RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0551-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des C R, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 27.12.2013, Zahl ***/2013, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Beschwerde wird jedoch der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Beschwerde wird jedoch der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „Die Berufung des C R gegen Spruchpunkt 1) des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.08.2013, Zahl ***/2013, betreffend die Zurückweisung des Befreiungsantrages von der Anschlusspflicht vom 11.06.2013 wegen entschiedener Rechtssache wird als unbegründet abgewiesen. Dagegen wird Spruchpunkt 2) des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.08.2013, Zahl ***/2013, ersatzlos behoben.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorgeschichte:römisch eins. Vorgeschichte: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.08.2010 wurde nach den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 in Verbindung mit jenen der Verordnung der Gemeinde Y (über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y) die Anschlusspflicht der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden und auf dem Grundstück x** EZ ***** GB X befindlichen Hofstelle „***“, A***, festgestellt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.08.2010 wurde nach den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 in Verbindung mit jenen der Verordnung der Gemeinde Y (über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y) die Anschlusspflicht der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden und auf dem Grundstück x** EZ ***** GB römisch zehn befindlichen Hofstelle „***“, A***, festgestellt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bzw beauftragt, den Anschluss des Objektes A*** innerhalb einer näher festgelegten Frist herzustellen und innerhalb einer weiteren Frist die bisherige Entwässerungsanlage für die häuslichen Abwässer aus dem Objekt A*** unter Vorschreibung näherer Bestimmungen aufzulassen. Hierauf stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, dies mit Eingabe vom 07.09.2010. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.01.2011 wurde dieser (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Anschlusspflicht seines auf Grundstück x** EZ ***** GB X befindlichen Objektes A*** an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y als unbegründet abgewiesen, dies insbesondere mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt des Befreiungsantrages in Ansehung des Objektes des Beschwerdeführers keine Abwasserbeseitigungsanlage nach dem Stand der Technik vorliege, weswegen es von vornherein an der Grundvoraussetzung für eine Befreiung mangle, nämlich dem Vorhandensein einer Abwasserbeseitigungsanlage „nach dem Stand der Technik“. Zudem befinde sich das Objekt im verordnungsmäßig festgelegten Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisationsanlage und sei der Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage für die Hofstelle „***“ nicht mit zum erzielbaren Erfolg unverhältnismäßigen Kosten verbunden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.01.2011 wurde dieser (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Anschlusspflicht seines auf Grundstück x** EZ ***** GB römisch zehn befindlichen Objektes A*** an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y als unbegründet abgewiesen, dies insbesondere mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt des Befreiungsantrages in Ansehung des Objektes des Beschwerdeführers keine Abwasserbeseitigungsanlage nach dem Stand der Technik vorliege, weswegen es von vornherein an der Grundvoraussetzung für eine Befreiung mangle, nämlich dem Vorhandensein einer Abwasserbeseitigungsanlage „nach dem Stand der Technik“. Zudem befinde sich das Objekt im verordnungsmäßig festgelegten Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisationsanlage und sei der Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage für die Hofstelle „***“ nicht mit zum erzielbaren Erfolg unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Die gegen diese Entscheidung vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde Y mit Bescheid vom 04.05.2011 als unbegründet abgewiesen. Die wiederum gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Vorstellung blieb erfolglos, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständiger Vorstellungsbehörde vom 09.08.2011 wurde die erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 30.08.2011 wurde schließlich auch über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Anschlussbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.08.2010 dahingehend entschieden, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Die auch gegen diese Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y als Berufungsbehörde erhobene Vorstellung blieb gleichfalls erfolglos, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständiger Vorstellungsbehörde vom 11.10.2011 wurde auch die Vorstellung gegen die Festsetzung der Anschlusspflicht als unbegründet abgewiesen. Gegen die beiden Vorstellungsentscheidungen der Tiroler Landesregierung, nämlich - zum einen jene vom 09.08.2011 die Ablehnung der Befreiung von der Anschlusspflicht betreffend und - zum anderen jene vom 11.10.2011 betreffend die Festsetzung der Anschlusspflicht, wurden jeweils Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben, diese blieben ebenfalls erfolglos. Mit Erkenntnis vom 10.04.2012, Zahlen 2012/06/0005, 2012/06/0028, wurden die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidung brachte dabei das Höchstgericht - soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Interesse - Folgendes zum Ausdruck: „Der Beschwerdeführer spricht insofern inhaltlich den Befreiungstatbestand des § 7 Abs. 1 lit. a TiKG 2000 an.