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LVwG-2015/35/0343-5

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 66Art 133§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2015/35/0343-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Auflagen 3. und 5. wie folgt zu lauten haben:1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Auflagen

  1. und
  2. wie folgt zu lauten haben: „
  3. Eine geplante Bringung ist der verpflichteten Grundeigentümerin 1 Woche vorher zu melden.“ „
  4. Die Abfuhr der zwischengelagerten Forstprodukte hat, wenn überhaupt nötig, so zu erfolgen, dass zwischen Lager am vorgesehenen Lagerplatz und Abfuhr keine unnötige Zeitverzögerung auftritt, und ist längstens auf zwei Wochen befristet.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtenen Bescheid: Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.5.1992, ***, wurde Herrn DI A A auf die Dauer von 5 Jahren ein Bringungsrecht unter Einhaltung diverser Auflagen eingeräumt. Dieser Bescheid wurde mit Berufungserkenntnis des Landehauptmannes vom 4.1.1993, ***, bestätigt.Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.5.1992, ***, wurde Herrn DI A A auf die Dauer von 5 Jahren ein Bringungsrecht unter Einhaltung diverser Auflagen eingeräumt. Dieser Bescheid wurde mit Berufungserkenntnis des Landehauptmannes vom 4.1.1993, ***, bestätigt. Mit Schreiben vom 8.11.2013, beantragte nunmehr Herr DI A A als Eigentümer der Waldparzelle **6, KG Z, die Einräumung eines unbefristeten forstlichen Bringungsrechtes über Gst.Nr. **3/1 (vormals **5/1), KG Z, sowie die Einräumung des Rechtes zur befristeten Holzablagerung auf selbigem Grundstück im Eigentum der Frau B B. Aufgrund dieses Ansuchens führte die belangte Behörde am 30.1.2014 eine Besprechung mit allen Beteiligten durch. Im Zuge dieser Besprechung wurde eine zivilrechtliche Vereinbarung geschlossen, welche jedoch aufgrund weiterer Uneinigkeiten zwischen den Parteien nicht umgesetzt wurde. Trotz neuerlicher Versuche der belangten Behörde, eine zivilrechtliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, hat Herr DI A A mit Schreiben vom 11.7.2014 den ursprünglichen Antrag vom 8.11.2013 aufrechterhalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.1.2015, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X Herrn DI A A „

§ 66Abs.

1, 4 und 5, 170 Abs. 1 Forstgesetz (FG), BGBl. 1975/440, in der geltenden Fassung, nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteiles dieses Bescheides bildenden Lageplanes (Maßstab 1:2.000, Datum 24.10.2014) das Recht zur Bringung von Holz der Waldparzelle Gp. **6, KG Z, über die fremde Gp. **3/1, KG Z, im Eigentum der Frau B B, Adresse 2, Z, auf die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides im Ausmaß von 160 Erntefestmetern (Efm) sowie das Recht zur Zwischenlagerung des Holzes auf der Gp. **3/1, KG Z, unter Einhaltung folgender Auflagen:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.1.2015, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Herrn DI A A „

Paragraph 66, Absatz eins, 4 und 5, 170 Absatz eins, Forstgesetz (FG), BGBl. 1975/440, in der geltenden Fassung, nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteiles dieses Bescheides bildenden Lageplanes (Maßstab 1:2.000, Datum 24.10.2014) das Recht zur Bringung von Holz der Waldparzelle Gp. **6, KG Z, über die fremde Gp. **3/1, KG Z, im Eigentum der Frau B B, Adresse 2, Z, auf die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides im Ausmaß von 160 Erntefestmetern (Efm) sowie das Recht zur Zwischenlagerung des Holzes auf der Gp. **3/1, KG Z, unter Einhaltung folgender Auflagen:

