den §§ 27 und 28 Abs 3 VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides in diesem Umfang an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen. 1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 3, VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides in diesem Umfang an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt I das Erlöschen eines Wasserrechtes aufgrund des Ablebens des Berechtigten festgestellt. Dieser Teil des Bescheides ist unangefochten geblieben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt römisch eins das Erlöschen eines Wasserrechtes aufgrund des Ablebens des Berechtigten festgestellt. Dieser Teil des Bescheides ist unangefochten geblieben. In Spruchpunkt II, gegen den sich das Rechtsmittel richtet, wird dem Herrn A A und dem Herrn B B die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der „Oberen und Unteren ***quelle“ zu Brauchwasserzwecken unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei, gegen den sich das Rechtsmittel richtet, wird dem Herrn A A und dem Herrn B B die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der „Oberen und Unteren ***quelle“ zu Brauchwasserzwecken unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Im rechtzeitig dagegen erhobenen Rechtsmittel wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die Zustellung des Bescheides erstmals davon Kenntnis erlangt habe, dass ein Wasserrechtsverfahren durchgeführt werde, von welchem das in seinem Eigentum stehende Grundstück ***/* in der KG Z betroffen sei. Auf diesem seinem Grundstück befinde sich die Quellfassung der sorgenannten „Oberen ***quelle“, bestehend aus einer Stollenfassung und einem Ortsbetonhochbehälter samt Leitungen. Weiters wird vorgebracht, dass die zuständige Wasserrechtsbehörde am 16.09.2010 eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt habe, zu welcher der Beschwerdeführer nicht geladen worden sei und von welcher er auch keine Kenntnis erlangt habe. Durch die Nichtzustellung der Ladung sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, in der Wasserrechtsverhandlung Einwendungen zu erheben bzw ein entsprechendes Vorbringen zu erstatteten und Anträge zu stellen, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben sein werde. Der Beschwerdeführer stelle sich nicht prinzipiell gegen die beantragte Genehmigung der Wasserversorgungsanlage, er halte es jedoch für wesentlich, dass festgestellt werde, welcher konkrete Bereich seines Grundstückes während der Weidezeit einzuzäunen sei und damit der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werde. Es werde ihm im gegenständlichen Bereich auch untersagt, eine Düngung durchzuführen, weshalb auch aus diesem Grund eine exakte Abgrenzung des betroffenen Bereichs erforderlich sei. Mit seiner Zustimmungserklärung an die belangte Behörde vom 16.11.2009 habe der Beschwerdeführer zwar seine prinzipielle Einwilligung erteilt, dass die Quellanlagen auf seinem Grund und Boden bestehen bleiben könne und die Antragssteller die Anlage zu Brauchwasserzwecken nutzen könnten, keinesfalls sei diese Zustimmung jedoch vorbehaltslos unter Verzicht auf die Teilnahme am behördlichen Verfahren erteilt worden. Festgehalten wird, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 11.09.2013 durch Übernahme einer Mitbewohnerin zugestellt wurde. Das Rechtsmittel wurde mit E-Mail am 24.09.2013 eingebracht und ist sohin rechtzeitig. Das Rechtsmittel wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2013 den Antragstellern zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19.11.2013 dem vormals noch zuständigen Landeshauptmann die eingebrachte Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Zumal der Landeshauptmann allerdings das Berufungsverfahren nicht mehr bis zum 31.12.2013 abschließen konnte, wurden die Akten des Verfahrens mit Schriftsatz vom 21.01.2014 dem nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Mit Schreiben vom 06.10.2009 haben Herr A A und Herr B B bei der Bezirkshauptmannschaft X als zuständiger Wasserrechtsbehörde um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der bestehenden Anlage Obere und Untere ***quelle inklusive Sammelbehälter zu Brauchwasserzwecken beantragt. Nach unterschiedlichen Projektsverbesserungen und Abklärungen hat die belangte Behörde sodann mit Kundmachung vom 04.08.2013 für den 16.09.2010 in dieser Sache eine mündliche Verhandlung anberaumt. In der Kundmachung wird ausdrücklich angeführt, dass sonstige Parteien ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der belangten Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Mit Schreiben vom 06.10.2009 haben Herr A A und Herr B B bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als zuständiger Wasserrechtsbehörde um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der bestehenden Anlage Obere und Untere ***quelle inklusive Sammelbehälter zu Brauchwasserzwecken beantragt. Nach unterschiedlichen Projektsverbesserungen