„Der Beschwerdeführer spricht insofern inhaltlich den Befreiungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TiKG 2000 an. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass (worauf bereits der Bürgermeister im erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Jänner 2011 zutreffend verwiesen hat), das TiKG 2000 den Befreiungstatbestand des § 10 Abs. 1 lit. b des Tiroler Kanalisationsgesetzes vom 13. März 1985 nicht übernommen hat (in diesem Sinn auch die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum TiKG 2000, hier I B 5 [Seite 36] bzw. Seite 62 zu § 7, wonach diese Befreiungsmöglichkeit "gestrichen" wurde). Eine Befreiung im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a TiKG 2000 kommt aber nur in Betracht, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer sichergestellt ist (Niederschlagswässer sind im Beschwerdefall nicht relevant). Dies wurde von den Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend verneint. Das Vermischen der häuslichen Abwässer mit der Gülle und die Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen kann, wie der Bürgermeister im erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Jänner 2011 ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht als schadlose Entsorgung nach dem Stand der Technik qualifiziert werden. Aus dem Fehlen einer Ausnahmebestimmung im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b des früheren Kanalisationsgesetzes im nunmehr anzuwendenden TiKG 2000 ist die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, nicht grundsätzlich deshalb Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung zuzulassen, weil häusliche Abwässer zu Düngezwecken verwendet werden sollen - vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. März 1992, ZI. 91/06/0230, zu einer insofern vergleichbaren Regelung im Steiermärkischen Kanalgesetz 1988. Hiezu (zu dieser vergleichbaren Regelung) wurde auch wiederholt ausgesprochen, es sei eine Erfahrungstatsache, dass häusliche Abwässer zumeist Tenside und Haushaltschemikalien enthielten, womit die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den anfallenden Stallabwässern auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, nicht den im § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 normierten Kriterien (schadlose Entsorgung) entspreche (siehe das zuvor genannte Erkenntnis vom 12. März 1992 und die Folgejudikatur, so etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1996, ZI. 96/06/0003, oder auch vom 3. September 1998, ZI. 98/06/0090). Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass (worauf bereits der Bürgermeister im erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Jänner 2011 zutreffend verwiesen hat), das TiKG 2000 den Befreiungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Kanalisationsgesetzes vom 13. März 1985 nicht übernommen hat (in diesem Sinn auch die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum TiKG 2000, hier römisch eins B 5 [Seite 36] bzw. Seite 62 zu Paragraph 7,, wonach diese Befreiungsmöglichkeit "gestrichen" wurde). Eine Befreiung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TiKG 2000 kommt aber nur in Betracht, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer sichergestellt ist (Niederschlagswässer sind im Beschwerdefall nicht relevant). Dies wurde von den Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend verneint. Das Vermischen der häuslichen Abwässer mit der Gülle und die Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen kann, wie der Bürgermeister im erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Jänner 2011 ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht als schadlose Entsorgung nach dem Stand der Technik qualifiziert werden. Aus dem Fehlen einer Ausnahmebestimmung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, des früheren Kanalisationsgesetzes im nunmehr anzuwendenden TiKG 2000 ist die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, nicht grundsätzlich deshalb Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung zuzulassen, weil häusliche Abwässer zu Düngezwecken verwendet werden sollen - vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. März 1992, ZI. 91/06/0230, zu einer insofern vergleichbaren Regelung im Steiermärkischen Kanalgesetz 1988. Hiezu (zu dieser vergleichbaren Regelung) wurde auch wiederholt ausgesprochen, es sei eine Erfahrungstatsache, dass häusliche Abwässer zumeist Tenside und Haushaltschemikalien enthielten, womit die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den anfallenden Stallabwässern auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, nicht den im Paragraph 4, Absatz 5, des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 normierten Kriterien (schadlose Entsorgung) entspreche (siehe das zuvor genannte Erkenntnis vom 12. März 1992 und die Folgejudikatur, so etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1996, ZI. 96/06/0003, oder auch vom 3. September 1998, ZI. 98/06/0090). Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die häuslichen Abwässer würden mit der Gülle vermischt und sodann auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht, jedenfalls keine geordnete Entsorgung nach dem Stand der Technik im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a TiKG 2000 dargetan. landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht, jedenfalls keine geordnete Entsorgung nach dem Stand der Technik im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TiKG 2000 dargetan. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem TiKG 2000 ein Grundsatz immanent ist, wonach dann, wenn in besonders gelagerten, außergewöhnlichen Einzelfällen der Aufwand zur Herstellung der Anschlussleitung ganz atypisch hoch ist, deshalb entweder eine Anschlussverpflichtung zu verneinen oder aber ein Befreiungstatbestand zu bejahen wäre, weil ein solcher außergewöhnlicher Fall im Beschwerdefall nicht vorliegt. Da das Gesetz selbst einen Anschlussbereich bis zu 200 m vorsieht, ergibt sich daraus, dass Anschlussleitungen jedenfalls bis zu einer solchen Länge noch nicht als außergewöhnlich im zuvor umschriebenen Sinn angesehen werden können. Auch die Notwendigkeit, eine Pumpanlage zu errichten, vermag für sich allein eine solche Außergewöhnlichkeit nicht zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, ZI. 92/06/0160). Auch sonst sind im Beschwerdefall keine solchen Umstände hervorgekommen, die entweder für sich allein oder insgesamt eine solche Außergewöhnlichkeit begründen könnten.Es kann dahingestellt bleiben, ob dem TiKG 2000 ein Grundsatz immanent ist, wonach dann, wenn in besonders gelagerten, außergewöhnlichen Einzelfällen der Aufwand zur Herstellung der Anschlussleitung ganz atypisch hoch ist, deshalb entweder eine Anschlussverpflichtung zu verneinen oder aber ein Befreiungstatbestand zu bejahen wäre, weil ein solcher außergewöhnlicher Fall im Beschwerdefall nicht vorliegt. Da das Gesetz selbst einen Anschlussbereich bis zu 200 m vorsieht, ergibt sich daraus, dass Anschlussleitungen jedenfalls bis zu einer solchen Länge noch nicht als außergewöhnlich im zuvor umschriebenen Sinn angesehen werden können. Auch die Notwendigkeit, eine Pumpanlage zu errichten, vermag für sich allein eine solche Außergewöhnlichkeit nicht zu begründen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, ZI. 92/06/0160). Auch sonst sind im Beschwerdefall keine solchen Umstände hervorgekommen, die entweder für sich allein oder insgesamt eine solche Außergewöhnlichkeit begründen könnten. Zusammengefasst haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens somit zutreffend die Anschlussverpflichtung bejaht und das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes verneint.“ In einem Berufungsschriftsatz an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom 19.07.2012 betreffend ein gegen ihn durchgeführtes Strafverfahren wegen Übertretung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 stellte der Beschwerdeführer seinen (zweiten) Befreiungsantrag von der Anschlusspflicht seines Objektes A*** an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wurde dieser Befreiungsantrag an die Gemeinde Y zur Erledigung übermittelt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.10.2012 wurde dieser zweite Befreiungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt gegenüber der ersten Entscheidung geändert hätten. Die bestehende Abwasseranlage des Beschwerdeführers für seine Hofstelle A*** habe sich gegenüber der ersten Entscheidung nicht geändert, diese entspreche nach wie vor nicht dem „Stand der Technik“ und seien zudem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg keine unverhältnismäßigen Kosten mit dem Anschluss seiner Hofstelle an die öffentliche Kanalisation verbunden. Auch das vorgelegte Leistungsverzeichnis (Kostenvoranschlag) der Firma T*** ändere daran nichts.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.10.2012 wurde dieser zweite Befreiungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt gegenüber der ersten Entscheidung geändert hätten. Die bestehende Abwasseranlage des Beschwerdeführers für seine Hofstelle A*** habe sich gegenüber der ersten Entscheidung nicht geändert, diese entspreche nach wie vor nicht dem „Stand der Technik“ und seien zudem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg keine unverhältnismäßigen Kosten mit dem Anschluss seiner Hofstelle an die öffentliche Kanalisation verbunden. Auch das vorgelegte Leistungsverzeichnis (Kostenvoranschlag) der Firma T*** ändere daran nichts. II. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 11.06.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Z als Verwaltungsstrafbehörde stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr dritten Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht seiner Hofstelle A*** an die öffentliche Ortskanalisation der Gemeinde Y. In eventu begehrte er die Feststellung, dass „eine vollbiologische Kleinkläranlage der Firma G*** oder der Firma O*** laut vorliegenden Angeboten dem Stand der Technik entsprechen und von mir als zulässige Entsorgungsanlage errichtet und betrieben werden können“. Diese Anträge wurden von der Bezirkshauptmannschaft Z der Gemeinde Y zur Erledigung zugemittelt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.08.2013 wurden - der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und- der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und - der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, dass „eine vollbiologische Kläranlage der Firma G*** oder der Firma O*** laut vorliegenden Angeboten dem Stand der Technik entsprechen und von C R als zulässige Entsorgungsanlage errichtet und betrieben werden können“, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister im Wesentlichen aus, dass dem Befreiungsantrag das Verfahrenshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegenstehe. Bezüglich des