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{'item': 'LVwG-2014/22/0717-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/0717-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau N G, Adresse, PLZ X, v.d. Rechtsanwalt Dr. G G, Adresse, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde PLZ X, (ohne Datum) Zl ***-*/2014 wegen eines Beseitigungsauftrages nach § 39 Abs 1 TBO 2011 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau N G, Adresse, PLZ römisch zehn, v.d. Rechtsanwalt Dr. G G, Adresse, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde PLZ römisch zehn, (ohne Datum) Zl ***-*/2014 wegen eines Beseitigungsauftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zu Recht erkannt I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der gegenständliche Beseitigungsauftrag dahingehend konkretisiert wird, als das Ausmaß des Reitunterstandes (inkl westseitiger Terrasse) ca 3 x 15 m beträgt und dieser im südöstlichen Bereich der Gp **1/* KG X situiert ist. Der Reitunterstand ist weiters bis längstens 31.5.2014 zu entfernen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der gegenständliche Beseitigungsauftrag dahingehend konkretisiert wird, als das Ausmaß des Reitunterstandes (inkl westseitiger Terrasse) ca 3 x 15 m beträgt und dieser im südöstlichen Bereich der Gp **1/* KG römisch zehn situiert ist. Der Reitunterstand ist weiters bis längstens 31.5.2014 zu entfernen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 30.5.2011 brachte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde X eine Bauanzeige für einen Pferdeunterstellplatz auf der Südseite der GP **1/* KG X ein. Der Bauanzeige war eine nicht datierte und nicht unterfertigte Planunterlage (Vorderansicht Nord, Seitenansicht West, Seitenansicht Ost und Draufsicht) angefügt. Weitere Unterlage, im Sinne des § 4 Abs 1 Planunterlagenverordnung 1998, wie etwa ein Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe oder eine Baubeschreibung mit Angaben zur Konstruktion, finden sich nicht. Der vorliegenden rudimentären Planunterlage ist zu entnehmen, dass ein Gebäude mit einer Länge von 15 m bei einer Breite von 6 m errichtet werden soll. In der Folge richtete der Bürgermeister der Gemeinde X ein mit 9.6.2011 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem er auf eine Aussage des Raumplaners, Dr. E C, Bezug nimmt, in der zusammenfassend auf das Erfordernis einer Sonderflächenwidmung und eines Bauansuchens hingewiesen wird. In einer weiteren Stellungnahme vom 6.7.2011 teilt der Bürgermeister der Gemeinde X der Beschwerdeführerin mit, unter welchen Voraussetzungen seiner Ansicht nach ein Pferdeunterstand keiner Bewilligung nach der TBO 2011 bedarf. Erst ca 1 Jahr später, am 18.6.2012, teilte der Bürgermeister der Gemeinde X der Beschwerdeführerin mit wie folgt:Mit Eingabe vom 30.5.2011 brachte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde römisch zehn eine Bauanzeige für einen Pferdeunterstellplatz auf der Südseite der Gesetzgebungsperiode **1/* KG römisch zehn ein. Der Bauanzeige war eine nicht datierte und nicht unterfertigte Planunterlage (Vorderansicht Nord, Seitenansicht West, Seitenansicht Ost und Draufsicht) angefügt. Weitere Unterlage, im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Planunterlagenverordnung 1998, wie etwa ein Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe oder eine Baubeschreibung mit Angaben zur Konstruktion, finden sich nicht. Der vorliegenden rudimentären Planunterlage ist zu entnehmen, dass ein Gebäude mit einer Länge von 15 m bei einer Breite von 6 m errichtet werden soll. In der Folge richtete der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn ein mit 9.6.2011 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem er auf eine Aussage des Raumplaners, Dr. E C, Bezug nimmt, in der zusammenfassend auf das Erfordernis einer Sonderflächenwidmung und eines Bauansuchens hingewiesen wird. In einer weiteren Stellungnahme vom 6.7.2011 teilt der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn der Beschwerdeführerin mit, unter welchen Voraussetzungen seiner Ansicht nach ein Pferdeunterstand keiner Bewilligung nach der TBO 2011 bedarf. Erst ca 1 Jahr später, am 18.6.2012, teilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn der Beschwerdeführerin mit wie folgt: „Sehr geehrte Frau N G! Bezugnehmend auf die der Gemeinde X mitgeteilte Errichtung eines „mobilen Unterstandes“ laut beiliegenden Fotos wurde aufgrund vieler Beschwerden ein Lokalaugenschein am 18.6.2012 in Beisein des Sachverständigen DI Dr. E C durchgeführt und wie folgt festgestellt:Bezugnehmend