliche Beschränkungen der angestrebten Befugnis zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen vorzunehmen sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes
den vom Antragsteller geltend gemachten „bestimmten Tätigkeiten“, die eine besondere Gefahrenlage für den Antragsteller hervorrufen,
Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchaus gegeben und war daher die belangte Behörde berechtigt, über die verschiedenen Bedarfsgründe für den beantragten Waffenpass gesondert abzusprechen (vgl zur ähnlichen Situation der Trennbarkeit eines Abspruches über zeitraumbezogene Leistungen, Versicherungspflichten und Feststellungen
verschiedenen Zeiträumen die VwGH-Erkenntnisse vom 28.02.2013, Zl 2012/10/0074, vom 19.12.2007, Zl 2007/08/0290 und vom 16.03.2005, Zl 2004/12/0047). Vor diesem Hintergrund ist eine Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes
den vom Antragsteller geltend gemachten „bestimmten Tätigkeiten“, die eine besondere Gefahrenlage für den Antragsteller hervorrufen,
Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchaus gegeben und war daher die belangte Behörde berechtigt, über die verschiedenen Bedarfsgründe für den beantragten Waffenpass gesondert abzusprechen vergleiche zur ähnlichen Situation der Trennbarkeit eines Abspruches über zeitraumbezogene Leistungen, Versicherungspflichten und Feststellungen
verschiedenen Zeiträumen die VwGH-Erkenntnisse vom 28.02.2013, Zl 2012/10/0074, vom 19.12.2007, Zl 2007/08/0290 und vom 16.03.2005, Zl 2004/12/0047). V. zum Bedarfsgrund der Durchführung von Waffentransporten:römisch fünf. zum Bedarfsgrund der Durchführung von Waffentransporten: Zu diesem Bedarfsgrund führte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus, dass er bei der Firma **** arbeite, diese sei ein Großhandelsbetrieb und beispielsweise Generalimporteur von Waffen der Marken *** und *** für Österreich. Er habe regelmäßig diverse Waffenkollektionen und auch die dazugehörige Munition zu Messeveranstaltungen und Schiesssporttagen zu transportieren, wobei rund 25 Waffen und 3.000 Schuss Munition transportiert würden. Es wäre naturgemäß relativ einfach, durch Gewalt gegen seine Person an eine größere Anzahl von Waffen und Munition zu gelangen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu ergänzend wie folgt an: „In etwa 8 bis 15 Mal eines jeden Jahres ist es im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit erforderlich, zu Waffenmessen und Schießveranstaltungen mit Waffen anzufahren, respektive wieder zur Firma zurückzufahren. Bei diesen Transporten werden in etwa 15 bis 30 Stück Waffen transportiert. Ich bin
wie vor bei der Firma **** beruflich tätig und leite dort die Werkstätte, ich bin gelernter Büchsenmacher. Die Firma befindet sich im Gewerbegebiet von X, dieses ist abgelegen. Es steht durchaus im Raum, dass ich einmal bei einem derartigen Waffentransport überfallen werde und die Waffen entwendet werden könnten. „In etwa 8 bis 15 Mal eines jeden Jahres ist es im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit erforderlich, zu Waffenmessen und Schießveranstaltungen mit Waffen anzufahren, respektive wieder zur Firma zurückzufahren. Bei diesen Transporten werden in etwa 15 bis 30 Stück Waffen transportiert. Ich bin
wie vor bei der Firma **** beruflich tätig und leite dort die Werkstätte, ich bin gelernter Büchsenmacher. Die Firma befindet sich im Gewerbegebiet von römisch zehn, dieses ist abgelegen. Es steht durchaus im Raum, dass ich einmal bei einem derartigen Waffentransport überfallen werde und die Waffen entwendet werden könnten. … In der Firma werden Waffen im Wert von 1,5 bis 2 Mio Euro eingelagert. Bei den Transporten zu den Waffenmessen und zu den Schießveranstaltungen wird auch Munition transportiert, in der Regel ca 6.000 bis 8.000 Schuss.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.1998, Zl 97/20/0702, darauf hingewiesen, dass er bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargelegt hat, dass die Durchführung von Geldtransporten – selbst in den Abendstunden und das Mitführen von Schilling 1 Million übersteigenden Beträgen – nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr darstellt, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht. Warum im Falle des Transportes von Waffen eine gegenüber derartigen Geldtransporten erhöhte Gefahr gegeben sein soll, ist – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung, die strengen waffenrechtlichen Normen indizierten eine erhöhte Gefahrenlage für den Transport von Waffen, ist in dieser Form
den Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im vorzitierten Erkenntnis nicht
