GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) auf Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) herabgesetzt wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) auf Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) herabgesetzt wird. II.
GVG beträgt der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Euro 25,00.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG beträgt der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Euro 25,00. III. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.römisch drei. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.03.2014, Zl SG-***-2013, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.03.2014, Zl SG-***-2013, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: „Der Beschuldigte, Herr H O, geb am xx.xx.xxxx, whft in D-PLZ E, Deutschland, hat es als Gewerbeinhaber der Firma „****-SICHERHEITSTECHNIK“ (diese ist Gewerbeinhaberin des Gewerbes „Öffnung von verschlossenen Gegenständen, Einbau von genormten Baufertigteilen im Standort D-PLZ E) zu verantworten, dass diese Unternehmung zumindest am 21.09.2013 um 13.20 Uhr im Standort PLZ W, Bahnhofstraße **, Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
O 1994“ im Standort PLZ W, Bahnhofstraße **, ausgeübt hat, indem beim Wohnobjekt PLZ W, Bahnhofstraße ** (bei Frau N T) Schlüsseldienstarbeiten durchgeführt worden sind, obwohl die genannte Unternehmung nicht die
F festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat. „Der Beschuldigte, Herr H O, geb am xx.xx.xxxx, whft in D-PLZ E, Deutschland, hat es als Gewerbeinhaber der Firma „****-SICHERHEITSTECHNIK“ (diese ist Gewerbeinhaberin des Gewerbes „Öffnung von verschlossenen Gegenständen, Einbau von genormten Baufertigteilen im Standort D-PLZ E) zu verantworten, dass diese Unternehmung zumindest am 21.09.2013 um 13.20 Uhr im Standort PLZ W, Bahnhofstraße **, Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994“ im Standort PLZ W, Bahnhofstraße **, ausgeübt hat, indem beim Wohnobjekt PLZ W, Bahnhofstraße ** (bei Frau N T) Schlüsseldienstarbeiten durchgeführt worden sind, obwohl die genannte Unternehmung nicht die
Paragraph 373 a, Gewerbeordnung 1994 idgF festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat. Dies wurde der Bezirkshauptmannschaft X mit E-Mail vom 29.11.2013 unter Vorlage einer Rechnungskopie vom 21.09.2013, Nr G2013/***, über die getätigten Arbeiten bei Frau N T in PLZ W, Bahnhofstraße **, zur Anzeige gebracht.“Dies wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit E-Mail vom 29.11.2013 unter Vorlage einer Rechnungskopie vom 21.09.2013, Nr G2013/***, über die getätigten Arbeiten bei Frau N T in PLZ W, Bahnhofstraße **, zur Anzeige gebracht.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach §§ 368 iVm §§ 373a, 51 Abs 1, 54 Abs 1 GewO 1994 idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 400,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 368, in Verbindung mit Paragraphen 373 a, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins, GewO 1994 idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 400,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt. II. Beschwerdevorbringen: römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Ich zeige an, dass ich die Interessen von Herrn H O vertrete. Herr H O hat den Auftrag kurzfristig von einem Kollegen übertragen bekommen, da dieser den Auftrag nicht durchführen konnte. Es handelte sich lediglich um eine einmalige Vertretung. Herr H O war sich nicht bewusst, dass er für diese einmalige, plötzliche Vertretung eine entsprechende Genehmigung benötigt. Herr H O besitzt in der BRD den entsprechenden Gewerbeschein und ging davon aus, dass für eine einmalige Tätigkeit in Österreich dieser Gewerbeschein auch anerkannt wird. Insofern wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben.“ III. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt samt Anzeige der Wirtschaftskammer Innsbruck vom 29.11.2013, Rechnung der ****-SICHERHEITSTECHNIK vom 21.09.2013 und Gewerbeauskunft des österreichischen Außenwirtschaftscenter in München vom 14.10.2013, steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Gewerbeinhaber der Firma „****-SICHERHEITSTECHNIK“ mit Sitz in PLZ E, Adresse, in Deutschland. Laut Gewerbeauskunft ist der Beschwerdeführer Gewerbeinhaber des Gewerbes „Öffnung von verschlossenen Gegenständen, Einbau von genormten Baufertigteilen“ im Standort D-PLZ E. Am 21.09.2013 um 13.20 Uhr hat die Firma ****-SICHERHEITSTECHNIK im Standort PLZ W, Bahnhofstraße **, Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