auf die der Gemeinde römisch zehn mitgeteilte Errichtung eines „mobilen Unterstandes“ laut beiliegenden Fotos wurde aufgrund vieler Beschwerden ein Lokalaugenschein am 18.6.2012 in Beisein des Sachverständigen DI Dr. E C durchgeführt und wie folgt festgestellt: „Anlässlich der heutigen Besichtigung mit Bgm. D wurde festgestellt dass das Bauvorhaben wie auf den vorgelegten Unterlagen eingetragen, bereits errichtet und in Betrieb genommen wurde. Mobil ist die Anlage mit den Abmessungen von 4x15 m zuzüglich einer Terrasse im Westen sicher nicht und ist dafür eine Widmung erforderlich. Die Arbeiten sind gem TBO bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung liegt aber nicht vor, weshalb ein Abbruchbescheid ergehen müsste.“ Im Vorfeld wurde bereits auf Anfrage Ihrer Tochter beim Amt der Tiroler Landesregierung um eine mögliche Widmung als Sonderfläche vorgesprochen. Eine Widmung ist aber laut Aussage der Abteilung Agrarwirtschaft nicht möglich. Seitens des Gemeindesekretärs wurde diesbezüglich auch mehrmals darauf hingewiesen, dass „nur“ ein mobiler Unterstand möglich wäre und keinesfalls eine Umgehung der Tiroler Bauordnung und des Tiroler Raumordnungsgesetzes geduldet wird. Dies hat Ihre Tochter mehrmals der Gemeinde gegenüber mündlich bestätigt. Sie haben die Möglichkeit, diesbezüglich im Rahmen des Parteiengehörs bis 29 6 2012 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Sollte dies unterbleiben ist mit einem Abbruch- bzw Beseitigungsbescheid seitens der Baubehörde zu rechnen.“ In einer Eingabe vom 28.6.2012 antwortet die Beschwerdeführerin auf diese Stellungnahme und bringt darin zusammenfassend vor, dass ihrer Ansicht nach der gegenständliche Reitunterstand keine bauliche Anlage und daher auch kein Gebäude sei. Als mobile Anlage falle der Reitunterstand nicht unter die TBO

  1. Mit Schreiben vom 18.7.2012 wird der Beschwerdeführerin das Gutachten des Sachverständigen DI Dr. E C vom 16.7.2012 (im Folgenden „Gutachten E C“) übermittelt. Weiters wird darin ausgeführt, dass diese Anlage jedenfalls nach der TBO 2011 bewilligungspflichtig sei, derzeit aber nicht bewilligungsfähig erscheine, zumal das gegenständliche Grundstück im Freiland liege. In weiterer Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde X den Bescheid vom 14.10.2013, Zl *** **/2013, mit dem Frau N G, gestützt auf § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung des Reitunterstandes auf Gst. **1/* KG X binnen 1 Monat ab Zustellung (das war der 18.10.2013) aufgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung erhoben. Der Gemeindevorstand der Gemeinde X (Beschlussfassung am 14.1.2014) gab mit dem angefochtenen Bescheid dieser Berufung keine Folge.In weiterer Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn den Bescheid vom 14.10.2013, Zl *** **/2013, mit dem Frau N G, gestützt auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung des Reitunterstandes auf Gst. **1/* KG römisch zehn binnen 1 Monat ab Zustellung (das war der 18.10.2013) aufgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung erhoben. Der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn (Beschlussfassung am 14.1.2014) gab mit dem angefochtenen Bescheid dieser Berufung keine Folge. In der vorliegenden Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X (ohne Datum)gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn (ohne Datum) GZ1 ***-*/2014 an das Verwaltungsgericht. In umseitig Bausache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X (ohne Datum) GZl *** */2014, zugestellt am 27.1.2014, durch ihren bevollmächtigten Vertreter, der sich auf erteilte Vollmacht beruft, in offener Frist nachstehendeIn umseitig Bausache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn (ohne Datum) GZl *** */2014, zugestellt am 27.1.2014, durch ihren bevollmächtigten Vertreter, der sich auf erteilte Vollmacht beruft, in offener Frist nachstehende B e s c h w e r d e an das Verwaltungsgericht 1.) Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X, GZl *** */2014, ohne Datum, wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin am 27.1.2014 zugestellt. Die 4-wöchige Frist für die Beschwerde endet daher am 24.2.201jC Die Beschwerde ist daher rechtzeitig eingebracht.Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn, GZl *** */2014, ohne Datum, wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin am 27.1.2014 zugestellt. Die 4-wöchige Frist für die Beschwerde endet daher am 24.2.201jC Die Beschwerde ist daher rechtzeitig eingebracht. 