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{'item': 'LVwG-2014/40/0750-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/0750-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der B F, Adresse, A, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 14.01.2014, Zahl ****, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 14.01.2014, Zahl ****, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Markgemeinde A zurückverwiesen.
  2. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 14.01.2014, Zahl ****, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Markgemeinde A zurückverwiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 09.09.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde A die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 36 TBO 2011 um vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken. Diesem Antrag waren ein Schreiben der Beschwerdeführerin an den Rechtsanwalt C D vom 21.08.2013 betreffend die Erteilung einer ausdrücklichen Zustimmung zur Fremdgrundinanspruchnahme von Teilen der Liegenschaften seines Mandanten wie sich diese aus der beiliegenden Planurkunde ergäbe. Danach soll ein ca. 2,30 bis 3,00 m (je nach Bestand des Untergrundes) breiter Streifen östlich der neu zu errichtenden Garage, um genügend Platz für die Schalarbeiten zu haben (unten: plus 60 cm, der Aushub erfolge in einem 60° Winkel) in Anspruch genommen werden. Außerdem sei die Aufstellung eines Bauzaunes nötig. Für Wartungsarbeiten am Altbestand (Mauerabdichtung – Isolierarbeiten) werde der zur Verfügung stehende Streifen östlich des Altbestandes benötigt. Auch hier müsse ca. 30 bis 50 cm tief abgegraben werden. Die Art der vorübergehenden Inanspruchnahme wurde mit Aushub und Wiederherstellung des vorigen Zustands nach Fertigstellung der Bodenplatte und der ostseitigen Mauer angegeben. Die Dauer betrage maximal 6 Wochen. Unmittelbar nach Abschluss der Bau- und Isolierungsarbeiten würden die derzeitige Böschung und der Weg wieder in den alten Zustand versetzt (fotografische Dokumentation). Mit Schreiben vom 09.09.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde A die Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 36, TBO 2011 um vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken. Diesem Antrag waren ein Schreiben der Beschwerdeführerin an den Rechtsanwalt C D vom 21.08.2013 betreffend die Erteilung einer ausdrücklichen Zustimmung zur Fremdgrundinanspruchnahme von Teilen der Liegenschaften seines Mandanten wie sich diese aus der beiliegenden Planurkunde ergäbe. Danach soll ein ca. 2,30 bis 3,00 m (je nach Bestand des Untergrundes) breiter Streifen östlich der neu zu errichtenden Garage, um genügend Platz für die Schalarbeiten zu haben (unten: plus 60 cm, der Aushub erfolge in einem 60° Winkel) in Anspruch genommen werden. Außerdem sei die Aufstellung eines Bauzaunes nötig. Für Wartungsarbeiten am Altbestand (Mauerabdichtung – Isolierarbeiten) werde der zur Verfügung stehende Streifen östlich des Altbestandes benötigt. Auch hier müsse ca. 30 bis 50 cm tief abgegraben werden. Die Art der vorübergehenden Inanspruchnahme wurde mit Aushub und Wiederherstellung des vorigen Zustands nach Fertigstellung der Bodenplatte und der ostseitigen Mauer angegeben. Die Dauer betrage maximal 6 Wochen. Unmittelbar nach Abschluss der Bau- und Isolierungsarbeiten würden die derzeitige Böschung und der Weg wieder in den alten Zustand versetzt (fotografische Dokumentation). Angeschlossen war weiters ein Plan, aus dem das Ausmaß des in Anspruch genommenen Nachbargrundstückes erkennbar ist. Mit Schreiben der Marktgemeinde A vom 17.09.2013 wurde Herr Arch. E G um Erstattung eines Gutachtens ersucht. Mit Eingabe vom 17.10.2013 wurde dieses Gutachten erstattet. Diesem ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass aus der Plandarstellung und dem vorgelegten Lageplan hervorgehe, dass für den Neubau der Garage und den geplanten Nebenräumen eine Fläche von 3 x 14 m, also ca. 42 m² von Nachbargrund in Anspruch genommen würden müsste, wovon ca. 17 m² auf das Gst. Nr. 79 entfielen und die Restfläche von ca. 25 m² auf das Gst. Nr.
