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{'item': 'LVwG-2014/38/0819-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 13§ 3§ 26§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/38/0819-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Bescheid des Bürgermeisters vom 27.08.2010, Zl Bau-***/**-2, wird ersatzlos behoben.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Baugesuch vom 13.06.2005 hat die XY GmbH beim Bürgermeister der Gemeinde Z um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und 25 Tiefgaragenstellplätzen auf Gst 78, In EZ ***, GB Z angesucht. Am 21.09.2005 fand schließlich die Bauverhandlung vor Ort statt. Im Rahmen dieser wurde von Seiten des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, von Herrn Dipl.Ing. Q, eine negative Stellungnahme abgegeben, da weitgehend die Situation der Oberflächenwässer als problematisch eingestuft wurde. Daraufhin wurde von der Antragstellerin ein Projekt zur Oberflächenwässerentsorgung vorgelegt. Zu einer finalisierten Lösung kam es allerdings nicht. Schließlich erging mit Schreiben vom 19.07.2010 ein Schreiben des Bürgermeisters an die Antragstellerin. Im Betreff wurde das Schreiben als Verbesserungsauftrag

§ 13Abs 3 AVG tituliert.

Schließlich erging mit Schreiben vom 19.07.2010 ein Schreiben des Bürgermeisters an die Antragstellerin. Im Betreff wurde das Schreiben als Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG tituliert. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass man von Seiten der Baubehörde Probleme in den Voraussetzungen

§ 3

Abs 3 und 4 der Tiroler Bauordnung sehe und die Erteilung einer Bewilligung nicht möglich erscheine. Deshalb wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen

§ 3Abs 3 und 4 TBO zu erbringen.

Widrigenfalls müsste das Bauansuchen

§ 26

Abs 2 TBO zurückgewiesen werden.Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass man von Seiten der Baubehörde Probleme in den Voraussetzungen

Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Tiroler Bauordnung sehe und die Erteilung einer Bewilligung nicht möglich erscheine. Deshalb wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 3, Absatz 3 und 4 TBO zu erbringen. Widrigenfalls müsste das Bauansuchen

Paragraph 26, Absatz 2, TBO zurückgewiesen werden. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde eine Friststreckung beantragt, die in weiterer Folge nicht gewährt wurde. So erging am 27.08.2010 zur Zahl Bau-***/**-2, zugestellt am 30.08.2010, ein Zurückweisungsbescheid

§ 26

Abs 2 TBO mit der Begründung, dass dem Auftrag

§ 13

Abs 3 AVG nicht nachgekommen worden sei und deshalb das Baugesuch zurückzuweisen wäre. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde eine Friststreckung beantragt, die in weiterer Folge nicht gewährt wurde. So erging am 27.08.2010 zur Zahl Bau-***/**-2, zugestellt am 30.08.2010, ein Zurückweisungsbescheid

Paragraph 26, Absatz 2, TBO mit der Begründung, dass dem Auftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nachgekommen worden sei und deshalb das Baugesuch zurückzuweisen wäre. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin firstgerecht Berufung und führte dazu aus, dass die Begründung des Bescheides mangelhaft sei, da für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen sei, warum die Voraussetzung des § 3 Abs 3 und 4 TBO nicht vorliegen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass im Auftrag nach § 13 Abs 3 AVG es die Behörde unterlassen habe, konkret eine Aufforderung zu erteilen, welche Unterlagen nachzubringen wären. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin firstgerecht Berufung und führte dazu aus, dass die Begründung des Bescheides mangelhaft sei, da für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen sei, warum die Voraussetzung des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 TBO nicht vorliegen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass im Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG es die Behörde unterlassen habe, konkret eine Aufforderung zu erteilen, welche Unterlagen nachzubringen wären. In weiterer Folge wurde die Berufung vom Gemeindevorstand der Gemeinde Z mit Bescheid vom 19.12.2013, Zahl Bau-***/**-2, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Die nunmehrige Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes, wobei im Wesentlichen wieder vorgebracht wurde, dass es für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, welche Unterlagen

§ 3Abs 3 und 4 TBO vorzulegen gewesen wären.

Weiters wurde eingewendet, dass von Seiten des Gemeindevorstandes zu Unrecht Bezug auf die Bestimmung des § 27 Abs 2 TBO 2011 genommen wurde, da

der Übergangsbestimmungen die Bauordnung 2001 zur Anwendung hätte kommen müssen.Die nunmehrige Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes, wobei im Wesentlichen wieder vorgebracht wurde, dass es für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, welche Unterlagen

Paragraph 3, Absatz 3 und 4 TBO vorzulegen gewesen wären. Weiters wurde eingewendet, dass von Seiten des Gemeindevorstandes zu Unrecht Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 genommen wurde, da

der Übergangsbestimmungen die Bauordnung 2001 zur Anwendung hätte kommen müssen. II. rechtliche Beurteilung:römisch zwei. rechtliche Beurteilung:

§ 26

Abs 2 TBO 2001 ist ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ( AVG ) oder einem Auftrag nach § 24 Abs 8 nicht entsprochen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2001 ist ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ( AVG ) oder einem Auftrag nach Paragraph 24, Absatz 8, nicht entsprochen wird. Das Bauansuchen ist

§ 26

Abs 4 TBO 2001 weiters dann abzuweisen, wenn

lit b der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder keine einheitliche Widmung aufweist.Das Bauansuchen ist

Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2001 weiters dann abzuweisen, wenn

Litera b, der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,) oder keine einheitliche Widmung aufweist.

