GVG wird der Bescheid behoben.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 25.11.1991, Zln *****, ******, wurde B F die wasserrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb der Kleinwasserkraftanlage am D in A (Spruchpunkt A) und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Entnahme von maximal 600 l/s Wasser (Ausbauwassermenge somit 600 l/s) aus dem D zum Betrieb der Kleinwasserkraftanlage am D in A (Spruchpunkt B) nach Maßgabe des Einreichoperats „Kleinwasserkraftanlage D“ erteilt. In den Spruchpunkten A/I/28 und 29 wurde folgende Pflichtwassermenge vorgeschrieben: „… 28) Es ist ganzjährig an der Fassungsstelle eine Wassermenge von mindestens 100 l/s aus der fließenden Welle in das Bachbett des D abzugeben. 29) Diese Wassermenge ist in der Zeit vom 15.
Insbesondere wurde B F darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer weiteren Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge mit der Entziehung der ursprünglich erteilten Bewilligung zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 08.01.2007, Zl **, vom 08.01.2009, Zl ********, und vom 11.01.2010, Zl *********, sprach die Bezirkshauptmannschaft C gegenüber B F eine Ermahnung
Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 aus. Insbesondere wurde B F darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer weiteren Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge mit der Entziehung der ursprünglich erteilten Bewilligung zu rechnen sei. Mit Bescheid vom 22.03.2010, Zl ****, entzog die Bezirkshauptmannschaft C B F die mit vorzitierten Bescheiden erteilte, wasserrechtliche Bewilligung für die Kleinwasserkraftanlage am D in A (Spruchpunkt A) und widerrief die mit den genannten Bescheiden für diese erteilte, naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt B). Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des B F, Rechtsanwalt, am 24.03.2010 zugestellt. In der Folge erhob B F durch seinen Rechtsvertreter sowohl gegen Spruchpunkt A, als auch Spruchpunkt B dieses Bescheides das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufung langte am 07.04.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft C ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihn kein Verschulden treffe. Er habe vielmehr alle technischen Vorkehrungen getroffen, die notwendig seien, um die Pflichtwassermenge von 100 l pro Sekunde in den D abgeben zu können. Es sei aber auch tatsächlich so, dass die T-AG als Oberlieger hinsichtlich ihrer Wasserfassung immer wieder einen Spülbetrieb vornehme, wodurch massives Geschiebe in den D transportiert werde. Dieses Geschiebe verlege im Bereich seines Wassereinzuges die Bauteile, die gewährleisten sollen, dass die Pflichtwassermenge von 100 l pro Sekunde in den D abgegeben wird. Über Aufforderung des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde II Instanz führte der hydrographische Dienst des Amtes der Tiroler Landesregierung am 22.02.2011 eine unangemeldete Überprüfung durch.
der Stellungnahme des hydrographischen Dienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24.02.2011, Zl **********, wurde die vorgeschriebene Pflichtwassermenge an diesem Tag nicht eingehalten.Über Aufforderung des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde römisch zwei Instanz führte der hydrographische Dienst des Amtes der Tiroler Landesregierung am 22.02.2011 eine unangemeldete Überprüfung durch.
der Stellungnahme des hydrographischen Dienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24.02.2011, Zl **********, wurde die vorgeschriebene Pflichtwassermenge an diesem Tag nicht eingehalten. Daraufhin informierte B F den Landeshauptmann von Tirol mit Schreiben vom 22.03.2011 darüber, dass er die mit vorzitierten Bescheiden bewilligte Anlage dahingehend abgeändert habe, als dass anstatt der beiden Dotationsrinnen ein neues Dotationsrohr in der Tiroler Wehr eingebaut worden sei. Diesem Schreiben fügte er das Schreiben der ITS Scheiber Ziviltechniker GmbH vom 21.03.2011 bei. Danach könne die Pflichtwassermenge durch den Einbau des Dotationsrohres eingehalten werden. Mit Berufungserkenntnis vom 14.06.2011, Zl ***********, wies der Landeshauptmann von Tirol die Berufung gegen Spruchpunkt A dieses Bescheides als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 12.09.2011, Zl ************, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der gegen Spruchpunkt A dieses Bescheides erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Die gegen Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C vom 22.03.2010, Zl ****, seitens B F durch seinen Rechtsvertreter erhobene Berufung wies die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde II Instanz mit Berufungserkenntnis vom 19.10.2011, Zl *************, als unbegründet ab. Die gegen Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C vom 22.03.2010, Zl ****, seitens B F durch seinen Rechtsvertreter erhobene Berufung wies die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde römisch zwei Instanz mit Berufungserkenntnis vom 19.10.2011, Zl *************, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2012, Zl 2011/10/0202, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben. Unter Verweis darauf, dass B F durch Einbau eines Dotationsrohrs dafür Sorge getragen habe, dass die Pflichtwassermenge auch bei Spülbetrieben der T-AG eingehalten werde, führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere folgendes aus: „[...] Ein Widerruf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dieser Bestimmung setzt somit – bei Vorliegen der ersten beiden darin angeführten Voraussetzungen – zunächst eine behördliche Abwägung von Art und Ausmaß des gesetzten Fehlverhaltens sowie der Intensität und Qualität der auf Grund des Verhaltens zu befürchtenden Beeinträchtigung des Naturraums einerseits und der wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs für den Bewilligungsinhaber andererseits voraus, wobei auch die Möglichkeit gelinderer Mittel zu prüfen ist. Wenn sich demnach der Widerruf der Bewilligung als erforderlich darstellt, ist dem Bewilligungsinhaber durch Mahnung und Androhung des Widerrufs Gelegenheit zur Beendigung seines Fehlverhaltens zu geben; der Widerruf der Bewilligung erweist sich mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes und das grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip im allgemeinen [...] nur dann als zulässig, wenn der Verstoß gegen die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Erlassung des Widerrufsbescheides noch andauert. [...].“ In weiterer Folge führte der hydrographische Dienst des Amtes der Tiroler Landesregierung über Aufforderung der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde II Instanz am 14.03.2013 eine unangemeldete Überprüfung durch.