  5. Die durchschnittliche Höhe der Baugrube sei dabei mit ca. 3,50 m anzunehmen, wobei ein Böschungswinkel von 60° im vorgelegten Plan eingetragen sei. Für die Sanierung der bestehenden Mauer entlang der westlichen Grundgrenze des Gst. Nr. 9 wäre eine Inanspruchnahme bei einer durchschnittlichen Höhe der Baugrube von ca. 2,00 m und wiederum unter der Annahme eines 60° Böschungswinkels im Ausmaß von ca. 11 x 1,50 m vorgesehenen. Der Garagenneubau weise zur nachbarschaftlichen Grundgrenze im südlichen Bereich laut Geometerplan einen Mindestabstand zum Gst. Nr. 7 von 44 cm auf. Dieser verringere sich nach Norden hin zum Gst. Nr. 79 auf 15 cm. Die Wände des Altbestandes wiesen im Norden zum Gst. Nr. 7 einen Mindestabstand von 44 cm auf, welche sich nach Süden hin nach ca. 3,50 m auf 15 cm reduziere und nach weiteren 3,0 m auf 4 cm und weiter nach Süden lägen diese Bauteile unmittelbar an der nachbarschaftlichen Grundgrenze zum Gst. Nr.
  6. Für die erforderliche Grundinanspruchnahme im Ausmaß von ca. 42 m² sei mit Erdbewegungen im Umfang von ca. 75 m³ zu rechnen. Die erforderlichen Aushubarbeiten mit Abheben des Mutterbodens mit Hinterfüllungsmaßnahmen und Herstellung des ursprünglichen Zustands nach den erfolgten Arbeiten sei mit einem Aufwand von ca. 4.000,00 Euro zuzüglich 20 % USt. zu rechnen. Im Bereich der Neubaumaßnahme könnte dies auch ohne auch Inanspruchnahme von Fremdgrund hergestellt werden, indem in diesem Bereich eine Spundung auf dem eigenen Gst. Nr. 9 durchgeführt werde. Die Spundwände müssten eine Höhe für den erforderlichen Arbeitsraum von ca. 5,50 m aufweisen. Mit den erforderlichen Überlappungen zum Bestand hin bzw zum anschließenden Gelände im Norden ergebe sich damit eine Spundwandfläche von 60 m². Das Rammen der Spundwände sowie das Ziehen derselben mache mit der Baustelleneinrichtung und dem Vorhalt der Spundwände für ca. 3 Wochen, Kosten in der Höhe von ca. Euro 5.000,00 zuzüglich 20 % USt. aus. Die Sanierung der bestehenden Wände entlang der westseitigen Grundgrenze des Gst. Nr. 9 zum Gst. Nr. 7 hin sei ohne die erforderlichen Erdaushubarbeiten auf dem Nachbargrundstück 7 mit der Schaffung eines erforderlichen Arbeitsraumes auf eine Tiefe von ca. 1,50 bei einer durchschnittlichen Höhe von 2,0 m mit der Abschrägung eines Böschungswinkels von 60° bautechnisch nicht anders lösbar. Dies deshalb, da die Wände von der Außenseite – also zum Nachbarn hin – frei gelegt werden müssten, um entsprechende Sanierungsmaßnahmen durchführen zu können. Eine Sanierung sei vom eigenen Grundstück aus daher nicht möglich. Ob eine Sanierung überhaupt erforderlich sei, sei vorher zu klären. Wie aus den vorliegenden Berechnungsansätzen ersichtlich, machten die Mehrkosten für eine Spundung auf eigenem Grund der Bauwerberin lediglich knapp 20 % mehr aus, als bei einer Fremdgrundinanspruchnahme, sodass es sich dabei nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten handle. Diese würden bei mehr als dem doppelten Betrag Berücksichtigung finden, was aber in diesem Fall nicht gegeben sei. Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass dem Antrag auf Fremdgrundbenützung der Nachbargrundstücke 7 und 79 gemäß § 36 TWO 2011 für die Neuerrichtung der Garage samt Nebenräume nicht zugestimmt werden könne, weil die Baumaßnahmen auch auf andere Weise, nämlich Spundung auf eigenem Grundstück der Bauwerberin B F, nämlich auf dem Gst. Nr. 9 ohne einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand von ca. 20 % gegenüber der Inanspruchnahme von Fremdgrund durchgeführt werden könnten. Die Sanierung der bestehenden westseitigen Mauerwerksteile auf dem Gst. Nr. 9 sei ohne die Inanspruchnahme des Gst. Nr. 7 nicht möglich, allerdings müsste vorher durch einen Sachverständigengutachten festgestellt werden, ob dieses Sanierungsarbeiten zwingend erforderlich seien. Mit Eingabe vom 17.10.2013 wurde dieses Gutachten erstattet. Diesem ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass aus der Plandarstellung und dem vorgelegten Lageplan hervorgehe, dass für den Neubau der Garage und den geplanten Nebenräumen eine Fläche von 3 x 14 m, also ca. 42 m² von Nachbargrund in Anspruch genommen würden müsste, wovon ca. 17 m² auf das Gst. Nr. 79 entfielen und die Restfläche von ca. 25 m² auf das Gst. Nr.
