RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/0901-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die eingebrachte Beschwerde des Tourismusverbandes Alpbachtal & Tiroler Seenland Tourismus, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T K, Adresse, PLZ Ort, gegen Spruchpunkt C des von der Bezirkshauptmannschaft X erlassenen Bescheides vom 05.03.2014, Zahl ***-****/**-14, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die eingebrachte Beschwerde des Tourismusverbandes Alpbachtal & Tiroler Seenland Tourismus, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T K, Adresse, PLZ Ort, gegen Spruchpunkt C des von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erlassenen Bescheides vom 05.03.2014, Zahl ***-****/**-14, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt C des angefochtene Bescheides ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt C des angefochtene Bescheides ersatzlos behoben.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Der Tourismusverband A & B Tourismus hat bei der Bezirkshauptmannschaft X um die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeerzeugungsanlage in der KG Y angesucht. Der Tourismusverband A & B Tourismus hat bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeerzeugungsanlage in der KG Y angesucht. Mit Schreiben vom 28.01.2014, bei der Erstbehörde eingelangt am 31.01.2014, wurde das gegenständliche Vorhaben auch bei der Bezirkshauptmannschaft X nach den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes angemeldet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.02.2014, Zahl ***-****/**-14, wurde unter Spruchpunkt A die wasserrechtliche Bewilligung und unter Spruchpunkt C die veranstaltungsrechtliche Bewilligung untersagt. Unter Spruchpunkt B wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Schreiben vom 28.01.2014, bei der Erstbehörde eingelangt am 31.01.2014, wurde das gegenständliche Vorhaben auch bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes angemeldet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.02.2014, Zahl ***-****/**-14, wurde unter Spruchpunkt A die wasserrechtliche Bewilligung und unter Spruchpunkt C die veranstaltungsrechtliche Bewilligung untersagt. Unter Spruchpunkt B wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gegen die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung und die Untersagung der angemeldeten Veranstaltung wurde rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Mit Schriftsatz vom 20.03.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 21.03.2014, hat der Rechtsvertreter der Antragstellerin den Antrag (Anmeldung) nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz zurückgezogen und sich vorbehalten nach (positiver) Erledigung des Wasserrechtsverfahrens eine neue Anmeldung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz einzubringen. Durch die Zurückziehung der Anmeldung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz wurde dem angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt C die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Sachentscheidung (Untersagung) entzogen. Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Anmeldung war daher der Beschwerde zu Spruchpunkt C (veranstaltungsrechtliche Untersagung der angemeldeten Veranstaltung) stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt C ersatzlos zu beheben. Die gegenständliche Entscheidung steht einer zukünftigen neuerlichen veranstaltungsrechtlichen Anmeldung nach Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung jedenfalls nicht entgegen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit der gegenständlichen Entscheidung keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit der gegenständlichen Entscheidung keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0901.2