GVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19.04.2012, Zl ArgB-***-2012, wird
Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Erkenntnis I.
GVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.04.2012, Zl. ArgB-***-2012, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19.04.2012, Zl. ArgB-***-2012, als unbegründet abgewiesen. II.
GVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.04.2012, ZI. ArgB-***-2012, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als § 10 lit c („Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I ...") und § 20 („Ertragsüberschüsse") der in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos behoben werden.römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19.04.2012, ZI. ArgB-***-2012, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Paragraph 10, Litera c, („Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis römisch eins ...") und Paragraph 20, („Ertragsüberschüsse") der in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos behoben werden. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1, berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 29.08.1983, Zl IIIb1-***/2, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y, vorgetragen in EZ x* II KG X. Der Bescheid enthält die Feststellung, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück
Mit Bescheid vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1, berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 29.08.1983, Zl IIIb1-***/2, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y, vorgetragen in EZ x* römisch zwei KG römisch zehn. Der Bescheid enthält die Feststellung, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1978 ist und im Eigentum der Agrargemeinschaft Y steht. Auf Grund des rechtskräftigen Regulierungsplanes verbücherte das Bezirksgericht U das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Y ob des Grundbuchskörpers x* II KG X mit Beschluss vom 26.07.1983, Zl ***/1983.Auf Grund des rechtskräftigen Regulierungsplanes verbücherte das Bezirksgericht U das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Y ob des Grundbuchskörpers x* römisch zwei KG römisch zehn mit Beschluss vom 26.07.1983, Zl ***/
1 lit. c TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 07.04.1983, Zl. IIIb1-***/1, i.d.F. des Bescheides vom 29.08.1983, Zl. IIIb1-***/2, durch folgenden Anhang I. abgeändert:
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 07.04.1983, Zl. IIIb1-***/1, in der Fassung des Bescheides vom 29.08.1983, Zl. IIIb1-***/2, durch folgenden Anhang römisch eins. abgeändert: Anhang I.Anhang römisch eins. zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 07.04.1983, Zl. IIIb1-***/1 i.d.F. des Bescheides vom 29.08.1983, Zl. IIIb1-***/2.zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 07.04.1983, Zl. IIIb1-***/1 in der Fassung des Bescheides vom 29.08.1983, Zl. IIIb1-***/
lit. b steht der Gemeinde Z zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996), sie hat in diesem Rahmen auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.Der Substanzwert
Litera b, steht der Gemeinde Z zu (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996), sie hat in diesem Rahmen auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 07.04.1983, Zl. IIIb1-***/1, außer Kraft.
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 07.04.1983, Zl. IIIb1-***/1, außer Kraft. IV.römisch vier. Nach Rechtskraft dieses Bescheides werden im Grundbuch ***** X von Amts wegen die Richtigstellungen
2 i.V.m. mit § 84 Abs. 2 TFLG 1996 veranlasst.“Nach Rechtskraft dieses Bescheides werden im Grundbuch ***** römisch zehn von Amts wegen die Richtigstellungen
Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit mit Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 veranlasst.“ (Anm.: Der Klammerausdruck [ ... ] steht für nachfolgende unveränderte Textpassagen im Regulierungsplan.)Anmerkung, Der Klammerausdruck [ ... ] steht für nachfolgende unveränderte Textpassagen im Regulierungsplan.) Gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.04.2012, Zl ArgB-***-2012, hat Bmst Ing. A B, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Berufung erhoben und den zitierten Bescheid vollumfänglich angefochten und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Feststellung zu treffen, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y zur Gänze nicht aus Gemeindegut
Gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19.04.2012, Zl ArgB-***-2012, hat Bmst Ing. A B, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Berufung erhoben und den zitierten Bescheid vollumfänglich angefochten und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Feststellung zu treffen, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y zur Gänze nicht aus Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht.