  7. Die durchschnittliche Höhe der Baugrube sei dabei mit ca. 3,50 m anzunehmen, wobei ein Böschungswinkel von 60° im vorgelegten Plan eingetragen sei. Für die Sanierung der bestehenden Mauer entlang der westlichen Grundgrenze des Gst. Nr. 9 wäre eine Inanspruchnahme bei einer durchschnittlichen Höhe der Baugrube von ca. 2,00 m und wiederum unter der Annahme eines 60° Böschungswinkels im Ausmaß von ca. 11 x 1,50 m vorgesehenen. Der Garagenneubau weise zur nachbarschaftlichen Grundgrenze im südlichen Bereich laut Geometerplan einen Mindestabstand zum Gst. Nr. 7 von 44 cm auf. Dieser verringere sich nach Norden hin zum Gst. Nr. 79 auf 15 cm. Die Wände des Altbestandes wiesen im Norden zum Gst. Nr. 7 einen Mindestabstand von 44 cm auf, welche sich nach Süden hin nach ca. 3,50 m auf 15 cm reduziere und nach weiteren 3,0 m auf 4 cm und weiter nach Süden lägen diese Bauteile unmittelbar an der nachbarschaftlichen Grundgrenze zum Gst. Nr.
  8. Für die erforderliche Grundinanspruchnahme im Ausmaß von ca. 42 m² sei mit Erdbewegungen im Umfang von ca. 75 m³ zu rechnen. Die erforderlichen Aushubarbeiten mit Abheben des Mutterbodens mit Hinterfüllungsmaßnahmen und Herstellung des ursprünglichen Zustands nach den erfolgten Arbeiten sei mit einem Aufwand von ca. 4.000,00 Euro zuzüglich 20 % USt. zu rechnen. Im Bereich der Neubaumaßnahme könnte dies auch ohne auch Inanspruchnahme von Fremdgrund hergestellt werden, indem in diesem Bereich eine Spundung auf dem eigenen Gst. Nr. 9 durchgeführt werde. Die Spundwände müssten eine Höhe für den erforderlichen Arbeitsraum von ca. 5,50 m aufweisen. Mit den erforderlichen Überlappungen zum Bestand hin bzw zum anschließenden Gelände im Norden ergebe sich damit eine Spundwandfläche von 60 m². Das Rammen der Spundwände sowie das Ziehen derselben mache mit der Baustelleneinrichtung und dem Vorhalt der Spundwände für ca. 3 Wochen, Kosten in der Höhe von ca. Euro 5.000,00 zuzüglich 20 % USt. aus. Die Sanierung der bestehenden Wände entlang der westseitigen Grundgrenze des Gst. Nr. 9 zum Gst. Nr. 7 hin sei ohne die erforderlichen Erdaushubarbeiten auf dem Nachbargrundstück 7 mit der Schaffung eines erforderlichen Arbeitsraumes auf eine Tiefe von ca. 1,50 bei einer durchschnittlichen Höhe von 2,0 m mit der Abschrägung eines Böschungswinkels von 60° bautechnisch nicht anders lösbar. Dies deshalb, da die Wände von der Außenseite – also zum Nachbarn hin – frei gelegt werden müssten, um entsprechende Sanierungsmaßnahmen durchführen zu können. Eine Sanierung sei vom eigenen Grundstück aus daher nicht möglich. Ob eine Sanierung überhaupt erforderlich sei, sei vorher zu klären. Wie aus den vorliegenden Berechnungsansätzen ersichtlich, machten die Mehrkosten für eine Spundung auf eigenem Grund der Bauwerberin lediglich knapp 20 % mehr aus, als bei einer Fremdgrundinanspruchnahme, sodass es sich dabei nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten handle. Diese würden bei mehr als dem doppelten Betrag Berücksichtigung finden, was aber in diesem Fall nicht gegeben sei. Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass dem Antrag auf Fremdgrundbenützung der Nachbargrundstücke 7 und 79 gemäß Paragraph 36, TWO 2011 für die Neuerrichtung der Garage samt Nebenräume nicht zugestimmt werden könne, weil die Baumaßnahmen auch auf andere Weise, nämlich Spundung auf eigenem Grundstück der Bauwerberin B F, nämlich auf dem Gst. Nr. 9 ohne einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand von ca. 20 % gegenüber der Inanspruchnahme von Fremdgrund durchgeführt werden könnten. Die Sanierung der bestehenden westseitigen Mauerwerksteile auf dem Gst. Nr. 9 sei ohne die Inanspruchnahme des Gst. Nr. 7 nicht möglich, allerdings müsste vorher durch einen Sachverständigengutachten festgestellt werden, ob dieses Sanierungsarbeiten zwingend erforderlich seien. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 14.01.2014, Zahl ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Fremdgrundbenützung nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und Projektsunterlagen gemäß § 36 Abs 3 iVm § 36 Abs 2 der Tiroler Bauordnung abgewiesen. Mit Spruchpunkt 2 wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsabgabe TP 18 für die Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken in Höhe von Euro 50,00 sowie die Barauslagen gemäß § 76 Abs 1 AVG für die Beiziehung des hochbautechnischen Bausachverständigen in Höhe von Euro 700,00 vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 14.01.2014, Zahl ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Fremdgrundbenützung nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und Projektsunterlagen gemäß Paragraph 36, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung abgewiesen. Mit Spruchpunkt 2 wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsabgabe TP 18 für die Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken in Höhe von Euro 50,00 sowie die Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG für die Beiziehung des hochbautechnischen Bausachverständigen in Höhe von Euro 700,00 vorgeschrieben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aus der beigelegten Plandarstellung und dem vorgelegten Lageplan hervorgehe, dass für den Neubau der Garage und den geplanten Nebenräumen eine Fläche von 3,40 m, also von ca. 42 m² vom Nachbargrund in Anspruch genommen werde müsste, wovon ca. 17 m² auf das Gst. Nr. 79 entfielen und die Restfläche von ca. 25 m² auf das Gst. Nr.