Feststellungsbegehrens sei festzuhalten, dass zum Antragszeitpunkt vom Beschwerdeführer keine vollbiologische Kleinkläranlage betrieben werde und somit auch keine anderweitige geordnete Entsorgung dem Stand der Technik entsprechend gegeben sei. Für das vorliegende Begehren sei eine Prüfpflicht weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung abzuleiten. Die bestehende Abwasseranlage des Beschwerdeführers für seine Hofstelle A*** habe sich seit dem Bescheid vom 24.01.2011 nicht geändert, diese entspreche nicht dem „Stand der Technik“ und sei zudem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg der Anschluss für dieses Objekt an die öffentliche Kanalisation nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 27.12.2013 wurde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 07.08.2013 dahingehend entschieden, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf
- a)Befreiung von der Anschlusspflicht des Grundstückes x** in EZ ***** GB X an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y,
- a)Befreiung von der Anschlusspflicht des Grundstückes x** in EZ ***** GB römisch zehn an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y,
- b)Feststellung, dass der rechtskräftige Anschlussbescheid vom 23.08.2010 vom Bürgermeister der Gemeinde Y außer Kraft tritt, sowie
- c)Feststellung, dass „eine vollbiologische Kläranlage der Firma G*** oder der Firma O*** laut vorliegenden Angeboten dem Stand der Technik entsprechen und vom Berufungswerber als zulässige Entsorgungsanlage errichtet und betrieben werden können“, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde insbesondere auf ein eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft, der am 12.09.2013 einen Lokalaugenschein durchgeführt und die vorhandene Entwässerungsanlage für das Objekt A*** in Augenschein genommen hatte. Dieser Sachverständige habe die Feststellungen der Erstbehörde bestätigt, wonach der Beschwerdeführer nicht über eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage zur Beseitigung der häuslichen Abwässer verfüge. Vielmehr bestehe lediglich eine Drei-Kammer-Kläranlage, die sich in keinem gewarteten Zustand befinde und sowohl in ihrer Ausführung als auch in ihrer Reinigungsleistung nicht dem Stand der Technik entspreche. Eine vollbiologische Kleinkläranlage sei somit für das anschlusspflichtige Objekt des Beschwerdeführers noch nicht vorhanden. Ein gesetzlicher Befreiungstatbestand komme daher nicht in Betracht. Es bestünden keine öffentlichen Interessen daran, - die Errichtung von Kleinabwasserreinigungsanlagen zu fördern, die im Vergleich mit kommunalen Anlagen eine deutlich geringere Reinigungsleistung hätten, - die Möglichkeit zu schaffen, anschlusspflichtige Objekte, die nachträglich mit einer nichtöffentlichen Kanalisation ausgestattet würden, von der Anschlusspflicht zu befreien. Dies würde die Sinnhaftigkeit einer öffentlichen Kanalisation in Frage stellen und sei daher im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Lediglich jene, die über eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung verfügten, sollten einen Befreiungstatbestand ansprechen können, zumal diese nicht gezwungen werden sollten, ihre mit einem beträchtlichen Kostenaufwand errichteten Anlagen stillzulegen und sodann noch die weiteren Kosten für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu tragen. Dies treffe aber für den Beschwerdeführer nicht zu, da dieser über keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgungsanlage verfüge. Von einem „Enden der Anschlusspflicht“ des Beschwerdeführers könne somit nicht die Rede sein. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, womit der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 27.12.2013 zur Gänze angefochten wurde. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtmittel zusammengefasst damit, dass er bereits durch das Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung als zuständiger Verwaltungs-vollstreckungsbehörde II. Instanz zu GZ: IIIa**-** Recht bekommen habe. Seiner Berufung sei stattgegeben und die erstbehördliche Entscheidung ersatzlos behoben worden.Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtmittel zusammengefasst damit, dass er bereits durch das Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung als zuständiger Verwaltungs-vollstreckungsbehörde römisch zwei. Instanz zu GZ: IIIa**-** Recht bekommen habe. Seiner Berufung sei stattgegeben und die erstbehördliche Entscheidung ersatzlos behoben worden. Am 17.12.2013 habe bei der Wasserrechtsbehörde in Innsbruck eine Besprechung stattgefunden, wobei ihm berichtet worden sei, dass ein Schreiben der Gemeinde Y vom 10.10.2012 eingegangen sei, welches er in Kopie vorlege (Anmerkung: Inhaltlich bezieht sich dieses Schreiben auf die Zufahrt zur Gemeindewasserversorgungsanlage über eine Weganlage, die teilweise über Grundstücke des Beschwerdeführers führt). Weiter brachte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 28.11.2012 in Vorlage, womit er Schadenersatzansprüche wegen der Fahrten der Gemeinde Y zur Wasserversorgungsanlage ua über seine Grundflächen geltend macht. Ebenso legte der Beschwerdeführer das Schreiben der Gemeinde Y vom 22.01.2013 vor, in welchem diese den Standpunkt einnimmt, durch die Befahrung des Weges zu ihrer Wasserversorgungsanlage keinen Schaden für den Beschwerdeführer verursacht zu haben. Schließlich führte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus, dass die Gemeinde Y in allen Angelegenheiten nie gesprächsbereit gewesen sei, insbesondere nicht beim Kanal. Das Telefonat am 31.12.2013 mit dem Bürgermeister habe er nach zwei Minuten abgebrochen, weil er nicht gewollt habe, dass dieser ihm ein gutes neues Jahr wünsche. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Nach § 7 Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, LGBl Nr 1/2001, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, hat die Behörde anschlusspflichtige Anlagen, deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbaren Aufwand hergestellt werden könnte, von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nur hinsichtlich der Abwässer oder der Niederschlagswässer vor, so ist die Befreiung nur insoweit zu erteilen.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2001,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, hat die Behörde anschlusspflichtige Anlagen, deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbaren Aufwand hergestellt werden könnte, von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nur hinsichtlich der Abwässer oder der Niederschlagswässer vor, so ist die Befreiung nur insoweit zu erteilen. Nach Abs 2 der vorzitierten Gesetzesstelle hat die Behörde weiters anschlusspflichtige Anlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Kanalisation verfügen, von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer zu befreien, wenn durch die Befreiung die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Kanalisation nicht gefährdet wird.Nach Absatz 2, der vorzitierten Gesetzesstelle hat die Behörde weiters anschlusspflichtige Anlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Kanalisation verfügen, von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer zu befreien, wenn durch die Befreiung die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Kanalisation nicht gefährdet wird. § 7 Abs 4 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 sieht vor, dass eine Befreiung im Sinne der Abs 1 lit a und 2 nicht erteilt werden darf, wenn ein Anschlussvertrag nach § 8 Abs 1 oder eine rechtskräftige Anschlussentscheidung nach § 10 Abs 1 vorliegt.Paragraph 7, Absatz 4, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 sieht vor, dass eine Befreiung im Sinne der Absatz eins, Litera a und 2 nicht erteilt werden darf, wenn ein Anschlussvertrag nach Paragraph 8, Absatz eins, oder eine rechtskräftige Anschlussentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, vorliegt. Der Befreiungstatbestand des § 7 Abs 3 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren außer Betracht zu lassen, da die Entsorgung von Niederschlagswässern nicht verfahrensgegenständlich ist.Der Befreiungstatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren außer Betracht zu lassen, da die Entsorgung von Niederschlagswässern nicht verfahrensgegenständlich ist. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat bereits einmal ein Befreiungsverfahren nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 in Ansehung der in seinem Eigentum stehenden Hofstelle „***“, A***, angestrebt, dies mit Eingabe vom 07.09.2010, worauf eine inhaltlich abweisende Entscheidung rechtskräftig erging, wobei dieses Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof in Wien geführt wurde. Zutreffend hat sich daher der Bürgermeister der Gemeinde Y in seiner Entscheidung vom 07.08.2013 mit der Frage auseinandergesetzt, ob der nunmehr dritte Befreiungsantrag des Beschwerdeführers überhaupt einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist oder vielmehr entschiedene Rechtssache vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes soll die Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG 1991 in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identitäten der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 26.06.2012, Zahl 2009/11/0059, vom 29.09.2010, Zahl 2007/10/0041, und vom 30.06.2010, Zahl 2007/08/0095).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes soll die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identitäten der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 26.06.2012, Zahl 2009/11/0059, vom 29.09.2010, Zahl 2007/10/0041, und vom 30.06.2010, Zahl 2007/08/0095). Im vorangegangenen und rechtskräftig zum Abschluss gebrachten Befreiungsverfahren des Beschwerdeführers wurde von den entscheidenden Behörden bereits klargestellt, dass - einerseits bei der zur Befreiung beantragten Anlage des Beschwerdeführers (Hofstelle „***“, A***) in Ansehung der häuslichen Abwässer des Objektes keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung vorliegt und - andererseits die Kosten für den Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde Y im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg nicht unvertretbar sind. Damit wurde das Vorliegen der Befreiungstatbestände des § 7 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 verneint.Damit wurde das Vorliegen der Befreiungstatbestände des Paragraph 7, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 verneint. Dem Bürgermeister der Gemeinde Y ist zuzustimmen, wenn er in Spruchpunkt 1) seiner Entscheidung vom 07.08.2013 vom Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache im Gegenstandsfall ausgegangen ist, da weder eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist noch eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes erkennbar ist. Bezüglich des letzteren Umstandes kann auf das Erhebungsergebnis des Sachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft vom 12.09.2013 verwiesen werden, wonach die häuslichen Abwässer der Hofstelle des Beschwerdeführers in A*** unverändert lediglich über eine Drei-Kammer-Kläranlage gereinigt werden, welche noch dazu mangelhaft