F BGBl I Nr 51/2012 iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01. 2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, die als Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
F Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01. 2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, die als Bescheidbeschwerde
2. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:
der im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels anzuwenden Bestimmung des § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
der im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels anzuwenden Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2012 zugestellt. Die am 4. Mai 2012 bei der belangten Behörde persönlich abgegebene – nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende – Berufung war daher rechtzeitig. 3. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
und IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:3.1 Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Kapitel 5.1 der rechtlichen Beurteilung dieses Beschlusses und Erkenntnisses zu verweisen. 3.2 Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2 Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides stützen sich auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides stützen sich auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996.
F LGBl Nr 7/2010 konnte ein Mitglied der Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Als Mitglied der Agrargemeinschaft Y war der nunmehrige Beschwerdeführer somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesgericht Tirol vor.
Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, konnte ein Mitglied der Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Als Mitglied der Agrargemeinschaft Y war der nunmehrige Beschwerdeführer somit berufungslegitimiert. Paragraph 69, Absatz 3, letzter TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesgericht Tirol vor. 4. Zum Prüfungsumfang:
GVG), BGBl I Nr 33/2003 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19. April 2012, Zahl ArgB-***-2012, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom
lit d TFLG 1996 und Richtigstellung
Vm § 84 Abs 2 TFLG 1996 - Spruchpunkte I. und IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:5.1 Feststellung
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Richtigstellung
Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 - Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Feststellungsbescheid: Mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides trifft die belangte Behörde die Feststellung, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut iSd § 33 lit c TFLG 1996 darstellen. § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Mit Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides trifft die belangte Behörde die Feststellung, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut iSd Paragraph 33, Litera c, TFLG 1996 darstellen. Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für eine Feststellung iSd § 73 lit d TFLG 1996 liegen somit vor.Die Voraussetzungen für eine Feststellung iSd Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 liegen somit vor. Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt des Regulierungsverfahrens, beginnend mit dem Einleitungsbeschluss vom 16.02.1982, Zl IIIb1-***/*, die politische Gemeinde Z als Eigentümerin der zum Regulierungsgebiet zählenden Grundstücke eingetragen war. Bereits im zitierten Einleitungsbeschluss qualifiziert die Agrarbehörde das Regulierungsgebiet, bestehend aus den Liegenschaften in EZl x* II KG X, als ein den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut (§ 33 Abs 2 lit c TFLG 1978). Diese Feststellung enthält auch der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1.Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt des Regulierungsverfahrens, beginnend mit dem Einleitungsbeschluss vom 16.02.1982, Zl IIIb1-***/*, die politische Gemeinde Z als Eigentümerin der zum Regulierungsgebiet zählenden Grundstücke eingetragen war. Bereits im zitierten Einleitungsbeschluss qualifiziert die Agrarbehörde das Regulierungsgebiet, bestehend aus den Liegenschaften in EZl x* römisch zwei KG römisch zehn, als ein den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1978). Diese Feststellung enthält auch der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Dem Spruch des Bescheides der Agrarbehörde vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1 (Regulierungsplan) ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 handelt.Dem Spruch des Bescheides der Agrarbehörde vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1 (Regulierungsplan) ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1978 handelt. Die belangte Behörde ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts davon ausgegangen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der damals geltenden gemeinderechtlichen Bestimmungen ist (so ausdrücklich VwGH 30.6.2011, Zl 2010/07/0091). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Inhalt der in § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 umschriebenen Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken eine mehrdeutige Formulierung verwendete oder mit dem dort genannten Begriff „Gemeindegut“ (wörtlich: „das einer gemeinschaftlichen Nutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“) auch andere Phänomene, wie das „Eigentum von Agrargemeinschaften oder einer Gemeinde von Nutzungsberechtigten“ im Auge hatte. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, umfangreich erläutert. In seinem Erkenntnis vom 23.05.2013, Zl 2013/07/0066, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit dem Verhältnis des TFLG 1935 und der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) 1935 auseinandergesetzt und abschließend festgehalten, dass für die mit Gemeindegutsnutzungsrechten belasteten agrargemeinschaftlichen Grundstücke sowohl die TGO als auch das TFLG anzuwenden waren. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Inhalt der in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1978 umschriebenen Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken eine mehrdeutige Formulierung verwendete oder mit dem dort genannten Begriff „Gemeindegut“ (wörtlich: „das einer gemeinschaftlichen Nutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“) auch andere Phänomene, wie das „Eigentum von Agrargemeinschaften oder einer Gemeinde von Nutzungsberechtigten“ im Auge hatte. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, umfangreich erläutert. In seinem Erkenntnis vom 23.05.2013, Zl 2013/07/0066, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit dem Verhältnis des TFLG 1935 und der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) 1935 auseinandergesetzt und abschließend festgehalten, dass für die mit Gemeindegutsnutzungsrechten belasteten agrargemeinschaftlichen Grundstücke sowohl die TGO als auch das TFLG anzuwenden waren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit b Z 2 TFLG sind daher nicht zutreffend.Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TFLG sind daher nicht zutreffend. Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Der Beschwerdeführer ist anteilsberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y. Seine Stammsitzliegenschaft hat 7 Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken (EZ x* GB ***** X). Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem die Stammsitzliegenschaft an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; sie sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 TFLG 1996.Der Beschwerdeführer ist anteilsberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y. Seine Stammsitzliegenschaft hat 7 Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken (EZ x* GB ***** römisch zehn). Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem die Stammsitzliegenschaft an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; sie sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 64, TFLG 1996.
Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen - Weidenutzungen laut dem Regulierungsplan des Bescheides vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1, idF des Bescheides vom 29.08.1983, Zl IIIb1-***/2, - des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, 2004/07/0090).
Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen - Weidenutzungen laut dem Regulierungsplan des Bescheides vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1, in der Fassung des Bescheides vom 29.08.1983, Zl IIIb1-***/2, - des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B550/2012 ua). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer zur Weidenutzung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entsprechend seinen Anteilrechten berechtigt. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilrechte und damit Nutzungsrechte des Beschwerdeführers an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Entgegen § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten.Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilrechte und damit Nutzungsrechte des Beschwerdeführers an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Entgegen Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten. Die Beschwerde des Bmst Ing. A B als Mitglied der Agrargemeinschaft Y gegen Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde war daher mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde des Bmst Ing. A B als Mitglied der Agrargemeinschaft Y gegen Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde war daher mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Spruchpunkt IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist eine Rechtsfolge der Feststellung der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft. Zur entsprechenden Richtigstellung im Grundbuch ist die Agrarbehörde nach § 38 Abs 2 iVm § 84 Abs 2 TFLG 1996 verpflichtet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides war daher ebenfalls mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Spruchpunkt römisch vier. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist eine Rechtsfolge der Feststellung der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft. Zur entsprechenden Richtigstellung im Grundbuch ist die Agrarbehörde nach Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 verpflichtet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des in Beschwerde gezogenen Bescheides war daher ebenfalls mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. 5.2 Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Regulierungsplan vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1, idF des Bescheides vom 29.08.1983, Zl IIIb1-***/2, durch einen Anhang I abgeändert. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Regulierungsplan vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1, in der Fassung des Bescheides vom 29.08.1983, Zl IIIb1-***/2, durch einen Anhang römisch eins abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend dem vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Z hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend dem vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Z hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Weidenutzung die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt worden sind. Mit der neu formulierten lit b hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde Z entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (vgl insbesondere § 33 Abs 5 TFLG 1996) und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt II. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Z den Aufwand aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Konkret wurde Abschnitt römisch zwei. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Weidenutzung die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt worden sind. Mit der neu formulierten Litera b, hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde Z entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vergleiche insbesondere Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Z den Aufwand aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Den ersten Satz des Abschnittes III. („Parteien und Anteilsrechte“) hat die belangte Behörde dahingehend abgeändert, dass auch die Gemeinde Z als Substanzberechtigte im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 anteilsberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y ist. Gleichzeitig hat die belangte Behörde entsprechend § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996 festgehalten, dass die Gemeinde Z im Umfang ihres Anteilsrechts (Substanzwert) an den Nutzungen und am Ertrag, aber auch an der Lastentragung teilnimmt.Den ersten Satz des Abschnittes römisch drei. („Parteien und Anteilsrechte“) hat die belangte Behörde dahingehend abgeändert, dass auch die Gemeinde Z als Substanzberechtigte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 anteilsberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y ist. Gleichzeitig hat die belangte Behörde entsprechend Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz TFLG 1996 festgehalten, dass die Gemeinde Z im Umfang ihres Anteilsrechts (Substanzwert) an den Nutzungen und am Ertrag, aber auch an der Lastentragung teilnimmt. Die Abänderung des Regulierungsplanes entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Ziffer, Abs 5 und 34 TFLG 1996.Die Abänderung des Regulierungsplanes entspricht den Paragraphen 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer, Absatz 5 und 34 TFLG 1996. Soweit der Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpft, es liege bei der Agrargemeinschaft Y kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen und rechtlichen Erwägungen unter Kapitel 5.1 der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes II. des bekämpften Bescheides auf. Soweit der Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpft, es liege bei der Agrargemeinschaft Y kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen und rechtlichen Erwägungen unter Kapitel 5.1 der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes römisch zwei. des bekämpften Bescheides auf. Der Beschwerdeführer behauptet außerdem, durch die Abänderung des Regulierungsplanes werde in sein Eigentumsrecht eingegriffen, da die mit dem ursprünglichen Regulierungsbescheid rechtskräftig zuerkannten Anteilsrechte die Substanz mitumfasst hätten. Die Wegnahme der Substanz sei als entschädigungslose und verfassungswidrige Enteignung zu qualifizieren. Diese Ausführungen sind nicht berechtigt: Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die „verfassungswidrige“ Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012). Diesen Vorgaben entsprechen die durch die belangte Behörde vorgenommene Neuformulierung des Abschnittes II. und Abänderung des ersten Satzes des Abschnittes III. der Haupturkunde. Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die „verfassungswidrige“ Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,). Diesen Vorgaben entsprechen die durch die belangte Behörde vorgenommene Neuformulierung des Abschnittes römisch zwei. und Abänderung des ersten Satzes des Abschnittes römisch drei. der Haupturkunde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht sein Nutzungsrecht ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Das Anteilsrecht erstreckt sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VwGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht sein Nutzungsrecht ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Das Anteilsrecht erstreckt sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vergleiche VwGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Die vom Beschwerdeführer behauptete entschädigungslose Enteignung seines Eigentumsrechts liegt nicht vor. Zusammengefasst war die belangte Behörde
Abs 1 lit c TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y abzuändern, um die Vorgaben der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 umzusetzen. Zusammengefasst war die belangte Behörde
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y abzuändern, um die Vorgaben der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zum TFLG 1996 umzusetzen. 5.3 Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes: Mit Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungsatzung in Kraft und die Verwaltungssatzung vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1, außer Kraft gesetzt. Mit Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungsatzung in Kraft und die Verwaltungssatzung vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1, außer Kraft gesetzt. Die belangte Behörde war bei der Erlassung der Satzungen an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicher stellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. Die belangte Behörde war bei der Erlassung der Satzungen an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicher stellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen: → verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8 TFLG 1996); verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996); → Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend den Substanzwert (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996); Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend den Substanzwert (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996); → Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2 TFLG 1996); Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996); → Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996) sowie Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996) sowie → Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8 TFLG 1996). Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (Paragraph 37, Absatz 7 und 8 TFLG 1996). Ein Vergleich der ursprünglichen Verwaltungssatzung mit der neuen in Kraft gesetzen Verwaltungssatzung ergibt hinsichtlich der Abänderungen Folgendes: § 1 der Verwaltungssatzung entspricht § 34 Abs 1 iVm § 36 Abs 1 lit a TFLG
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung
lit d TFLG 1996 („Feststellung“) steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Auch bei der Entscheidung zur Abänderung des Regulierungsplanes und der Neuerlassung der Verwaltungssatzung wird die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes berücksichtigt (vergleiche insbesondere VfGH 11.08.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B639/10 ua; 02.10.2013, Zlen B550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Entscheidung
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 („Feststellung“) steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Auch bei der Entscheidung zur Abänderung des Regulierungsplanes und der Neuerlassung der Verwaltungssatzung wird die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes berücksichtigt (vergleiche insbesondere VfGH 11.08.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B639/10 ua; 02.10.2013, Zlen B550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0044.3
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