und Abklärungen hat die belangte Behörde sodann mit Kundmachung vom 04.08.2013 für den 16.09.2010 in dieser Sache eine mündliche Verhandlung anberaumt. In der Kundmachung wird ausdrücklich angeführt, dass sonstige Parteien ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der belangten Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Diese Kundmachung wurde einerseits durch öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel der belangten Behörde kundgemacht, andererseits durch öffentliche Bekanntmachung an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft X.www.tirol.gv.at/bezirke/schwazDiese Kundmachung wurde einerseits durch öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel der belangten Behörde kundgemacht, andererseits durch öffentliche Bekanntmachung an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn.www.tirol.gv.at/bezirke/schwaz Weiters wurde die Kundmachung den Antragstellern persönlich zugestellt, gleich wie der Gemeinde Z, dies mit dem Ersuchen, die Kundmachung ortsüblich an der Amtstafel zu verlautbaren. In einem wurde die Gemeinde ersucht, sämtliche Eigentümer der von der Anlage betroffenen Grundparzellen vor der Verhandlung gegen eigenhändig unterschriebenen Zustellnachweis unter Aushändigung einer Kundmachung zu verständigen. Aus den vorgelegten Akten lässt sich entnehmen, dass der Anschlag an der Amtstafele der Behörde vom 12.08. bis zum 17.09.2010 genauso erfolgt ist wie ein Anschlag an der Amtstafel an der Gemeinde Z im Zeitraum vom 16.08.2010 bis zum 16.09.2010. Inwiefern eine Kundmachung im Internet auf der elektronischen Amtstafel der Behörde tatsächlich erfolgt ist, lässt sich aus dem vorgelegten Akt allerdings nicht entnehmen. Genauso lassen sich dem vorgelegten Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Gemeinde tatsächlich die Grundstückseigentümer, sohin auch den Beschwerdeführer, unter Aushändigung einer Kundmachung persönlich von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung verständigt hätte. Auch eine Nachfrage bei der Gemeinde Z durch das Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.03.2014 hat ergeben, dass Nachweise über eine Aushändigung der Kundmachung vom 04.08.2010 an Herrn K F nicht bestehen; solche wurden auch nicht anlässlich der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde zu den Akten genommen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes ***/* in der KG Z ist, auf welchem sich die Obere ***quelle befindet. Nach der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 hat er an dieser nicht teilgenommen; auch sind dem Akt keinerlei Einwendungen, welche schriftlich vor der mündlichen Verhandlung eingebracht wurden, zu entnehmen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde bzw aus der Rückfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Gemeinde Z vom 05.03.2014. Rechtliche Erwägungen: Das B-VG enthält in seinen Übergangsbestimmungen in Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich Regelungen für den Übergang der Zuständigkeiten. Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt daher
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Das B-VG enthält in seinen Übergangsbestimmungen in Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich Regelungen für den Übergang der Zuständigkeiten. Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt daher
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit zur Erledigung des Rechtsmittels im vorliegenden Fall auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen. Zumal im vorliegenden Fall von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde stellt sich zunächst die Frage, in wie fern der Beschwerdeführer, welcher an der Verhandlung weder persönlich, noch durch einen Vertreter teilgenommen hat und auch keine schriftlichen Einwendungen bis zum Tag vor der Verhandlung eingebracht hat, präkludiert ist. Änderungen von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens sind nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl Erk vom 21.12.2012, 2008/17/0137) nicht auf die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen anzuwenden. Aus diesem Grund war zur Beantwortung der Frage, ob die Kundmachung vom 04.08.2010 Präklusionsfolgen für den Beschwerdeführer nach sich ziehen konnte, die Rechtslage heranzuziehen, die zum 04.08.2010 gegolten hat. Das war somit das AVG in der Fassung BGBl I Nr 135/2009.Änderungen von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens sind nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche Erk vom 21.12.2012, 2008/17/0137) nicht auf die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen anzuwenden. Aus diesem Grund war zur Beantwortung der Frage, ob die Kundmachung vom 04.08.2010 Präklusionsfolgen für den Beschwerdeführer nach sich ziehen konnte, die Rechtslage heranzuziehen, die zum 04.08.2010 gegolten hat. Das war somit das AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2009,.