  1. Die Bringung hat im Zeitraum ab
  2. November bis zum 31.März bei tief gefrorenem Boden (nicht oberflächlich angefrorenem Boden) oder ab einer gesetzten Schneehöhe von mind. 50 cm, indem vorher mit den in Betracht kommenden forstlichen Bringungsfahrzeugen mittels Befahrung die Schneedecke entlang der Bringungsstrecke verdichtet wird, zu erfolgen.
  3. Die im beigelegten Lageplan dargestellte Bringungsstrecke und der vorgesehene Lagerplatz sind in der Natur einzuhalten.
  4. Eine geplante Bringung ist der verpflichteten Grundeigentümerin 1 Woche vorher zu melden, und der Naturzustand der Bringungsstrecke ist vor der Bringung fotodokumentarisch als Beweissicherung festzuhalten.
  5. Entstandene Flurschäden aufgrund einer Bringung sind in der Weise zu korrigieren oder zu rekultivieren, sodass möglichst der frühere Naturzustand erreicht wird.
  6. Die Abfuhr der zwischengelagerten Forstprodukte hat, wenn überhaupt nötig, so zu erfolgen, dass zwischen Lager am vorgesehenen Lagerplatz und Abfuhr keine unnötige Zeitverzögerung auftritt, und ist längstens auf eine Woche befristet.
  7. Die einzuräumende Bringungstrecke ist von der verpflichteten Grundeigentümerin und vom Bringungsberechtigten jederzeit frei befahrbar zu halten.“ Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen wie folgt aus: „lm Forstgesetz ist die Einräumung eines Bringungsrechtes an die Voraussetzung gebunden, dass die Bringung ansonsten unmöglich oder doch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei im Eigentum des Herrn DI A A stehenden Waldgrundstück Nr. **6, KG Z, um eine allseits durch Fremdgrund umschlossene Waldparzelle. Der forstfachliche Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass die aus der besagten Waldparzelle herrührenden forstlichen Produkte nur über Fremdgrund auf Gst.Nr. **3/1, KG Z, bis zum nächstgelegenen öffentlichen Fahrweg (Straße 3) verbracht werden können. Diese Tatsache steht unbestritten fest. Die Anwendung des § 66 Abs. 1 Forstgesetz ist somit gegeben. „lm Forstgesetz ist die Einräumung eines Bringungsrechtes an die Voraussetzung gebunden, dass die Bringung ansonsten unmöglich oder doch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei im Eigentum des Herrn DI A A stehenden Waldgrundstück Nr. **6, KG Z, um eine allseits durch Fremdgrund umschlossene Waldparzelle. Der forstfachliche Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass die aus der besagten Waldparzelle herrührenden forstlichen Produkte nur über Fremdgrund auf Gst.Nr. **3/1, KG Z, bis zum nächstgelegenen öffentlichen Fahrweg (Straße 3) verbracht werden können. Diese Tatsache steht unbestritten fest. Die Anwendung des Paragraph 66, Absatz eins, Forstgesetz ist somit gegeben. § 66 Abs. 1 Forstgesetz zielt weiters darauf ab, dass die allenfalls eingeräumte Holzbringung über fremden Boden auf die mindestschädliche Weise zu erfolgen hat. Die Behörde hat daher festzustellen, welche die ‚mindestschädliche Weise‘ der Bringung über fremden Boden darstellt. Da aufgrund der vorhandenen Gegebenheit die Bringungsstrecke auf anmoorigen und vernässten Böden führt, stellte der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten fest, dass die Bringung nur in eingeschränkter Weise zu erfolgen hat, indem diese ausschließlich ab dem 1.
  8. bis 31.
  9. eines jeden Jahres bei tief gefrorenem Boden ODER ab einer gesetzten Schneehöhe von mind. 50 cm erfolgen darf. Nach Ansicht der Behörde sind diese gutachterlichen Ausführungen schlüssig und sind die vorgeschlagenen Bringungseinschränkung notwendig, damit dem gesetzlichen Grundsatz ‚Bringung auf mindestschädlichen Weise‘ bestmöglich entsprochen wird.Paragraph 66, Absatz eins, Forstgesetz zielt weiters darauf ab, dass die allenfalls eingeräumte Holzbringung über fremden Boden auf die mindestschädliche Weise zu erfolgen hat. Die Behörde hat daher festzustellen, welche die ‚mindestschädliche Weise‘ der Bringung über fremden Boden darstellt. Da aufgrund der vorhandenen Gegebenheit die Bringungsstrecke auf anmoorigen und vernässten Böden führt, stellte der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten fest, dass die Bringung nur in eingeschränkter Weise zu erfolgen hat, indem diese ausschließlich ab dem 1.
  10. bis 31.
  11. eines jeden Jahres bei tief gefrorenem Boden ODER ab einer gesetzten Schneehöhe von mind. 50 cm erfolgen darf. Nach Ansicht der Behörde sind diese gutachterlichen Ausführungen schlüssig und sind die vorgeschlagenen Bringungseinschränkung notwendig, damit dem gesetzlichen Grundsatz ‚Bringung auf mindestschädlichen Weise‘ bestmöglich entsprochen wird. Zur Ansicht des Antragstellers, wonach der vorgegebene Zeitrahmen in Verbindung mit tiefgefrorenem Boden und einer Schneehöhe von 50 cm die erforderliche Holzabfuhr auf eine nicht absehbare Zeit einenge, ist ausdrücklich festzuhalten, dass die erwähnten Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern die Bringung entweder bei tiefgefrorenem Boden ODER bei einer Schneehöhe von 50 cm durchgeführt werden darf. Nach Ansicht der Behörde ist bei richtiger Auslegung der Nebenbestimmung somit keine unzumutbare Einschränkung des Bringungsberechtigten gegeben, sondern ist diese Einschränkung unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der ‚mindestschädlichen Weise‘ jedenfalls gerechtfertigt, zumal auch die gutachterlichen Feststellungen aufzeigen, dass andernfalls nicht vertretbare Flurschäden zu erwarten wären. Ebenso erscheint der Behörde die in der Stellungnahme des Antragstellers dargelegte Behauptung, wonach die auf eine Woche befristete Holzablagerung in der Praxis ein Problem darstellen würde, nicht nachvollziehbar. Der forstfachliche Amtssachverständigen widerlegt diese Ansicht schlüssig, indem er eine Woche für den professionellen und organisierten Abtransport als ausreichend befindet, besonders da der vorgegebene Lagerplatz vom öffentlichen Fahrweg jederzeit gut erreichbar ist. Entgegen den Darlegungen des Antragstellers, wonach die Meldungsverpflichtung sowie die fotodokumentarische Beweissicherung unnötig bzw. nicht gesetzeskonform seien, vertritt die Behörde die Ansicht, dass in Anwendung der zitierten Bestimmungen (vgl. insbesondere § 66 Abs. 4) diese sehr wohl ermächtigt ist über die Art und Weise der Inanspruchnahme fremden Grundes zu entscheiden.Entgegen den Darlegungen des Antragstellers, wonach die Meldungsverpflichtung sowie die fotodokumentarische Beweissicherung unnötig bzw. nicht gesetzeskonform seien, vertritt die Behörde die Ansicht, dass in Anwendung der zitierten Bestimmungen vergleiche insbesondere Paragraph 66, Absatz 4,) diese sehr wohl ermächtigt ist über die Art und Weise der Inanspruchnahme fremden Grundes zu entscheiden. Unter dem maßgebenden Aspekt des geringsten Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum bestehen daher keine Bedenken, dass die entsprechenden Anordnungen forstgesetzlich nicht gedeckt sind. Lediglich auf die Besorgnis der Wertminderung des Grundstückes des Bringungsberechtigten im Falle eines Verkaufes ist hier nicht weiter einzugehen. Die erkennende Behörde schließt sich somit den fachlichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, denen der Antragsteller mit seinen bloßen Behauptungen entgegentrat, vollinhaltlich an. Das diesem Bescheid zugrunde liegende forstfachliche Gutachten erscheint der Behörde vollständig, logisch und schlüssig. (…) Abschließend sei gegenüber dem Antrag des Herrn DI A A auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Errichtung eines Forstweges anzumerken, dass es Herrn DI A A selbstverständlich frei steht, bei der Behörde unter Vorlage eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Einreichprojektes um dieses Vorhaben anzusuchen.“
  12. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr DI A A Beschwerde, welche am 30.1.2015 per Post an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelt wurde. Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr DI A A Beschwerde, welche am 30.1.2015 per Post an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelt wurde. Laut einem dem gegenständlichen Verfahrensakt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 21.1.2015 zugestellt. In der vorliegenden Beschwerde wird zunächst die Ausweitung des Bringungsrechtes auf die Gp. **3/1 im westlichen Teil der Waldparzelle des Beschwerdeführers begehrt, da bei Holzschlägerungen im dortigen Bereich die Holzabfuhr nur auf diese Weise günstig möglich sei. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die bescheidmäßigen Vorschreibungen, dass nur ab einer gesetzten Schneehöhe von mind. 50 cm eine Bringung erfolgen dürfe, dass die Holzlagerung mit maximal einer Woche befristet und dass eine Fotodokumentation zu erstellen sei. Schließlich wird um Anberaumung einer Verhandlung betreffend den Bau eines Forstweges ersucht, über welchen bereits am 30.1.2014 verhandelt worden sei.
  13. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde eine forstfachliche Stellungnahme eingeholt, mit welcher, insbesondere vor dem Hintergrund der gegenständlichen Beschwerde, die Plausibilität des im behördlichen Verfahren eingeholten forstfachlichen Gutachtens vom 24.10.2014, ***, speziell der darin vorgeschlagenen Auflagen, beurteilt werden sollte. In dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 2.3.2015, ***, führt der Sachverständige zu den einzelnen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides wie folgt aus: Zu Auflage 1.: „Der gewählte Zeitraum erscheint ausreichend, um die forstliche Bringung des anfallenden Holzes in den nächsten fünf Jahren zu gewährleisten. Es ist festzuhalten, dass von den genannten Bedingungen Tief gefrorener Boden bzw. eine gesetzte Schneehöhe von mindestens 50 cm nur eine für die forstliche Bringung über fremden Boden im Rahmen des Bringungsrechtes erfüllt sein muss (Voraussetzungen sind nicht kumulativ zu betrachten). Eine Verlängerung dieses Zeitraumes kann vor allem auf Grund der Gefahr der Massenvermehrung von forstschädlichen Insekten nicht befürwortet werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach besonders die Auflage einer mindestens vorhandenen Schneedecke von 50 cm eine zusätzliche Erschwernis für die Holzbringung bedeutet, sind nur bedingt nachvollziehbar, da sich die Auflage nur auf die Bringung selbst und nicht auf die Schlägerung des Holzes bezieht. Die empfohlenen Auflagen des Herrn Ing. C C erscheinen für diesen offensichtlich auf Befahrung hin empfindlichen Standort schlüssig, da die Bringung über fremden Boden

