RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/0650-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des B F, geb. am xx.xx.xx, wohnhaft in Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 10.02.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.01.2014, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 12,00 zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 12,00 zu leisten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, er habe am 01.04.2013 um ca. 19.30 Uhr in A hinter der C kurz vor der Unterführung bei der D Richtung Stadt auswärts als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich zu vergewissern, ob dies ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich war und damit § 11 Abs 1 StVO verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 (in Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt. Im bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, er habe am 01.04.2013 um ca. 19.30 Uhr in A hinter der C kurz vor der Unterführung bei der D Richtung Stadt auswärts als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich zu vergewissern, ob dies ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich war und damit Paragraph 11, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 (in Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr F durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die Erstbehörde den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt hätte, da von Anfang klar gewesen sei, dass neben ihm noch seine Gattin und sein Sohn im Fahrzeug anwesend waren und diese nicht einvernommen worden seien. Durch die Einvernahme dieser Zeugen hätte sich ergeben, dass der Beschuldigte seinen Spurwechsel durch Blinken rechtzeitig angezeigt und den Fahrstreifen erst gewechselt hatte, nachdem er sich vergewisserte, dass dies ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich ist. Es sei einzig der Anzeiger selbst gewesen, der durch seine Beschleunigung den Spurwechsel behinderte. Das strafbare Verhalten nach § 11 Abs 1 StVO bestehe in der Unterlassung des Lenkers, sich davon zu überzeugen, dass die Änderung der Fahrtrichtung oder Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, wobei nicht zum Tatbild gehöre, dass eine Gefährdung anderer Straßenbenützer erfolgt ist. Durch seinen Blick in den Rückspiegel habe er sich versichert, dass ein Fahrstreifenwechsel ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist und davor noch den Blinker länger als üblich betätig habe, ehe er beschleunigte, um den Abstand zu vergrößern. Er habe somit nicht tatbildlich gehandelt. Der Fahrstreifenwechsel wäre ohne Probleme möglich gewesen, wenn der Anzeiger nicht selbst sein Fahrzeug beschleunigt und somit seinen der StVO konformen Spurwechsel gefährdet bzw. behindert hätte. Da der Anzeiger weder zu einem Bremsen noch zu einem Auslenken genötigt worden sei, sei keine durch seinen Fahrspurwechsel getätigte Gefährdung oder Behinderung vorgelegen. Selbst wenn der Anzeiger abbremsen hätte müssen, handle es sich dabei um eine Schutzbehauptung, da er den Blinker des Beschwerdeführers ignoriert hätte. Allein das Verhalten des Anzeigers sei geeignet gewesen, allenfalls eine Gefährdung herbeizuführen, da dieser sein Fahrzeug noch beschleunigt und den Beschuldigten entweder absichtlich abzudrängen versucht oder dessen Blinker gänzlich oder zu spät bemerkt hätte. Das Übersehen eines in Tätigkeit befindlichen Blinkers sei schwerwiegend. Es werde ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr F durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die Erstbehörde den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt hätte, da von Anfang klar gewesen sei, dass neben ihm noch seine Gattin und sein Sohn im Fahrzeug anwesend waren und diese nicht einvernommen worden seien. Durch die Einvernahme dieser Zeugen hätte sich ergeben, dass der Beschuldigte seinen Spurwechsel durch Blinken rechtzeitig angezeigt und den Fahrstreifen erst gewechselt hatte, nachdem er sich vergewisserte, dass dies ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich ist. Es sei einzig der Anzeiger selbst gewesen, der durch seine