  9. Die durchschnittliche Höhe der Baugrube sei dabei mit ca. 3,50 m anzunehmen, wobei ein Böschungswinkel von 60° im vorgelegten Plan eingetragen sei. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 36 Abs 2 TBO sei der hochbautechnische Sachverständige G mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Zusammenfassend halte der hochbautechnische Sachverständige fest, dass die Baumaßnahmen auch auf andere Weise, nämlich mit Spundung auf eigenem Grundstück der Bauwerberin B F, nämlich auf dem Gst. Nr. 9, mit einem Mehraufwand von ca. 20 % gegenüber der Inanspruchnahme von Fremdgrund durchgeführt werden könnten. Im konkreten Fall könne dem Antrag auf Fremdgrundbenützung der Nachgrundstücke 7 und 79 gemäß § 26 TBO 2011 für die Neuerrichtung der Garage samt Nebenräumen nicht zugestimmt werden, weil die Baumaßnahmen auch auf andere Weise, nämlich Spundung auf eigenen Grundstück der Bauwerberin B F, auf dem Gst. Nr. 9 ohne einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand von ca. 20 % gegenüber der Inanspruchnahme von Fremdgrund durchgeführt werden könnten. Unter unzumutbarer hohen Kosten seien jedenfalls solche zu verstehen, welche gegenüber der herkömmlichen Bauausführung eine Überschreitung von annähernd 50 % ausmachten. Im gegenständlichen Fall sei ein Mehraufwand von ca. 20 % als zumutbar anzusehen. Eine Unverhältnismäßigkeit des Mehraufwands könne ebenso nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 36 Abs 2 lit a lägen somit nicht vor. Auf die weitere Voraussetzung des § 36 Abs 2 lit b müsse deshalb nicht mehr eingegangen werden. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aus der beigelegten Plandarstellung und dem vorgelegten Lageplan hervorgehe, dass für den Neubau der Garage und den geplanten Nebenräumen eine Fläche von 3,40 m, also von ca. 42 m² vom Nachbargrund in Anspruch genommen werde müsste, wovon ca. 17 m² auf das Gst. Nr. 79 entfielen und die Restfläche von ca. 25 m² auf das Gst. Nr.
  10. Die durchschnittliche Höhe der Baugrube sei dabei mit ca. 3,50 m anzunehmen, wobei ein Böschungswinkel von 60° im vorgelegten Plan eingetragen sei. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 36, Absatz 2, TBO sei der hochbautechnische Sachverständige G mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Zusammenfassend halte der hochbautechnische Sachverständige fest, dass die Baumaßnahmen auch auf andere Weise, nämlich mit Spundung auf eigenem Grundstück der Bauwerberin B F, nämlich auf dem Gst. Nr. 9, mit einem Mehraufwand von ca. 20 % gegenüber der Inanspruchnahme von Fremdgrund durchgeführt werden könnten. Im konkreten Fall könne dem Antrag auf Fremdgrundbenützung der Nachgrundstücke 7 und 79 gemäß Paragraph 26, TBO 2011 für die Neuerrichtung der Garage samt Nebenräumen nicht zugestimmt werden, weil die Baumaßnahmen auch auf andere Weise, nämlich Spundung auf eigenen Grundstück der Bauwerberin B F, auf dem Gst. Nr. 9 ohne einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand von ca. 20 % gegenüber der Inanspruchnahme von Fremdgrund durchgeführt werden könnten. Unter unzumutbarer hohen Kosten seien jedenfalls solche zu verstehen, welche gegenüber der herkömmlichen Bauausführung eine Überschreitung von annähernd 50 % ausmachten. Im gegenständlichen Fall sei ein Mehraufwand von ca. 20 % als zumutbar anzusehen. Eine Unverhältnismäßigkeit des Mehraufwands könne ebenso nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 2, Litera a, lägen somit nicht vor. Auf die weitere Voraussetzung des Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, müsse deshalb nicht mehr eingegangen werden. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt sei, die Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, insbesondere dadurch, dass die Ergebnisse der erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses nicht zur Stellungnahme zugestellt worden seien, die Verletzung des Rechtes auf ordnungsgemäße und vollständige Ermittlung des Sachverhalts sowie auf fachliche und sachlich richtige Ermittlung des Sachverhalts und ordentliche Beweiswürdigung, insbesondere dadurch, dass zu Unrecht angenommen wurde, man könne auf der Liegenschaft der Einschreiterin „spunden“, ordnungsgemäße Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 AVG, ordnungsgemäße Bestimmung der Barauslagen im Sinne der Bestimmungen der § 74 ff AVG, womit im vorliegenden Fall also die Kostenentscheidung angefochten werde, Verletzung des Rechts auf Bewilligung des auf § 36 TBO 2011 gestützten Antrags auf vorübergehende Grundinanspruchnahme, in dem Recht auf ordnungsgemäße Ermittlung aller damit zusammenhängenden Voraussetzungen, in dem Recht auf Vornahme einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung, in dem Recht auf kontradiktorischer Erörterung des Sachverhalts, in dem Recht auf Einholung eines vollständigen