vollziehbar. Das Waffengesetz hat die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen besonderen Gefahren im Auge um bezweckt, diese Gefahren durch die normierten Einschränkungen so weit als möglich zu reduzieren. Den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage kann –
den Darlegungen des VwGH – nicht entnommen werden, dass die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 auf eine gegenüber sonstigen Vermögensdelikten bestehende erhöhte Gefahr von Waffendiebstählen entgegenzuwirken bezwecken (vgl zum Bedarfsgrund der Durchführung von Waffentransporten auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.1993, Zl 92/01/0797). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.1998, Zl 97/20/0702, darauf hingewiesen, dass er bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargelegt hat, dass die Durchführung von Geldtransporten – selbst in den Abendstunden und das Mitführen von Schilling 1 Million übersteigenden Beträgen – nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr darstellt, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht. Warum im Falle des Transportes von Waffen eine gegenüber derartigen Geldtransporten erhöhte Gefahr gegeben sein soll, ist – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung, die strengen waffenrechtlichen Normen indizierten eine erhöhte Gefahrenlage für den Transport von Waffen, ist in dieser Form
den Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im vorzitierten Erkenntnis nicht
vollziehbar. Das Waffengesetz hat die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen besonderen Gefahren im Auge um bezweckt, diese Gefahren durch die normierten Einschränkungen so weit als möglich zu reduzieren. Den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage kann –
den Darlegungen des VwGH – nicht entnommen werden, dass die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 auf eine gegenüber sonstigen Vermögensdelikten bestehende erhöhte Gefahr von Waffendiebstählen entgegenzuwirken bezwecken vergleiche zum Bedarfsgrund der Durchführung von Waffentransporten auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.1993, Zl 92/01/0797). Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es dem Beschwerdeführer
Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Verfahren nicht gelungen, entsprechend darzutun, inwieweit in der Entgegennahme, im Transport und in der Verwahrung der angeführten Waffen und Munition eine über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr gelegen sein soll; auch hat er nicht überzeugend und ausreichend dargetan, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung von Waffentransporten geltend gemachte Gefahr eine solche ist, dass ihr am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte. Eine konkrete für seine Person daraus sich ergebende besondere Gefahrenlage, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht, kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers
Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht wirklich abgeleitet werden. Die diesbezüglich vorgenommene Antragsabweisung durch die belangte Behörde erweist sich daher als rechtlich zutreffend, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang erfolglos bleiben musste. VI. zum Bedarfsgrund der Tätigkeit als Bergwächter:römisch sechs. zum Bedarfsgrund der Tätigkeit als Bergwächter: Dazu wurde in der Beschwerde vorgetragen, dass der Beschwerdeführer als Bergwächter die Befugnisse zur Anhaltung von Personen, zur Identitätsüberprüfung, zur Fahrzeuganhaltung und zur Festnahme sowie Vorführung von Personen zur Bezirksverwaltungsbehörde habe. Er sei als Bergwächter in abgelegenen und schwer zugänglichen Gebieten alleine unterwegs, wobei eine wesentliche Aufgabe der sogenannte „Pilzschutz“ sei. Der Beschwerdeführer treffe bei seiner Tätigkeit regelmäßig auf teilweise größere Gruppen von Pilzsammlern, diese seien bei der Beschlagnahmung von Pilzen oftmals sehr aufgebracht. Es könnte hier leicht zu Aggressionshandlungen gegen ihn kommen. Es wurden dabei vom Beschwerdeführer auch mehrere Beispielsfälle angeführt, bei denen es zu Aggressionen gegen Bergwächter gekommen ist. Der Beschwerdeführer verwies zudem auf mehrere Rechtsmittelentscheidungen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol bzw der Landespolizeidirektion Tirol, wonach für Bergwächter eine Waffenpass auszustellen sei. Im Jahr 2008 habe sogar die belangte Behörde einem Bergwachtkollegen für diese Tätigkeit einen Waffenpass ausgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Beschwerdeführer zum Bedarfsgrund seiner Bergwachttätigkeit noch an, dass diese Tätigkeit
wie vor ausgeübt wird. Der Beschwerdeführer erklärte weiters Folgendes: „Es werden auch