F BGBl I Nr 135/2009 hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
Paragraph 41, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2009, hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. Wurde eine mündliche Verhandlung
Abs 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies
F BGBl I Nr 135/2009 zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies
Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2009, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Festgehalten wird, dass mit der AVG-Novelle BGBl I Nr 33/2013 dem § 42 AVG in Abs 1a eine Bestimmung betreffend die Kundmachung mündlicher Verhandlungen auf den Seiten der Behörde im Internet angefügt wurde. Diese Bestimmung, in Kraft getreten am 01.03.2013, war allerdings aus den angeführten Gründen für das vorliegende Verfahren noch nicht zu berücksichtigen. Festgehalten wird, dass mit der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, dem Paragraph 42, AVG in Absatz eins a, eine Bestimmung betreffend die Kundmachung mündlicher Verhandlungen auf den Seiten der Behörde im Internet angefügt wurde. Diese Bestimmung, in Kraft getreten am 01.03.2013, war allerdings aus den angeführten Gründen für das vorliegende Verfahren noch nicht zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom 28.02.2008, 2006/06/0204, festgehalten, dass nach den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsverfahrensgesetznovelle 1998 (AB 1167 BlgNR XX. GP) für den Fall, dass die zusätzliche (geeignete) Kundmachungsform (im Sinne des § 42 Abs 1 letzter Satz AVG) nicht vom Materiengesetzgeber geregelt ist, ausgeführt wird, dass es in diesem Fall der Behörde und letztlich den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes obliegt, im Einzelfall zu beurteilen, ob eine bestimmte Kundmachungsform "eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt". Als mögliche (sozusagen zweite) Kundmachung in diesem Sinne werden in den Materialien die Postwurfsendung und die Häuserkundmachung genannt.Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom 28.02.2008, 2006/06/0204, festgehalten, dass nach den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsverfahrensgesetznovelle 1998 Ausschussbericht 1167 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode für den Fall, dass die zusätzliche (geeignete) Kundmachungsform (im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG) nicht vom Materiengesetzgeber geregelt ist, ausgeführt wird, dass es in diesem Fall der Behörde und letztlich den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes obliegt, im Einzelfall zu beurteilen, ob eine bestimmte Kundmachungsform "eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt". Als mögliche (sozusagen zweite) Kundmachung in diesem Sinne werden in den Materialien die Postwurfsendung und die Häuserkundmachung genannt. § 107 Abs 1 WRG 1959 bestimmt, dass das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen ist. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60 WRG 1959) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung
Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen).Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 bestimmt, dass das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen ist. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60, WRG 1959) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Das WRG 1959 enthält sohin keine besondere Kundmachungsform sondern gibt im Wesentlichen die Regelungen der §§ 41 Abs 1 und 42 Abs 1 AVG wieder (VwGH 30.06.2011, 2010/07/0208). Zu anderen geeigneten Kundmachungsformen zählen jedenfalls die in der geltenden Fassung des § 107 Abs 1 WRG 1959 genannten Beispiele, nämlich Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung und Postwurfsendungen (Hinweis E 27.5.2004, 2003/07/0119). Sie müssen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0037).Das WRG 1959 enthält sohin keine besondere Kundmachungsform sondern gibt im Wesentlichen die Regelungen der Paragraphen 41, Absatz eins und 42 Absatz eins, AVG wieder (VwGH 30.06.2011, 2010/07/0208). Zu anderen geeigneten Kundmachungsformen zählen jedenfalls die in der geltenden Fassung des Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 genannten Beispiele, nämlich Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung und Postwurfsendungen (Hinweis E 27.5.2004, 2003/07/0119). Sie müssen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0037). Im vorliegenden Fall wurde die mündliche Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Z und durch Anschlag an die Amtstafel der belangten Behörde kundgemacht. Weiters wird in der Kundmachung auch die Bekanntmachung im Internet unter der Adresse der belangten Behörde angeordnet. In wie fern und für welchen Zeitraum dies allerdings tatsächlich erfolgt ist, lässt sich dem Akt der belangten Behörde nicht entnehmen. Zur Frage einer Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet und deren Folgen im Hinblick auf den allfälligen Eintritt der Präklusionsfolgen wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen (vgl zB VwGH 09.11.2011, 2010/06/0131), wonach dafür maßgeblich ist, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d.h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Davon