Sachverständigengutachtens, in dem Recht bei Beiziehung zum Ortsaugenschein bei der Behörde, in dem Recht auf Teilnahme am Befund der Behörde, in ihrem Recht auf eine vollständige Erledigung des Ansuchens, das auch Wartungsarbeiten an der eigenen Liegenschaft beinhaltet habe. Der angefochtene Bescheid leide auch hinsichtlich seiner Kostenentscheidung an Rechtswidrigkeit seines Inhalts und an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal die Barauslagen des hochbautechnischen Sachverständigen voraussetzen würden, wenn sie zum Ersatz vorgeschrieben würden, dass der Sachverständige seine Kosten zur Bestimmung vorlegt, diese bestimmt werden, diese von der Behörde getragen werden, die Kostennote, die dem Gebührengesetz zu entsprechen habe, zur Äußerung vorgelegt werde, und nach Bezahlung der ordnungsgemäß bestimmten, nicht verfallenden Gebühr ein nichtentsprechender Kostenzuspruch erfolge. Ein Sachverständiger der für Raumordnung und Raumplanung zuständig sei, sei kein Sachverständiger für Rechtsfragen des Baurechts oder des Raumordnungsrechts (§ 4 ZTG), er könne also lediglich das Vorliegen oder das nicht Vorliegen bestimmter technischer Voraussetzungen überprüfen. Nicht aber könne der Sachverständige die geologisch-geotechnischen Fragen der Standsicherung eines Bauwerks in rechtlicher Hinsicht untersuchen, sodass bereits der Auftrag an den Sachverständigen nicht richtig sei und zu weitgehend sei. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin sei im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gar nicht gehört worden und konnte zur offensichtlich Unrichtigkeit des Gutachtens gar nicht Stellung nehmen. Der Antragstellerin sei die Möglichkeit abgeschnitten worden, in dem Verfahren überhaupt gehört werden und sich auf gleicher fachlicher Ebene zu äußern. Sie sei zu keiner Befundaufnahme eingeladen worden, auch wisse sie nicht, welche geologisch-geotechnischen Voraussetzungen der Herr Sachverständige für die Annahme des Sachverhalts, wonach man gefahrlos spunden könnte, seinem Gutachten zugrunde gelegt habe, welche Bodenerkundungen er vorgenommen habe, welche entsprechenden Schürfgruben er genommen habe und wie er sich auch sonst mit dem Sachverhalt vertraut gemacht habe. Es gäbe in die Sachverständigenliste des Justizministeriums eingetragene Sachverständige für Geotechnik, Statik, Grundbau ugl, die zur Beantwortung derartiger Fragen der Gründung eines Bauwerkes jedenfalls heranzuziehen seien. Damit erweise sich also, dass die belangte Behörde im Hinblick auf den Gutachtensauftrag der auf die Klärung von Rechtsfragen abziele, bereits einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen habe. Zu den Kosten sei zu sagen, dass der Sachverständige zu bestellen sei, dieser seine Kosten der Gemeinde gegenüber dem Gebührenanspruchsgesetz zu verzeichnen habe, sodann die Kosten mit Bescheid zu bestimmen seien, dann die Kosten von der Gemeinde zu bezahlen seien und schließlich diese mit Bescheid vorzuschreiben seien. Dies sei hier alles nicht nachgewiesen, auch könne nicht einmal festgestellt werden, was in dem Gutachten stehe, weil das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden sei. Der Kostenspruch sei daher rechtswidrig. Es liege eine bloße Teilerledigung vor, weil die Anträge trennbar seien und weil über die Frage der Vornahme der Sanierungsarbeiten gar nicht entschieden wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol solle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die am 10.09.2013 beantragte Bewilligung zur Fremdgrundinanspruchnahme erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen, einen Sachverständigen bestellen, die Behördenakten erster Instanz einholen und das rechtliche Gehör wahren. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt sei, die Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, insbesondere dadurch, dass die Ergebnisse der erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses nicht zur Stellungnahme zugestellt worden seien, die Verletzung des Rechtes auf ordnungsgemäße und vollständige Ermittlung des Sachverhalts sowie auf fachliche und sachlich richtige Ermittlung des Sachverhalts und ordentliche Beweiswürdigung, insbesondere dadurch, dass zu Unrecht angenommen wurde, man könne auf der Liegenschaft der Einschreiterin „spunden“, ordnungsgemäße Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, AVG, ordnungsgemäße Bestimmung der Barauslagen im Sinne der Bestimmungen der Paragraph 74, ff AVG, womit im vorliegenden Fall also die Kostenentscheidung angefochten werde, Verletzung des Rechts auf Bewilligung des auf Paragraph 36, TBO 2011 gestützten Antrags auf vorübergehende Grundinanspruchnahme, in dem Recht auf ordnungsgemäße Ermittlung aller damit zusammenhängenden Voraussetzungen, in dem Recht auf Vornahme einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung, in dem