Beschleunigung den Spurwechsel behinderte. Das strafbare Verhalten nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO bestehe in der Unterlassung des Lenkers, sich davon zu überzeugen, dass die Änderung der Fahrtrichtung oder Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, wobei nicht zum Tatbild gehöre, dass eine Gefährdung anderer Straßenbenützer erfolgt ist. Durch seinen Blick in den Rückspiegel habe er sich versichert, dass ein Fahrstreifenwechsel ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist und davor noch den Blinker länger als üblich betätig habe, ehe er beschleunigte, um den Abstand zu vergrößern. Er habe somit nicht tatbildlich gehandelt. Der Fahrstreifenwechsel wäre ohne Probleme möglich gewesen, wenn der Anzeiger nicht selbst sein Fahrzeug beschleunigt und somit seinen der StVO konformen Spurwechsel gefährdet bzw. behindert hätte. Da der Anzeiger weder zu einem Bremsen noch zu einem Auslenken genötigt worden sei, sei keine durch seinen Fahrspurwechsel getätigte Gefährdung oder Behinderung vorgelegen. Selbst wenn der Anzeiger abbremsen hätte müssen, handle es sich dabei um eine Schutzbehauptung, da er den Blinker des Beschwerdeführers ignoriert hätte. Allein das Verhalten des Anzeigers sei geeignet gewesen, allenfalls eine Gefährdung herbeizuführen, da dieser sein Fahrzeug noch beschleunigt und den Beschuldigten entweder absichtlich abzudrängen versucht oder dessen Blinker gänzlich oder zu spät bemerkt hätte. Das Übersehen eines in Tätigkeit befindlichen Blinkers sei schwerwiegend. Es werde ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen G H, I J, K L und M N sowie durch die Verlesung der Akten der Landespolizeidirektion Tirol und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen G H, römisch eins J, K L und M N sowie durch die Verlesung der Akten der Landespolizeidirektion Tirol und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dabei gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich bin am 01.04.2013 gegen 19.30 Uhr als Lenker meines Personenkraftwagens auf der rechten Fahrspur über die C in Fahrtrichtung Osten gefahren. Auf der linken Fahrspur hinter mir befanden sich mehrere Fahrzeuge, von denen das erste ein BMW war. Nachdem ich die Kreuzung beim O durch die Unterführung passieren wollte, habe ich den linken Blinker betätigt und hat der erste der Pkws auf dem linken Fahrstreifen, eben der BMW, darauf nicht reagiert. Ich habe diesen in meinem Rückspiegel gesehen. Da der Abstand zu ihm relativ gering war, wollte ich nicht unmittelbar vor ihm auf die linke Spur hinüber ziehen, obwohl dies rein platzmäßig möglich gewesen wäre. Wenn man links blinkt, ist es so üblich, dass wenn der andere Fahrzeuglenker dies registriert, er etwas vom Gas geht, um einem den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen. Der BMW-Lenker hat darauf nicht reagiert, sodass wir die längste Zeit mit der gleichen Geschwindigkeit gefahren sind. Die Geschwindigkeit dürfte um die 50 km/h betragen haben. Um den Abstand zu dem BMW am linken Fahrstreifen zu vergrößern, habe ich dann mein Fahrzeug beschleunigt und langsam auf den linken Fahrstreifen vor ihm umgespurt. Wenn ich gefragt werde, auf wie viel ich meine Geschwindigkeit erhöht habe, so schätze ich etwa auf 60 km/h. Nachdem ich meinen Fahrspurwechsel schon fast abgeschlossen hatte, hat der BMW gehupt und ist schon fast auf der linken Fahrzeugseite von meinem Wagen gewesen. Nachdem der BMW trotz meines Beschleunigens dann wieder auf der Höhe meiner linken Fahrzeugseite war, schließe ich daraus, dass er sein Fahrzeug auch beschleunigt haben musste. Der BMW-Lenker ist normal gefahren und hat einfach nicht auf mein Blinken reagiert. Unmittelbar bevor ich den Fahrstreifenwechsel ausführte, habe ich nochmals nach dem BMW gesehen und festgestellt, dass ich weit genug vor ihm bin, um den Spurwechsel durchzuführen. Ich habe dabei einen Schulterblick gemacht. Aus meiner Sicht war der Fahrstreifenwechsel völlig unproblematisch durchzuführen, sodass sich für mich nicht die Notwendigkeit eines anderen Verhaltens ergab, wie etwa am rechten Fahrstreifen zu bleiben und die Kreuzung oben über den Kreisverkehr zu passieren.