wie vor Dienste versehen. Ich bin dabei in der Einsatzstelle X der Tiroler Bergwacht tätig. Die Dienste werden entweder von der Behörde oder dem Einsatzstellenleiter angeordnet, zum Teil leiste ich die Dienste auch aus eigenem Antrieb ohne Anordnung. Wenn ich gefragt werde, ob der Dienst mit einer Faustfeuerwaffe jemals angeordnet worden ist, gebe ich an, dass dies nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer erklärte weiters Folgendes: „Es werden auch
wie vor Dienste versehen. Ich bin dabei in der Einsatzstelle römisch zehn der Tiroler Bergwacht tätig. Die Dienste werden entweder von der Behörde oder dem Einsatzstellenleiter angeordnet, zum Teil leiste ich die Dienste auch aus eigenem Antrieb ohne Anordnung. Wenn ich gefragt werde, ob der Dienst mit einer Faustfeuerwaffe jemals angeordnet worden ist, gebe ich an, dass dies nicht der Fall war. Mir sind aber Fälle bekannt, wo Bergwächter in gefährliche Situationen geraten sind, etwa sind Hunde auf sie gehetzt worden oder ist ein Bauer einmal mit einer Mistgabel auf zwei Kollegen losgegangen. Wenn die Dienste angeordnet werden, so sind dabei zwei bis drei Bergwächter tätig. Wenn ich aus eigenem Antrieb einen Dienst versehe, bin ich zumeist allein unterwegs.“ Über Frage durch seine Rechtsvertretung führte der Beschwerdeführer bei der Verhandlung aus, dass er hiefür eine Prüfung abgelegt hat. Die Tätigkeit als Bergwächter ist mit jener eines Jagdaufsichtsorganes bzw eines Fischereiaufsichtsorganes vergleichbar. Dem Bergwächter kommt grundsätzlich ein Festnahmerecht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu, ebenso das Recht, Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen. Es ist auch immer wieder notwendig, die Identität von Personen zu überprüfen. Gerade im Bezirk Y besteht das Problem, dass viele italienische Gäste im Bezirk Y Pilze suchen. Bei Einschreiten der Tiroler Bergwacht reagieren diese italienischen Gäste oftmals sehr aufgebracht und kann es dabei durchaus zu unangenehmen bzw gefährlichen Situationen kommen. Anzuführen ist noch, dass die belangte Behörde drei Bergwachtkollegen sehr wohl einen Waffenpass ausgestellt hat, dies beschränkt auf die Tätigkeit als Bergwächter. Diese Kollegen versehen ihre Bergwachtdienste auch mit der Waffe. Bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedarfsgrundes seiner Tätigkeit bei der Tiroler Bergwacht ist zunächst festzuhalten, dass Bergwachtdienste zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung bestimmter Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen (vgl § 1 Abs 1 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl Nr 90/2002, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013) und in Verantwortung derselben sowie des Landes Tirol (vgl § 6 sowie § 25 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003) durchgeführt werden. Bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedarfsgrundes seiner Tätigkeit bei der Tiroler Bergwacht ist zunächst festzuhalten, dass Bergwachtdienste zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung bestimmter Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2002,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,) und in Verantwortung derselben sowie des Landes Tirol vergleiche Paragraph 6, sowie Paragraph 25, des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003) durchgeführt werden. Insbesondere haben die Bezirksverwaltungsbehörden
Abs 1 der Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 26/2003, die Ausübung des Dienstes der Bergwächter im Bergwachtbezirk durch allgemeine Dienstaufträge an den Bezirksleiter zu regeln. Insbesondere haben die Bezirksverwaltungsbehörden
Paragraph 20, Absatz eins, der Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2003,, die Ausübung des Dienstes der Bergwächter im Bergwachtbezirk durch allgemeine Dienstaufträge an den Bezirksleiter zu regeln. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr verfahrensrelevant, dass entsprechend dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Schreiben vom 21.01.2010 des im Jänner 2010 für Bergwachtangelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Tiroler Landesregierung an den Landesleiter der Tiroler Bergwacht die Besorgung von Bergwachtdiensten mit Schusswaffen unzweifelhaft als nicht erwünscht erklärt wurde. Wörtlich heißt es in diesem aktenkundigen Schreiben, dass ersucht werde, „bei den
geordneten Dienststellen dafür Sorge zu tragen, dass in Hinkunft bei der Ausübung des Bergwachtdienstes keine Waffen mitgeführt werden.“ Gemäß der Mitteilung des Abteilungsvorstandes der Abteilung Umweltschutz der Tiroler Landesregierung an die belangte Behörde vom 08.05.2013 sind seit diesem Schreiben an den Landesleiter der Tiroler Bergwacht vom 21.01.2010 keine Umstände bekannt geworden, die eine Änderung der darin vertretenen Auffassung rechtfertigen könnten, zumal das Führen oder gar der Gebrauch einer Waffe durch Bergwächter im Bergwachtdienst in keinem Verhältnis zur möglicherweise begangenen Verwaltungsübertretung steht. Während der Ausübung des Dienstes als Bergwächter bestehe daher aus Sicht der Abteilung Umweltschutz keine Notwendigkeit zum Führen von Schusswaffen. Schließlich hat auch die belangte Behörde, welche
der Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung zur Regelung der Ausübung des Dienstes der Bergwächter im Bergwachtbezirk durch allgemeine Dienstaufträge zuständig ist, nicht nur in der angefochtenen Entscheidung, sondern auch im Schreiben der Bezirkshauptfrau an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 11.02.2014 dargetan, dass Bergwachtdienste nicht mit bewaffneten Bergwächtern durchgeführt werden sollten. Schließlich hat auch die belangte Behörde, welche
Paragraph 20, der Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung zur Regelung der Ausübung des Dienstes der Bergwächter im Bergwachtbezirk durch allgemeine Dienstaufträge zuständig ist, nicht nur in der angefochtenen Entscheidung, sondern auch im Schreiben der Bezirkshauptfrau an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 11.02.2014 dargetan, dass Bergwachtdienste nicht mit bewaffneten Bergwächtern durchgeführt werden sollten. Wenn nun aber von den für die Regelung der Durchführung der Bergwachtdienste zuständigen Tiroler Landesbehörden die Verrichtung von Bergwachtdiensten durch bewaffnete Bergwächter gar nicht gewünscht wird und die Landesleitung der Tiroler Bergwacht im Jahr 2010 aufgefordert wurde, „dafür Sorge zu tragen, dass in Hinkunft bei der Ausübung des Bergwachtdienstes keine Waffen mitgeführt werden“, so kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf den Bedarfsgrund der Durchführung von Bergwachtdiensten berufen, um den von ihm beantragten Waffenpass zu erlangen. Bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.02.2014 musste der Beschwerdeführer einräumen, dass noch nie der Bergwachtdienst mit einer Faustfeuerwaffe angeordnet worden wäre. Es mag sein, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol bzw die Landespolizeidirektion Tirol in früheren Entscheidungen in Bezug auf die Versehung von Bergwachtdiensten eine erhöhte Gefahrenlage im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko erkannt hat und deshalb von Bergwächtern beantragte Waffenpässe ausgestellt worden sind. Zum einen darf hier nicht übersehen werden, dass es keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Vollzugspraxis gibt, wie dies vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 30.01.2014 richtig erkannt wurde. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr eine Klarstellung der für die Bergwachtdienste zuständigen Landesbehörden vorliegt, wonach Bergwachtdienste ohne Schusswaffen durchgeführt werden sollen. Insbesondere lässt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt unzweifelhaft erschließen, dass die belangte Behörde als zuständige Behörde für die Regelung der Ausübung des Dienstes der Bergwächter im Bergwachtbezirk X (§ 20 Abs 1 Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung) die Vornahme von Bergwachtdiensten durch Bergwächter, die mit Faustfeuerwaffen ausgestattet sind, nicht haben möchte. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr eine Klarstellung der für die Bergwachtdienste zuständigen Landesbehörden vorliegt, wonach Bergwachtdienste ohne Schusswaffen durchgeführt werden sollen. Insbesondere lässt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt unzweifelhaft erschließen, dass die belangte Behörde als zuständige Behörde für die Regelung der Ausübung des Dienstes der Bergwächter im Bergwachtbezirk römisch zehn (Paragraph 20, Absatz eins, Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung) die Vornahme von Bergwachtdiensten durch Bergwächter, die mit Faustfeuerwaffen ausgestattet sind, nicht haben möchte. Es mag auch weiters sein, dass der Verwaltungsgerichtshof in zwei älteren Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, dass Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes, bei dem sie verpflichtet sind, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko erhöhten Gefahren ausgesetzt sind. Es mag schließlich auch zutreffen, dass Bergwächter wie Fischereischutzorgane in vielen Fällen in einsamen Gegenden, in denen die Hilfe von Organen der zuständigen Sicherheitspolizei nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, tätig sind, was eine erhöhte Gefahrenlage begründen kann. Dennoch können
Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Fischereischutzorgane nicht mit Bergwächtern in Bezug auf die für sie gegebene Gefahrenlage verglichen werden, da Fischereischutzorgane gegebenenfalls Personen zu beanstanden haben, die gerichtlich strafbare Eingriffe in fremdes Fischereirecht gesetzt haben und deshalb mit durchaus längeren Freiheitsstrafen zu rechnen haben (vgl die §§ 137 sowie 138 StGB), während demgegenüber Bergwächter weit weniger gravierende Delikte mit weit geringeren Strafdrohungen zu beanstanden haben, woraus sich ein deutlich geringeres Risiko für die Organe der Bergwacht ergibt. Dennoch können
Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Fischereischutzorgane nicht mit Bergwächtern in Bezug auf die für sie gegebene Gefahrenlage verglichen werden, da Fischereischutzorgane gegebenenfalls Personen zu beanstanden haben, die gerichtlich strafbare Eingriffe in fremdes Fischereirecht gesetzt haben und deshalb mit durchaus längeren Freiheitsstrafen zu rechnen haben vergleiche die Paragraphen 137, sowie 138 StGB), während demgegenüber Bergwächter weit weniger gravierende Delikte mit weit geringeren Strafdrohungen zu beanstanden haben, woraus sich ein deutlich geringeres Risiko für die Organe der Bergwacht ergibt. Aufgrund dieser Überlegungen können die die Ausstellung von waffenrechtlichen Dokumenten an Fischereischutzorgane betreffenden VwGH-Erkenntnisse aus den Jahren 1987 sowie 1988 nicht dazu herangezogen werden, die vorliegend beantragte Ausstellung eines Waffenpasses aus dem Bedarfsgrund der Verrichtung von Bergwachtdiensten argumentativ zu stützen. Die belangte Behörde hat daher
Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol völlig zu Recht das Ansuchen auf Ausstellung eines Waffenpasses aus dem Bedarfsgrund der Tätigkeit des Antragstellers als Bergwächter als unbegründet abgewiesen, auch in diesem Umfang erweist sich sohin die vorliegende Beschwerde als unberechtigt. VII.römisch sieben. zum Bedarfsgrund der Jagdausübung: Diesen Bedarfsgrund hat der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen sehr umfangreich argumentiert, insbesondere hat er im Detail aufgezeigt, aufgrund welcher jagdlicher Erfordernisse er eine Faustfeuerwaffe benötigt. Er hat dabei vornehmlich die Situation bei
suchen mit seinem Schweißhund in dichten Unterholz dargelegt, ebenso die näheren Umstände bei der
suche
dem wehrhaften Schwarzwild und bei Jagden im felsigen Terrain. Bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erklärte der Beschwerdeführer zum Bedarfsgrund der Jagdausübung, dass er seiner jagdlichen Tätigkeit in der Eigenjagd der Stadtgemeinde X, in der genossenschaftlichen Jagd im Gebiet der Stadtgemeinde X, in der Eigenjagd D in Kärnten sowie in der Eigenjagd R in Niederösterreich
geht. Bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erklärte der Beschwerdeführer zum Bedarfsgrund der Jagdausübung, dass er seiner jagdlichen Tätigkeit in der Eigenjagd der Stadtgemeinde römisch zehn, in der genossenschaftlichen Jagd im Gebiet der Stadtgemeinde römisch zehn, in der Eigenjagd D in Kärnten sowie in der Eigenjagd R in Niederösterreich
geht. Der Beschwerdeführer legte dabei weiters Folgendes dar: „Im Bereich der Stadtgemeinde X kommt es immer wieder vor, dass Wild angefahren wird. Diesem muss ich mit meinem Schweißhund
folgen, bisweilen in unzugängliches Unterholz. Dort ist die Langwaffe nicht geeignet, den erforderlichen Fangschuss anzubringen. Das Jagdgebiet in Kärnten ist sehr gebirgig und ist im felsigen Gelände die Mitnahme einer langen Waffe ebenfalls oftmals nicht möglich. In Niederösterreich wird auch Schwarzwild gejagt und dieses ist als wehrhaft bekannt, auch in diesem Fall ist die Verwendung einer Faustfeuerwaffe notwendig. Im Jahr 2013 habe ich in etwa 10 bis 15 Stück Schalenwild erlegt. Der Beschwerdeführer legte dabei weiters Folgendes dar: „Im Bereich der Stadtgemeinde römisch zehn kommt es immer wieder vor, dass Wild angefahren wird. Diesem muss ich mit meinem Schweißhund
folgen, bisweilen in unzugängliches Unterholz. Dort ist die Langwaffe nicht geeignet, den erforderlichen Fangschuss anzubringen. Das Jagdgebiet in Kärnten ist sehr gebirgig und ist im felsigen Gelände die Mitnahme einer langen Waffe ebenfalls oftmals nicht möglich. In Niederösterreich wird auch Schwarzwild gejagt und dieses ist als wehrhaft bekannt, auch in diesem Fall ist die Verwendung einer Faustfeuerwaffe notwendig. Im Jahr 2013 habe ich in etwa 10 bis 15 Stück Schalenwild erlegt. Im Jahr 2013 habe ich rund 5 bis 6
suchen
verletztem bzw angeschossenem Wild durchführen müssen, davon hat es sich um 2 Stück Schwarzwild gehandelt. Es kommt auch vor, dass ich von Jagdausübungsberechtigten anderer Jagdgebiete um Hilfe bei
suchen gebeten werde, zumal ich über einen Schweißhund verfüge. Ich bin
wie vor jagdlich tätig, und zwar in Tirol sowie in Kärnten, zuweilen auch in Niederösterreich.“ Über Frage durch seine Rechtsvertretung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich
suchen ganz unterschiedlich gestalten, diese führen durch offenes Gelände, aber auch durch Dickicht und durch felsiges Gelände. Immer wieder kommt es vor, dass sich
suchen in die Dunkelheit hinein erstrecken. Das verletzte Wild soll ja so schnell als möglich aufgefunden werden, um dem Leiden ein Ende zu setzen. In der Dunkelheit bzw in der
t kommt hinzu, dass eine Langwaffe zum Erlegen des Wildes deshalb nicht geeignet ist, da
den österreichischen Vorschriften auf der Langwaffe kein Gewehrscheinwerfer angebracht werden darf, sodass mit der Langwaffe nicht gut gezielt werden kann. Bei einer Faustfeuerwaffe kann hingegen ein Scheinwerfer angebracht werden, sodass mit dieser gut gezielt werden kann. Der Beschwerdeführer führte weiters wie folgt aus: „Bei meiner jagdlichen Tätigkeit in der Stadtgemeinde X habe ich auch den so genannten ***berg öfters zu begehen, um die Wildfütterungen zu erreichen. Um ein allenfalls angetroffenes verletztes Tier erlegen zu können, habe ich bei diesen Begehungen des so genannten ***berges eine Waffe mitzuführen. Der ***berg wird als Naherholungsgebiet sowie als Schigebiet genutzt. Die Mitnahme der Langwaffe wird in der Öffentlichkeit dabei sehr kritisch gesehen, sodass die Mitnahme einer Faustfeuerwaffe für mich von Vorteil wäre. Der Beschwerdeführer führte weiters wie folgt aus: „Bei meiner jagdlichen Tätigkeit in der Stadtgemeinde römisch zehn habe ich auch den so genannten ***berg öfters zu begehen, um die Wildfütterungen zu erreichen. Um ein allenfalls angetroffenes verletztes Tier erlegen zu können, habe ich bei diesen Begehungen des so genannten ***berges eine Waffe mitzuführen. Der ***berg wird als Naherholungsgebiet sowie als Schigebiet genutzt. Die Mitnahme der Langwaffe wird in der Öffentlichkeit dabei sehr kritisch gesehen, sodass die Mitnahme einer Faustfeuerwaffe für mich von Vorteil wäre. Die Anbringung eines Gnadenschusses ist mit einer Faustfeuerwaffe im Vergleich mit einer Langwaffe viel weniger gefährlich, insbesondere durch Fahrzeuge verletzte Wildtiere können somit weit weniger gefährlich erlegt werden. Zur Bejagung von Schwarzwild lege ich dar, dass sich dieses oft dem Kampf stellt, insbesondere eine Bache, wenn eines ihrer Jungtiere in Gefahr ist. Dies ist eine gefährliche Situation für den Jäger und den Jagdhund. Ein solches Tier hat dabei ein Gewicht von etwa 100 bis 180 kg. Im dichteren Holz kann die Situation durchaus vorkommen, dass man sich plötzlich drehen muss, wenn das Schwarzwild plötzlich von hinten auftaucht. Mit einer Langwaffe ist ein schnelles Drehen im dichten Holz nicht möglich, hingegen mit einer Faustfeuerwaffe schon. Ich habe eine Bestätigung des Kärntner Landesjagdverbandes vorgelegt, wonach ich zur Jagdausübung eine Faustfeuerwaffe benötige. Ebenso habe ich eine Bestätigung der Forstverwaltung R in Vorlage gebracht, wonach ich auch bei der
suche von Schwarzwild beteiligt war. Bezüglich des Schwarzwildes ist ergänzend darzulegen, dass dieses über ein Gewaff verfügt, welches zu erheblichen Verletzungen des Jägers führen kann, nicht einmal Schnittschutzbekleidung hilft dabei. Zur Jagd mit meinem Schweißhund gebe ich ergänzend an, dass ich diesen an der Leine führe, da ansonsten die Gefahr besteht, dass ich ihm allenfalls nicht folgen kann bzw er allein dem Wild gegenübersteht, das sich dem Kampf stellt. In einer solchen Situation könnte ich ihm nicht mehr helfen. Bei der Jagd mit dem Schweißhund ist daher eine meiner beiden Hände mit der Leine belegt, sodass ich nur eine Hand frei habe, um eine Waffe zu bedienen. Bei einer Faustfeuerwaffe ist dies möglich, hingegen bei einer Langwaffe nicht.“ Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses hinsichtlich des geltend gemachten Bedarfsgrundes der Jagdausübung mit der angefochtenen Entscheidung gemäß den §§ 13 Abs 3 und 45 AVG 1991 zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses hinsichtlich des geltend gemachten Bedarfsgrundes der Jagdausübung mit der angefochtenen Entscheidung gemäß den Paragraphen 13, Absatz 3 und 45 AVG 1991 zurückgewiesen. In der Beschwerde wurde diesbezüglich bemängelt, dass diese (teilweise) Zurückweisung des Antrages rechtsunrichtig sei, vielmehr hätte eine inhaltliche Entscheidung erfolgen müssen. Vorweg hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol daher mit der Frage zu befassen, ob die auf der Grundlage des § 13 Abs 3 AVG erfolgte teilweise Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist oder nicht. Vorweg hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol daher mit der Frage zu befassen, ob die auf der Grundlage des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgte teilweise Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen
fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen
fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Behörde nur dann
Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht, als Mangel ist dabei insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Behörde nur dann
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht, als Mangel ist dabei insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044). Ein Mangel iS des § 13 Abs 3 AVG kann sohin auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ iS des § 13 Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch –
fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl VwGH-Erkenntnis vom 27.01.2010, Zl 2008/03/0129, und weiters das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2013, Zl 2010/07/0152). Ein Mangel iS des Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann sohin auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ iS des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch –
fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 27.01.2010, Zl 2008/03/0129, und weiters das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2013, Zl 2010/07/0152). Demnach ist von Mängeln iS des § 13 Abs 3 AVG das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung zu unterscheiden. Als derartige Erfolgsvoraussetzung ist beispielsweise die Vorlage von Urkunden zum
weis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers anzusehen, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche
weise dafür zu erbringen sind (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0213). Demnach ist von Mängeln iS des Paragraph 13, Absatz 3, AVG das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung zu unterscheiden. Als derartige Erfolgsvoraussetzung ist beispielsweise die Vorlage von Urkunden zum
weis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers anzusehen, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche
weise dafür zu erbringen sind (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0213). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die im Gegenstandsfall relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (§ 21 Abs 2 sowie § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996) die Auffassung, dass eine ausreichend konkrete Festlegung im Waffengesetz 1996 nicht gegeben ist, welche Unterlagen ein Waffenpasswerber der Behörde vorzulegen hat, damit ihm die Glaubhaftmachung einer besonderen Gefahrenlage außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften gelingt. Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die im Gegenstandsfall relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (Paragraph 21, Absatz 2, sowie Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996) die Auffassung, dass eine ausreichend konkrete Festlegung im Waffengesetz 1996 nicht gegeben ist, welche Unterlagen ein Waffenpasswerber der Behörde vorzulegen hat, damit ihm die Glaubhaftmachung einer besonderen Gefahrenlage außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften gelingt. Davon ausgehend war die belangte Behörde nicht berechtigt, die Vorlage einer Bestätigung des Tiroler Jägerverbandes (über die jagdliche Notwendigkeit einer Faustfeuerwaffe für den Beschwerdeführer) entsprechend dem Schreiben der belangten Behörde vom 01.10.2013 zum Gegenstand eines Verbesserungsauftrages
Die Nichtvorlage dieser geforderten Unterlage hätte die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung berücksichtigen können, nicht aber war die belangte Behörde wegen der Nichtvorlage der Bestätigung des Tiroler Jägerverbandes zur Antragszurückweisung berechtigt. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht eine Sachentscheidung zum Bedarfsgrund der Jagdausübung verweigert. Davon ausgehend war die belangte Behörde nicht berechtigt, die Vorlage einer Bestätigung des Tiroler Jägerverbandes (über die jagdliche Notwendigkeit einer Faustfeuerwaffe für den Beschwerdeführer) entsprechend dem Schreiben der belangten Behörde vom 01.10.2013 zum Gegenstand eines Verbesserungsauftrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu machen. Die Nichtvorlage dieser geforderten Unterlage hätte die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung berücksichtigen können, nicht aber war die belangte Behörde wegen der Nichtvorlage der Bestätigung des Tiroler Jägerverbandes zur Antragszurückweisung berechtigt. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht eine Sachentscheidung zum Bedarfsgrund der Jagdausübung verweigert. Davon abgesehen ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Bedarfsbestätigung zur Erlangung eines Waffenpasses der Kärntner Jägerschaft vom 24.07.2013 vorgelegt hat.
Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kann es nun im Vollzugsbereich eines Bundesgesetzes im gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob vom Bewerber um einen Waffenpass eine Bedarfsbestätigung des Tiroler Jägerverbandes oder der Kärntner Jägerschaft in Vorlage gebracht wird, sind hier doch auch Fälle denkbar, dass ein Jäger mit Wohnsitz in Tirol ausschließlich im benachbarten Bundesland seine Jagdausübung vornimmt, wobei in einem solchem Fall der Tiroler Jägerverband wohl kaum in der Lage sein wird, über die jagdliche Notwendigkeit des Führens einer Faustfeuerwaffe bei der Jagd eine Bestätigung auszustellen, vielmehr wird dazu aufgrund seiner Ortskenntnisse jener Landesjagdverband berufen sein, in dessen Zuständigkeitsbereich die Jagdausübung vorgenommen wird. Auch aufgrund dieser Überlegungen hätte die belangte Behörde nicht auf der Vorlage einer Bestätigung des Tiroler Jägerverbandes bestehen dürfen, wenn doch der Beschwerdeführer bereits eine entsprechende Bestätigung der Kärntner Jägerschaft beigebracht hatte. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer in Bezug auf den von ihm geltend gemachten Bedarfsgrund der Jagdausübung ausreichend glaubhaft zu machen, dass er einen Bedarf
einem Waffenpass für die Dauer seiner Jagdausübung hat. Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Umfang des geltend gemachten Bedarfsgrundes der Jagdausübung zu Unrecht zurückgewiesen hat, musste der diesbezügliche Entscheidungsteil des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 5 VwGVG behoben werden. Eine inhaltliche Entscheidung war dem Landesverwaltungsgericht Tirol hier allerdings verwehrt, da die belangte Behörde in Ansehung des Bedarfsgrundes der Jagdausübung eine Sachentscheidung verweigert hat und somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein kann, ob die belangte Behörde die Zurückweisung rechtskonform durchgeführt hat. Im Falle einer inhaltlichen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol käme es ansonsten zu einer Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter. Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Umfang des geltend gemachten Bedarfsgrundes der Jagdausübung zu Unrecht zurückgewiesen hat, musste der diesbezügliche Entscheidungsteil des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG behoben werden. Eine inhaltliche Entscheidung war dem Landesverwaltungsgericht Tirol hier allerdings verwehrt, da die belangte Behörde in Ansehung des Bedarfsgrundes der Jagdausübung eine Sachentscheidung verweigert hat und somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein kann, ob die belangte Behörde die Zurückweisung rechtskonform durchgeführt hat. Im Falle einer inhaltlichen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol käme es ansonsten zu einer Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter. VIII.römisch acht. Zusammenfassung: Die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung der belangten Behörde war hinsichtlich des abweisenden Entscheidungsteiles zu bestätigen, da dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, entsprechend glaubhaft zu machen, dass er in Bezug auf die geltend gemachten Bedarfsgründe seiner Tätigkeiten als Mitarbeiter eines Waffenfachhandelsbetriebes und als Bergwächter besonderen Gefahren ausgesetzt ist, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko bzw Sicherheitsrisiko hinausgingen. Insbesondere vermochte er auch nicht darzutun, dass die in diesem Zusammenhang von ihm aufgezeigten Gefahren solche wären, denen am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte. Dagegen war der zurückweisende Entscheidungsteil des angefochtenen Bescheides zu beheben, das die belangte Behörde zu einem Vorgehen
Dagegen war der zurückweisende Entscheidungsteil des angefochtenen Bescheides zu beheben, das die belangte Behörde zu einem Vorgehen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht berechtigt war. Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dem Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers
gekommen worden ist. Im Übrigen liegen die angebotenen Beweismittel in den Aktenunterlagen vor, dies mit Ausnahme der angebotenen Akten der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol bzw der Landespolizeidirektion Tirol. Ebenso wurde die beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters der Fa **** nicht vorgenommen. Hinsichtlich dieser beiden Beweisanträge ist festzuhalten, dass die Einholung der Akten der Sicherheitsdirektion bzw der Landespolizeidirektion und die Einvernahme eines informierten Vertreters der Fa **** nicht notwendig waren, da die diesbezüglichen Angaben und Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die vorliegende Entscheidung konnte auf Basis der aufgenommenen Beweise getroffen werden. IX. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch neun. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zur Frage, ob Bergwächter in Ausübung ihres Bergwachtdienstes besonderen Gefahren ausgesetzt sind, die über das für jedermann bestehende Sicherheitsrisiko hinausgehen und denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, ließ sich eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auffinden. Die beiden älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Fischereiaufsichtsorganen lassen sich
Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Lösung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage aus den dargelegten Gründen nicht heranziehen. Ob Waffenpässe aus dem Bedarfsgrund der Tätigkeit als Bergwachtorgan auszustellen sind, ist eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0190.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.