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{'item': 'LVwG-2014/44/0124-3'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 7§ 27§ 43§ 36§ 77§ 76§ 14§ 19§ 34§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0124-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Herrn E F und C D gegen die mit Bescheid vom 25.11.2012 (richtig wohl: 2013), Zahl WR/*-***/*-2013, vorgeschriebene Kommissionsgebühr in der Höhe von Euro 16,00 als unzulässig zurückgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Herrn E F und C D gegen die mit Bescheid vom 25.11.2012 (richtig wohl: 2013), Zahl WR/*-***/*-2013, vorgeschriebene Kommissionsgebühr in der Höhe von Euro 16,00 als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. B) zu Recht erkannt: 1.

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde des Herrn A B gegen die mit Bescheid vom 25.11.2012 (richtig wohl: 2013), Zahl WR/*-***/*-2013, vorgeschriebene Kommissionsgebühr in der Höhe von Euro 16,00 als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde des Herrn A B gegen die mit Bescheid vom 25.11.2012 (richtig wohl: 2013), Zahl WR/*-***/*-2013, vorgeschriebene Kommissionsgebühr in der Höhe von Euro 16,00 als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 26.11.2013 hat Herr A B um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Sanierung und Verbreiterung einer Brücke angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.11.2012 (gemeint wohl: 2013), Zahl WR/*-***/*-2013, wurde Herrn A B die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verbreiterung und Sanierung der Brücke über den ***bach bei Flkm 3,033 auf den Grundstücken Nr **85/2, **42/2, **84/3 und **10, alle KG T,

§ 7Abs 2 lit a Z 1, § 29 Abs 2 lit a Z 1 und § 42 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSch

G 2005) erteilt. Die elektronische Fertigung dieses Bescheides durch die genehmigende Organwalterin erfolgte am 26.11.2013 um 15.07 Uhr, und somit 3 Stunden nach Einlangen des naturschutzrechtlichen Antrages um 12.07 Uhr.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.11.2012 (gemeint wohl: 2013), Zahl WR/*-***/*-2013, wurde Herrn A B die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verbreiterung und Sanierung der Brücke über den ***bach bei Flkm 3,033 auf den Grundstücken Nr **85/2, **42/2, **84/3 und **10, alle KG T,

Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und Paragraph 42, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) erteilt. Die elektronische Fertigung dieses Bescheides durch die genehmigende Organwalterin erfolgte am 26.11.2013 um 15.07 Uhr, und somit 3 Stunden nach Einlangen des naturschutzrechtlichen Antrages um 12.07 Uhr. Im Kostenspruch dieses Bescheides wurden Verfahrenskosten von insgesamt Euro 236,00 vorgeschrieben. Diese setzen sich wie folgt zusammen: ● Kommissionsgebühr

der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 für die Amtshandlung eines Amtsorgans außerhalb des Amtes für eine angefangene halbe Stunde in Höhe von Euro 16,00. ● Verwaltungsabgabe