§ 66

(1)Forstgesetz 1975 auf ‚mindestschädliche Weise‘ zu erfolgen hat.“„Der gewählte Zeitraum erscheint ausreichend, um die forstliche Bringung des anfallenden Holzes in den nächsten fünf Jahren zu gewährleisten. Es ist festzuhalten, dass von den genannten Bedingungen Tief gefrorener Boden bzw. eine gesetzte Schneehöhe von mindestens 50 cm nur eine für die forstliche Bringung über fremden Boden im Rahmen des Bringungsrechtes erfüllt sein muss (Voraussetzungen sind nicht kumulativ zu betrachten). Eine Verlängerung dieses Zeitraumes kann vor allem auf Grund der Gefahr der Massenvermehrung von forstschädlichen Insekten nicht befürwortet werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach besonders die Auflage einer mindestens vorhandenen Schneedecke von 50 cm eine zusätzliche Erschwernis für die Holzbringung bedeutet, sind nur bedingt nachvollziehbar, da sich die Auflage nur auf die Bringung selbst und nicht auf die Schlägerung des Holzes bezieht. Die empfohlenen Auflagen des Herrn Ing. C C erscheinen für diesen offensichtlich auf Befahrung hin empfindlichen Standort schlüssig, da die Bringung über fremden Boden

