RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0172-7 TextI.)römisch eins.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerden
- a)der B S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T W, Adresse, PLZ Ort, sowie
- b)der Gemeinde Q, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2013, GZl. *.1-*2*3/13-x-*4, den B E S C H L U S S gefasst: 1. Den Beschwerden wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2013, Zl. *.1-*2*3/13-x-*4, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.1. Den Beschwerden wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2013, Zl. *.1-*2*3/13-x-*4, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.)römisch zwei.) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des N R, PLZ Ort, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2013, Zl. *.1-*2*3/13-x-*4, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2013, Zl. *.1-*2*3/13-x-*4, wurde C M sen., C M jun., L M und A M die baurechtliche Genehmigung für einen Zu- und Umbau des Gasthofes XY auf Gst. .85 GB Q nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Erteilung mehrerer Auflagen erteilt (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides). Im Spruchpunkt IV. der bekämpften Entscheidung wurden die Einwendungen der Gemeinde Q, des N R und der B S als unbegründet abgewiesen, während die Einwendungen des U S als unzulässig zurückgewiesen wurden. 1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2013, Zl. *.1-*2*3/13-x-*4, wurde C M sen., C M jun., L M und A M die baurechtliche Genehmigung für einen Zu- und Umbau des Gasthofes XY auf Gst. .85 GB Q nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Erteilung mehrerer Auflagen erteilt (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides). Im Spruchpunkt römisch vier. der bekämpften Entscheidung wurden die Einwendungen der Gemeinde Q, des N R und der B S als unbegründet abgewiesen, während die Einwendungen des U S als unzulässig zurückgewiesen wurden. Im Spruchpunkt III. erfolgte die Kostenentscheidung, einen Spruchpunkt II. gibt es schließlich gar nicht, dies infolge einer offensichtlich unrichtigen Durchnummerierung der Spruchteile.Im Spruchpunkt römisch drei. erfolgte die Kostenentscheidung, einen Spruchpunkt römisch zwei. gibt es schließlich gar nicht, dies infolge einer offensichtlich unrichtigen Durchnummerierung der Spruchteile. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Baurechtssache von der Bezirkshauptmannschaft Y zu behandeln gewesen sei, dies mit Blick auf die Verordnung der Landesregierung vom 08.09.2009, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen worden sei. Im Gegenstandsfall habe die Bezirksverwaltungsbehörde auch eine gewerberechtliche Aufgabe zu besorgen, weswegen sie für das geplante Vorhaben auch baurechtlich zuständig sei. Die Einwendungen des U S seien deshalb als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da er nicht Eigentümer eines Nachbargrundstückes, sondern vielmehr Mitbewohner bzw Ehegatte einer solchen Eigentümerin sei., Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Baurechtssache von der Bezirkshauptmannschaft Y zu behandeln gewesen sei, dies mit Blick auf die Verordnung der Landesregierung vom 08.09.2009, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen worden sei. Im Gegenstandsfall habe die Bezirksverwaltungsbehörde auch eine gewerberechtliche Aufgabe zu besorgen, weswegen sie für das geplante Vorhaben auch baurechtlich zuständig sei. , Die Einwendungen des U S seien deshalb als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da er nicht Eigentümer eines Nachbargrundstückes, sondern vielmehr Mitbewohner bzw Ehegatte einer solchen Eigentümerin sei. Die Einwendungen der B S und des N R wären unbegründet, wobei den im Verfahren eingeholten hochbautechnischen sowie raumordnungsfachlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. In der Verhandlung vom 10.04.2013 hätten die beiden Nachbarn die nunmehrigen Bedenken noch nicht erhoben. Angesichts der schlüssigen Gutachten aus Sicht der Hochbautechnik sowie der Raumordnung würde sich das Vorbringen dieser beiden Nachbarn als unbegründet erweisen. Bezüglich der Einwendungen der Gemeinde Q sei festzuhalten, dass ein brandschutztechnisches Gutachten in der Verhandlungsschrift vom 10.04.2013 enthalten sei. Ein Widerspruch in den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen sei nicht zu erkennen, gehe dieser doch auch davon aus, dass vorliegend sowohl ein Bebauungsplan als auch ein raumplanerisches Gutachten zulässig seien. Der Gemeinderat der Gemeinde Q habe in seiner Sitzung vom 26.02.2013 zwar allgemeine Grundsätze für Baudichten beschlossen, diese würden allerdings nur Bindungswirkung für die Gemeinderatsmitglieder und den Bürgermeister entfalten, für eine Wirksamkeit nach außen hätte ein entsprechender Bebauungsplan mit diesen Vorgaben (betreffend die Baudichten) erlassen werden müssen. Für das gegenständliche Baugrundstück des Gasthofes XY sei vom Gemeinderat aber kein Bebauungsplan erlassen worden, weswegen der zweite Weg über das raumplanerische Gutachten freigeworden sei. Die im Verfahren eingeholten Gutachten hätten eindeutig, schlüssig und nachvollziehbar die Zulässigkeit des Bauvorhabens dargelegt und würden sich daher in Summe die Einwendungen als unbegründet erweisen. 2. Mit Eingabe vom 27.11.2013 hat gegen diese Entscheidung N R das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und dieses damit begründet, dass seine Einwendungen betreffend die Bauhöhe in keinster Weise berücksichtigt worden seien, durch die Bauhöhe von 13,34 m sowie die Wuchtigkeit des Gesamtobjektes würde das Ortsbild von Q beeinträchtigt. Das Gutachten des Gemeinderaumplaners gehe davon aus, dass aufgrund der Überschreitung der von der Gemeinde beschlossenen Baudichte die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Bauführung nicht vorliegen würden. Die Bauhöhe müsste auf das Niveau der umgebenden Gebäude herabgemindert werden, gegen einen Gastgewerbetrieb habe er überhaupt keine Einwände. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer N R mitgeteilt, dass der Abstand des in seinem Hälfteeigentum stehenden Grundstückes .73 GB Q zum Bauplatz auf dem Grundstück .85 GB Q in der kürzesten Entfernung mit rd. 10 m erhoben worden ist, sodass ihm die Nachbarrechte gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 zukommen. Er könne dazu eine Stellungnahme abgeben.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer N R mitgeteilt, dass der Abstand des in seinem Hälfteeigentum stehenden Grundstückes .73 GB Q zum Bauplatz auf dem Grundstück .85 GB Q in der kürzesten Entfernung mit rd. 10 m erhoben worden ist, sodass ihm die Nachbarrechte gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 zukommen. Er könne dazu eine Stellungnahme abgeben. Am 20.02.2014 gab der Beschwerdeführer hierauf bekannt, dass der erhobene Abstand zutreffen wird, dieser jedenfalls mehr als 5 m beträgt. 