war aber nach der hier anzuwendenden Rechtslage im Allgemeinen eben nicht auszugehen, sondern wäre eine entsprechende Kundmachung nur in besonderen Fällen in Frage gekommen (vgl dazu etwa auch VwGH 28.02.2008, 2006/06/0204). Bei der Genehmigung einer Quellfassung zur Brauchwassernutzung in einer Landgemeinde kann aber nicht von einem derart besonderen Fall gesprochen werden. Zur Frage einer Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet und deren Folgen im Hinblick auf den allfälligen Eintritt der Präklusionsfolgen wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen vergleiche zB VwGH 09.11.2011, 2010/06/0131), wonach dafür maßgeblich ist, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d.h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Davon war aber nach der hier anzuwendenden Rechtslage im Allgemeinen eben nicht auszugehen, sondern wäre eine entsprechende Kundmachung nur in besonderen Fällen in Frage gekommen vergleiche dazu etwa auch VwGH 28.02.2008, 2006/06/0204). Bei der Genehmigung einer Quellfassung zur Brauchwassernutzung in einer Landgemeinde kann aber nicht von einem derart besonderen Fall gesprochen werden. Die Veröffentlichung der Kundmachung im Internet konnte sohin im vorliegenden Fall noch nicht zulässigerweise als weitere Kundmachungsform im Sinne des § 42 Abs 1 AVG verstanden werden.Die Veröffentlichung der Kundmachung im Internet konnte sohin im vorliegenden Fall noch nicht zulässigerweise als weitere Kundmachungsform im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG verstanden werden. Gleich verhält es sich mit dem (im Akt dokumentierten) Anschlag an der Amtstafel der belangten Behörde: Nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol ist ein Anschlag an der Amtstafel der Behörde einer Verlautbarung in einer Zeitung, einer Postwurfsendung oder Häuserkundmachung nicht gleichzusetzen. Insbesondere begründet ein Anschlag an der Amtstafel der Behörde keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt; dies im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil der Sitz der Behörde vom Ort des Geschehens ca 38 km entfernt gelegen ist. Insofern sei zu Kundmachungen an der Amtstafel der Behörde in einem Verfahren nach dem AVG festgehalten, dass dieser zwar bei zustellrechtlichen Fragen Bedeutung zukommen kann (vgl etwa § 25 ZustG); als zweite Kundmachungsform im Sinne des § 42 Abs 1 AVG kann sie aber in der Regel nicht herangezogen werden.Gleich verhält es sich mit dem (im Akt dokumentierten) Anschlag an der Amtstafel der belangten Behörde: Nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol ist ein Anschlag an der Amtstafel der Behörde einer Verlautbarung in einer Zeitung, einer Postwurfsendung oder Häuserkundmachung nicht gleichzusetzen. Insbesondere begründet ein Anschlag an der Amtstafel der Behörde keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt; dies im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil der Sitz der Behörde vom Ort des Geschehens ca 38 km entfernt gelegen ist. Insofern sei zu Kundmachungen an der Amtstafel der Behörde in einem Verfahren nach dem AVG festgehalten, dass dieser zwar bei zustellrechtlichen Fragen Bedeutung zukommen kann vergleiche etwa Paragraph 25, ZustG); als zweite Kundmachungsform im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG kann sie aber in der Regel nicht herangezogen werden. Schließlich wird zur Frage der Kundmachung der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 abschließend festgehalten, dass damit auch die Gemeinde Z ersucht wurde, „sämtliche Eigentümer der von der Anlage betroffenen Grundparzellen von der Verhandlung gegen eigenhändig unterschriebenen Zustellnachweis unter Aushändigung einer Kundmachung zu verständigen“. Ein derartiger Zustellnachweis findet sich aber nicht im Akt; ebenso ist der Niederschrift nicht zu entnehmen, dass ein derartiger Zustellnachweis von der Gemeinde übergeben worden wäre. Auf Rückfrage bei der Gemeinde am 05.03.2014 wurde von dieser bekannt gegeben, dass auch sie nicht über einen derartigen Nachweis verfügt. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die mündliche Verhandlung neben der Verständigung der Antragsteller und der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, sohin in einer durch § 41 Abs 1 2. Satz AVG idF BGBl I Nr 135/2009 genannten Form kundgemacht wurde. Die weiteren Veröffentlichungen an der Amtstafel der Behörde und im Internet konnten aber eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt, nicht begründen, weshalb in Summe Präklusion nicht eintreten konnte. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die mündliche Verhandlung neben der Verständigung der Antragsteller und der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, sohin in einer durch Paragraph 41, Absatz eins, 2. Satz AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2009, genannten Form kundgemacht wurde. Die weiteren Veröffentlichungen an der Amtstafel der Behörde und im Internet konnten aber eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt, nicht begründen, weshalb in Summe Präklusion nicht eintreten konnte. Die Parteistellung des Beschwerdeführers ist daher nicht untergegangen. Vor diesem Hintergrund war eine nähere Überprüfung, in wie weit die Kundmachung hinsichtlich der Beschreibung des Vorhabens trotz der vom kulturbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 geäußerten Bedenken hinreichend genau war, entbehrlich (vgl dazu etwa VwGH 27.06.2013, 2010/07/0183).Die Parteistellung des Beschwerdeführers ist daher nicht untergegangen. Vor diesem Hintergrund war eine nähere Überprüfung, in wie weit die Kundmachung hinsichtlich der Beschreibung des Vorhabens trotz der vom kulturbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 geäußerten Bedenken hinreichend genau war, entbehrlich vergleiche dazu etwa VwGH 27.06.2013, 2010/07/0183). Über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs 1 Z 1 B-VG