“ Der Zeuge M N gab Folgendes an: „Ich kann mich noch an die Fahrt im Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers am 01.04.2013 gegen 19.30 Uhr im Bereich O erinnern. Ich bin dabei auf der hinteren Sitzreihe rechts gesessen. Meine Mutter ist vorne neben meinem Vater gesessen. Ich habe die Situation vor der Einfahrt in die Unterführung beim O noch in Erinnerung. Es war damals so, dass das von meinem Vater gelenkte Fahrzeug und der auf den linken Fahrstreifen befindliche Pkw ungefähr auf gleicher Höhe gefahren sind. Vor diesem BMW, der zu dieser Zeit neben uns fuhr, war auf dem linken Fahrstreifen eine Lücke. Diese Lücke war ausreichend groß, dass man dorthin umspuren konnte und deswegen hat mein Vater den linken Blinker betätigt. Mein Vater hat dann beschleunigt, damit er auf der Höhe dieser Lücke ist und dann nach links umgespurt. Dieses Umspuren war vor der Unterführung, wie weit davor, kann ich allerdings nicht mehr angeben. Ich habe zu dem BMW bewusst hingesehen, da dieser gehupt hatte. Das Hupen erfolgte in der Phase, als mein Vater den Fahrstreifenwechsel bereits fast vollendet hatte. Auf welcher Höhe sich der BMW zum Zeitpunkt des Hupens befand, kann ich nicht exakt angeben. Ob der BMW im Zuge des Spurwechsels meines Vaters eine Geschwindigkeitsänderung durchgeführt hat, kann ich nicht angeben, da ich dazu keine Wahrnehmungen machte. In weiterer Folge nach der Unterführung hat der BMW-Fahrer dann unser Fahrzeug auf der rechten Seite überholt und dieses vor einer Kreuzung quergestellt, sodass wir trotz Grünlicht die Kreuzung nicht passieren konnten.“ Der Zeuge G H gab Folgendes an: „Ich kann mich noch an das Verkehrsgeschehen am 01.04.2013 gegen 19.30 Uhr zwischen der C und der Unterführung beim O erinnern. Ich bin damals von der C kommend auf dem linken Fahrstreifen Richtung Osten gefahren. Wie schnell ich damals gefahren bin, kann ich heute nicht mehr angeben. Ich und das vom Beschwerdeführer am rechten Fahrstreifen gelenkte Fahrzeug sind ungefähr auf gleicher Höhe mit etwa gleicher Geschwindigkeit gefahren. Ich habe mich auf meinen Fahrstreifen konzentriert, als mich meine am Beifahrersitz sitzende Freundin, Frau J, darauf aufmerksam machte, dass der Wagen rechts vom Seitenabstand immer näher zu uns kommt. Ich habe dann einmal gehupt, woraufhin der Lenker des anderen Fahrzeuges nicht reagierte, woraufhin ich voll bremsen musste, um eine Kollision der beiden Fahrzeuge zu vermeiden. Das links Blinken des Beschwerdeführers habe ich nicht gesehen. Für mich hat sich die Situation so dargestellt, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen bleibt und über den Kreisverkehr fahren wird. Deswegen habe ich mich auf dieses Fahrzeug auch gar nicht konzentriert. Ob der Beschwerdeführer seinen Wagen vor dem Versetzen nach links beschleunigt hat, habe ich nicht wahrgenommen. Ich habe die Geschwindigkeit meines Pkw konstant gehalten, so lang bis ich wegen des Fahrstreifenwechsels scharf bremsen musste. Wenn ich gefragt werde, an welcher Stelle der Beschwerdeführer seinen Wagen nach links versetzt hat, so kann ich dies nur so beschreiben, dass es an der Stelle gewesen sein muss, wo sich der Grünstreifen in der Mitte befindet, der die beiden Richtungsfahrbahnen teilt. Ich weiß das deswegen noch, da ich meinen Wagen nach links verzog und fast bis an den Bordstein des Grünstreifens geraten bin. Ich musste durch den Fahrstreifenwechsel des Beschwerdeführers meinen Wagen stark abbremsen, um einen Unfall zu vermeiden. Ich kann es mit Sicherheit ausschließen, dass ich mein Fahrzeug im Zuge des Fahrstreifenwechsels von F beschleunigt hätte und deshalb abbremsen musste. Wenn ich angegeben habe, dass ich fast auf den Grünstreifen geraten wäre, so kam dies deshalb, dass ich durch das Manöver des Beschwerdeführers erschrocken bin und versucht hatte, etwas auszulenken. Wenn ich im Polizeiprotokoll angegeben habe, dass ich den Blinker des anderen Fahrzeuges gesehen habe, so ist dies schon richtig, allerdings erst in der Situation, als der Wagen vor mir nach links gelenkt wurde. Den Blinker registrierte ich erst, als er schon fast auf meiner Seite war, da – wie ich bereits oben ausgeführt hatte – für mich sich die Situation so dargestellt hat, dass der vom Beschwerdeführer gelenkte Wagen auf dem rechten Fahrstreifen bleibt und nicht mehr in die Unterführung zu fahren beabsichtigt. Wenn ich vor der Polizei angegeben habe, dass der Wagen des Beschwerdeführers vor dem Fahrstreifenwechsel beschleunigt wurde, so kann ich mich heute daran nicht mehr erinnern.