3. Mit Eingabe vom 02.12.2013 hat B S gegen die von der belangten Behörde erteilte Baubewilligung ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) ergriffen und mit diesem beantragt, das Bauansuchen abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Baubehörde I. Instanz zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen. 3. Mit Eingabe vom 02.12.2013 hat B S gegen die von der belangten Behörde erteilte Baubewilligung ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) ergriffen und mit diesem beantragt, das Bauansuchen abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Baubehörde römisch eins. Instanz zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dabei zur Gänze angefochten und wurden die Berufungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bauplatz für die projektierte Bebauung nicht geeignet sei, wobei insbesondere die Beurteilung der Baumassendichte unrichtig sei, weil eine Einbeziehung des Parkplatzgrundstückes in die Beurteilung der Baumassendichte unzulässig sei. Beurteilungsgrundlage sei nämlich stets der Bauplatz und komme daher die Einbeziehung anderer, vom Bauplatz verschiedener Grundstücke somit von vornherein nicht in Betracht. Das vorliegende Projekt sei aufgrund der zu hohen Baumassendichte nicht genehmigungsfähig, was sich schon aus dem raumplanerischen Gutachten entnehmen lasse, welches zu einer Genehmigungsfähigkeit des Projektes nur aufgrund der rechtlich unzulässigen Einbeziehung des Parkplatzgrundstückes gelangt sei. Die gegenständlich beabsichtigte Bebauung hätte zwingend die Erlassung eines Bebauungsplanes erforderlich gemacht, dies zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung. Selbst wenn ein Bebauungsplan nicht erforderlich wäre, so laufe die Bebauung einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, zuwider. Die belangte Behörde habe sich einfach über die Vorbehalte des Gemeinderates der Gemeinde Q, dem die raumplanerische Entscheidungshoheit zukomme, hinweggesetzt. Der Gemeinderat habe durch Ablehnung eines die Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Projekts herstellenden Bebauungsplanes die Ablehnung des Vorhabens aus raumplanerischer Sicht zum Ausdruck gebracht. Die belangte Behörde habe sich mit einem inhaltlich unrichtigen raumplanerischen Gutachten darüber hinweggesetzt. Das raumplanerische Gutachten sei von vornherein nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid zu stützen, da es entgegen den Bestimmungen des AVG durch eine juristische Person erstellt worden sei. Zudem sei es inhaltlich deshalb unrichtig, da für die Beurteilung der Verträglichkeit der angestrebten Baumassendichte zwei Grundstücke in unzulässiger Weise der Betrachtung zugrunde gelegt worden seien. Mit den entsprechenden Einwendungen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, weswegen der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel leide. Das raumplanerische Gutachten befasse sich auch nicht damit, dass das geplante Gebäude die umliegenden Häuser weit überrage, ebenso fehle eine Auseinandersetzung mit der Beeinflussung des Ortsbildes und der Ortsstruktur durch das projektierte Gebäude. 4. Mit Eingabe vom 02.12.2013 brachte auch die Gemeinde Q Berufung gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y erteilten Baubewilligungsbescheid ein, womit sie beantragte, den verfahrenseinleitenden Baubewilligungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen. Weiters in eventu wurde die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde begehrt. Als Berufungsgründe wurden materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Insbesondere wurden die Verfahrensmängel - der nicht ausreichenden Wahrung des rechtlichen Gehörs, - der Verletzung des Parteiengehörs, - der Nichteinräumung eines ausreichenden Vorbereitungszeitraumes, - des Fehlens eines brandschutztechnischen Gutachtens, - des Fehlens eines hochbautechnischen Gutachtens, - der Mangelhaftigkeit des raumplanerischen Gutachtens sowie - der Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht und weiters gerügt, dass sich die belangte Behörde mit den erhobenen Einwendungen nicht auseinandergesetzt habe. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Gemeinde Q als Eigentümerin einer direkt an den Bauplatz angrenzenden Gemeindewegparzelle Nachbarin im Sinn der baurechtlichen Vorschriften sei und deshalb Parteistellung im vorliegenden Baubewilligungsverfahrens genieße. Der Gemeinde stünden alle subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 3 Tiroler Bauordnung zu und habe die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren ausdrücklich die Einwendungen im Sinn des § 26 Abs 3 Tiroler Bauordnung gesamthaft erhoben. Der Gemeinde stünden alle subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, Tiroler Bauordnung zu und habe die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren ausdrücklich die Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Tiroler Bauordnung gesamthaft erhoben. Es liege ein Nichtbescheid vor, weil sich der angefochtene Bescheid an einen Adressaten wende, der nicht Verfahrenspartei sein könne, nämlich an die „Familie M“. Die belangte Behörde habe sich auch mit den gutachtlichen Stellungnahmen inhaltlich nicht auseinandergesetzt und sei daher ihrer Begründungspflicht nicht (zureichend) nachgekommen. Bezüglich der Beurteilung der Baumassendichte sei unzulässigerweise ein vom Baugrundstück unterschiedliches weiteres Grundstück in die Betrachtung miteinbezogen worden, nämlich der auf einem eigenen Grundstück befindliche Parkplatz. Das raumplanerische Gutachten sei daher nicht schlüssig und geeignet, als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Durch die Miteinbeziehung des Parkplatzgrundstückes könne die durch das gegenständliche Bauvorhaben eintretende hohe Baudichte fachlich nicht gerechtfertigt werden und widerspreche diese Baudichte auch einem Grundlagenbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Q. Davon abgesehen sei das raumplanerische Gutachten von einer juristischen Person erstellt worden, was unzulässig sei. Das raumplanerische Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft, so etwa hinsichtlich der Befundaufnahme sowie hinsichtlich der unzutreffenden Heranziehung der Beurteilungsgrundlage des Raumordnungsgesetzes 2011, obwohl im gegenständlichen Fall aufgrund der Bestimmung des § 118 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 die Frage der Zulässigkeit der geplanten Bauführung ohne Erlassung eines Bebauungsplanes nach den entsprechenden Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes 2006 zu prüfen sei. Davon abgesehen sei das raumplanerische Gutachten von einer juristischen Person erstellt worden, was unzulässig sei. Das raumplanerische Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft, so etwa hinsichtlich der Befundaufnahme sowie hinsichtlich der unzutreffenden Heranziehung der Beurteilungsgrundlage des Raumordnungsgesetzes 2011, obwohl im gegenständlichen Fall aufgrund der Bestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 die Frage der Zulässigkeit der geplanten Bauführung ohne Erlassung eines Bebauungsplanes nach den entsprechenden Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes 2006 zu prüfen sei. Von der unrichtigen Beurteilung der Grundlage abgesehen setze sich das raumplanerische Gutachten auch über die Grundsatzbeschlussfassung des Gemeinderates in Bezug auf Höchstbaudichten hinweg, obwohl dem Gemeinderat die örtliche Raumplanungsbefugnis zukomme. Aufgrund eines weiteren Fehlers des raumplanerischen Gutachtens, nämlich der rechtlich unzulässigen Einbeziehung des Parkplatzgrundstückes in das Bauplatzgrundstück, sei die geplante Baudichte unzutreffend als raumverträglich beurteilt worden. Auf diesem fehlerhaften raumordnungsfachlichen Gutachten fuße nun der angefochtene Bescheid. Wenn die Bewilligungsbehörde darauf hingewiesen habe, dass gegen das Gutachten keine Äußerungen auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt seien, sei auf das vorgelegte Gutachten des Gemeinderaumplaners Dipl.