der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 in Höhe von Euro 220,00. Weiters wurde Herr A B in der Zustellverfügung (Adressierung) darauf hingewiesen, dass zusätzlich eine Bundesgebühr von Euro 14,30 einzuzahlen ist. Gegen den am 28.11.2013 an Herrn A B zugestellten Bescheid haben Herr A B, Herr C D und Herr E F mit Schreiben vom 06.12.2013 fristgerecht Berufung erhoben und zusammengefasst erklärt, dass die Gebührenbemessung unangemessen sei. Außerdem seien die vorgeschriebenen Kosten in Höhe von Euro 236,00 und die Bundesgebühr in Höhe von Euro 14,30 von der Entwässerungs- und Regulierungsgenossenschaft XY (***XY) zu bezahlen. Die ***XY als Gewässerverwalterin habe die Erreichbarkeit bzw die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen zu gewährleisten und sei für die Instandhaltung der Brücken am ***bach verantwortlich. Die Beschwerdeführer hätten die gegenständliche Brücke in ihr Eigentum übernommen, wodurch die Last der Erhaltung und Sanierung von der ***XY auf sie übergegangen sei. Die nun notwendige Sanierung der Brücke könne aber nicht ausschließlich auf Kosten der Beschwerdeführer erfolgen. Im Übrigen sei die Umweltrelevanz für dieses Kleinvorhaben „an den Haaren herbeigezogen“. Abschließend ersuchten die Beschwerdeführer um eine kulante Behandlung hinsichtlich der Kosten und einen angemessenen Kostenzuschuss von der ***XY. Mit Schreiben vom 03.01.2014 hat die Tiroler Landesregierung die Berufung zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist nämlich mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für das Rechtsmittel von der Tiroler Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Mit Schreiben vom 03.01.2014 hat die Tiroler Landesregierung die Berufung zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist nämlich mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für das Rechtsmittel von der Tiroler Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Mit Schreiben vom 05.02.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Herrn A B die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beantragen. Ein derartiger Antrag ist nicht eingelangt. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Die bekämpfte Kommissionsgebühr in der Höhe von Euro 16,00 wurde aufgrund des Lokalaugenscheins des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI R W vom 24.09.2013 mit einer Dauer von einer ½ Stunde festgesetzt. Die Durchführung des Ortsaugenscheins und dessen Dauer lässt sich dem Gutachten vom 24.09.2013 entnehmen. Dieses Gutachten wurde Herrn A B bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.10.2013, Zahl WR/*-***/*-2013, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen des erhobenen Rechtsmittels wurde bestritten, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige die Amtshandlung in der Dauer von ½ Stunde durchgeführt hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, an der Durchführung dieses Ortsaugenscheins zu zweifeln, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol dessen Durchführung als erwiesen ansieht.Die bekämpfte Kommissionsgebühr in der Höhe von Euro 16,00 wurde aufgrund des Lokalaugenscheins des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI R W vom 24.09.2013 mit einer Dauer von einer ½ Stunde festgesetzt. Die Durchführung des Ortsaugenscheins und dessen Dauer lässt sich dem Gutachten vom 24.09.2013 entnehmen. Dieses Gutachten wurde Herrn A B bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.10.2013, Zahl WR/*-***/*-2013, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen des erhobenen Rechtsmittels wurde bestritten, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige die Amtshandlung in der Dauer von ½ Stunde durchgeführt hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, an der Durchführung dieses Ortsaugenscheins zu zweifeln, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol dessen Durchführung als erwiesen ansieht. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde vom 06.12.2013 ausschließlich gegen die mit dem bekämpften Bescheid verbundenen Verfahrenskosten richtet. Da der Ausspruch über die Kostenfrage von jenem über die Hauptfrage trennbar und daher einer gesonderten Entscheidung zugänglich ist, beschränkt sich der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts

§ 27Vw

GVG auf die Kostenentscheidung. Die dem verfahrenseinleitenden Antrag stattgebende naturschutzrechtliche Bewilligung ist somit in Teilrechtskraft erwachsen.Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde vom 06.12.2013 ausschließlich gegen die mit dem bekämpften Bescheid verbundenen Verfahrenskosten richtet. Da der Ausspruch über die Kostenfrage von jenem über die Hauptfrage trennbar und daher einer gesonderten Entscheidung zugänglich ist, beschränkt sich der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts

Paragraph 27, VwGVG auf die Kostenentscheidung. Die dem verfahrenseinleitenden Antrag stattgebende naturschutzrechtliche Bewilligung ist somit in Teilrechtskraft erwachsen. Zu Spruchpunkt A) Die Parteien eines naturschutzrechtlichen Verfahrens sind abschließend geregelt: Neben dem Antragsteller kommt

§ 43Abs 4 TNSch

G 2005 den vom Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches und

§ 36Abs 8 TNSch

G 2005 dem Landesumweltanwalt von Tirol Parteistellung zu.Die Parteien eines naturschutzrechtlichen Verfahrens sind abschließend geregelt: Neben dem Antragsteller kommt

Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 den vom Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches und

Paragraph 36, Absatz 8, TNSchG 2005 dem Landesumweltanwalt von Tirol Parteistellung zu. Die Beschwerdeführer C D und E F haben jedoch weder den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt, noch ist ihnen gegenüber der bekämpfte Bescheid erlassen worden. Im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren kommt ihnen daher keine Parteistellung und somit keine Beschwerdelegitimation zu, weshalb ihre Beschwerde vom 06.12.2013 als unzulässig zurückzuweisen war (zB VwGH 15.10.1985, 85/07/0257). Zu Spruchpunkt B)

§ 77

Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden.