O 1994“ im Standort PLZ W, Bahnhofstraße **, ausgeübt. Im Konkreten wurden beim Wohnobjekt PLZ W, Bahnhofstraße ** (bei Frau N T) Schlüsseldienstarbeiten durchgeführt.Am 21.09.2013 um 13.20 Uhr hat die Firma ****-SICHERHEITSTECHNIK im Standort PLZ W, Bahnhofstraße **, Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994“ im Standort PLZ W, Bahnhofstraße **, ausgeübt. Im Konkreten wurden beim Wohnobjekt PLZ W, Bahnhofstraße ** (bei Frau N T) Schlüsseldienstarbeiten durchgeführt. Die Fa. **** Sicherheitstechnik hat in diesem Zusammenhang nicht die
F festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Fa. **** Sicherheitstechnik hat in diesem Zusammenhang nicht die
Paragraph 373 a, Gewerbeordnung 1994 idgF festgelegten Voraussetzungen erfüllt. IV. Beweiswürdigung: römisch vier. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem E-Mail der Wirtschaftskammer Tirol vom 29.11.2013. Darin wurde der Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft X mit E-Mail vom 29.11.2013 unter Vorlage einer Rechnungskopie vom 21.09.2013, Nr G2013/***, über die getätigten Arbeiten bei Frau N T in PLZ W, Bahnhofstraße **, zur Anzeige gebracht.Darin wurde der Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit E-Mail vom 29.11.2013 unter Vorlage einer Rechnungskopie vom 21.09.2013, Nr G2013/***, über die getätigten Arbeiten bei Frau N T in PLZ W, Bahnhofstraße **, zur Anzeige gebracht. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, so wird der Tatvorwurf dem Grunde nach nicht bestritten. Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich lediglich dahingehend, dass es sich um eine einmalige Vertretung gehandelt hätte. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung BGBl Nr 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 42/2008, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2008,, lauten wie folgt: § 368 Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.Paragraph 368, Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält. VI. Hauptstückrömisch sechs. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit § 373a
Abs 8 verstoßen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausübung für eine dem Grunde des Verbotes angemessene Dauer untersagen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Absatzes sind
Abs 1 Z 1 zu bestrafen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit zu verbieten, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung nicht erfüllt sind oder wenn einer der im Paragraph 87, Absatz eins, angeführten Entziehungsgründe oder der im Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund oder der Entziehungsgrund des Paragraph 135, Absatz 5, auf den Dienstleistungserbringer zutrifft. Wurde eine vorgeschriebene Meldung nach diesem Bundesgesetz nicht erstattet oder gegen die Informationspflichten
Absatz 8, verstoßen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausübung für eine dem Grunde des Verbotes angemessene Dauer untersagen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Absatzes sind
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.
Z 62, das Waffengewerbe
Z 80 oder die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke
Abs 1 Z 3 zum Gegenstand hat, der Nachweis, dass beim Dienstleister und seinen Arbeitnehmern keine Vorstrafen vorliegen.sofern die Dienstleistung das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
Paragraph 94, Ziffer 62,, das Waffengewerbe
Paragraph 94, Ziffer 80, oder die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke
Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, zum Gegenstand hat, der Nachweis, dass beim Dienstleister und seinen Arbeitnehmern keine Vorstrafen vorliegen. Ist der Dienstleister eine Gesellschaft im Sinne des Abs 3, so sind der Anzeige die in Z 2 und 4 angeführten Dokumente sowie ein Berufsqualifikationsnachweis des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters anzuschließen.Ist der Dienstleister eine Gesellschaft im Sinne des Absatz 3,, so sind der Anzeige die in Ziffer 2 und 4 angeführten Dokumente sowie ein Berufsqualifikationsnachweis des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters anzuschließen.