2.) Sachverhaltsdarstellung: Am 30.5.2011 brachte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde X eine Bauanzeige zur Errichtung einer baulichen Anlage (Pferdeunterstellplatz) auf der südlichen Seite der Gp. **1/*, gemäß beigefügtem Plan, samt Planunterlagen ein. Es handelt sich um einen mobilen Pferdeunterstand, mit 3 Boxen, welche auf einer einachsigen Radkonstruktion aufgelagert ist und mit einer Anhängevorrichtung versehen ist. Dieser Anhänger wurde von der Gemeinde als mobile Konstruktion bewertet.Am 30.5.2011 brachte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde römisch zehn eine Bauanzeige zur Errichtung einer baulichen Anlage (Pferdeunterstellplatz) auf der südlichen Seite der Gp. **1/*, gemäß beigefügtem Plan, samt Planunterlagen ein. Es handelt sich um einen mobilen Pferdeunterstand, mit 3 Boxen, welche auf einer einachsigen Radkonstruktion aufgelagert ist und mit einer Anhängevorrichtung versehen ist. Dieser Anhänger wurde von der Gemeinde als mobile Konstruktion bewertet. Mit Schreiben vom 9.6.2011 teilte der Bürgermeister der Gemeinde X der Beschwerdeführerin mit, dass der geplante Pferdeunterstand mit den Abmessungen 15 Meter mal 4 Meter, ohne eine entsprechende Widmung im Freiland, gemäß § 41 TROG 2006, nicht zulässig ist. Für diese Baumaßnahme wäre eine Sonderflächenwidmung gemäß § 47 TROG 2006 für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude erforderlich. Vor einer solchen Widmung müsste dazu von der Abteilung Agrarwirtschaft ein Gutachten eingeholt werden, dass die geplante Baumaßnahme für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich ist. Die Baumaßnahme selbst kann auf Grund der vorgesehenen Größenordnung nicht mit einer Bauanzeige erledigt werden und müsste sodann ein Bauverfahren durchgeführt werden. „Sollten Sie das geplante Bauvorhaben weiterhin umsetzen wollen, so ist im Vorfeld seitens der Abteilung Agrarwirtschaft des Landes Tirol eine Stellungnahme einzuholen, infolgedessen wäre vom Gemeinderat eine entsprechende Widmung zu behandeln.“Mit Schreiben vom 9.6.2011 teilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn der Beschwerdeführerin mit, dass der geplante Pferdeunterstand mit den Abmessungen 15 Meter mal 4 Meter, ohne eine entsprechende Widmung im Freiland, gemäß Paragraph 41, TROG 2006, nicht zulässig ist. Für diese Baumaßnahme wäre eine Sonderflächenwidmung gemäß Paragraph 47, TROG 2006 für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude erforderlich. Vor einer solchen Widmung müsste dazu von der Abteilung Agrarwirtschaft ein Gutachten eingeholt werden, dass die geplante Baumaßnahme für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich ist. Die Baumaßnahme selbst kann auf Grund der vorgesehenen Größenordnung nicht mit einer Bauanzeige erledigt werden und müsste sodann ein Bauverfahren durchgeführt werden. „Sollten Sie das geplante Bauvorhaben weiterhin umsetzen wollen, so ist im Vorfeld seitens der Abteilung Agrarwirtschaft des Landes Tirol eine Stellungnahme einzuholen, infolgedessen wäre vom Gemeinderat eine entsprechende Widmung zu behandeln.“ Eine bescheidmäßige Ablehnung des angezeigten Bauvorhabens erfolgte nicht. Vor Errichtung des mobilen Reitunterstandes hat die Beschwerdeführerin sich wiederholt im Gemeindeamt erkundigt, ob und wie es möglich wäre, einen solchen Unterstand für Pferde zu errichten, wobei sie wiederholt die Auskunft erhielt, dass der Unterstand nicht mit dem Untergrund verbunden sein dürfe und damit laut Begriffsbestimmung der Tiroler Bauordnung keine bauliche Anlage und daher auch kein Gebäude sei. Der Unterstand ist nicht mit dem Untergrund verbunden, die Stahlschuhe liegen lediglich auf der Ausgleichsschicht auf, sind nicht fundamentiert bzw verankert. Auf Grund der Konstruktion lässt sich der 3x15 Meter große Unterstand zerstörungsfrei transportieren, es handelt sich bei diesem Unterstand um ein System aus Fertigteilen, das einerseits zerstörungsfrei auf- und abgebaut werden kann und andererseits auch der Unterstand als Ganzes mit einem Mobilkran angehoben und an einen anderen Ort transportiert werden kann. Mit Schreiben vom 18.7.2012 übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde X das Gutachten des SV. Dipl.Ing.Dr. E C und gab die Meinung des Gutachters bekannt, dass es sich beim mobilen Reitunterstand keinesfalls um eine Anlage außerhalb der Tiroler Bauordnung handelt und dies somit einer Genehmigung bedarf.Mit Schreiben vom 18.7.2012 übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn das Gutachten des SV. Dipl.Ing.Dr. E C und gab die Meinung des Gutachters bekannt, dass es sich beim mobilen Reitunterstand keinesfalls um eine Anlage außerhalb