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{'item': 'LVwG-2014/38/0643-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/38/0643-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde des 1. Dr. A B, Adresse, 2. Herrn L U, Adresse und 3. Frau M T, Adresse, alle vertreten durch den RA Dr. A B, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, Adresse, vom 20.01.2014, Zl ***/2014, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Der Baubescheid wird aber um nachfolgende Auflage ergänzt: „Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage hat laut den im Rahmen der Verhandlung am 20.3.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Detailplanungsunterlagen zu erfolgen.“ 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Bauansuchen vom 29.07.2013 beantragte Herr C R, Adresse, die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus mit fünf Wohnungen, inklusive einer Tiefgarage auf Gst ***/2, GB Y. Für 07.10.2013 wurde vom Bürgermeister eine Bauverhandlung anberaumt. Am 04.10.2013 langte von den nunmehrigen Beschwerdeführern Dr. A B und L U eine Stellungnahme zum Bauverfahren ein. In dieser Stellungnahme führten sie aus, dass zunächst die Grenzen des Bauplatzes nicht geklärt seien, da derzeit zwischen Herrn C R und Herrn Dr. A B beim Bezirksgericht X zu Zl *C**/** ein Grenzverfahren behängt. Somit seien die Grenzen nicht klar. Am 04.10.2013 langte von den nunmehrigen Beschwerdeführern Dr. A B und L U eine Stellungnahme zum Bauverfahren ein. In dieser Stellungnahme führten sie aus, dass zunächst die Grenzen des Bauplatzes nicht geklärt seien, da derzeit zwischen Herrn C R und Herrn Dr. A B beim Bezirksgericht römisch zehn zu Zl *C**/** ein Grenzverfahren behängt. Somit seien die Grenzen nicht klar. Weiters wurde ausgeführt, dass die Bauplatzeignung nicht gegeben sei und durch die Bauarbeiten eine Gefährdung der angrenzenden Gebäude gegeben wäre. Es müsse jedenfalls auch eine Beweissicherung schon vor dem Beginn der Bauausführung durchgeführt werden, um spätere Schäden feststellen zu können. Es gebe auch durch die Tiefgarage tägliche Erschütterungen, sodass eine gesonderte statische Berechnung vorzulegen sei. Zudem befänden sich im Mindestabstandsbereich Fangmündungen, die derzeit in den Plänen auch nicht ersichtlich wären. Weiters sei die Höhenangabe ohne Bezugspunkt im Bauplan vorhanden. Auch sei nicht geklärt, ob mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenze verbaut würden. In der am 07.10.2013 an Ort und Stelle durchgeführten Bauverhandlung verwies Herr Dr. B, nunmehr auch als Vertreter der Nachbarin M T, auf die Stellungnahme vom 03.10.2013 und wies noch darauf hin, dass derzeit kein gültiger Bebauungsplan vorliegen würde. Nach weiter durchgeführten Ermittlungen und auch einigen Stellungnahmen der nunmehrigen Beschwerdeführer erlies der Bürgermeister der Gemeinde Y am 20.01.2014 zu Zahl ***/2014 einen Baubescheid, in dem das beantragte Projekt genehmigt wurde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führten dazu aus, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine Rechtswidrigkeit des Inhalts gegeben sei: 1.Das Ausmaß des Bauplatzes und die Grenzen des Bauplatzes seien nach wie vor ungeklärt: Das anhängige Grenzverfahren beim Bezirksgericht X zu Zahl *C**/** sei bis heute nicht erledigt. Die Grenzpunkte **** und ****, seien nach wie vor nicht anerkannt.Das anhängige Grenzverfahren beim Bezirksgericht römisch zehn zu Zahl *C**/** sei bis heute nicht erledigt. Die Grenzpunkte **** und ****, seien nach wie vor nicht anerkannt. Sohin sei das Bauansuchen zurückzuweisen, da die Bauplatzgrenzen als solches nicht bestehen würden. 2. Werde die Bauplatzeignung in Frage gestellt: Die Problematik sei insoweit gegeben, dass die Standfestigkeit des geplanten Gebäudes sowie insbesondere der umliegenden Gebäude der Beschwerdeführer gefährdet seien. Die Gefährdungslage ergebe sich aus der verbauten Fläche des Untergeschosses mit 287,51 m². Weiters reiche das Untergeschoss gerade im südlichen Bereich hin zum Grundstück des L U, Gst ***/4 derart nahe heran, dass im Zuge des Bauvorhabens damit zu rechnen sei, dass die bestehende Mauer und die bestehende Garage Schaden nehmen würden. Es werde auch eingewendet, dass die dem Bauakt beiliegende geotechnische Stellungnahme der ***Gesellschaft, zum Thema des Aushubes einerseits nicht vollständig sei und andererseits im Baubescheid auf diese Stellungnahme nicht eingegangen werde. Es seien auch diesbezüglich keine Auflagen vorgeschrieben worden. Weiters sei eine privatrechtliche Vereinbarung, wie vom Bauwerber angekündigt bis heute nicht vorliegend. Es wäre Aufgabe der Baubehörde gewesen, entsprechende Auflagen zu erteilen oder das Bauansuchen nur dann zu bewilligen, wenn vorab entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen vorliegen. Dies sei nicht gegeben, sodass aus diesem Grund der Baubescheid mangelhaft sei. 3. Fangmündungen im Abstandsbereich: Dem Bauansuchen und der Baubeschreibung sei nicht zu entnehmen, ob im Abstandsbereich Fangmündungen zur Be- und Entlüftung des Kellergeschosses eingebaut würden. Dies sei aber entscheidungsrelevant, da die Situierung von Fangmündungen im Mindestabstandsbereich von unterirdischen baulich Anlagen gemäß § 3 Abs 3 lit e TBO 2011 nicht zulässig sei. Da diese Frage nicht geklärt sei, sei der Bescheid auch in diesem Punkt mangelhaft.Dem Bauansuchen und der Baubeschreibung sei nicht zu entnehmen, ob im Abstandsbereich Fangmündungen zur Be- und Entlüftung des Kellergeschosses eingebaut würden. Dies sei aber entscheidungsrelevant, da die Situierung von Fangmündungen im Mindestabstandsbereich von unterirdischen baulich Anlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 nicht zulässig sei. Da diese Frage nicht geklärt sei, sei der Bescheid auch in diesem Punkt mangelhaft. 