gewartet ist. Damit ist aber klargestellt, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgungsanlage nach wie vor - wie bereits bei der früheren Entscheidung - nicht gegeben ist, womit der Befreiungstatbestand des § 7 Abs 2 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 für den Beschwerdeführer von vornherein nicht in Frage kommt.Bezüglich des letzteren Umstandes kann auf das Erhebungsergebnis des Sachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft vom 12.09.2013 verwiesen werden, wonach die häuslichen Abwässer der Hofstelle des Beschwerdeführers in A*** unverändert lediglich über eine Drei-Kammer-Kläranlage gereinigt werden, welche noch dazu mangelhaft gewartet ist. Damit ist aber klargestellt, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgungsanlage nach wie vor - wie bereits bei der früheren Entscheidung - nicht gegeben ist, womit der Befreiungstatbestand des Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 für den Beschwerdeführer von vornherein nicht in Frage kommt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, dass im vorangegangenen Befreiungsverfahren von einer Entsorgung der häuslichen Abwässer über die landwirtschaftliche Güllegrube ausgegangen worden wäre, während er nunmehr eine vollbiologische Kläranlage laut den von ihm vorgelegten Angeboten anstrebe, so übersieht er, dass der Befreiungstatbestand des § 7 Abs 2 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 voraussetzt, dass bereits eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Kanalisationsanlage vorhanden ist, wogegen eine erst geplante Entsorgungsanlage - wie im Gegenstandsfall - die Anwendung des Befreiungstatbestandes nicht ermöglicht.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, dass im vorangegangenen Befreiungsverfahren von einer Entsorgung der häuslichen Abwässer über die landwirtschaftliche Güllegrube ausgegangen worden wäre, während er nunmehr eine vollbiologische Kläranlage laut den von ihm vorgelegten Angeboten anstrebe, so übersieht er, dass der Befreiungstatbestand des Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 voraussetzt, dass bereits eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Kanalisationsanlage vorhanden ist, wogegen eine erst geplante Entsorgungsanlage - wie im Gegenstandsfall - die Anwendung des Befreiungstatbestandes nicht ermöglicht. Dass sich in Ansehung des Aufwandes für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation eine maßgebliche Änderung ergeben hätte, wurde vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Befreiungsverfahren gar nicht aufgezeigt. Eine derartige Änderung ist auch nicht erkennbar. Dass der Anschlussaufwand als vertretbar anzusehen ist, wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.04.2012, Zahlen 2012/06/0005 und 0028, dargetan. Ohne jeglichen Zweifel ist somit vom Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache im gegenständlichen Beschwerdefall auszugehen. Davon abgesehen ist auf die gesetzliche Bestimmung des § 7 Abs 4 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 hinzuweisen, wonach eine Befreiung nicht erteilt werden darf, wenn eine rechtskräftige Anschlussentscheidung nach § 10 Abs 1 vorliegt, wie dies gegenständlich zutrifft.Ohne jeglichen Zweifel ist somit vom Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache im gegenständlichen Beschwerdefall auszugehen. Davon abgesehen ist auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 hinzuweisen, wonach eine Befreiung nicht erteilt werden darf, wenn eine rechtskräftige Anschlussentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, vorliegt, wie dies gegenständlich zutrifft. Rechtskonform hat daher der Bürgermeister der Gemeinde Y in Spruchpunkt 1) seines Bescheides vom 07.08.2013 den nunmehr dritten Befreiungsantrag des Anschlusspflichtigen wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückgewiesen. Bezüglich seiner Entscheidung zu Spruchpunkt 2) des Bescheides vom 07.08.2013 hat der Bürgermeister der Gemeinde Y allerdings übersehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 11.06.2013 diesbezüglich lediglich einen Eventualantrag gestellt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der (rechtskräftigen) Erledigung des Primärantrages ist die Behörde daher nicht zuständig, über den Eventualantrag zu entscheiden. Eine solche Unzuständigkeit ist von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 17.11.2010, Zahl 2008/23/0754, und vom 22.12.2009, Zahl 2008/21/0561).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der (rechtskräftigen) Erledigung des Primärantrages ist die Behörde daher nicht zuständig, über den Eventualantrag zu entscheiden. Eine solche Unzuständigkeit ist von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 17.11.2010, Zahl 2008/23/0754, und vom 22.12.2009, Zahl 2008/21/0561). Der Bürgermeister der Gemeinde Y hätte daher in seiner Entscheidung vom 07.08.2013 über das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die von ihm geplante vollbiologische Kläranlage nicht inhaltlich absprechen dürfen. Ob dieses Feststellungsbegehren überhaupt einer inhaltlichen Erledigung durch die Behörden des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 zugänglich ist, kann bei diesem Verfahrensergebnis dahingestellt bleiben, darf allerdings in Zweifel gezogen werden, zumal eine gesetzliche Grundlage für die begehrte Feststellung fehlt. Fehlt aber eine gesetzliche Grundlage für die angestrebte Feststellung, so kann diese nur als subsidiärer Rechtsbehelf getroffen werden, wenn nicht ein anderes und gesetzlich vorgesehenes Verfahren die aufgeworfene Rechtsfrage