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist
Abs 1 WRG 1959 derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 leg cit sind zu Folge des § 12 Abs 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen. Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist
Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105, WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, leg cit sind zu Folge des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen. Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens sind zu Folge des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 neben dem Antragsteller auch diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2 WRG 1959) sonst berührt werden. Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens sind zu Folge des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 neben dem Antragsteller auch diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) sonst berührt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen nach dem WRG 1959 im achten Abschnitt des Gesetzes Zwangsrechte vorgesehen, zu welchen in den §§ 117 und 118 auch entsprechende Entschädigungen vorgesehen werden.Unter bestimmten Voraussetzungen sind zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen nach dem WRG 1959 im achten Abschnitt des Gesetzes Zwangsrechte vorgesehen, zu welchen in den Paragraphen 117 und 118 auch entsprechende Entschädigungen vorgesehen werden. Da der Beschwerdeführer, dem zu Folge des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 jedenfalls Parteistellung zukommt, in das Verfahren vor der belangten Behörde nicht mit einbezogen wurde, wurden die Fragen, die seine Rechtsansprüche als Eigentümer des Grundstücks ***/* in der KG Z betrifft, auf dem sich die „Obere ***quelle“ befindet, bisher nicht erörtert. Dies stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Da der Beschwerdeführer, dem zu Folge des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 jedenfalls Parteistellung zukommt, in das Verfahren vor der belangten Behörde nicht mit einbezogen wurde, wurden die Fragen, die seine Rechtsansprüche als Eigentümer des Grundstücks ***/* in der KG Z betrifft, auf dem sich die „Obere ***quelle“ befindet, bisher nicht erörtert. Dies stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst in Form der Wiederholung der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Parteien und der erforderlichen Sachverständigen, etwa zur Klärung des Umfangs der zum Schutz der Quelle abzuzäumenden Bereiche sowie des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers, ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zumal das Verfahren im Lichte der Bestimmungen des achten Abschnitts des WRG 1959 sowie gegebenenfalls der §§ 117 und 118 WRG 1959 jedenfalls ergänzungsbedürftig ist und ein Fall des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegt, war der Bescheid der belangten Behörde im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Ergänzung des Verfahrens zur Klärung der wasserrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere zum Schutz seines Eigentumsrechts, zurück zu verweisen. Zumal das Verfahren im Lichte der Bestimmungen des achten Abschnitts des WRG 1959 sowie gegebenenfalls der Paragraphen 117 und 118 WRG 1959 jedenfalls ergänzungsbedürftig ist und ein Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegt, war der Bescheid der belangten Behörde im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Ergänzung des Verfahrens zur Klärung der wasserrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere zum Schutz seines Eigentumsrechts, zurück zu verweisen. Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal Judikatur des VwGH, in wie weit der Anschlag an der Amtstafel der Behörde als zweite Kundmachungsform im Sinne des § 42 Abs 1 AVG die Präklusionsfolgen auszulösen vermag, genauso wenig ersichtlich ist wie zur Frage, wann eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG zu Recht erfolgt, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Zumal Judikatur des VwGH, in wie weit der Anschlag an der Amtstafel der Behörde als zweite Kundmachungsform im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Präklusionsfolgen auszulösen vermag, genauso wenig ersichtlich ist wie zur Frage, wann eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu Recht erfolgt, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0394.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.