der Tiroler Bauordnung handelt und dies somit einer Genehmigung bedarf. Der Bürgermeister teilte weiters mit, dass im Vorfeld bereits um eine mögliche Sonderflächenwidmung durch die Gemeinde angefragt wurde, jedoch eine negative Auskunft erteilt worden sei, er könne daher, als Baubehörde keinesfalls eine Genehmigung hiefür erteilten. Der Bürgermeister räumte der Beschwerdeführerin das Recht ein, zu diesem Gutachten ein Gegengutachte bzw eine Stellungnahme bis 3.8.2012 einzubringen, fügte noch hinzu, dass mit einem Verfahren gemäß § 39 TBO 2011, also der Beseitigung der baulichen Anlagen, zu rechnen sei.Der Bürgermeister räumte der Beschwerdeführerin das Recht ein, zu diesem Gutachten ein Gegengutachte bzw eine Stellungnahme bis 3.8.2012 einzubringen, fügte noch hinzu, dass mit einem Verfahren gemäß Paragraph 39, TBO 2011, also der Beseitigung der baulichen Anlagen, zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin versuchte in der Folge noch die von der Gemeinde angeregten Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere die Anpachtung größerer Grundstücksflächen, dies ist ihr aber trotz größter Bemühungen nicht gelungen. Schließlich wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.10.2013 gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011, die Beseitigung des Reitunterstandes auf Gst **1/* GB X, innerhalb eines Monats ab Zustellung, aufgetragen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben, die im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass von Seiten der Gemeinde keine bescheidmäßige Ablehnung der Bauanzeige innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte - da das Schreiben vom 9.6.2011 keine nach der Tiroler Bauordnung entsprechende gesetzmäßige Ablehnung einer Bauanzeige darstellt.Schließlich wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.10.2013 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, die Beseitigung des Reitunterstandes auf Gst **1/* GB römisch zehn, innerhalb eines Monats ab Zustellung, aufgetragen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben, die im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass von Seiten der Gemeinde keine bescheidmäßige Ablehnung der Bauanzeige innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte - da das Schreiben vom 9.6.2011 keine nach der Tiroler Bauordnung entsprechende gesetzmäßige Ablehnung einer Bauanzeige darstellt. Es wurde daher die Bauanzeige vom 30.5.2011 von Seiten der Gemeinde zustimmend zur Kenntnis genommen und war die Beschwerdeführerin berechtigt, das angezeigte Bauvorhaben auszuführen. Mit dem am 27.1.2014 zugestellten Bescheid der belangten Behörde GZ1 *** */2014 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass das Schreiben der Gemeinde an die Beschwerdeführerin vom 9.6.2001 sowohl als Feststellung der Bewilligungspflicht (arg,: „müsste sodann ein Bauverfahren durchgeführt werden)“ als auch die Untersagung der Ausführung (arg.: „dass der geplante Pferdeunterstellplatz nicht zulässig ist“) beides im Sinne des § 23 Abs 3 und 4 TBO 2011, zu werten ist. Bezüglich der Einstufung des Unterstandes als bauliche Anlage bezieht sich der Gemeindevorstand auf das Gutachten des Raumplaners vom 16.7.2012 und begründet unter anderem die Richtigkeit des Gutachtens damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufung die Frist für die Beseitigung der Anlage als nicht angemessen unter Hinweis auf die Witterung und die technischen Möglichkeiten bezeichnet habe.Mit dem am 27.1.2014 zugestellten Bescheid der belangten Behörde GZ1 *** */2014 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass das Schreiben der Gemeinde an die Beschwerdeführerin vom 9.6.2001 sowohl als Feststellung der Bewilligungspflicht (arg,: „müsste sodann ein Bauverfahren durchgeführt werden)“ als auch die Untersagung der Ausführung (arg.: „dass der geplante Pferdeunterstellplatz nicht zulässig ist“) beides im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3 und 4 TBO 2011, zu werten ist. Bezüglich der Einstufung des Unterstandes als bauliche Anlage bezieht sich der Gemeindevorstand auf das Gutachten des Raumplaners vom 16.7.2012 und begründet unter anderem die Richtigkeit des Gutachtens damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufung die Frist für die Beseitigung der Anlage als nicht angemessen unter Hinweis auf die Witterung und die technischen Möglichkeiten bezeichnet habe. 3.) Beschwerdegründe: Die Bauanzeige der Beschwerdeführerin wurde am 30.5.2011 samt Beilagen bei der Gemeinde eingebracht. Auf die Bauanzeige reagierte die Gemeinde mit Schreiben vom 9.6.