“ Der Zeugin I J gab Folgendes an:Der Zeugin römisch eins J gab Folgendes an: „Ich kann mich noch relativ gut an die Verkehrssituation am 01.04.2013 gegen 19.30 Uhr zwischen der C und der Unterführung beim O erinnern. Ich bin damals rechts neben dem Lenker, Herrn H, gesessen. Ich muss angeben, dass ich eine eher ängstliche Mitfahrerin bin und deswegen das Geschehen um mich gut beobachte. Selbst habe ich keine Lenkberechtigung. Das Verkehrsgeschehen habe ich damals eher als etwas stärker in Erinnerung. Das von meinem Freund gelenkte Fahrzeug wurde auf den linken Fahrstreifen gefahren. Ich habe Richtung O geblickt und im rechten Augenwinkel einen großen silberfarbenen Wagen gesehen, dessen Motorhaube vom Seitenabstand immer näher zu unserem Fahrzeug kam. Ich wies auf diesen Umstand meinen Freund hin, der selbst sein Fahrzeug weiter nach links lenkte, bis dies aufgrund des Grünstreifens nicht mehr möglich war. Die Fahrgeschwindigkeit habe ich nicht als sonderlich hoch in Erinnerung, ich glaube nicht, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von den Fahrzeugen überhaupt erreicht wurde. Anfangs ist der Nissan ungefähr mit gleicher Geschwindigkeit gefahren wie wir und hat dann der Lenker sein Fahrzeug beschleunigt, nachdem er immer näher zu uns gekommen ist, da er noch vor uns in die Unterführung wechseln wollte. Mein Freund hat in dieser Situation sein Fahrzeug stark abgebremst und gehupt. Wenn ich gefragt werde, ob ich eine Betätigung des linken Blinkers beim Nissan wahrgenommen habe, so gebe ich dazu an, dass dies anfangs nicht der Fall war und ich diesen erst gesehen habe, nachdem das Fahrzeug schon vor uns war. Ich war durch die Situation so perplex, dass ich es für möglich hielt, dass der Lenker des anderen Fahrzeuges ein gesundheitliches Problem hatte. Ich habe beim Vorbeifahren den Lenker nur ganz kurz gesehen, da hat er mir aber einen völlig normalen Eindruck hinterlassen. Die von mir geschilderte Situation hat gleich einmal nach der C begonnen und der Fahrstreifenwechsel erfolgte unmittelbar bevor sich der linke und der rechte Fahrstreifen baulich getrennt haben. Herr H hat seinen Wagen im Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des Nissan nicht beschleunigt. Mein Freund musste so stark bremsen, dass wir froh waren, dass uns hinten niemand aufgefahren ist. Zu dem Zeitpunkt, als ich den grauen Nissan erstmals wahrnahm, war dieser noch leicht hinter uns, da ich beim rechts hinaus Schauen auf Höhe der B-Säule erst dessen Motorhaube gesehen habe; da es sich dabei um ein höheres Fahrzeug handelte als unser Wagen es war, war für mich die Motorhaube auffällig. Die Situation kann man sich so vorstellen, dass der Nissan zu der Zeit, also noch auf gleicher Höhe mit unserem Wagen war, bereits nach links gelenkt wurde, sodass der von meinem Freund gelenkte Pkw immer weiter nach links gelenkt werden musste, bis dies aufgrund des Grünstreifens nicht mehr möglich war. Diese Situation kann man mit einem nach links Drängen beschreiben. Ich will niemanden zu Unrecht beschuldigten, muss allerdings anführen, dass ich die Situation so erlebt habe, dass wenn mein Freund nicht so gut und schnell mit dem Bremsmanöver reagiert hätte, hier ein Unfall als geradezu unausweichlich erschienen wäre.