rechtsverbindlich klärt. Dies ist im vorliegenden Fall aber insofern anzunehmen, als mit einer Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 auch die Frage geklärt wird, ob eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer sichergestellt ist, respektive eine anschlusspflichtige Anlage über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Kanalisation verfügt. Ob dieses Feststellungsbegehren überhaupt einer inhaltlichen Erledigung durch die Behörden des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 zugänglich ist, kann bei diesem Verfahrensergebnis dahingestellt bleiben, darf allerdings in Zweifel gezogen werden, zumal eine gesetzliche Grundlage für die begehrte Feststellung fehlt. Fehlt aber eine gesetzliche Grundlage für die angestrebte Feststellung, so kann diese nur als subsidiärer Rechtsbehelf getroffen werden, wenn nicht ein anderes und gesetzlich vorgesehenes Verfahren die aufgeworfene Rechtsfrage rechtsverbindlich klärt. Dies ist im vorliegenden Fall aber insofern anzunehmen, als mit einer Befreiung von der Anschlusspflicht nach Paragraph 7, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 auch die Frage geklärt wird, ob eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer sichergestellt ist, respektive eine anschlusspflichtige Anlage über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Kanalisation verfügt. Es handelt sich dabei nämlich um Tatbestandsmerkmale der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten. Eine darüber hinausgehende Zuständigkeit der Behörden nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 zur Beantwortung der Fragestellung, ob eine geplante Abwasserentsorgung dem Stand der Technik entspricht und zur Befreiung von der Anschlusspflicht führen kann, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar, wenn – so wie vorliegend - das Vorliegen der Befreiungstatbestände bereits verneint wurde. Auch aus diesen Überlegungen heraus hätte der Bürgermeister der Gemeinde Y in seinem Bescheid vom 07.08.2013 zu Spruchpunkt 2) nicht über das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die von ihm geplante vollbiologische Kläranlage inhaltlich absprechen dürfen, dies abgesehen davon, dass der Eventualfall noch nicht eingetreten war. Für die in Beschwerde gezogene Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y als Berufungsbehörde vom 27.12.2013 ergibt sich vor diesem Hintergrund Folgendes: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand einer berufungsbehördlichen Entscheidung - wie jener des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 27.12.2013 - nur das sein kann, was Gegenstand des Spruches der Erstbehörde war. Eine Berufungsbehörde würde die ihr zukommende Zuständigkeit überschreiten, würde sie über „mehr“ oder über „etwas anderes“ („aliud“) entscheiden, als dies die Vorinstanz im Spruch ihrer Entscheidung getan hat. Hat die Unterbehörde selbst über eine formalrechtliche bzw verfahrensrechtliche Frage entschieden, wie im Gegenstandsfall der Bürgermeister der Gemeinde Y in Spruchpunkt 1) seines Bescheides vom 07.08.2013 über die Frage des Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache, darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen würde (vgl dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 20.03.2012, Zahl 2012/11/0013, und vom 21.03.2013, Zahl 2012/09/0120). Hat die Unterbehörde selbst über eine formalrechtliche bzw verfahrensrechtliche Frage entschieden, wie im Gegenstandsfall der Bürgermeister der Gemeinde Y in Spruchpunkt 1) seines Bescheides vom 07.08.2013 über die Frage des Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache, darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen würde vergleiche dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 20.03.2012, Zahl 2012/11/0013, und vom 21.03.2013, Zahl 2012/09/0120). Im Gegenstandsfall hätte daher der Gemeindevorstand der Gemeinde Y als Berufungsbehörde nur die beiden Spruchpunkte 1) sowie 2) des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.08.2013 zum Gegenstand seiner Berufungsentscheidung machen dürfen, sohin die Zurückweisung des Befreiungsantrages von der Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage wegen entschiedener Rechtssache und die Abweisung des Feststellungsbegehrens betreffend die Zulässigkeit der Errichtung und Betreibung einer vollbiologischen Kläranlage. Da der in Beschwerde gezogene Berufungsbescheid vom 27.12.2013 die vorhin aufgezeigten Grenzen eines Berufungsverfahrens nicht hinreichend beachtet, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine entsprechende Spruchneufassung der Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 27.12.2013 vorzunehmen, zumal ansonsten
- a)in Ansehung des Befreiungsantrages eine inhaltliche Entscheidung erginge, obwohl der Bürgermeister der Gemeinde Y in seinem Bescheid vom 07.08.2013 diesbezüglich wegen entschiedener Rechtssache bloß zurückweisend entschieden hat und demgemäß Gegenstand der Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes nur die Frage sein konnte, ob der Bürgermeister zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hatte,
- b)eine inhaltlich unzutreffende Entscheidung des Bürgermeisters über den Eventualantrag des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Feststellungsbegehren betreffend die Errichtung und Betreibung einer vollbiologischen Kläranlage bestätigt werden würde und