  2. Dieses Schreiben der Gemeinde erfüllt, entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 TBO. Dieses Schreiben stellt jedenfalls keinen vom Gesetz geforderten Bescheid, als Feststellung der Bewilligungspflicht noch auch der Untersagung des angezeigten Bauvorhabens dar. Der Bescheid der belangten Behörde verstößt daher gegen die zwingenden Bestimmungen des § 23 TBO und ist daher rechtswidrig.Die Bauanzeige der Beschwerdeführerin wurde am 30.5.2011 samt Beilagen bei der Gemeinde eingebracht. Auf die Bauanzeige reagierte die Gemeinde mit Schreiben vom 9.6.
  3. Dieses Schreiben der Gemeinde erfüllt, entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, TBO. Dieses Schreiben stellt jedenfalls keinen vom Gesetz geforderten Bescheid, als Feststellung der Bewilligungspflicht noch auch der Untersagung des angezeigten Bauvorhabens dar. Der Bescheid der belangten Behörde verstößt daher gegen die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 23, TBO und ist daher rechtswidrig. Das Schreiben vom 9.6.2011 der Gemeinde X kann jedenfalls nicht als Bescheid im Sinne der TBO gewertet werden.Das Schreiben vom 9.6.2011 der Gemeinde römisch zehn kann jedenfalls nicht als Bescheid im Sinne der TBO gewertet werden. Die Beschwerdeführerin stellt daher den A n t r a g Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, GZ1 *** */2014, Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes dahingehend abzuändern, dass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.10.2013, ZI *** **/2013 erlassene Beseitigungsauftrag zum Abbruch des Reitunterstandes auf Gst Nr **1/* KG X ersatzlos aufgehoben wird.Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, GZ1 *** */2014, Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes dahingehend abzuändern, dass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.10.2013, ZI *** **/2013 erlassene Beseitigungsauftrag zum Abbruch des Reitunterstandes auf Gst Nr **1/* KG römisch zehn ersatzlos aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin beantragt gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Zunächst ist zum Aktenvorgang rund um die Bauanzeige vom 30.5.2011 auszuführen, dass ungeachtet der oben skizzierten Unvollständigkeit der Bauanzeige offenkundig kein Verbesserungsverfahren nach § 23 Abs 2 TBO 2011 durchgeführt wurde. Weiters ist, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, nicht von einer dem § 23 Abs 3 und 4 TBO 2011 (in verfahrensrechtlicher Hinsicht haben die Änderungen der Bestimmungen betreffend Bauanzeigen nach § 22 TBO 2001 durch das Gesetz LGBl 2011/48 keine hier relevanten Änderungen ergeben. Dieses Gesetz trat mit
  4. Juli 2011 in Kraft, siehe weiters die Wiederverlautbarung der TBO 2001 durch das Gesetz LGBl 2011/57) entsprechenden bescheidmäßigen Erledigung (entweder bescheidmäßige Feststellung, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist oder bescheidmäßige Untersagung des Bauvorhabens) auszugehen ist. Zunächst ist zum Aktenvorgang rund um die Bauanzeige vom 30.5.2011 auszuführen, dass ungeachtet der oben skizzierten Unvollständigkeit der Bauanzeige offenkundig kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 durchgeführt wurde. Weiters ist, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, nicht von einer dem Paragraph 23, Absatz 3 und 4 TBO 2011 (in verfahrensrechtlicher Hinsicht haben die Änderungen der Bestimmungen betreffend Bauanzeigen nach Paragraph 22, TBO 2001 durch das Gesetz LGBl 2011/48 keine hier relevanten Änderungen ergeben. Dieses Gesetz trat mit
  5. Juli 2011 in Kraft, siehe weiters die Wiederverlautbarung der TBO 2001 durch das Gesetz LGBl 2011/57) entsprechenden bescheidmäßigen Erledigung (entweder bescheidmäßige Feststellung, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist oder bescheidmäßige Untersagung des Bauvorhabens) auszugehen ist. Die Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 9.6.2011 und 6.7.2011 können keinesfalls in diese Richtung ausgelegt werden. Vielmehr haben diese Schreiben reinen informativen Charakter und gehen auch von falschen Voraussetzungen (einmal ist von „Ansuchen“, einmal von einer „Anfrage“ die Rede) aus. Im Lichte der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 18.6.2003, 2001/06/0165 mwH) kommt diesen