Recht auf kontradiktorischer Erörterung des Sachverhalts, in dem Recht auf Einholung eines vollständigen Sachverständigengutachtens, in dem Recht bei Beiziehung zum Ortsaugenschein bei der Behörde, in dem Recht auf Teilnahme am Befund der Behörde, in ihrem Recht auf eine vollständige Erledigung des Ansuchens, das auch Wartungsarbeiten an der eigenen Liegenschaft beinhaltet habe. Der angefochtene Bescheid leide auch hinsichtlich seiner Kostenentscheidung an Rechtswidrigkeit seines Inhalts und an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal die Barauslagen des hochbautechnischen Sachverständigen voraussetzen würden, wenn sie zum Ersatz vorgeschrieben würden, dass der Sachverständige seine Kosten zur Bestimmung vorlegt, diese bestimmt werden, diese von der Behörde getragen werden, die Kostennote, die dem Gebührengesetz zu entsprechen habe, zur Äußerung vorgelegt werde, und nach Bezahlung der ordnungsgemäß bestimmten, nicht verfallenden Gebühr ein nichtentsprechender Kostenzuspruch erfolge. Ein Sachverständiger der für Raumordnung und Raumplanung zuständig sei, sei kein Sachverständiger für Rechtsfragen des Baurechts oder des Raumordnungsrechts (Paragraph 4, ZTG), er könne also lediglich das Vorliegen oder das nicht Vorliegen bestimmter technischer Voraussetzungen überprüfen. Nicht aber könne der Sachverständige die geologisch-geotechnischen Fragen der Standsicherung eines Bauwerks in rechtlicher Hinsicht untersuchen, sodass bereits der Auftrag an den Sachverständigen nicht richtig sei und zu weitgehend sei. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin sei im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gar nicht gehört worden und konnte zur offensichtlich Unrichtigkeit des Gutachtens gar nicht Stellung nehmen. Der Antragstellerin sei die Möglichkeit abgeschnitten worden, in dem Verfahren überhaupt gehört werden und sich auf gleicher fachlicher Ebene zu äußern. Sie sei zu keiner Befundaufnahme eingeladen worden, auch wisse sie nicht, welche geologisch-geotechnischen Voraussetzungen der Herr Sachverständige für die Annahme des Sachverhalts, wonach man gefahrlos spunden könnte, seinem Gutachten zugrunde gelegt habe, welche Bodenerkundungen er vorgenommen habe, welche entsprechenden Schürfgruben er genommen habe und wie er sich auch sonst mit dem Sachverhalt vertraut gemacht habe. Es gäbe in die Sachverständigenliste des Justizministeriums eingetragene Sachverständige für Geotechnik, Statik, Grundbau ugl, die zur Beantwortung derartiger Fragen der Gründung eines Bauwerkes jedenfalls heranzuziehen seien. Damit erweise sich also, dass die belangte Behörde im Hinblick auf den Gutachtensauftrag der auf die Klärung von Rechtsfragen abziele, bereits einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen habe. Zu den Kosten sei zu sagen, dass der Sachverständige zu bestellen sei, dieser seine Kosten der Gemeinde gegenüber dem Gebührenanspruchsgesetz zu verzeichnen habe, sodann die Kosten mit Bescheid zu bestimmen seien, dann die Kosten von der Gemeinde zu bezahlen seien und schließlich diese mit Bescheid vorzuschreiben seien. Dies sei hier alles nicht nachgewiesen, auch könne nicht einmal festgestellt werden, was in dem Gutachten stehe, weil das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden sei. Der Kostenspruch sei daher rechtswidrig. Es liege eine bloße Teilerledigung vor, weil die Anträge trennbar seien und weil über die Frage der Vornahme der Sanierungsarbeiten gar nicht entschieden wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol solle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die am 10.09.2013 beantragte Bewilligung zur Fremdgrundinanspruchnahme erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen, einen Sachverständigen bestellen, die Behördenakten erster Instanz einholen und das rechtliche Gehör wahren. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRCH entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRCH entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: „§ 36 Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

(1)Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als
  1. a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
  2. b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3)Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl Nr 161/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: § 52Paragraph 52 Sachverständige
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. § 53Paragraph 53
(1)Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(1)Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(2)Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 76Paragraph 76