-Ing. D G zu verweisen, auf welches die belangte Behörde gar nicht eingegangen sei, woraus sich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ergebe. Insgesamt zeige sich entgegen den Ausführungen in dem von der belangten Behörde verwerteten raumplanerischen Gutachten, dass die beabsichtigte bauliche Maßnahme die künftige örtliche bauliche Entwicklung in der Gemeinde auf den Kopf stelle und die erforderliche Eignung im Sinn des § 55 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz nicht bestehe. Insgesamt zeige sich entgegen den Ausführungen in dem von der belangten Behörde verwerteten raumplanerischen Gutachten, dass die beabsichtigte bauliche Maßnahme die künftige örtliche bauliche Entwicklung in der Gemeinde auf den Kopf stelle und die erforderliche Eignung im Sinn des Paragraph 55, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz nicht bestehe. Auch die weiteren im Verfahren eingeholten Gutachten seien als mangelhaft zu bezeichnen, so habe etwa der brandschutztechnische Sachverständige hinsichtlich der Heizungsanlage auf den gewerbetechnischen Amtssachverständigen verwiesen, sodass für die Heizungsanlage ein brandschutztechnisches Gutachten nicht vorliege, weshalb das gegenständliche Projekt einer baurechtlichen Bewilligung nicht zugänglich sei. Das hochbautechnische Gutachten enthalte wiederum Beurteilungen von Rechtsfragen. Vor allem aber würden (baurechtliche) Gutachten aus dem Fachbereich der Immissionsbetrachtung fehlen. Die belangte Behörde habe sich schließlich mit den von der Gemeinde Q im Verfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen nicht entsprechend auseinandergesetzt. Es sei auch zu einer Verletzung des zu wahrenden rechtlichen Gehörs gekommen, eine ausreichende Vorbereitungszeit auf die anberaumte mündliche Bauverhandlung sei nicht gegeben gewesen. Ein faires Verfahrens gemäß Art 6 EMRK habe nicht stattgefunden, ebenso sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. So sei nicht einmal die Vorfrage geklärt worden, ob der vorhandene Baubestand auf dem Bauplatz baurechtlich bewilligt sei. Die belangte Behörde habe sich schließlich mit den von der Gemeinde Q im Verfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen nicht entsprechend auseinandergesetzt. Es sei auch zu einer Verletzung des zu wahrenden rechtlichen Gehörs gekommen, eine ausreichende Vorbereitungszeit auf die anberaumte mündliche Bauverhandlung sei nicht gegeben gewesen. Ein faires Verfahrens gemäß Artikel 6, EMRK habe nicht stattgefunden, ebenso sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. So sei nicht einmal die Vorfrage geklärt worden, ob der vorhandene Baubestand auf dem Bauplatz baurechtlich bewilligt sei. Durch projektsändernde Auflagen sei es zu einer Änderung der Verwaltungssache gekommen, diese sei nicht mehr mit dem Einreichoperat identisch. Neben der Anberaumung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung wurden weitere Verfahrensanträge von der Gemeinde Q, insbesondere die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch mehrere Sachverständigenbeweise, gestellt. 5. Mit Eingabe vom 27.02.2014 machten die Bauwerber von der ihnen vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zu den vorliegenden Beschwerden gegen die ihnen erteilte Baubewilligung Gebrauch. Sie brachten dazu zusammengefasst vor, dass ihr Planer darauf geachtet habe, die gesetzlichen Bestimmungen, etwa die Abstandsvorschriften, einzuhalten. In ihrem Umfeld seien wesentlich höhere Baudichten verwirklicht worden und habe im letzten Jahr ein Gebäude mit annähernd derselben Höhe (wie das von ihnen projektierte Gebäude) die Genehmigung erlangt. Die zuständige Behörde sei zutreffend von der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ausgegangen, dies aufgrund der Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen. Die Einwendungen der Nachbarn fußten auf persönlichen Differenzen. Es werde auf eine objektive Entscheidungsfindung vertraut. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
- a)Parteistellung der Beschwerdeführer: Im vorliegendem Beschwerdefall wurde über Antrag von C M sen., C M jun., L M und A M ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, durchgeführt. Im vorliegendem Beschwerdefall wurde über Antrag von C M sen., C M jun., L M und A M ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)...“ Die beschwerdeführende Gemeinde Q ist Eigentümerin des Gst. 439 GB Q, während die Beschwerdeführerin B S Eigentümerin des Gst. .70 GB Q ist. Diese beiden Grundstücke grenzen unmittelbar an den Bauplatz (Gst .85 GB Q) an, sodass sowohl die Gemeinde Q als auch B S Nachbarn im Sinn der Gesetzesbestimmung des § 26 Abs 3 TBO 2011 sind, denen die Berechtigung zukommt, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a – f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die beschwerdeführende Gemeinde Q ist Eigentümerin des Gst. 439 GB Q, während die Beschwerdeführerin B S Eigentümerin des Gst. .70 GB Q ist. Diese beiden Grundstücke grenzen unmittelbar an den Bauplatz (Gst .85 GB Q) an, sodass sowohl die Gemeinde Q als auch B S Nachbarn im Sinn der Gesetzesbestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 sind, denen die Berechtigung zukommt, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, – f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer N R ist Hälfteeigentümer des Gst. .73 GB Q, welches nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, dessen Grenzen auch nicht zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einen Punkt der Bauplatzgrenze liegen, jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m, zumal die geringste Entfernung zwischen dem Gst. .73 GB Q und dem Bauplatz in etwa 10 m beträgt. Dem Beschwerdeführer N R kommt demnach Parteistellung im durchgeführten Bauverfahren als Nachbar im Sinn des § 26 Abs 4 TBO 2011 zu, dies mit der Berechtigung, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese Vorschriften auch seinem Schutz dienen (siehe dazu § 26 Abs 4 TBO 2011).Der Beschwerdeführer N R ist Hälfteeigentümer des Gst. .73 GB Q, welches nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, dessen Grenzen auch nicht zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einen Punkt der Bauplatzgrenze liegen, jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m, zumal die geringste Entfernung zwischen dem Gst. .73 GB Q und dem Bauplatz in etwa 10 m beträgt. Dem Beschwerdeführer N R kommt demnach Parteistellung im durchgeführten Bauverfahren als Nachbar im Sinn des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 zu, dies mit der Berechtigung, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese Vorschriften auch seinem Schutz dienen (siehe dazu Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011).