Abs 2 sind die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge festgesetzt sind, als Barauslagen aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

Abs 3 erfolgt die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) für die Behörden der Länder durch Verordnung der Landesregierung.

Paragraph 77, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden.

Absatz 2, sind die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge festgesetzt sind, als Barauslagen aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

Absatz 3, erfolgt die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) für die Behörden der Länder durch Verordnung der Landesregierung. Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung hat die Tiroler Landesregierung die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 erlassen, nach deren § 1 Abs 1 die für Amtshandlungen der Landesbehörden außerhalb des Amtes zu entrichtende Kommissionsgebühren für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene ½ Stunde mit Euro 16,00 festgelegt wurden.

Abs 3 ist der Berechnung der Kommissionsgebühren nur die zur Vornahme der Amtshandlungen selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Abfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendige aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung ist nicht zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung hat die Tiroler Landesregierung die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 erlassen, nach deren Paragraph eins, Absatz eins, die für Amtshandlungen der Landesbehörden außerhalb des Amtes zu entrichtende Kommissionsgebühren für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene ½ Stunde mit Euro 16,00 festgelegt wurden.

Absatz 3, ist der Berechnung der Kommissionsgebühren nur die zur Vornahme der Amtshandlungen selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Abfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendige aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung ist nicht zu berücksichtigen.

§ 77

Abs 1 in Verbindung mit § 76 Abs 1 AVG hat für die Kommissionsgebühren jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für die Kommissionsgebühren jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Unbestritten hat im gegenständlichen Verfahren Herr A B den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt. Ebenso unbestritten hat im Rahmen des durchgeführten Verfahrens am 24.09.2013 ein Ortsaugenschein des naturkundefachlichen Amtssachverständigen außerhalb des Amtes in der Dauer einer halben Stunde stattgefunden. Es handelt sich dabei um die kürzest mögliche Zeiteinheit im Sinne des § 1 Abs 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung

  1. Die Vorschreibung der geringstmöglichen Kommissionsgebühr von Euro 16,00 für die Amtshandlung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen am 24.09.2013 außerhalb des Amtes ist somit zu Recht erfolgt. Unbestritten hat im gegenständlichen Verfahren Herr A B den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt. Ebenso unbestritten hat im Rahmen des durchgeführten Verfahrens am 24.09.2013 ein Ortsaugenschein des naturkundefachlichen Amtssachverständigen außerhalb des Amtes in der Dauer einer halben Stunde stattgefunden. Es handelt sich dabei um die kürzest mögliche Zeiteinheit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung
  2. Die Vorschreibung der geringstmöglichen Kommissionsgebühr von Euro 16,00 für die Amtshandlung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen am 24.09.2013 außerhalb des Amtes ist somit zu Recht erfolgt. Die dagegen vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers gehen ins Leere:
  3. Die zitierten gesetzlichen Bestimmungen sehen keinen Ermessensspielraum für die Festsetzung der Kommissionsgebühr vor. Eine „kulante Behandlung“ ist somit unzulässig.
  4. Die Frage der Umweltrelevanz des bewilligten Vorhabens ist für die Frage der Bemessung der Kommissionsgebühr irrelevant. Unbestritten ist das gegenständliche Vorhaben naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Ob von diesem Vorhaben Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen ausgehen bzw wie stark diese sind, war Gegenstand des naturkundefachlichen Gutachtens. Die Würdigung dieses Gutachtens bzw die Feststellung der Vorhabensauswirkungen war Gegenstand der (unbekämpften) naturschutzrechtlichen Bewilligung. Für die Festsetzung der Kommissionsgebühr war lediglich relevant, dass zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes die Amtshandlung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen außerhalb des Amtes in der Dauer einer halben Stunde erforderlich war.
  5. Die Forderung, dass die ***XY die Kosten zu tragen habe, vermag keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.