4. Auch der Verlauf des Urgeländes sei unklar und verletze die Bestimmung des § 61 Abs 3 TROG 2011:4. Auch der Verlauf des Urgeländes sei unklar und verletze die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, TROG 2011: Aus den Planunterlagen sei nicht nachvollziehbar, ob das Untergeschoss, welches ohne Geländeanschüttung oberirdisch zu errichten wäre, in die Berechnung gemäß § 61 Abs 3 Satz 2 TBO 2011 einzubeziehen sei. Somit sei die Einhaltung der Baudichte nicht überprüfbar und verletze die Nachbarrechte gem § 26 Abs 3 lit c TBO 2011. Somit werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Bauansuchen ab- bzw zurückzuweisen bzw in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.Aus den Planunterlagen sei nicht nachvollziehbar, ob das Untergeschoss, welches ohne Geländeanschüttung oberirdisch zu errichten wäre, in die Berechnung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Satz 2 TBO 2011 einzubeziehen sei. Somit sei die Einhaltung der Baudichte nicht überprüfbar und verletze die Nachbarrechte gem Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011. Somit werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Bauansuchen ab- bzw zurückzuweisen bzw in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde genommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt des Bürgermeisters der Gemeinde Y, sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.03.2014. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gemäß § 26 TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstück unmittelbar an dem Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstück unmittelbar an dem Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und lit b genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und Litera b, genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die nunmehrigen Beschwerdeführer grenzen jeweils unmittelbar an den Bauplatz an, sodass sie berechtigt sind, sämtliche Einwendungen gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Die nunmehrigen Beschwerdeführer grenzen jeweils unmittelbar an den Bauplatz an, sodass sie berechtigt sind, sämtliche Einwendungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv- öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vergleiche VwGH 1.4.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur den öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinaus zu gehen, indem er zur Mitwirkung berechtigt wäre. Die Beschwerdeführer führen zunächst aus, dass das Ausmaß des Bauplatzes nicht feststehen würde, da die Grenzpunkte **** und **** strittig seien. Sohin sei das Bauansuchen zurückzuweisen. In der Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, inwieweit sie sich in ihren Nachbarrechten verletzt fühlen. Da die Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 3 TBO 2011 taxativ ist (vergleiche VwGH 25.02.2010, Zl 2008/06/0172), kann von den Beschwerdeführern lediglich ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Brandschutzes geltend gemacht werden.In der Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, inwieweit sie sich in ihren Nachbarrechten verletzt fühlen. Da die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 taxativ ist (vergleiche VwGH 25.02.2010, Zl 2008/06/0172), kann von den Beschwerdeführern lediglich ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Brandschutzes geltend gemacht werden. Diese Einwendung kann grundsätzlich nur von Herrn Dr. B und Frau T geltend gemacht werden, da die Grenzpunkte in ihrem Bereich verlaufen. Ein Recht zur Einwendung von Seiten des Herrn U als Eigentümer des Grundstückes ***/4, GB Y, wäre schon deshalb nicht gegeben, da er in den Grenzpunkten nicht berührt ist. Für die Frage der Grenzfestsetzung ist allerdings festzuhalten, dass die Baubehörde im Falle eines anhängigen Grenzstreitigkeitsverfahrens gem § 38 AVG berechtigt ist, die Frage der Grenze als Vorfrage zu werten und diese auch entsprechend zu beurteilen (vergleiche VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163).Für die Frage der Grenzfestsetzung ist allerdings festzuhalten, dass die Baubehörde im Falle eines anhängigen Grenzstreitigkeitsverfahrens gem Paragraph 38, AVG berechtigt ist, die Frage der Grenze als Vorfrage zu werten und diese auch entsprechend zu beurteilen (vergleiche VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163). Im konkreten Fall ergibt sich aus der Aussage des Amtssachverständigen für Hochbau im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass der Mindestabstand jedenfalls eingehalten wird. Die Landesstelle für Brandverhütung wurde dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen und äußerte zum Projekt keine Bedenken, sodass dieser Einwendung keine Berechtigung zukommt. In Punkt 2 der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Bauplatz keine entsprechende Eignung aufweisen würde. Die Problematik sei insofern gegeben, dass die Standfestigkeit des geplanten Gebäudes, sowie die der umliegenden Gebäude mit der Bauführung gefährdet sein. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass ein im Vorfeld eingeholtes geotechnisches Gutachten der ***Gesellschaft noch nicht ausreichend und ergänzungsbedürftig sei. Des Weiteren hätte der Bürgermeister entsprechende Auflagen vorschreiben müssen und hätte den Baubescheid erst nach Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung erlassen dürfen. Auch mit diesen Einwendungen vermögen die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die Bauordnung trifft eine genaue Unterscheidung, ob es sich bei einer Einwendung um eine subjektiv öffentliche Einwendung, eine rein öffentlich rechtliche Einwendung oder um eine privatrechtliche Einwendung handelt. Ein subjektives öffentliches Nachbarrecht betreffend die Eignung eines Bauplatzes besteht nicht (VwGH 21.12.1989, 88/06/0010). Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens auch nicht die Bauausführung (VwGH 25.03.1997, 96/05/0278, ua). So sind Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden am Nachbargebäuden Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (VwGH 31.01.1995, 94/05/0227). Auch das vermeintliche Fehlen von Auflagen ist eine Einwendung, die der Nachbar nicht erheben kann, da die Aufzählung der Nachbarrechte taxativ ist (vergleiche VwGH 25.02.2010, Zl 2008/06/0172). Wenn weiters eingewendet wird, dass eine privatrechtliche Vereinbarung fehle, so ist dem entgegenzusetzen, dass es sich um eine rein privatrechtliche Einwendung handelt, die im Gerichtsweg auszutragen wäre. Im Bauverfahren ist auf eine solche Einwendung nicht Bedacht zu nehmen. Vor allem können und dürfen derartige Einwendungen die Erteilung der Baubewilligung nicht hindern (VwGH 24.01.1991, 89/06/0007). Somit war auch in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen. Von Seiten der Beschwerdeführer, wird weiter eingewendet, dass im Bereich des Abstandes eventuell Fangmündungen zur Be- und Entlüftung des Kellergeschoss eingebaut seien. Da die Situierung der Fangmündungen und die Kenntnis darüber Bedeutung hat, da gemäß § 6 Abs 3 lit e TBO 2011 unterirdische bauliche Anlagen nur dann im Mindestabstandsbereich errichten werden dürfen, wenn keine Fangmündungen eingebaut werden, liegt hier ein Mangel des Baubescheides vor.Von Seiten der Beschwerdeführer, wird weiter eingewendet, dass im Bereich des Abstandes eventuell Fangmündungen zur Be- und Entlüftung des Kellergeschoss eingebaut seien. Da die Situierung der Fangmündungen und die Kenntnis darüber Bedeutung hat, da gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 unterirdische bauliche Anlagen nur dann im Mindestabstandsbereich errichten werden dürfen, wenn keine Fangmündungen eingebaut werden, liegt hier ein Mangel des Baubescheides vor. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass die Abluftöffnungen für die Tiefgarage nicht im Mindestabstandsbereich situiert sind. Durch die Feststellungen des Amtssachverständigen ist die Belüftung der Tiefgarage und der Kellerräume auch entsprechend der OIB- Richtlinien ordnungsgemäß vorgesehen. Somit kommt der Beschwerde auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu. Allerdings war der Baubescheid um die Auflage zu ergänzen, dass die Be- und Entlüftung der Tiefgarage entsprechend den im Rahmen der Verhandlung am 20.3.2014 vorgelegten Planunterlagen zu errichten ist. Zuletzt bringen die Beschwerdeführer vor, dass eine Baumassenermittlung nicht erfolgt sei, sodass die Dichte auch nicht überprüft werden könne und somit eine Verletzung des § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 eingetreten sei.Zuletzt bringen die Beschwerdeführer vor, dass eine Baumassenermittlung nicht erfolgt sei, sodass die Dichte auch nicht überprüft werden könne und somit eine Verletzung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 eingetreten sei. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 Nachbareinwendungen hinsichtlich der Festlegungen des Bebauungsplanes nur hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinie, der Bauweise und der Bauhöhe im Rahmen als subjektiv öffentliches Recht zulässig sind.Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 Nachbareinwendungen hinsichtlich der Festlegungen des Bebauungsplanes nur hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinie, der Bauweise und der Bauhöhe im Rahmen als subjektiv öffentliches Recht zulässig sind. Die Baudichte stellt keine zulässig nachbarrechtliche Einwendung dar und ist aus diesem Grund abzuweisen (vergleiche VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054). Zusammenfassend kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu und sie war spruchgemäß abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.0643.4

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