- b)Beschwerde des N R: Der Beschwerdeführer N R hat in der mündlichen Bauverhandlung am 10.04.2013 die durch das gegenständliche Bauprojekt in Raum stehende Lärm- und Geruchsbelästigung angesprochen und damit das ihm zukommende Nachbarrecht der Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht, zumal die im Gegenstandsfall gegebene Flächenwidmung „landwirtschaftliches Mischgebiet“ mit einem Immissionsschutz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 40 Abs 1 sowie Abs 5 TROG 2011 verbunden ist. Der Beschwerdeführer N R hat in der mündlichen Bauverhandlung am 10.04.2013 die durch das gegenständliche Bauprojekt in Raum stehende Lärm- und Geruchsbelästigung angesprochen und damit das ihm zukommende Nachbarrecht der Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht, zumal die im Gegenstandsfall gegebene Flächenwidmung „landwirtschaftliches Mischgebiet“ mit einem Immissionsschutz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, sowie Absatz 5, TROG 2011 verbunden ist. Als Hälfteeigentümer eines sich innerhalb eines Abstandes von 15 m von den Grenzen der Bauliegenschaft, jedoch außerhalb eines Abstandes von 5 m von diesen Grenzen befindenden Grundstückes konnte er zulässigerweise dieses nachbarrechtliche Mitspracherecht geltend machen. In weiterer Folge beschränkte sich der Beschwerdeführer N R auf die Geltendmachung des Ortsbildes, der Bauhöhe, der Baumasse sowie der Baudichte. In seiner Beschwerde vom 27.11.2013 gegen den angefochtenen Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde argumentierte er in Bezug auf die Bauhöhe, das Ortsbild, die Wuchtigkeit des Gesamtobjektes sowie schließlich in Bezug auf die Überschreitung der von der Gemeinde beschlossenen Baudichte gegen das beschwerdegegenständliche Bauprojekt. Mit diesen Einwendungen hat der Beschwerdeführer N R allerdings den Rahmen der ihm nach § 26 Abs 4 TBO 2011 zukommenden nachbarrechtlichen Mitspracherechte verlassen, zumal er zum Kreis jener Nachbarn gehört, deren Grundstücke sich innerhalb eines Abstandes von 15 m von den Grenzen der Bauliegenschaft, jedoch außerhalb eines Abstandes von 5 m von diesen Grenzen befinden. Diesen Nachbarn kommt eine Mitsprache im Bauverfahren nur hinsichtlich der Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz zu.In weiterer Folge beschränkte sich der Beschwerdeführer N R auf die Geltendmachung des Ortsbildes, der Bauhöhe, der Baumasse sowie der Baudichte. In seiner Beschwerde vom 27.11.2013 gegen den angefochtenen Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde argumentierte er in Bezug auf die Bauhöhe, das Ortsbild, die Wuchtigkeit des Gesamtobjektes sowie schließlich in Bezug auf die Überschreitung der von der Gemeinde beschlossenen Baudichte gegen das beschwerdegegenständliche Bauprojekt. Mit diesen Einwendungen hat der Beschwerdeführer N R allerdings den Rahmen der ihm nach Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 zukommenden nachbarrechtlichen Mitspracherechte verlassen, zumal er zum Kreis jener Nachbarn gehört, deren Grundstücke sich innerhalb eines Abstandes von 15 m von den Grenzen der Bauliegenschaft, jedoch außerhalb eines Abstandes von 5 m von diesen Grenzen befinden. Diesen Nachbarn kommt eine Mitsprache im Bauverfahren nur hinsichtlich der Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Nach § 27 VwGVG ist der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auf das Beschwerdevorbringen beschränkt. Nachdem sich das Beschwerdevorbringen des Herrn N R außerhalb seiner nachbarrechtlichen Mitspracherechte bewegt, erweist sich seine Beschwerde als unberechtigt. Sie war daher als unbegründet abzuweisen.Nach Paragraph 27, VwGVG ist der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auf das Beschwerdevorbringen beschränkt. Nachdem sich das Beschwerdevorbringen des Herrn N R außerhalb seiner nachbarrechtlichen Mitspracherechte bewegt, erweist sich seine Beschwerde als unberechtigt. Sie war daher als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer N R hinsichtlich der in der Beschwerde ausgeführten Rechte allenfalls aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung als präkludiert anzusehen wäre, weil er bei der mündlichen Verhandlung lediglich Lärm- und Geruchsbelästigung geltend gemacht hat. Diese Frage kann deshalb unbeantwortet bleiben, da die in der Beschwerde dargelegten Rechtsverletzungen nicht seine Nachbarrechte betreffen und solcherart von ihm nicht erfolgreich geltend gemacht werden konnten.