Schrieben keinesfalls Bescheidcharakter zu. Vor diesem Hintergrund muss aus Sicht der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie nach Ablauf der Zweimonatsfrist das Vorhaben im Sinne des § 23 Abs 4 TBO 2011 ausführen hatte dürfen. Die Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 9.6.2011 und 6.7.2011 können keinesfalls in diese Richtung ausgelegt werden. Vielmehr haben diese Schreiben reinen informativen Charakter und gehen auch von falschen Voraussetzungen (einmal ist von „Ansuchen“, einmal von einer „Anfrage“ die Rede) aus. Im Lichte der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 18.6.2003, 2001/06/0165 mwH) kommt diesen Schrieben keinesfalls Bescheidcharakter zu. Vor diesem Hintergrund muss aus Sicht der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie nach Ablauf der Zweimonatsfrist das Vorhaben im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 ausführen hatte dürfen. Damit ist jedoch für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den gegenständlichen Beseitigungsauftrag nichts gewonnen. Hier ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verstreichenlassen der Zweimonatsfrist durch die Behörde keinesfalls zur Folge hat, dass das Vorhaben nunmehr in baurechtlicher Hinsicht als konsentiert anzusehen ist (vgl VwGH 16.10.1997, 97/06/0175; 18.6.2003, 2001/06/0165; 22.2.2012, 2011/06/0183). Vielmehr ist alleinige Wirkung des Schweigens der Behörde, dass das Bauvorhaben – wie erwähnt – ausgeführt werden darf (und diese Ausführung – wenngleich ohne Baubewilligung – nicht strafbar ist). Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls keine behördliche Entscheidung vor, die als „Baubewilligung“ angesehen hätte werden können. Damit ist jedoch für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den gegenständlichen Beseitigungsauftrag nichts gewonnen. Hier ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verstreichenlassen der Zweimonatsfrist durch die Behörde keinesfalls zur Folge hat, dass das Vorhaben nunmehr in baurechtlicher Hinsicht als konsentiert anzusehen ist vergleiche VwGH 16.10.1997, 97/06/0175; 18.6.2003, 2001/06/0165; 22.2.2012, 2011/06/0183). Vielmehr ist alleinige Wirkung des Schweigens der Behörde, dass das Bauvorhaben – wie erwähnt – ausgeführt werden darf (und diese Ausführung – wenngleich ohne Baubewilligung – nicht strafbar ist). Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls keine behördliche Entscheidung vor, die als „Baubewilligung“ angesehen hätte werden können. Dass die gegenständliche bauliche Anlage ein Gebäude nach den Begriffsbestimmungen des TBO 2011 ist (vgl § 2 Abs 2 TBO 2011), kann nicht ansatzweise bezweifelt werden. Hier schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol den zutreffenden Ausführungen im Gutachten E C vollinhaltlich an. Der (schlussendlich errichtete) Reitunterstand mit vier Pferdeboxen hat die Abmessungen 15 x 3 m inklusive einer Terrasse an der Westseite (hier zeigt sich schon eine grundsätzliche Divergenz zur Bauanzeige vom 30.5.2011 – weder stimmen die Abmessungen noch die exakte Nutzung mit den – wie erwähnt unzureichenden – Planunterlagen lt Bauanzeige überein). Abgeschlossen ist der Pferdeunterstand mit einem Pultdach (siehe etwa die Fotos vom 18.3.2014 zu aktuellen Situation – Beilage A und B zur Verhandlungsniederschrift vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Nach entsprechender Bearbeitung des Untergrundes wurde dieser „planeben“ hergerichtet und auf Stahlfüßen die Stahlträgerunterkonstruktion, welche in den Zwischenräumen mit Holzbohlen ausgefacht wurde, aufgestellt. Darüber wurden die Wandelemente in Holzfertigbauweise kraftschlüssig mit der Fußbodenkonstruktion und den einzelnen Wandelementen aufgebaut und verbunden. Für die Pultdachkonstruktion wurden im Bereich der Boxenwände Holzsteher und Pfetten kraftschlüssig mit der Fußbodenkonstruktion und den Wänden verbunden und darüber die Pultdachkonstruktion in Holzbauweise aufgelagert und kraftschlüssig montiert. Nach Westen hin wurde die Konstruktion um eine nicht überdachte Terrasse erweitert und diese mit einer Holzgeländerkonstruktion begrenzt (siehe dazu die – im Übrigen nie bestrittenen - Ausführungen im Gutachten E C Seite 4). Dass die gegenständliche bauliche Anlage ein