Paragraph 66,

(1)Forstgesetz 1975 auf ‚mindestschädliche Weise‘ zu erfolgen hat.“ Zu Auflage 3.: „Hier wird dem Beschwerdeführer in seinen Ausführungen dahingehend rechtgegeben, dass die Frosttiefe durch eine Fotodokumentation nicht ausreichend bewiesen werden kann, wenngleich der Naturzustand bezogen auf etwaige schon vor der Bringung vorhandene Flurschäden sicher besser abgeschätzt werden kann. Dieses beweissichernde Mittel wird außerdem dahingehend in Frage gestellt, dass das Aufnahmedatum schwer kontrollierbar erscheint. Eine nicht streitbare Art der Beweissicherung wird dem Landesverwaltungsgericht als Vorschreibung jedoch jedenfalls empfohlen, bestenfalls im Rahmen einer durchzuführenden gemeinsamen Begehung.“ Zu Auflage 4.: „Hierzu gibt es keine Einwendungen im Rahmen der Beschwerde, jedoch ist dieser Punkt bestenfalls auch im Rahmen einer oben angeführten gemeinsamen Begehung abzuklären.“ Zu Auflage 5.: „Auch hier ist festzuhalten, dass sich die Auflage nur auf die Zwischenlagerung zur Abfuhr bezieht. Im angeführten eingeräumten Bringungszeitraum ist eine Gefährdung durch die Massenvermehrung von forstschädlichen Insekten aus Sicht des Forstschutzes nicht gegeben bzw. ist davon auszugehen, dass die Fläche auf dem Grundstück **3/1 in diesem Zeitraum auch nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Sowohl die Zwischenlagerung von solchen Holzmengen, als auch die damit einhergehende Organisation der Abfuhr erscheinen innerhalb einer Woche zwar zumutbar, einer etwaigen Verlängerung dieser Frist auf 2 Wochen ist forstfachlich jedoch nichts entgegenzuhalten, sofern die Abfuhr bis spätestens 31. März erfolgt und die Grundeigentümerin dadurch keinen Nachteil in der Bewirtschaftung dieser Fläche erfährt. Für den Fall von nicht beeinflussbaren Ereignissen (z.B. bei einem Schadholzanfall außerhalb des festgelegten Zeitraums: in der Regel ehestmögliche Aufarbeitung und Abfuhr des anfallenden Holzes

den Vorgaben der zuständigen Forstaufsichtsorgane) sind entsprechende Ausnahmeregelungen vorzusehen.“ Zu Auflage 6. [richtig: Vorschreibung laut Einleitungssatz des Spruches]: „Die Bringungserlaubnis ist auf die gewonnene oder in den nächsten 5 Jahren vorrausichtlich anfallende Menge an Forstprodukten zu beschränken.

§ 66

(5)Forstgesetz 1975 kann diese Frist bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung auch behördlich verlängert werden.“„Die Bringungserlaubnis ist auf die gewonnene oder in den nächsten 5 Jahren vorrausichtlich anfallende Menge an Forstprodukten zu beschränken.

Paragraph 66,

(5)Forstgesetz 1975 kann diese Frist bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung auch behördlich verlängert werden.“ Zu Auflage
  1. [richtig: 6.]: „Diese Vorlage kann sich zu Lasten der Grundeigentümerin nur auf den Zeitraum beziehen, in dem ein forstliches Bringungsrecht über fremden Boden zu Gunsten des Beschwerdeführers überhaupt per Bescheid zugesprochen wird – im vorliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X der Zeitraum vom
  2. November bis
  3. März für die Frist von fünf Jahren ab in Kraft treten des Bescheides bzw. längstens bis die angegebene Holzmenge von ca. 160 Erntefestmetern innerhalb dieser Frist abtransportiert wäre.“„Diese Vorlage kann sich zu Lasten der Grundeigentümerin nur auf den Zeitraum beziehen, in dem ein forstliches Bringungsrecht über fremden Boden zu Gunsten des Beschwerdeführers überhaupt per Bescheid zugesprochen wird – im vorliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Zeitraum vom
  4. November bis
  5. März für die Frist von fünf Jahren ab in Kraft treten des Bescheides bzw. längstens bis die angegebene Holzmenge von ca. 160 Erntefestmetern innerhalb dieser Frist abtransportiert wäre.“ In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4.3.2015, ***, führte der Sachverständige zur Auflage
  6. des angefochtenen Bescheides noch Folgendes aus: „Die im Lageplan dargestellte Bringungsstrecke ist auf Grund der relativ kurzen Bringungsdistanz über die auf mechanische Belastungen durch Befahrung hin sensible landwirtschaftliche Nutzfläche des Gst. **3/1, KG Z im Hinblick auf die ‚mindestschädliche Weise‘ der Bringung