- c)Beschwerden der Gemeinde Q sowie der B S: Von diesen beiden Beschwerdeführerinnen, deren Nachbargrundstücke unmittelbar an den vorgesehenen Bauplatz angrenzen, wurden bereits vor der mündlichen Verhandlung am 10.04.2013 und in dieser selbst eine ganze Reihe von Einwendungen erhoben, wobei sie insbesondere die Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (§ 26 Abs 3 lit a TBO 2011), geltend machten, ebenso das Fehlen eines Bebauungsplanes für den Bauplatz (§ 26 Abs 3 lit f TBO 2011). Von diesen beiden Beschwerdeführerinnen, deren Nachbargrundstücke unmittelbar an den vorgesehenen Bauplatz angrenzen, wurden bereits vor der mündlichen Verhandlung am 10.04.2013 und in dieser selbst eine ganze Reihe von Einwendungen erhoben, wobei sie insbesondere die Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011), geltend machten, ebenso das Fehlen eines Bebauungsplanes für den Bauplatz (Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011). So brachte Herr U S für die Beschwerdeführerin B S bei der Bauverhandlung am 10.04.2013 vor, dass keine untergeordneten Bauteile mehr als 1,5 m in die Abstandsfläche ragen dürften und „die Höhenbestimmung nach der TBO 2011 unter Bezugnahme auf die vorausgehende Bebauungsplanung jedenfalls einzuhalten“ sei, womit er erkennbar das Fehlen eines Bebauungsplanes für das Baugrundstück und die Erforderlichkeit eines derartigen Bebauungsplanes mit einer Höhenbestimmung angesprochen hat. Die Gemeinde Q hat sich bei der Bauverhandlung am 10.04.2013 den Ausführungen des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen angeschlossen, welche Ausführungen die beschwerdeführende Gemeinde so verstanden hat, dass der hochbautechnische Sachverständige die Erlassung einer Bebauungsplanung für den Bauplatz erforderlich erachtete. Zudem erhob sie ihre Eingabe vom 08.04.2013 mit den darin enthaltenen umfangreichen Einwendungen gegen das Bauprojekt zu ihrem mündlichen Vorbringen und hielt die Einwendungen ausdrücklich aufrecht. In diesem Schriftsatz vom 08.04.2013 brachte die beschwerdeführende Gemeinde insbesondere vor, dass für das gegenständliche Vorhaben ein Bebauungsplan vonnöten sei, der nicht vorliege. Außerdem machte die Gemeinde darauf aufmerksam, dass die im Gesetz genannten Voraussetzungen für das Absehen von einer Bebauungsplanung durch kein raumordnungsfachliches Gutachten bestätigt werde. Schließlich erhob die Gemeinde immissionsschutzrelevante Einwendungen und forderte in diesem Zusammenhang etwa die Einholung eines lärmschutztechnischen sowie immissionstechnischen Gutachtens. Im weiteren Verfahrensverlauf traten die beiden Beschwerdeführerinnen besonders dem nach der mündlichen Bauverhandlung erstellten raumordnungsfachlichen Gutachten entgegen, welches zum Ergebnis gelangte, dass das geplante Bauvorhaben auch ohne Bebauungsplanung einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziel der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderlaufe und auch die übrigen im Gesetz genannten Voraussetzungen gegeben seien, um von einer Bebauungsplanung Abstand zu nehmen. Vor allem bemängelten sie – abgesehen von der Bauhöhe des geplanten Gebäudes – die Baudichtebetrachtung des raumordnungsfachlichen Gutachters wegen der von ihm vorgenommenen Miteinberechnung der Grundfläche eines vom Bauplatz verschiedenen Parkplatzgrundstückes, welches vom Bauplatz noch dazu durch einen öffentlichen Weg getrennt sei. Sie bestritten, dass eine Baubewilligung im Gegenstandsfall ohne Bebauungsplan erteilt werden könne. Die beiden Beschwerdeführerinnen als Eigentümerinnen von unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken sind ua berechtigt, - die Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (§ 26 Abs 3 lit a TBO 2011), und - die Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011), und - das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist (§ 26 Abs 3 lit f TBO 2011), - das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist (Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011), geltend zu machen. Dies haben die beiden Beschwerdeführerinnen im vorliegendem Bauverfahren auch getan und führen ihre Beschwerdevorbringen, die angefochtene Baubewilligung hätte ohne Bebauungsplan nicht erlassen werden dürfen, da kein mängelfreies raumordnungsplanerisches Gutachten die Entbehrlichkeit einer Bebauungsplanung bestätigen könne, die vorliegenden Beschwerden der Gemeinde Q sowie der B S zum Erfolg. Bei der Beschwerde der Gemeinde Q tritt erfolgreich der Beschwerdevortrag hinzu, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen bezüglich des geltend gemachten Immissionsschutzes vorgenommen habe. Konkret gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund nachfolgender Überlegungen zu diesem Verfahrensergebnis:
- aa)Das vorliegend beantragte Bauprojekt sieht vor, dass der auf dem Bauplatz vorhandene oberirdische Baubestand abgebrochen und in vergrößerter Form neu errichtet wird. Der unterirdische Baubestand (Kellergeschoß) soll an der Nord- und Ostseite durch Zubaumaßnahmen vergrößert werden. Nach § 2 Abs 7 TBO 2011 ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden, als Neubau anzusehen. Nach Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011 ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden, als Neubau anzusehen. Die gegenständlich geplanten Baumaßnahmen stellen sich als Neubau im Sinn der vorzitierten Gesetzesstelle dar, zumal das vorhandene Gebäude im Wesentlichen abgebrochen und neu errichtet wird, lediglich Teile des Kellergeschoßes werden weiterverwendet.