§ 3

Abs 2 TBO 2001 sind auf Grundstücken, die eine Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder anderen Naturgefahren ausgesetzt sind, Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sowie die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes oder durch sonstige bauliche Vorkehrungen im Bereich des Gebäudes ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen.

Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2001 sind auf Grundstücken, die eine Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder anderen Naturgefahren ausgesetzt sind, Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sowie die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes oder durch sonstige bauliche Vorkehrungen im Bereich des Gebäudes ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen.

§ 3

Abs 3 leg cit sind Gebäude und sonstige bauliche Anlagen auf Grundstücken so anzuordnen, dass sie sicher zugänglich sind und dass der wirksame Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet ist.

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit sind Gebäude und sonstige bauliche Anlagen auf Grundstücken so anzuordnen, dass sie sicher zugänglich sind und dass der wirksame Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet ist.

Abs 4 leg cit dürfen Gebäude auf Grundstücken nur errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgen der Abwässer und der Niederschlagwässer sichergestellt ist.

Absatz 4, leg cit dürfen Gebäude auf Grundstücken nur errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgen der Abwässer und der Niederschlagwässer sichergestellt ist.

§ 62

Abs 1 TBO 2011 gilt, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Bauordnung 2011 anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen sind, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist.

Paragraph 62, Absatz eins, TBO 2011 gilt, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Bauordnung 2011 anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen sind, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist.

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Das Schreiben des Bürgermeisters vom 19.07.2010, das im Betreff als Verbesserungsauftrag

§ 13

Abs 3 AVG bezeichnet wird, weist allgemein auf einen eventuellen Widerspruch zu § 3 Abs 3 und 4 TBO hin. Es räumt noch eine Frist von vier Wochen zur Verbesserung ein, ihm fehlt aber jeglicher Ansatz, welche konkreten Unterlagen die Bauwerberin hätte beibringen müssen. Das Schreiben des Bürgermeisters vom 19.07.2010, das im Betreff als Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezeichnet wird, weist allgemein auf einen eventuellen Widerspruch zu Paragraph 3, Absatz 3 und 4 TBO hin. Es räumt noch eine Frist von vier Wochen zur Verbesserung ein, ihm fehlt aber jeglicher Ansatz, welche konkreten Unterlagen die Bauwerberin hätte beibringen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde aber im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vergleiche VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0079).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde aber im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vergleiche VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0079). Aus dem Schreiben ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht erkennbar, welche Unterlagen formal dem Ansuchen gefehlt haben. Zusätzlich unterlässt es bereits die Erstbehörde, zu differenzieren, ob dem Ansuchen formal Unterlagen fehlen, oder ob das Ansuchen an sich nicht genehmigungsfähig ist. Auch hier hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt festgestellt, dass es sich bei den von § 13 Abs 3 AVG umfassten Mängeln nur um solche handeln kann, die das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen darstellen.Auch hier hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt festgestellt, dass es sich bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG umfassten Mängeln nur um solche handeln kann, die das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen darstellen. Von derartigen Mängeln im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu unterscheiden ist das zur meritorische Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vergleiche VwGH vom 22.10.2013, 2012/10/0213).Von derartigen Mängeln im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu unterscheiden ist das zur meritorische Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vergleiche VwGH vom 22.10.2013, 2012/10/0213). Der Gemeindevorstand der Gemeinde Z verkennt nunmehr die rechtliche Situation, mit seiner Abweisung der Berufung zur Gänze. Einerseits erfüllte bereits der Verbesserungsauftrag vom 19.07.2010 durch den Bürgermeister nicht die Voraussetzungen

§ 13Abs 3 AVG, die eine konkrete Anforderung von Unterlagen enthalten muss.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Z verkennt nunmehr die rechtliche Situation, mit seiner Abweisung der Berufung zur Gänze. Einerseits erfüllte bereits der Verbesserungsauftrag vom 19.07.2010 durch den Bürgermeister nicht die Voraussetzungen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, die eine konkrete Anforderung von Unterlagen enthalten muss. Andererseits wird es im gegenständlichen Fall nicht an formalen Voraussetzungen für eine Baugenehmigung fehlen, sondern vielmehr werden im gegenständlichen Fall inhaltliche Mängel des Bauvorhabens vorliegen, die zu einer Abweisung führen müssten und die niemals eine Zurückweisung des Bauansuchens

§ 13

Abs 3 AVG rechtfertigen.Andererseits wird es im gegenständlichen Fall nicht an formalen Voraussetzungen für eine Baugenehmigung fehlen, sondern vielmehr werden im gegenständlichen Fall inhaltliche Mängel des Bauvorhabens vorliegen, die zu einer Abweisung führen müssten und die niemals eine Zurückweisung des Bauansuchens

Paragraph 13, Absatz 3, AVG rechtfertigen. Somit war der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid des Gemeindevorstandes spruchgemäß abzuändern. Am Rande sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zurecht ausgeführt hat, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die Bauordnung 2001 heranzuziehen ist, da das Verfahren bereits seit 13.06.2005 anhängig ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Gemeinde Z zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.0819.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.