§ 66

(1)Forstgesetz 1975 im Vergleich zu einer durch den Beschwerdeführer vorgeschlagenen Bringungsmöglichkeit westlich der umschlossenen Waldparzelle zu bevorzugen. Neben diesem Aspekt der Bringung ist aus forstfachlicher Sicht vor allem die günstige Lage des vorgesehenen Holzlagerplatzes hervorzuheben, da eine Abfuhr über den bestehenden Schotterweg und den daran folgenden öffentlichen ‚Straße 3‘ jederzeit möglich ist. Die Ausführungen der Behörde im Bescheid *** dahingehend werden forstfachlich vollinhaltlich bestätigt. Für eine weitere Bringungsmöglichkeit über fremden Boden westlich der Waldparzelle besteht offensichtlich kein Rechtsanspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers, da die Behörde laut Forstgesetz 1975 festzustellen hat, ‚welche die mindestschädliche Weise der Bringung über fremden Boden darstellt und ob die Bringung bzw. Lagerung ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist‘ (VwGH 02.07.1990, 88/10/0166).“„Die im Lageplan dargestellte Bringungsstrecke ist auf Grund der relativ kurzen Bringungsdistanz über die auf mechanische Belastungen durch Befahrung hin sensible landwirtschaftliche Nutzfläche des Gst. **3/1, KG Z im Hinblick auf die ‚mindestschädliche Weise‘ der Bringung

Paragraph 66,

(1)Forstgesetz 1975 im Vergleich zu einer durch den Beschwerdeführer vorgeschlagenen Bringungsmöglichkeit westlich der umschlossenen Waldparzelle zu bevorzugen. Neben diesem Aspekt der Bringung ist aus forstfachlicher Sicht vor allem die günstige Lage des vorgesehenen Holzlagerplatzes hervorzuheben, da eine Abfuhr über den bestehenden Schotterweg und den daran folgenden öffentlichen ‚Straße 3‘ jederzeit möglich ist. Die Ausführungen der Behörde im Bescheid *** dahingehend werden forstfachlich vollinhaltlich bestätigt. Für eine weitere Bringungsmöglichkeit über fremden Boden westlich der Waldparzelle besteht offensichtlich kein Rechtsanspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers, da die Behörde laut Forstgesetz 1975 festzustellen hat, ‚welche die mindestschädliche Weise der Bringung über fremden Boden darstellt und ob die Bringung bzw. Lagerung ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist‘ (VwGH 02.07.1990, 88/10/0166).“ Zur Auflage
  1. wurde ergänzend noch Folgendes ausgeführt: „Im forstfachlichen Gutachten wird auf Grund von angeführten Bedenken gegen die Methode der Fotodokumentation eine Beweissicherung im Rahmen einer gemeinsamen Begehung als Vorschreibung empfohlen. Diese Form der Beweissicherung wird weiterhin empfohlen, wenngleich eine solche forstgesetzlich nicht zwingend notwendig ist. Sie soll aber etwaigen Auseinandersetzungen zwischen dem Begünstigten und der belasteten Grundeigentümerin vorbeugen. Eine Miteinbeziehung der Behörde bzw. von zuständigen Forstaufsichtsorganen zur Beweissicherung wird jedenfalls nicht als zweckmäßig erachtet. Es obliegt dem Landesverwaltungsgericht, ob eine solche Form der Beweissicherung in einem Erkenntnis, allenfalls auch außerhalb der zwingenden Nebenbestimmungen bzw. Auflagen, vorgesehen werden kann. Die Verpflichtung zur Meldung an die belastete Grundeigentümerin eine Woche vor Beginn der forstlichen Bringung ist jedenfalls zwingend aufrecht zu erhalten.“ Diese gutachterlichen Stellungnahmen vom
  2. und 4.3.2015 wurden den Verfahrensparteien, Frau B B gemeinsam mit der gegenständlichen Beschwerde, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 12.3.2015 Stellung. Darin wurde erläutert, dass die Errichtung eines Forstweges geplant sei und im Fall einer diesbezüglich zustande kommenden einvernehmlichen Regelung eine Zurückziehung des gegenständlichen Antrages auf Einräumung eines forstrechtlichen Bringungsrechtes in Aussicht gestellt werde. Frau B B machte von ihrem Stellungnahmerecht nicht Gebrauch. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  3. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
  4. Zur Sache: Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war somit lediglich die Rechtmäßigkeit jener Nebenbestimmungen zu prüfen, deren Vorschreibung in der gegenständlichen Beschwerde angefochten wird, nicht aber die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einräumung eines Bringungsrechtes. Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war somit lediglich die Rechtmäßigkeit jener Nebenbestimmungen zu prüfen, deren Vorschreibung in der gegenständlichen Beschwerde angefochten wird, nicht aber die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einräumung eines Bringungsrechtes. Unbeachtlich war im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.3.2015 eine Zurückziehung des gegenständlichen Antrages auf Einräumung eines forstrechtlichen Bringungsrechtes in Aussicht gestellt hat. Eine solche Zurückziehung ist nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG zwar grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens möglich, allerdings muss die Zurückziehung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 15.11.2007, 2006/12/0193) „ausdrücklich“ geschehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos nicht der Fall.Unbeachtlich war im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.3.2015 eine Zurückziehung des gegenständlichen Antrages auf Einräumung eines forstrechtlichen Bringungsrechtes in Aussicht gestellt hat. Eine solche Zurückziehung ist nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG zwar grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens möglich, allerdings muss die Zurückziehung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 15.11.2007, 2006/12/0193) „ausdrücklich“ geschehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos nicht der Fall. Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 66 des Forstgesetzes 1975 lautet auszugsweise wie folgt:Der im vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 66, des Forstgesetzes 1975 lautet auszugsweise wie folgt: „B. Bringung über fremden Boden Befristete Bringung über fremden Boden § 66.
(1)Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.Paragraph 66,
(1)Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Absatz 4, berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen. (…)
(4)Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse

Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.

(4)Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse

Absatz eins, letzter Satz zu entscheiden.

(5)Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.“ Für das Landesverwaltungsgericht erweist sich die vorliegende Beschwerde insofern als berechtigt, als damit die Auflagen
  1. und
  2. des angefochtenen Bescheides bekämpft werden. Wie von dem vom Landesverwaltungsgericht herangezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, trifft das Beschwerdevorbringen zu, dass durch die dem Beschwerdeführer aufgetragene Fotodokumentation eine bescheidgemäß durchgeführte Bringung nicht ausreichend nachgewiesen, der angestrebte Zweck der Beweissicherung dadurch also nicht erfüllt werden kann. Insofern erweist sich die Vorschreibung der entsprechenden Nebenbestimmung als nicht gerechtfertigt. Die Sicherstellung einer bescheidgemäßen Bringung kann in ausreichender Weise auch durch das – vom forstfachlichen Amtssachverständigen in nachvollziehbarer Weise geforderte – Aufrechtbleiben der Verpflichtung zur Meldung an die belastete Grundeigentümerin eine Woche vor Beginn der forstlichen Bringung erreicht werden. Auch hinsichtlich der Auflage
  3. des angefochtenen Bescheides resultiert die durch das vorliegende Erkenntnis ausgesprochene Umformulierung dieser Nebenbestimmung aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten forstfachlichen Gutachten. Darin wird – ohne dass diesen Ausführungen von den Parteien, insbesondere von der verpflichteten Grundeigentümerin, auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen worden wäre – dargelegt, dass zwar im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Abfuhr des Holzes innerhalb einer Woche zumutbar sei, dass aber einer Verlängerung dieser Frist auf zwei Wochen forstfachlich nichts entgegengehalten werden könne. Insofern konnte dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen entsprochen und die Abfuhr der zwischengelagerten Forstprodukte auf längstens zwei Wochen befristet werden. Im Übrigen haben sich dagegen im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der sonstigen von der belangten Behörde vorgeschriebenen Nebenbestimmungen ergeben. Diese Vorschreibungen beruhen allesamt auf dem Gutachten des im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen. Dass dessen zu den entsprechenden Vorschreibungen führenden Ausführungen – wie von der belangten Behörde angenommen – schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, konnte vom Landesverwaltungsgericht durch die Einholung eines weiteren forstfachlichen Sachverständigengutachtens verifiziert werden, welches im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen gelangt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Beschwerdevorbringens keine solche Mangelhaftigkeit der genannten Gutachten erkennen. Der Beschwerdeführer ist den gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der von den forstfachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen konnte. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Beschwerdevorbringens keine solche Mangelhaftigkeit der genannten Gutachten erkennen. Der Beschwerdeführer ist den gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der von den forstfachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen konnte. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht vergleiche etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094). Auch dafür, dass die belangte Behörde aus den vorliegenden gutachterlichen Ausführungen falsche rechtliche Schlüsse gezogen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Ein Bringungsrecht darf im Sinn des § 66 Abs 1 und 4 des Forstgesetzes 1975 nur in der mindestschädlichen Weise eingeräumt werden. Wie die belangte Behörde aber aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der im behördlichen und im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen zu Recht angenommen hat, waren (abgesehen von den oben genannten Auflagen
  4. und 5.) die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Nebenbestimmungen erforderlich, um die Schädlichkeit des dem Beschwerdeführer eingeräumten Bringungsrechtes auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Dies gilt sowohl für die Festlegung der einzuhaltenden Bringungsstrecke als auch für die Vorschreibung, dass die Bringung nur bei tief gefrorenem Boden oder ab einer gesetzten Schneehöhe von mindestens 50 cm erfolgen dürfe.Ein Bringungsrecht darf im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins und 4 des Forstgesetzes 1975 nur in der mindestschädlichen Weise eingeräumt werden. Wie die belangte Behörde aber aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der im behördlichen und im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen zu Recht angenommen hat, waren (abgesehen von den oben genannten Auflagen