- bb)Dies ist insofern von Bedeutung, als die raumordnungsrechtlichen Vorschriften bezüglich des Erfordernisses des Vorliegens eines Bebauungsplanes, um eine Baubewilligung erteilen zu können, auf den Neubau von Gebäuden abstellen. In Q besteht ein örtliches Raumordnungskonzept mit Geltung bis zum Dezember 2015, eine Fortschreibung dieses Raumordnungskonzeptes hat noch nicht stattgefunden. Gebietsfestlegungen im Sinn des § 31 Abs 5 TROG 2011 (Bestimmung von Gebieten/Grundflächen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind) bestehen daher im Fall der Gemeinde Q nicht, da diese Festlegungen erst für Fortschreibungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf der Grundlage des TROG 2011 vorgesehen sind und eine solche Fortschreibung in der Gemeinde Q noch nicht erfolgt ist. In Q besteht ein örtliches Raumordnungskonzept mit Geltung bis zum Dezember 2015, eine Fortschreibung dieses Raumordnungskonzeptes hat noch nicht stattgefunden. Gebietsfestlegungen im Sinn des Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 (Bestimmung von Gebieten/Grundflächen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind) bestehen daher im Fall der Gemeinde Q nicht, da diese Festlegungen erst für Fortschreibungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf der Grundlage des TROG 2011 vorgesehen sind und eine solche Fortschreibung in der Gemeinde Q noch nicht erfolgt ist. Dies hat zur Konsequenz, dass die Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011 für das vorliegende Bauprojekt schlagend wird, wonach bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 TROG 2011 die Bestimmungen des § 54 Abs 5 und des § 55 dieses Gesetzes idF LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt.Dies hat zur Konsequenz, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 für das vorliegende Bauprojekt schlagend wird, wonach bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 5 und des Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Eine Ausnahme von der Notwendigkeit zur Erlassung eines Bebauungsplanes ist im vorliegenden Fall demgemäß mit Blick auf den Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz (Gst. .85 GB Q) bereits bebaut ist, dann gegeben, wenn die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschießung dieses Grundstückes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung desselben nicht erforderlich ist (vgl. § 55 Abs 1 lit b TROG 2006). Eine Ausnahme von der Notwendigkeit zur Erlassung eines Bebauungsplanes ist im vorliegenden Fall demgemäß mit Blick auf den Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz (Gst. .85 GB Q) bereits bebaut ist, dann gegeben, wenn die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschießung dieses Grundstückes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung desselben nicht erforderlich ist vergleiche Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, TROG 2006). Nach § 55 Abs 3 TROG 2006 darf nämlich diesfalls eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wennNach Paragraph 55, Absatz 3, TROG 2006 darf nämlich diesfalls eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn
- a)die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes nicht zuwiderläuft,
- b)der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
- c)… Unterbleibt aus den vorstehend angeführten Gründen die Erlassung eines Bebauungsplanes, ist die Zulässigkeit der Bauführung also an gewisse Bedingungen geknüpft, welche im Bauverfahren sachverständig geprüft werden müssen, sohin ob eine Beeinträchtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung zu besorgen ist, eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung erfolgt und insgesamt keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrserschließung und der Wasserversorgung bzw Abwasserentsorgung bestehen (vgl. Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht, RZ 6 zu § 55 TROG 2006). Unterbleibt aus den vorstehend angeführten Gründen die Erlassung eines Bebauungsplanes, ist die Zulässigkeit der Bauführung also an gewisse Bedingungen geknüpft, welche im Bauverfahren sachverständig geprüft werden müssen, sohin ob eine Beeinträchtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung zu besorgen ist, eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung erfolgt und insgesamt keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrserschließung und der Wasserversorgung bzw Abwasserentsorgung bestehen vergleiche Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht, RZ 6 zu Paragraph 55, TROG 2006).
- cc)Für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz besteht kein Bebauungsplan und wurde deshalb die angefochtene Baubewilligung ua auf ein raumordnungsfachliches Gutachten gestützt, wonach die in einem solchen Fall notwendigen raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein sollen, insbesondere der geplante Neubau einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderlaufen soll. Die Beschwerdeführerinnen haben nun die Auffassung vertreten, dass das eingeholte raumordnungsfachliche Gutachten die erteile Baubewilligung deshalb nicht zu tragen vermag, weil dieses nicht mängelfrei sei, wobei sie in dieser Hinsicht vor allem die - ihrer Ansicht nach - rechtlich unzutreffende Dichtebetrachtung des Sachverständigen ins Treffen führen. Sie berufen sich im gegebenen Zusammenhang offenkundig auf ihr Nachbarrecht gemäß § 26 Abs 3 lit f TBO 2011, welches sie berechtigt, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf das Fehlen eines Bebauungsplanes bei einem Grundstück geltend zu machen, für das nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist. Die Beschwerdeführerinnen haben nun die Auffassung vertreten, dass das eingeholte raumordnungsfachliche Gutachten die erteile Baubewilligung deshalb nicht zu tragen vermag, weil dieses nicht mängelfrei sei, wobei sie in dieser Hinsicht vor allem die - ihrer Ansicht nach - rechtlich unzutreffende Dichtebetrachtung des Sachverständigen ins Treffen führen. Sie berufen sich im gegebenen Zusammenhang offenkundig auf ihr Nachbarrecht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011, welches sie berechtigt, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf das Fehlen eines Bebauungsplanes bei einem Grundstück geltend zu machen, für das nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist. Wenn nun auch nach der diesbezüglich eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung zukommt (vgl. dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 27.04.2011, Zl. 2011/06/0001, vom 25.09.2007, Zl. 2006/06/0007, vom 28.02.2006, Zl. 2005/06/0250 und vom 22.02.2005, Zl. 2002/06/0174), so haben die Beschwerdeführerinnen in der vorliegenden Verfahrenskonstellation mit ihrem Vorbringen der unzutreffenden Dichtebetrachtung durch den raumordnungsfachlichen Sachverständigen die Eignung dessen Gutachtens, die angefochtene Baubewilligung zu tragen, in Bezug auf ihr Nachbarrecht, dass ohne einen nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften notwendigen Bebauungsplan die Baubewilligung nicht erteilt wird, in Frage gestellt, dies nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zulässigerweise im Rahmen des ihnen als (unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz angrenzenden) Grundstückseigentümerinnen zustehenden Rechtes nach § 26 Abs 3 lit f TBO 2011. Wenn nun auch nach der diesbezüglich eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung zukommt vergleiche dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 27.04.2011, Zl. 2011/06/0001, vom 25.09.2007, Zl. 2006/06/0007, vom 28.02.2006, Zl. 2005/06/0250 und vom 22.02.2005, Zl. 2002/06/0174), so haben die Beschwerdeführerinnen in der vorliegenden Verfahrenskonstellation mit ihrem Vorbringen der unzutreffenden Dichtebetrachtung durch den raumordnungsfachlichen Sachverständigen die Eignung dessen Gutachtens, die angefochtene Baubewilligung zu tragen, in Bezug auf ihr Nachbarrecht, dass ohne einen nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften notwendigen Bebauungsplan die Baubewilligung nicht erteilt wird, in Frage gestellt, dies nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zulässigerweise im Rahmen des ihnen als (unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz angrenzenden) Grundstückseigentümerinnen zustehenden Rechtes nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011.