Abs 4 ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wie folgt zu verfahren:
Absatz 4, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wie folgt zu verfahren: 1. Die Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit
Abs 4 sind zu überprüfen; dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen; gegebenenfalls ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen
Abs 4 fehlen bzw dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht.Die Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit
Absatz 4, sind zu überprüfen; dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen; gegebenenfalls ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen
Absatz 4, fehlen bzw dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht. 2. Bei den Gewerben
Z 2, 4, 5, 6, 10, 14, 16, 17, 18, 23, 25, 28, 30, 32, 33, 34, 41, 42, 43, 46, 48, 53, 55, 58, 62, 65, 66, 69, 80, 81 und 82 oder
Abs 6 durch Verordnung festgelegten weiteren Gewerben oder bei gewerblichen Tätigkeiten, welche diesen Gewerben zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor der ersten Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit neben dem Vorliegen der im Abs 1 festgelegten Voraussetzungen zu überprüfen, ob aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist:Bei den Gewerben
Paragraph 94, Ziffer 2, 4, 5, 6, 10, 14, 16, 17, 18, 23, 25, 28, 30, 32, 33, 34, 41, 42, 43, 46, 48, 53, 55, 58, 62, 65, 66, 69, 80, 81 und 82 oder
Absatz 6, durch Verordnung festgelegten weiteren Gewerben oder bei gewerblichen Tätigkeiten, welche diesen Gewerben zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor der ersten Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit neben dem Vorliegen der im Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen zu überprüfen, ob aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist:
auch freie Gewerbe bezeichnen, bei denen wegen Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt eine Anzeige
Abs 4 vorzunehmen ist, sowiezusätzlich zu den Gewerben
Paragraph 94, auch freie Gewerbe bezeichnen, bei denen wegen Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt eine Anzeige
Absatz 4, vorzunehmen ist, sowie 2. weitere Gewerbe
(bzw § 31) bezeichnen, für die eine Überprüfung
Abs 5 vorzunehmen ist. Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 2005/36/EG hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dabei Gewerbe zu bezeichnen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und bei denen bei mangelnder Berufsqualifikation eines Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen zu erwarten ist.weitere Gewerbe
Paragraph 94, (bzw Paragraph 31,) bezeichnen, für die eine Überprüfung
Absatz 5, vorzunehmen ist. Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 2005/36/EG hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dabei Gewerbe zu bezeichnen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und bei denen bei mangelnder Berufsqualifikation eines Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen zu erwarten ist.
Abs 5 vom Prüfungswerber nicht erfolgreich absolviert worden sind, darf er die den Gegenstand seiner Anzeige bildende Dienstleistung nicht erbringen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind
Absatz 5, vom Prüfungswerber nicht erfolgreich absolviert worden sind, darf er die den Gegenstand seiner Anzeige bildende Dienstleistung nicht erbringen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.
Abs 5 Z 2 und Abs 6 Z 2 hat die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates, in allen anderen Fällen unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, sofern eine solche nicht existiert, unter Angabe des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaates zu erfolgen. Bei nicht dem Abs 5 Z 2 oder Abs 6 unterliegenden Gewerben hat der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung sonstiger Informationsanforderungen dem Dienstleistungsempfänger schriftlich vor Vertragsabschluss folgende Informationen zu liefern:
Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer 2, hat die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates, in allen anderen Fällen unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, sofern eine solche nicht existiert, unter Angabe des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaates zu erfolgen. Bei nicht dem Absatz 5, Ziffer 2, oder Absatz 6, unterliegenden Gewerben hat der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung sonstiger Informationsanforderungen dem Dienstleistungsempfänger schriftlich vor Vertragsabschluss folgende Informationen zu liefern:
Abs 1 Z 1 lit a oder b nicht erfüllen, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn sie durch Bescheid des Landeshauptmannes mit Rechtsträgern
Abs 1 Z 1 gleichgestellt wurden. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausführung der Tätigkeit durch den Gleichstellungswerber im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Gleichstellung darf weiters nur insoweit ausgesprochen werden, als die Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland nach Abs 1 Z 2 zulässig wäre.
Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b nicht erfüllen, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn sie durch Bescheid des Landeshauptmannes mit Rechtsträgern
Absatz eins, Ziffer eins, gleichgestellt wurden. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausführung der Tätigkeit durch den Gleichstellungswerber im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Gleichstellung darf weiters nur insoweit ausgesprochen werden, als die Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland nach Absatz eins, Ziffer 2, zulässig wäre.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.
Abs 2 aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Besteller das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluss des Vertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird.