der Stellungnahme des hydrographischen Dienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.03.2013, Zl *, wurde die vorgeschriebene Pflichtwassermenge an diesem Tag eingehalten. In weiterer Folge führte der hydrographische Dienst des Amtes der Tiroler Landesregierung über Aufforderung der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde römisch zwei Instanz am 14.03.2013 eine unangemeldete Überprüfung durch.
der Stellungnahme des hydrographischen Dienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.03.2013, Zl *, wurde die vorgeschriebene Pflichtwassermenge an diesem Tag eingehalten. Der gegen Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C vom 22.03.2010, Zl ****, seitens B F durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wurde sodann mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde II Instanz vom 20.03.2013, Zl *************, insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt B dieses Bescheides behoben wurde. Der gegen Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C vom 22.03.2010, Zl ****, seitens B F durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wurde sodann mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde römisch zwei Instanz vom 20.03.2013, Zl *************, insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt B dieses Bescheides behoben wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013, Zl 2011/07/0187, wurde das Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.06.2011, Zl ***********, mit folgender Begründung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben: „[…] Nach ständiger hg Judikatur ist die Entziehung der Bewilligung nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides der konsenswidrige Zustand noch andauert (vgl etwa das Erkenntnis vom
Abs 2 WRG 1959) zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen, ob auf Grund des Einbaues dieses Dotationsrohres nunmehr die permanente Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge sichergestellt erscheint. […].“Wenn die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass für den Einbau dieses Rohres eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei und daher der von ihr geforderte Zustand vom Beschwerdeführer nicht hergestellt worden sei, so vermag diese Begründung nach den vorliegenden Umständen die Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht zu tragen. Denn selbst wenn es sich beim Einbau des Dotationsrohrs um eine Änderung der zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers im Sinn des Paragraph 9, WRG 1959 dienenden Anlage handeln sollte, wäre es im Hinblick auf den Charakter der Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung als ultima ratio und letztes Mittel und in Entsprechung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten gewesen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bewilligungsfähigkeit des Einbaues dieses Dotationsrohres (bzw die Möglichkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959) zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen, ob auf Grund des Einbaues dieses Dotationsrohres nunmehr die permanente Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge sichergestellt erscheint. […].“ Der gegenständliche Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 21.01.2014 vorgelegt. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol führte der hydrographische Dienst des Amtes der Tiroler Landesregierung am 24.02.2014 eine unangemeldete Überprüfung durch.
der Stellungnahme des hydrographischen Dienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2014, Zl ***********, wurde die vorgeschriebene Pflichtwassermenge an diesem Tag eingehalten. Mit Schreiben vom 10.03.2014 wurde den Parteien die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf die letzte Stellungnahme des hydrographischen Dienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …
Abs 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
B. Zur Sache: Wie sich aus den Stellungnahmen des hydrographischen Dienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.03.2013, Zl *, und vom 10.03.2014, Zl ***********, zweifellos ergibt, wurde die vorgeschriebene Pflichtwassermenge am 14.03.2013 und am 24.02.2014 eingehalten. Der vorgeworfene, konsenswidrige Zustand dauert daher nicht mehr an. In Zusammenhalt mit dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 26.09.2013, Zl 2011/07/0187, ist die Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung aus jetziger Sicht folglich nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im vorzitierten Erkenntnis wird die belangte Behörde in weiterer Folge zu prüfen haben, ob es sich beim Einbau des Dotationsrohrs um eine Änderung der zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers im Sinn des § 9 WRG 1959 dienenden Anlage handelt.Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im vorzitierten Erkenntnis wird die belangte Behörde in weiterer Folge zu prüfen haben, ob es sich beim Einbau des Dotationsrohrs um eine Änderung der zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers im Sinn des Paragraph 9, WRG 1959 dienenden Anlage handelt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal das Landesverwaltungsgericht Tirol das gegenständliche Erkenntnis unter Berücksichtigung der Bindung an das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 26.09.2013, Zl 2011/07/0187, erlassen hat, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0381.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.