- dd)Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass einem Fachgutachten zu einer bestimmten Fragestellung grundsätzlich auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten ist, um dieses entkräften zu können. Ebenso zutreffend hat aber die beschwerdeführende Gemeinde Q in ihrem Rechtsmittel vorgetragen, dass es einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich ist, die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, weil relevante Einwendungen gegen ein Gutachten auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen erfolgreich vortragen werden können; muss auf einsichtige Argumente selbst dann eingegangen werden, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden, gilt dies erst recht für Argumente von fachkundiger Qualität (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl. 2012/12/0031). Ebenso zutreffend hat aber die beschwerdeführende Gemeinde Q in ihrem Rechtsmittel vorgetragen, dass es einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich ist, die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, weil relevante Einwendungen gegen ein Gutachten auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen erfolgreich vortragen werden können; muss auf einsichtige Argumente selbst dann eingegangen werden, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden, gilt dies erst recht für Argumente von fachkundiger Qualität vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl. 2012/12/0031). In diesem Sinn ist es der beschwerdeführenden Gemeinde Q als auch der Beschwerdeführerin B S gelungen, das von der belangten Behörde verwertete raumordnungsfachliche Gutachten in der Richtigkeit seiner Aussagen zu erschüttern, dies insofern, als es tatsächlich als nicht zutreffend angesehen werden kann, in die zur Beurteilung der Raumordnungsverträglichkeit des geplanten Bauvorhabens vorgenommene Dichtebetrachtung ein zum Baugrundstück verschiedenes (weiteres) Grundstück, nämlich das Parkplatzgrundstück, welches vom Bauplatz durch eine Gemeindestraße getrennt ist, miteinzubeziehen. Richtigerweise haben die Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, dass nach § 2 Abs 12 TBO 2011 unter einem Bauplatz ein Grundstück zu verstehen ist, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht, wobei ein Grundstück eine Grundfläche ist, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Richtigerweise haben die Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2011 unter einem Bauplatz ein Grundstück zu verstehen ist, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht, wobei ein Grundstück eine Grundfläche ist, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Alle in § 61 TROG 2011 geregelten Baudichten stellen auf ein Verhältnis (der Baumasse, der bebauten Fläche bzw der Nutzfläche) zur Fläche des Bauplatzes ab. Alle in Paragraph 61, TROG 2011 geregelten Baudichten stellen auf ein Verhältnis (der Baumasse, der bebauten Fläche bzw der Nutzfläche) zur Fläche des Bauplatzes ab. Demnach muss es als verfehlt angesehen werden, in die Dichtebetrachtung zur Beurteilung der Raumordnungsverträglichkeit eines bestimmten Bauprojektes ein vom Bauplatz verschiedenes Grundstück in die Argumentation und Betrachtung miteinzubeziehen. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Gemeinde ein Gutachten ihres Raumplaners in Vorlage gebracht, und zwar jenes des Architekten Dipl.-Ing. D G vom 24.09.2013, welches in Bezug auf eine zentrale Fragestellung des von der belangten Behörde durchgeführten Baubewilligungsverfahrens zu einem anderen fachlichen Ergebnis gelangt, nämlich dass ein Bebauungsplan für die beabsichtigte Bauführung erforderlich ist. Mit Blick auf die unzutreffende Dichtebetrachtung vermag das von der belangten Behörde herangezogene raumordnungsfachliche Gutachten die von ihr erteilte Baubewilligung nicht zu tragen. Im Gegenstandsfall ist insbesondere die Frage als ungeklärt anzusehen, ob bei einer nur auf den Bauplatz bezogenen Dichtebetrachtung die Raumordnungsverträglichkeit der beabsichtigten Bauführung gegeben ist oder nicht. Im weiteren Verfahren wird von einem raumordnungsfachlichen Gutachter die Frage zu beantworten sein, ob die vorgesehene Bebauung des Bauplatzes (Gst. .85 GB Q) mit der sich daraus ergebenden Baudichte bei einer allein auf den Bauplatz abstellenden Dichtebetrachtung einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes nicht zuwiderläuft. Der von der belangten Behörde herangezogene raumordnungsfachliche Gutachter hat hinsichtlich der geplanten Baumasse eine massive bauliche Verdichtung attestiert, und zwar eine Baumassendichte von 4,17. Durch Mitberücksichtigung der auf der gegenüberliegenden Seite des Gemeindeweges gelegenen Parkplatzgrundparzelle gelangte er allerdings zu einer Reduktion der Baumassendichte auf 2,8 und damit seiner Ansicht nach auf einen in dörflichen Ortskernlagen durchaus üblichen Wert. Er empfahl eine Absicherung der Nichtverbauung des Parkplatzes durch Widmung des Parkplatzgrundstückes als „Sonderfläche Parkplatz“, da er eine Verbauung auch des Parkplatzes mit einem Gebäude dahingehend beurteilte, dass es zu einer raumplanungsfachlich nicht vertretbaren baulichen Verdichtung im Gegenstandsbereich käme. Wenn nun die Dichtebetrachtung richtigerweise nur auf den Bauplatz bezogen wird, wird es erst noch einer Beurteilung durch den raumordnungsfachlichen Gutachter bedürfen, ob die eintretende bauliche Verdichtung auf dem Bauplatz aufgrund der vorgesehenen Verbauung einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde zuwiderläuft oder nicht. Diese Fachfrage wird (ohne Miteinbeziehung des Parkplatzgrundstückes) erst noch zu beantworten sein. Insofern ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde unvollständig geblieben.
- ee)Aber auch in anderer Hinsicht ist das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig geblieben, nämlich in Bezug auf den von der beschwerdeführenden Gemeinde geltend gemachten Immissionsschutz. Bereits in der vor der durchgeführten mündlichen Verhandlung eingebrachten Eingabe vom 08.04.2013 hat die Gemeinde Q Einwendungen bezüglich aller ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 erhoben und ua die Einholung der erforderlichen immissionstechnischen Gutachten gefordert.