- c)mit der Abweisung des Feststellungsbegehrens über das Außerkrafttreten des rechtskräftigen Anschlussbescheides vom 23.08.2010 über den Gegenstand der mit Berufung bekämpften Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.08.2013 hinausgegangen werden würde. Die mit der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgenommene Spruchneufassung in Ansehung des in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes vom 27.12.2013 berücksichtigt die rechtlichen Grenzen einer Rechtsmittelentscheidung und nimmt weiters darauf Bedacht, dass über einen Eventualantrag erst dann abgesprochen werden kann, wenn der Primärantrag rechtskräftig erledigt wurde. Die zurückweisende Entscheidung betreffend den (dritten) Befreiungsantrag des Beschwerdeführers von der Anschlusspflicht seiner Hofstelle an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y entsprechend dem Spruchpunkt 1) des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.08.2013 war zu bestätigen, da diesbezüglich tatsächlich entschiedene Rechtssache vorliegt. V. zu den einzelnen Beschwerdevorbringen:römisch fünf. zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als II. Instanz seiner Berufung stattgegeben und die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.07.2013, Zahl ****-13, aufgehoben habe, ist er darauf hinzuweisen, dass damit in der vorliegenden Beschwerdesache für ihn nichts zu gewinnen ist, weil es in dem von ihm gewonnenen Verfahren allein um die Frage gegangen ist, ob ein Anschlussbescheid einer Vollstreckung zugänglich ist oder nicht, welche Frage in dem von ihm ins Treffen geführten Verfahren dahingehend beantwortet worden ist, dass keine Vollstreckung durchführbar ist, sondern die Durchsetzung des Kanalanschlusses mit Hilfe einer strengen Strafdrohung gewährleistet wurde.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als römisch zwei. Instanz seiner Berufung stattgegeben und die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.07.2013, Zahl ****-13, aufgehoben habe, ist er darauf hinzuweisen, dass damit in der vorliegenden Beschwerdesache für ihn nichts zu gewinnen ist, weil es in dem von ihm gewonnenen Verfahren allein um die Frage gegangen ist, ob ein Anschlussbescheid einer Vollstreckung zugänglich ist oder nicht, welche Frage in dem von ihm ins Treffen geführten Verfahren dahingehend beantwortet worden ist, dass keine Vollstreckung durchführbar ist, sondern die Durchsetzung des Kanalanschlusses mit Hilfe einer strengen Strafdrohung gewährleistet wurde. Auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgebliche Rechtsfrage der Möglichkeit einer Befreiung von der Anschlusspflicht hat dies jedoch entgegen der augenscheinlichen Meinung des Beschwerdeführers keinen Einfluss. Unter Bezugnahme auf mehrere in Vorlage gebrachte Schriftstücke wird in der Beschwerde weiters die Angelegenheit der Zufahrt der Gemeinde Y zu Anlagenteilen ihrer Wasserversorgungsanlage („***quellen“) über eine teilweise auch über Grundflächen des Beschwerdeführers führende Weganlage thematisiert. Der Beschwerdeführer vertritt hier die Meinung, dass ihm durch die Befahrung der Weganlage durch die Gemeinde im Zusammenhang mit der Betreibung der Wasserversorgungsanlage ein Schaden entstanden sei, den es auszugleichen gelte, was aber von der Gemeinde Y bestritten wird. Dazu ist klarzustellen, dass die Angelegenheit der Zufahrt der Gemeinde zu ihrer Wasserversorgungsanlage mit der Angelegenheit der Anschlusspflicht der Hofstelle des Beschwerdeführers an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage in keinem Zusammenhang steht und demnach die Zufahrtsproblematik zur Gemeindewasserversorgungsanlage nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens werden kann. VI. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch sechs. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei (Befreiungsantrag des Beschwerdeführers von der Anschlusspflicht seiner Hofstelle an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage) zurückzuweisen ist, dies wegen entschiedener Rechtssache (vgl dazu § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG).In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei (Befreiungsantrag des Beschwerdeführers von der Anschlusspflicht seiner Hofstelle an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage) zurückzuweisen ist, dies wegen entschiedener Rechtssache vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG). Davon abgesehen waren vorliegend ausschließlich Rechtsfragen (Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache, Entscheidung über einen Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Primärantrages, Gegenstand einer Rechtsmittelentscheidung abhängig vom Spruch der Unterinstanz) zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013. Zahl 2012/06/0221).Davon abgesehen waren vorliegend ausschließlich Rechtsfragen (Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache, Entscheidung über einen Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Primärantrages, Gegenstand einer Rechtsmittelentscheidung abhängig vom Spruch der Unterinstanz) zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013. Zahl 2012/06/0221). Schließlich hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung in seiner Beschwerde gestellt. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine entschiedene Rechtssache anzunehmen ist, gibt es eine umfangreiche und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches trifft für die Rechtsfrage zu, dass über einen Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Primärantrages entschieden werden darf. Dass schließlich eine Rechtsmittelinstanz nur über das entscheiden kann, was Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war, ist feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0551.1