  5. und 5.) die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Nebenbestimmungen erforderlich, um die Schädlichkeit des dem Beschwerdeführer eingeräumten Bringungsrechtes auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Dies gilt sowohl für die Festlegung der einzuhaltenden Bringungsstrecke als auch für die Vorschreibung, dass die Bringung nur bei tief gefrorenem Boden oder ab einer gesetzten Schneehöhe von mindestens 50 cm erfolgen dürfe. Hinsichtlich der zuletzt genannten Vorschreibung führt die belangte Behörde zudem aus, dass die Voraussetzungen „tiefgefrorener Boden“ und „Schneehöhe von 50 cm“ nicht kumulativ vorliegen müssten, sondern die Bringung entweder bei tiefgefrorenem Boden oder bei einer Schneehöhe von 50 cm durchgeführt werden dürfe. Aufgrund der Verwendung des Wortes „oder“ bei der betreffenden Nebenbestimmung
  6. des angefochtenen Bescheides steht die Richtigkeit dieser Argumentation und der daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer durch diese Nebenbestimmung nicht unzumutbar bei Ausübung seines Bringungsrechtes eingeschränkt wird, für das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei fest. Wenn der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde schließlich die Bezirkshauptmannschaft X um die Anberaumung einer Verhandlung betreffend den Bau eines Forstweges ersucht, über welchen bereits am 30.1.2014 verhandelt worden sei, so ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Bau eines Forstweges ist mangels eines entsprechenden Antrages nicht Gegenstand des vorliegenden, den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes betreffenden Verfahrens. Die Frage der Durchführung einer Verhandlung in dieser Sache ist insofern auch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.Wenn der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde schließlich die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um die Anberaumung einer Verhandlung betreffend den Bau eines Forstweges ersucht, über welchen bereits am 30.1.2014 verhandelt worden sei, so ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Bau eines Forstweges ist mangels eines entsprechenden Antrages nicht Gegenstand des vorliegenden, den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes betreffenden Verfahrens. Die Frage der Durchführung einer Verhandlung in dieser Sache ist insofern auch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Insgesamt erweist sich somit die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Vorschreibung einer Fotodokumentation und gegen die Befristung der Holzlagerung auf eine Woche wendet, als begründet, soweit sie sich gegen die Festlegung der einzuhaltenden Bringungsstrecke und gegen die Auflage
  7. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 3 leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 3, leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer, trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, noch die sonstigen Parteien des Verfahrens, die ausdrücklich über dieses Recht informiert wurden, die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde zwar ausdrücklich um Anberaumung einer Verhandlung, allerdings nicht betreffend seinen im vorliegenden Fall gegenständlichen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes, sondern betreffend den Bau eines Forstweges; somit bezüglich einer Angelegenheit, die nicht Sache des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war eine Verhandlung aber auch nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht, diese Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Beschwerdeverfahren - insbesondere im Hinblick darauf, dass dem zum Parteiengehör übermittelten forstfachlichen Gutachten vom
  9. und 4.3.2015 seitens der Parteien nicht entgegengetreten wurde - im Wesentlichen nur mehr rechtliche Fragen zu klären waren.
  10. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). HINWEIS: Für die Vergebührung der am 30.1.2015 und somit vor dem Inkrafttreten der BuLVwG-EGebV per Post übermittelten Beschwerde sind

§ 14

TP 6 Abs 1 des Gebührengesetzes 1957 Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung der am 30.1.2015 und somit vor dem Inkrafttreten der BuLVwG-EGebV per Post übermittelten Beschwerde sind

Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957 Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2015.35.0343.5

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