Absatz 2, aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Besteller das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluss des Vertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird. VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: Angewendet auf den gegenständlichen Fall ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht, dass der Beschwerdeführer sämtliche Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Insbesondere aus der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Rechnung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Inland Schlüsseldienstarbeiten durchgeführt hat. Um die Ausübung der selbständigen Tätigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und der EWR-Vertragsstaaten zu erleichtern, ist zuletzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen worden. Diese Richtlinie wurde in Österreich für gewerbliche Tätigkeiten in den §§ 373a ff der Gewerbeordnung 1994 umgesetzt.Um die Ausübung der selbständigen Tätigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und der EWR-Vertragsstaaten zu erleichtern, ist zuletzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen worden. Diese Richtlinie wurde in Österreich für gewerbliche Tätigkeiten in den Paragraphen 373 a, ff der Gewerbeordnung 1994 umgesetzt. Nach § 373a Abs 1 GewO 1994 dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR ansässig sind, und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, diese Tätigkeit in Österreich vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausüben.Nach Paragraph 373 a, Absatz eins, GewO 1994 dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR ansässig sind, und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, diese Tätigkeit in Österreich vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausüben. Diese Bestimmung umfasst nur Berufe, die der GewO 1994 unterliegen. Die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Rahmen von in Österreich reglementierten Gewerben ist dabei dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BGBl I 2009/3)
O 1994 anzuzeigen. Die in Österreich reglementierten Gewerbe sind im § 94 GewO 1994 angeführt. Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn das Unternehmen beabsichtigt, während des betreffenden Jahres in Österreich Dienstleistungen zu erbringen.Diese Bestimmung umfasst nur Berufe, die der GewO 1994 unterliegen. Die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Rahmen von in Österreich reglementierten Gewerben ist dabei dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BGBl römisch eins 2009/3)
Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO 1994 anzuzeigen. Die in Österreich reglementierten Gewerbe sind im Paragraph 94, GewO 1994 angeführt. Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn das Unternehmen beabsichtigt, während des betreffenden Jahres in Österreich Dienstleistungen zu erbringen. Für die schriftlich einzubringenden Anzeigen von natürlichen Personen und Gesellschaften sind vom Bundesministerium verschiedene amtliche Vordrucke ausgearbeitet worden, die auf der Homepage des Bundesministeriums www.bmwfj.gv.at zu finden sind. Angewendet auf den gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine Anzeige im Sinne § 373a Abs 4 GewO erstattet. Angewendet auf den gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine Anzeige im Sinne Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO erstattet. Die Nichterstattung der Anzeige stellt eine Übertretung einer Ordnungsvorschrift dar, deren Übertretung nach § 368 zu ahnden ist. Die Nichterstattung der Anzeige stellt eine Übertretung einer Ordnungsvorschrift dar, deren Übertretung nach Paragraph 368, zu ahnden ist. Was die subjektive Tatseite betrifft, handelt es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Ziff 1 GewO 1994 um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Was die subjektive Tatseite betrifft, handelt es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziff 1 GewO 1994 um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Da seitens des Beschwerdeführers ein diesbezügliches geeignetes Vorbringen nicht erstattet wurde, welches mangelndes Verschulden glaubhaft machen würde, ist auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass sich er sich Gewerbetreibender mit den in Österreich geltenden gewerberechtlichen Vorschriften vertraut machen hätte müssen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich derjenige, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (VwGH 13.06.1988, 88/18/0029). Dies gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowohl für inländische als auch für ausländische Gewerbetreibende. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere muss vom Beschwerdeführer aber verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, ausreichend orientiert ist. Dies erfordert im gegenständlichen Fall jedenfalls, dass der Beschwerdeführer dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher schriftlich anzuzeigen gehabt hätte. Über dieses Erfordernis hätte er informiert sein müssen. Insofern entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers nicht den nach den Verhältnissen des Beschwerdeführers erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt. Dass der Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Behörde entsprechende Erkundigungen eingeholt hätte, bringt er weder vor noch ist dies aus dem vorliegenden Akt anzunehmen. Somit steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise zu verantworten hat. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- keine Bedenken ergeben. Dies stellt 22 % des möglichen Strafausmaßes dar. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- keine Bedenken ergeben. Dies stellt 22 % des möglichen Strafausmaßes dar. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.24.0839.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.