- ee)Aber auch in anderer Hinsicht ist das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig geblieben, nämlich in Bezug auf den von der beschwerdeführenden Gemeinde geltend gemachten Immissionsschutz. Bereits in der vor der durchgeführten mündlichen Verhandlung eingebrachten Eingabe vom 08.04.2013 hat die Gemeinde Q Einwendungen bezüglich aller ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 erhoben und ua die Einholung der erforderlichen immissionstechnischen Gutachten gefordert. In ihrer Beschwerde vom 02.12.2013 hat die beschwerdeführende Gemeinde aufgezeigt, dass gegenständlich die im Hinblick auf die Schutzinteressen des Gesetzes nach § 26 Abs 3 TBO 2011 erforderlichen Gutachten aus dem Fachbereich der Immissionsbetrachtung fehlen würden. Damit ist die Beschwerdeführerin im Recht, wozu Folgendes darzulegen ist: In ihrer Beschwerde vom 02.12.2013 hat die beschwerdeführende Gemeinde aufgezeigt, dass gegenständlich die im Hinblick auf die Schutzinteressen des Gesetzes nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 erforderlichen Gutachten aus dem Fachbereich der Immissionsbetrachtung fehlen würden. Damit ist die Beschwerdeführerin im Recht, wozu Folgendes darzulegen ist: Die verfahrensgegenständliche Bauführung soll auf dem Grundstück .85 GB Q stattfinden, das Baugrundstück ist ebenso wie die nördlich und westlich angrenzenden Grundparzellen als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 Abs 5 TROG 2011 ausgewiesen, während östlich und südlich Verkehrsflächen ausgewiesen sind. Die verfahrensgegenständliche Bauführung soll auf dem Grundstück .85 GB Q stattfinden, das Baugrundstück ist ebenso wie die nördlich und westlich angrenzenden Grundparzellen als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2011 ausgewiesen, während östlich und südlich Verkehrsflächen ausgewiesen sind. Die für die vorliegende Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ im Gegenstandsfall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 lauten dabei wie folgt: „§ 40 Mischgebiete
(1)Absatz eins,Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. e dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Betrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden. …
(5)Absatz 5,Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.“Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (Paragraph 45, Absatz eins,) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.“ Aus diesen rechtlichen Vorschriften ist zu ersehen, dass diese für das gegenständlich zu errichtende Gebäude für einen Gastgewerbebetrieb den Nachbarn Immissionsschutz gewährleisten, dies in Verbindung mit der Bestimmung des § 26 Abs 3 lit a TBO
- Aus diesen rechtlichen Vorschriften ist zu ersehen, dass diese für das gegenständlich zu errichtende Gebäude für einen Gastgewerbebetrieb den Nachbarn Immissionsschutz gewährleisten, dies in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben die Baubehörden im Rahmen der vom Nachbarn erhobenen Einwendungen die durch den Betrieb des Bauwerbers beim Grundstück des Nachbarn entstehende Immissionsbelastung festzustellen, um abschließend beurteilen zu können, ob durch den Betrieb der bewilligten Einrichtung beim Grundstück des Nachbarn schädliche Umwelteinwirkungen (hier: wesentliche Beeinträchtigungen der Wohnqualität im betreffenden Gebiet unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten) zu erwarten sind bzw tatsächlich entstehen, wobei dies auf der Grundlage der hierfür erforderlichen Sachverständigengutachten festzustellen ist (vgl. dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 10.09.2008, Zl. 2007/05/0302, und vom 22.11.2005, Zl. 2003/05/0156). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben die Baubehörden im Rahmen der vom Nachbarn erhobenen Einwendungen die durch den Betrieb des Bauwerbers beim Grundstück des Nachbarn entstehende Immissionsbelastung festzustellen, um abschließend beurteilen zu können, ob durch den Betrieb der bewilligten Einrichtung beim Grundstück des Nachbarn schädliche Umwelteinwirkungen (hier: wesentliche Beeinträchtigungen der Wohnqualität im betreffenden Gebiet unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten) zu erwarten sind bzw tatsächlich entstehen, wobei dies auf der Grundlage der hierfür erforderlichen Sachverständigengutachten festzustellen ist vergleiche dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 10.09.2008, Zl. 2007/05/0302, und vom 22.11.2005, Zl. 2003/05/0156). Derartige Sachverständigengutachten zur Frage der beim Grundstück der Beschwerdeführerin entstehenden Immissionsbelastung wurden von der belangten Behörde im Gegenstandsverfahren nicht eingeholt und ist damit das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde in einer zentralen Frage unvollständig geblieben. Nach § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Anwendungsvoraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben, da zum einen die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in Bezug auf die zu erwartende Immissionsbelastung der beschwerdeführenden Gemeinde Q durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten unterlassen wurde und zum anderen auch keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die erteilte Baubewilligung hinsichtlich der im Gegenstandsverfahren zu beantwortenden Frage, ob das geplante Bauvorhaben einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zuwiderläuft, wegen der aufgezeigten Mangelhaftigkeit des raumordnungsfachlichen Gutachtens vorliegt (siehe zu letzterem Aspekt das Erkenntnis des VwGH vom 25.04.1996, Zl. 96/06/0037). Bei diesem Verfahrensergebnis war es nicht mehr notwendig, auf das weitere Beschwerdevorbringen und die in den Beschwerdeschriftsätzen gestellten Anträge einzugehen, zumal der angefochtene Bescheid aufgrund der dargelegten Erwägungen bereits zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. III. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit drei Beschwerden angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde aufzuheben war (vgl. § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG). Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit drei Beschwerden angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde aufzuheben war vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG). In Ansehung der Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ließe zudem die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und stehen außerdem einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der vorliegenden Beschwerdesache waren nämlich ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu etwa auch das VwGH-Erkenntnis vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In Ansehung der Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ließe zudem die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und stehen außerdem einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der vorliegenden Beschwerdesache waren nämlich ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu etwa auch das VwGH-Erkenntnis vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass der Beschwerdeführer N R im Rahmen der ihm zukommenden Parteistellung im Sinn der Bestimmungen des § 26 Abs 1 – 4 TBO 2011 keine rechtlich zulässigen Einwendungen betreffend Bauhöhe, Baudichte sowie Ortsbild erheben kann, ergibt sich nicht nur aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut, sondern auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass der Beschwerdeführer N R im Rahmen der ihm zukommenden Parteistellung im Sinn der Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, – 4 TBO 2011 keine rechtlich zulässigen Einwendungen betreffend Bauhöhe, Baudichte sowie Ortsbild erheben kann, ergibt sich nicht nur aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut, sondern auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl. 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl. 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl. 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl. 2012/06/0073). In seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, Zl. 2009/06/0054, vermochte der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in Ansehung der differenzierten Regelung der Nachbarrechte in Bezug auf die Baumassendichte keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erkennen, wenn einem Beschwerdeführer als nur zum weiteren Nachbarkreis zählenden Grundeigentümer ein derartiges Nachbarrecht vom Gesetzgeber nicht eingeräumt worden ist. Bezüglich der Beschwerden der Gemeinde Q sowie der B S und der damit aufgezeigten Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegend zur Entscheidung anstehenden Sachverhalts durch Verbesserung des raumordnungsfachlichen Gutachtens und durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes wird auf die in dieser Entscheidung angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0172.7