Gebäude nach den Begriffsbestimmungen des TBO 2011 ist vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011), kann nicht ansatzweise bezweifelt werden. Hier schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol den zutreffenden Ausführungen im Gutachten E C vollinhaltlich an. Der (schlussendlich errichtete) Reitunterstand mit vier Pferdeboxen hat die Abmessungen 15 x 3 m inklusive einer Terrasse an der Westseite (hier zeigt sich schon eine grundsätzliche Divergenz zur Bauanzeige vom 30.5.2011 – weder stimmen die Abmessungen noch die exakte Nutzung mit den – wie erwähnt unzureichenden – Planunterlagen lt Bauanzeige überein). Abgeschlossen ist der Pferdeunterstand mit einem Pultdach (siehe etwa die Fotos vom 18.3.2014 zu aktuellen Situation – Beilage A und B zur Verhandlungsniederschrift vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Nach entsprechender Bearbeitung des Untergrundes wurde dieser „planeben“ hergerichtet und auf Stahlfüßen die Stahlträgerunterkonstruktion, welche in den Zwischenräumen mit Holzbohlen ausgefacht wurde, aufgestellt. Darüber wurden die Wandelemente in Holzfertigbauweise kraftschlüssig mit der Fußbodenkonstruktion und den einzelnen Wandelementen aufgebaut und verbunden. Für die Pultdachkonstruktion wurden im Bereich der Boxenwände Holzsteher und Pfetten kraftschlüssig mit der Fußbodenkonstruktion und den Wänden verbunden und darüber die Pultdachkonstruktion in Holzbauweise aufgelagert und kraftschlüssig montiert. Nach Westen hin wurde die Konstruktion um eine nicht überdachte Terrasse erweitert und diese mit einer Holzgeländerkonstruktion begrenzt (siehe dazu die – im Übrigen nie bestrittenen - Ausführungen im Gutachten E C Seite 4). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 2 Abs 1 TBO 2011). Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (§ 2 Abs 2 TBO 2011). Die für die Gebäudeeigenschaft nach der zitierten Bestimmung erforderlichen Merkmale (hier va. Schutz von Tieren, Verbindung mit dem Erdboden, Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen) sind beim gegenständlichen massiven Reitunterstand derart offenkundig, dass ein Verweis auf die diesbezügliche (reichhaltige) Judikatur des VwGH (vgl etwa die zahlreichen Beispiele mit entsprechenden Judikaturzitaten bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht

(2003)37ff) genügt. Die Ausführungen im Gutachten E C (insb Seite 5 und 6) entsprechen der ständigen Judikatur des VwGH und schließt sich Ihnen das Landesverwaltungsgericht Tirol vollinhaltlich an. Hervorzuheben ist hier lediglich, dass schon aufgrund des Ausmaßes des Gebäudes und der gewählten Konstruktion zwingend eine (erforderliche) Verbindung mit dem Erdboden hergestellt ist und selbstreden bautechnische Kenntnisse für die fachgerechte Herstellung erforderlich sind. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011). Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011). Die für die Gebäudeeigenschaft nach der zitierten Bestimmung erforderlichen Merkmale (hier va. Schutz von Tieren, Verbindung mit dem Erdboden, Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen) sind beim gegenständlichen massiven Reitunterstand derart offenkundig, dass ein Verweis auf die diesbezügliche (reichhaltige) Judikatur des VwGH vergleiche etwa die zahlreichen Beispiele mit entsprechenden Judikaturzitaten bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)37ff) genügt. Die Ausführungen im Gutachten E C (insb Seite 5 und 6) entsprechen der ständigen Judikatur des VwGH und schließt sich Ihnen das Landesverwaltungsgericht Tirol vollinhaltlich an. Hervorzuheben ist hier lediglich, dass schon aufgrund des Ausmaßes des Gebäudes und der gewählten Konstruktion zwingend eine (erforderliche) Verbindung mit dem Erdboden hergestellt ist und selbstreden bautechnische Kenntnisse für die fachgerechte Herstellung erforderlich sind. Den Argumenten der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Vorliegen einer bloß „mobilen Anlage“ ist insbesondere entgegenzuhalten, dass es dabei nicht auf die faktische Ausführung der Anlage, sondern allein auf das bautechnische Erfordernis einer Verbindung mit dem Erdboden ankommt. Das heißt, selbst wenn eine derartige Anlage jederzeit demontierbar und transportabel wäre (davon kann – wie erwähnt – bei der gegenständlichen Anlage keine Rede sein), steht diese Annahme der Bewilligungspflicht keineswegs entgegen, wenn am bautechnischen Erfordernis der Standsicherheit („kipp- und sturmsichere Ausführung“) nicht zu zweifeln ist (vgl etwa VwGH 20.9.1990, 89/06/0165). Den Argumenten der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Vorliegen einer bloß „mobilen Anlage“ ist insbesondere entgegenzuhalten, dass es dabei nicht auf die faktische Ausführung der Anlage, sondern allein auf das bautechnische Erfordernis einer Verbindung mit dem Erdboden ankommt. Das heißt, selbst wenn eine derartige Anlage jederzeit demontierbar und transportabel wäre (davon kann – wie erwähnt – bei der gegenständlichen Anlage keine Rede sein), steht diese Annahme der Bewilligungspflicht keineswegs entgegen, wenn am bautechnischen Erfordernis der Standsicherheit („kipp- und sturmsichere Ausführung“) nicht zu zweifeln ist vergleiche etwa VwGH 20.9.1990, 89/06/0165). Zusammenfassend handelt es sich beim gegenständlichen Reitunterstand sohin unzweifelhaft um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2011, dessen Errichtung jedenfalls nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 einer Baubewilligung bedarf. Eine derartige Baubewilligung liegt jedoch unstrittig nicht vor. Zusammenfassend handelt es sich beim gegenständlichen Reitunterstand sohin unzweifelhaft um ein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011, dessen Errichtung jedenfalls nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 einer Baubewilligung bedarf. Eine derartige Baubewilligung liegt jedoch unstrittig nicht vor. Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Absatz eins,Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …“ Im gegenständlichen Fall wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet. Der Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde X vom 14.10.2013, Zl *** **/2013 erging daher zu Recht. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war dieser Bescheid nur, um dem Bestimmtheitsgebot vollinhaltlich Rechnung zu tragen, was das Ausmaß und die genaue Situierung des Reitunterstandes betrifft, entsprechend zu konkretisieren und die Leistungsfrist neu festzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war zu diesen Modifikationen gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG berechtigt. Die nunmehr gewählte Frist zur Beseitigung des Reitunterstandes erscheint angesichts der hier vorliegenden Anlage sowie der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (siehe etwa in ihrer Eingabe vom 28.6.2012: „Selbst wenn der Unterstand als Ganzes umgestellt werden müsste, ist es aufgrund der Dimension und des Gewichtes kein Problem, mit einem Mobilkran den Unterstand anzuheben und ihn mit einem Tieflader abzutransportieren“) ausreichend, um dem Auftrag fristgerecht nachkommen zu können.Im gegenständlichen Fall wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet. Der Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn vom 14.10.2013, Zl *** **/2013 erging daher zu Recht. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war dieser Bescheid nur, um dem Bestimmtheitsgebot vollinhaltlich Rechnung zu tragen, was das Ausmaß und die genaue Situierung des Reitunterstandes betrifft, entsprechend zu konkretisieren und die Leistungsfrist neu festzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war zu diesen Modifikationen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG berechtigt. Die nunmehr gewählte Frist zur Beseitigung des Reitunterstandes erscheint angesichts der hier vorliegenden Anlage sowie der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (siehe etwa in ihrer Eingabe vom 28.6.2012: „Selbst wenn der Unterstand als Ganzes umgestellt werden müsste, ist es aufgrund der Dimension und des Gewichtes kein Problem, mit einem Mobilkran den Unterstand anzuheben und ihn mit einem Tieflader abzutransportieren“) ausreichend, um dem Auftrag fristgerecht nachkommen zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 beim Gemeindevorstand der Gemeinde X zu entrichten. Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 beim Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.0717.3

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