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“ Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 09.09.2013 für die Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken war im gegenständlichen Fall der verfahrenseinleitende Antrag, für dessen Erledigung die Antragstellerin einen Rechtsanspruch hat. Zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob die Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens im Sinne dieses Gesetzes richtig und notwendig war. Bei der durch die Antragstellung aufgeworfenen Fragen, in welcher technisch möglichen Weise die antragsgegenständliche Garage samt Nebenräumen sowie die Durchführung von Wartungsarbeiten am Altbestand (Abdichtung-Isolierarbeiten) und die damit zusammenhängende Frage des Ausmaßes der Inanspruchnahme des Fremdgrundes, handelt es sich zweifellos um technische Belange. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, so kann sie diesen, ohne Bestellung eines Sachverständigen feststellen. Bei Zweifel und vor allem wenn die Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse erfordert, ist jedoch ein - wie im gegenständlichen Fall - technischer Sachverständiger heranzuziehen. Solche Zweifel sind der Behörde offensichtlich entstanden, weshalb die Beiziehung eines Sachverständigen zur Lösung der zentralen Fragestellung in dieser Verfahrenslage notwendig war, um eine korrekte Vorgangsweise für das weitere Verfahren sicher zu stellen. Ein hochbautechnischer Amtssachverständiger steht der Marktgemeinde A nicht zur Verfügung, weshalb die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen grundsätzlich zu Recht erfolgte. Die Beschwerdeführerin bezweifelt jedoch die Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen in Bezug auf die Frage der Art und des Ausmaßes der Fremdgrundinanspruchnahme. Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die Frage der ordnungsgemäßen Ausführung einer Baugrube und damit Zusammenhang die Frage der Standfestigkeit einer Böschung, insbesondere bei Zweifeln in Bezug auf die Beschaffenheit des Untergrundes (auch) ein geotechnischer Sachverständiger beizuziehen. Insbesondere die Frage der Standfestigkeit der geplanten Böschung von 60°, die Errichtung einer Spundwand oder allenfalls die Errichtung einer Spritzbetonwand, welche im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchaus auch als eine technische Möglichkeit der Baugrubensicherung gewählt werden kann, ist daher, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt durch einen geotechnischen Sachverständigen zu prüfen. Die Heranziehung des hochbautechnischen Sachverständigen DI G, welcher im Übrigen auch in die Liste der Gerichtssachverständigen eingetragen ist, allein war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des § 36 TBO 2011 abschließend feststellen zu können. Bereits aus diesem Grund erweist sich das von der Marktgemeinde A durchgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft und war daher bereits aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurück zu verweisen. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, so kann sie diesen, ohne Bestellung eines Sachverständigen feststellen. Bei Zweifel und vor allem wenn die Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse erfordert, ist jedoch ein - wie im gegenständlichen Fall - technischer Sachverständiger heranzuziehen. Solche Zweifel sind der Behörde offensichtlich entstanden, weshalb die Beiziehung eines Sachverständigen zur Lösung der zentralen Fragestellung in dieser Verfahrenslage notwendig war, um eine korrekte Vorgangsweise für das weitere Verfahren sicher zu stellen. Ein hochbautechnischer Amtssachverständiger steht der Marktgemeinde A nicht zur Verfügung, weshalb die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen grundsätzlich zu Recht erfolgte. Die Beschwerdeführerin bezweifelt jedoch die Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen in Bezug auf die Frage der Art und des Ausmaßes der Fremdgrundinanspruchnahme. Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die Frage der ordnungsgemäßen Ausführung einer Baugrube und damit Zusammenhang die Frage der Standfestigkeit einer Böschung, insbesondere bei Zweifeln in Bezug auf die Beschaffenheit des Untergrundes (auch) ein geotechnischer Sachverständiger beizuziehen. Insbesondere die Frage der Standfestigkeit der geplanten Böschung von 60°, die Errichtung einer Spundwand oder allenfalls die Errichtung einer Spritzbetonwand, welche im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchaus auch als eine technische Möglichkeit der Baugrubensicherung gewählt werden kann, ist daher, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt durch einen geotechnischen Sachverständigen zu prüfen. Die Heranziehung des hochbautechnischen Sachverständigen DI G, welcher im Übrigen auch in die Liste der Gerichtssachverständigen eingetragen ist, allein war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des Paragraph 36, TBO 2011 abschließend feststellen zu können. Bereits aus diesem Grund erweist sich das von der