§ 76

Abs 1 AVG ist die Kommissionsgebühr von der antragstellenden Partei, also vom Beschwerdeführer, zu tragen. Soweit aufgrund des Eigentumsübergangs an der Brücke eine Kostentragungspflicht der ***XY als ehemaliger Eigentümerin gesehen wird, ist auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.3. Die Forderung, dass die ***XY die Kosten zu tragen habe, vermag keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.

Paragraph 76, Absatz eins, AVG ist die Kommissionsgebühr von der antragstellenden Partei, also vom Beschwerdeführer, zu tragen. Soweit aufgrund des Eigentumsübergangs an der Brücke eine Kostentragungspflicht der ***XY als ehemaliger Eigentümerin gesehen wird, ist auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zum Gebührenhinweis: Herr A B wurde in der Zustellverfügung (Adressierung) des bekämpften Bescheides darauf hingewiesen, dass eine Bundesgebühr in Höhe von Euro 14,30 einzuzahlen sei. Damit wurde die

§ 14

Tarifpost 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 notwendige Gebühr für Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, angesprochen.Herr A B wurde in der Zustellverfügung (Adressierung) des bekämpften Bescheides darauf hingewiesen, dass eine Bundesgebühr in Höhe von Euro 14,30 einzuzahlen sei. Damit wurde die

Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957 notwendige Gebühr für Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, angesprochen. Bis zum Abgabenänderungsgesetz 2001 waren diese Stempelgebühren mit der Überreichung bzw Übersendung des Schriftstückes an die Behörde zu entrichten, nunmehr erfolgt die Vergebührung mit Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides oder der sonstigen Erledigung. In dieser Erledigung ist der Partei die Höhe der Gebühren entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 bekannt zu geben. Da die Organe der Landesverwaltung keine Behörden nach dem Gebührengesetz 1957 sind, ist der Partei (dem Gebührenschuldner) die Höhe der Gebühr in der Erledigung lediglich mitzuteilen. Weiters ist die Partei aufzufordern, die anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten. Die von der Behörde vereinnahmten Gebühren sind sodann an den Bund abzuführen.

§ 19

Abs 2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren. Die Organe der Landesverwaltung sind

§ 34

Abs 1 Gebührengesetz 1957 lediglich verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes 1957 zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Paragraph 19, Absatz 2, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren. Die Organe der Landesverwaltung sind

Paragraph 34, Absatz eins, Gebührengesetz 1957 lediglich verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes 1957 zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu übersenden. Der Gebührenhinweis ist somit nicht normativer Teil des Kostenspruches des bekämpften Bescheides, weshalb keine diesbezügliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes besteht. Der Beschwerdeführer ist daher

§ 6

Abs 1 AVG an das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu verweisen.Der Gebührenhinweis ist somit nicht normativer Teil des Kostenspruches des bekämpften Bescheides, weshalb keine diesbezügliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes besteht. Der Beschwerdeführer ist daher

Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu verweisen. Hinweis zur Verwaltungsabgabe: Die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol behandelt die im bekämpften Kostenspruch nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 vorgeschriebene Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 220,00 nicht, da es sich

der im Boten für Tirol vom 18.12.2013, Nr 1093, verlautbarten Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol dabei um einen Geschäftsfall nach § 7 der Geschäftsverteilung handelt, während die vorliegende Entscheidung einen naturschutzrechtlichen Geschäftsfall nach § 8 betrifft.Die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol behandelt die im bekämpften Kostenspruch nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 vorgeschriebene Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 220,00 nicht, da es sich

der im Boten für Tirol vom 18.12.2013, Nr 1093, verlautbarten Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol dabei um einen Geschäftsfall nach Paragraph 7, der Geschäftsverteilung handelt, während die vorliegende Entscheidung einen naturschutzrechtlichen Geschäftsfall nach Paragraph 8, betrifft. Dem erkennenden Richter war somit eine Entscheidung über die Verwaltungsabgabe verwehrt. Diesbezüglich wird von der bzw dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin bzw Richter in einer gesonderten Entscheidung zu urteilen sein. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zumal sich der Kreis der Parteien des naturschutzrechtlichen Verfahrens und die Voraussetzung für die Vorschreibung der Kommissionsgebühr bereits klar aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0124.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.