“ Der Zeugin K L gab Folgendes an: „Ich kann mich noch an die Fahrt im Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers am 01.04.2013 gegen 19.30 Uhr im Bereich des O erinnern. Ich bin vorne rechts neben meinem Mann gesessen. Nach dem Passieren der C auf dem rechten Fahrstreifen hat mein Mann den linken Blinker betätigt, da er die Fahrspur nach links wechseln wollte, um die Unterführung bei der Kreuzung beim O zu befahren. Nachdem mein Mann geblinkt hatte und sich vergewisserte, dass ein Fahrstreifenwechsel möglich ist, lenkte er den Wagen nach links und beschleunigte diesen zugleich. Plötzlich bin ich durch ein Hupen erschrocken und habe daraufhin nach links geblickt und dabei die Front des am linken Fahrstreifen fahrenden Pkw gesehen. Wenn ich gefragt werde, auf welcher Höhe sich die Fahrzeugspitze des BMW zu dieser Zeit befunden hat, so kann ich dies nicht mehr genau angeben, würde allerdings schätzen, dass dies vielleicht die halbe Ladefläche unseres Wagens war. Über die damals gefahrene Geschwindigkeit kann ich keine Angaben machen. Ich habe angenommen, dass der andere Fahrzeuglenker seinen Wagen stark abbremsen muss und wir sind dann durch die Unterführung gefahren. Da auf dieser Höhe bereits der linke und der rechte Fahrstreifen baulich getrennt waren, musste mein Mann seine Wagen weiter auf den linken Fahrstreifen lenken und hätte gar nicht mehr auf die rechte Spur zurück wechseln können. Ob der Lenker des BMW seine Wagen vor dieser Situation beschleunigt hatte, kann ich nicht beantworten, da ich dazu keine Wahrnehmungen gemacht habe. Allerdings aufgrund des Vorfalls, der sich danach abgespielt hat, hat sich mir der Eindruck aufgedrängt, dass der Lenker des anderen Fahrzeuges die Situation heraufbeschworen hat. Vor dem Hupen des BMW habe ich schon allein aufgrund meiner Sitzposition in unserem Wagen den BMW am linken Fahrstreifen nicht wahrgenommen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Aufgrund der Einvernahme sämtlicher Insassen beider Kraftfahrzeuge wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Am 01.04.2013 gegen 19.30 Uhr lenkten der Beschwerdeführer B F und der Zeuge G H ihre Kraftwagen auf der P zwischen C und Kreuzung Q in östliche Richtung. Der Beschuldigte befuhr dabei den rechten Fahrstreifen und G H den linken Fahrstreifen. Beide Lenker wollten die Unterführung bei der Kreuzung mit der Q befahren. Die beiden Fahrzeuge fuhren mit etwa gleicher Geschwindigkeit nebeneinander und der Beschwerdeführer betätigte den linken Blinker. Er lenkte dabei seinen Wagen näher zum linken Fahrstreifen, auf dem der von G H gelenkte BMW fuhr. Nachdem die bauliche Trennung der beiden Fahrstreifen immer näher rückte, lenkte F seinen Wagen weiter nach links und beschleunigte diesen, um noch vor dem Wagen von G H in die in die Unterführung mündende linke Spur zu wechseln. Durch dieses Fahrmanöver musste G H seinen Wagen an den äußerst linken Fahrbahnrand lenken und scharf abbremsen, damit es zu keiner Berührung der Fahrzeuge kam. Gleichzeitig mit dem Abbremsen tätigte G H die Hupe. Dabei befand sich die Front seines Wagens etwa auf der halben seitlichen Höhe der Ladefläche des vom Beschwerdeführer gelenkten Pritschenwagens. G H hatte seinen Wagen bis zum Bremsmanöver mit konstanter Geschwindigkeit gefahren. Der Beschwerdeführer befuhr dann die Unterführung vor dem Wagen von G H. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den am linken Fahrstreifen befindlichen PKW im Rückspiegel sah, der mit etwa gleicher Geschwindigkeit fuhr. Da dieser auf sein Blinken nicht reagierte, beschleunigte er und wechselte den Fahrstreifen. In dieser Beschuldigtenschilderung vom 07.05.2013 drückt sich die Erwartung des Beschwerdeführers aus, dass aufgrund seines Linksblinkens, der auf dem linken Fahrstreifen fahrende Lenker seine Geschwindigkeit reduzieren hätte müssen, um ihm den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen. Die Möglichkeit, in so einer Situation selbst die Geschwindigkeit zu reduzieren, um sich hinter dem links fahrenden PKW auf dessen Fahrstreifen einzuordnen, hat der Beschuldigte offenbar nicht in Betracht gezogen. In seiner Beschwerde betont der Rechtsmittelwerber, dass der Anzeiger selbst durch sein ebenfalls Beschleunigen den Spurwechsel behindert hätte. Bezüglich einer Beschleunigung des am linken Fahrstreifens fahrenden PKW konnte keiner der von der Rechtsmittelbehörde einvernommenen Personen diesen Umstand aufgrund eigener Beobachtungen bestätigen; der Beschwerdeführer bezeichnete diese Aussage als eine Schlussfolgerung seinerseits, welche von den beiden Insassen des am linken Fahrstreifens fahrenden Fahrzeuges klar verneint wurde. Die Zeugen H und J bestätigten auch, dass ihr Fahrzeug wegen des Fahrstreifenwechsels des Beschwerdeführers stark abgebremst werden musste. Den Umstand einer Geschwindigkeitsänderung können die Insassen des betroffenen Wagens viel besser beurteilen als die Insassen eines seitlich davor fahrenden Wagens. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Stellungnahme vom 07.05.2013, dass dem Lenker H nicht möglich war, ihn auf den rechten Fahrstreifen zurück zu drängen, da er durch seine Stellung vor ihm in einer besseren Position war. Aus dieser Beschuldigtenschilderung stellt sich die Situation so dar, dass zwischen beiden Fahrzeuglenkern so etwas wie ein Duell darum stattfand, wer als erster die in die Unterführung führende Fahrspur befahren kann. Diese Situation wurde durch die Aussage der Zeugin J noch bestärkt, wonach der Beschuldigte seinen Wagen bereits immer näher zu dem von G H gelenkten Wagen lenkte, solange beide Fahrzeuge noch auf gleicher Höhe waren und sie die Situation als ein nach links Drängen empfunden hatte. Selbst wenn der Zeuge H – was nicht festgestellt werden konnte – auf die Beschleunigung des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges mit einer ebenso solchen Beschleunigung seines Fahrzeuges reagiert und sich in so einer Situation unkorrekt Verhalten hätte, hätte der Beschuldigte daraus die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers erkennen und den Versuch der Durchführung eines Fahrstreifenwechsels abbrechen müssen. Fahrstreifenwechsel hat zu unterbleiben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist (OGH 26.06.1978, 8 Ob 103/78, ZVR 1979/60). Da der Beschwerdeführer angab, dass der Zeuge H auf sein Blinken nicht reagierte, hatte er dessen Fahrverhalten mit besonderer Aufmerksamkeit zu beobachten. Damit hat er sich nicht davon überzeugt, dass der Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist und dadurch tatbildlich gehandelt. Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechsels zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (OGH 09.03.1977, 8 Ob 7/77, ZVR 1978/6). Im Tatvorwurf wird nicht angelastet, dass eine Gefährdung anderer Straßenbenützer erfolgt wäre. Wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er sich vor dem Fahrstreifenwechsel davon überzeugt hätte, dass ein solcher problemlos durchzuführen wäre, so ist diese Aussage mit jener der Zeugen H und J nicht in Einklang zu bringen, ebenso wenig wie mit dem Umstand, dass der Spurwechsel unmittelbar vor der baulichen Trennung der beiden Fahrstreifen erfolgte und G H deswegen sein Fahrzeug stark abbremsen musste. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass wenn zwei Kraftfahrzeuge mit gleicher Geschwindigkeit nebeneinander fahren, der Lenker eines davon mit dem Fahrtrichtungsanzeiger einen beabsichtigten Fahrstreifenwechsel anzeigt und der schräg hinter ihm auf der zu wechselnden Spur befindliche Lenker dies nicht durch eine Geschwindigkeitsreduktion oder auf andere Weise ermöglicht, der wechselwillige Lenker sich nicht in die andere Spur drängen darf, sondern durch eigene Geschwindigkeitsreduktion eine andere Möglichkeit zum Spurwechsel hinter dem auf diesem Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug zu suchen hat. Das Betätigen des Blinkers zum Zweck des Spurwechsels berechtigt gegenüber dem Lenker des auf diesem Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuges nicht, dass dieser durch eine Änderung seines Fahrverhaltens den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen hat. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer das durch die verletzte Bestimmung strafrechtlich geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 8,26 % ausgeschöpft und mit der geringen Strafe von Euro 60,00 der bisherigen Unbescholtenheit Rechnung getragen. Da auch keine Umstände aktenkundig geworden sind, wonach sich der Beschuldigte in unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, kann in Anbetracht dessen kein Spielraum für eine Herabsetzung der Strafhöhe erkannt werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.0650.2