Marktgemeinde A durchgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft und war daher bereits aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurück zu verweisen. Der von der Baubehörde festgestellte Sachverhalt ist – allenfalls auch unter Ergänzung des verfahrenseinleitenden Antrages – ergänzungsbedürftig. Insbesondere erweisen sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Feststellung der Art und des Umfanges der Arbeiten erforderlich für die Feststellung des unbedingt notwendigen Ausmaßes der Duldung der Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes. Die gegenständliche Garage soll zB in Stahlbeton ausgeführt werden. Diesbezüglich wäre es erforderlich festzustellen, wieviel Manipulationsraum auf dem Nachbargrundstück für die Errichtung der Schalung (zB Alu-Großflächenschalung oder allenfalls einfache Holzschalung) erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wäre es auch nachvollziehbar darzulegen, warum bei der Ausführung der Baugrubensicherung mittels Spundwänden der erforderliche Manipulationsraum für die Errichtung der Schalung dennoch vorhanden ist. Weiters fehlen dem angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zur Beschaffenheit sowohl des Untergrundes als auch des Bestandes am betroffenen Nachbargrundstück (Wiese, Weg, Bepflanzung, etc.). Die Beschwerdeführerin verweist im Rahmen ihrer Beschwerde zu Recht auf die Verletzung des Parteiengehörs. Das eingeholte Gutachten des E G vom 17.10.2013 wurde entsprechend dem vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde A weder dem Bauwerber noch dem betroffenen Nachbarn zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt, sodass den Parteien die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu verwehrt wurde. Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten bzw. die Einholung eines bodenmechanischen Gutachtens zu beantragen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher die Baubehörde ein entsprechend ergänztes Ermittlungsverfahren durchzuführen haben und den Parteien Gelegenheit zu geben haben, zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin zudem weiters darauf, dass ihr Ansuchen nur zum Teil erledigt wurde. Im angefochtenen Bescheid findet sich nicht einmal ansatzweise ein Abspruch über die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes für die Wartungsarbeiten am Altbestand für die Mauerabdichtung-Isolierarbeiten. Diesbezüglich geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.09.2013 nur teilweise erledigt wurde. Auch diesbezüglich wird im fortgesetzten Verfahren darüber abzusprechen sein. Zum Kostenspruch des angefochtenen Bescheides: Die Baubehörde schreibt der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsabgabe gemäß der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, TP 18, für die Bewilligung für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken in Höhe von Euro 50,00 vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben ausschließlich für die Erteilung einer Bewilligung vorgesehen ist. Infolge der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 09.09.2013 wurde daher die Verwaltungsabgabe zu Unrecht vorgeschrieben. Die Vorschreibung der Barauslagen ist ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich nicht einmal eine Kostennote des hochbautechnischen Sachverständigen. „Erwachsen“ im Sinne des § 76 Abs 1 AVG sind Barauslagen der Gemeinde nur solche, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S 1156). Erst dann kann eine Überwälzung der Kosten gemäß § 76 Abs 1 AVG vorgenommen werden. Nach der Aktenlage ist weder der Beschwerdeführerin ein Kostenbescheid übermittelt worden noch wurde eine Feststellung der Kosten (gegenüber dem Sachverständigen) vorgenommen. Da die Voraussetzungen des § 76 Abs 1 AVG nicht vorliegen, erweist sich somit der Kostenspruch auch in Bezug auf die Barauslagen als rechtswidrig. Die Vorschreibung der Barauslagen ist ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich nicht einmal eine Kostennote des hochbautechnischen Sachverständigen. „Erwachsen“ im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG sind Barauslagen der Gemeinde nur solche, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 53 a, AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S 1156). Erst dann kann eine Überwälzung der Kosten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorgenommen werden. Nach der Aktenlage ist weder der Beschwerdeführerin ein Kostenbescheid übermittelt worden noch wurde eine Feststellung der Kosten (gegenüber dem Sachverständigen) vorgenommen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, AVG nicht vorliegen, erweist sich somit der Kostenspruch auch in Bezug auf die Barauslagen als rechtswidrig. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.0750.1

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