RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/11/0753-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn KR S B, vertreten durch Mag. F K, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.02.2014, Zahl 1*-2*3*-4-2014,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn KR S B, vertreten durch Mag. F K, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.02.2014, Zahl 1*-2*3*-4-2014, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 02.04.2009, LGv-***/1-08, wurde dem Erwerb der Liegenschaft in EZ ***2 GB Y durch KR S B nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 13.06.2008, abgeschlossen zwischen C W als Verkäufer und KR S B als Käufer, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:
- Der Erwerber hat bis zum 31.12.2011 die Hofstelle des Hofes Q in EZ ***2 GB Y zu sanieren oder neu zu errichten.
- Der Erwerber hat nachzuweisen, dass er bis zum 31.12.2019 die Selbstbewirtschaftung des Hofes Q in EZ ***2 GB Y aufrechterhält. Zur Sicherung der Erfüllung der verfügten Auflagen wurde dem Erwerber KR S B die Erlegung einer bis 31.12.2021 einlösbaren Kaution in der Höhe von € 100.000,-- bei der Landes-Grundverkehrskommission aufgetragen. Am 20.12.2013 ist bei der Bezirkshauptmannschaft X folgendes Schreiben eingelangt:Am 20.12.2013 ist bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn folgendes Schreiben eingelangt: „Bankgarantie/Kaution Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, mit Bescheid vom 02.04.2009, LGv-***/1-08 wurde für den Erwerb der Landwirtschaft in Y „Q Hof“ zur Sicherstellung eine Kaution bzw. eine Bankgarantie in der Höhe von EURO 100.000,00 vorgeschrieben. Diese wurde von meiner Seite ordnungsgemäß bereitgestellt. Nach einem Lokalaugenschein am 09.02.2012, durchgeführt von der BH X, wurde festgestellt, dass ich sämtliche Auflagen erfüllt habe. Ich bewirtschafte den Hof mit einem Viehbestand von 40 Stück der aussterbenden Rasse „Pustertaler Sprintzen“! In der Zwischenzeit wurde ich als einer der besten Züchter dieser Rasse ausgezeichnet.Nach einem Lokalaugenschein am 09.02.2012, durchgeführt von der BH römisch zehn, wurde festgestellt, dass ich sämtliche Auflagen erfüllt habe. Ich bewirtschafte den Hof mit einem Viehbestand von 40 Stück der aussterbenden Rasse „Pustertaler Sprintzen“! In der Zwischenzeit wurde ich als einer der besten Züchter dieser Rasse ausgezeichnet. Weiters wurde das Tiroler Grundverkehrsgesetz in wesentlichen Punkten gegenüber der rechtlichen Lage von 2009 bzw. 2008 für den Erwerb sowie der Bewirtschaftung von Landwirtschaften geändert. Ich ersuche Sie daher, mir die seinerzeit als Auflage erteilte Kaution/Bankgarantie-Bedingung zu erlassen und um Rückübermittlung der von mir gestellten Bankgarantie in der Höhe von EUR 100.000,
- Dieses Ansuchen ist meiner Meinung nach insofern gerechtfertigt, da der landwirtschaftliche Betrieb, nachweislich von mir vorbildlich geführt wird. Falls Sie für Ihre Entscheidung noch Unterlagen bzw. Nachweise benötigen, werde ich diese umgehend an Sie weiterleiten.“ Im Bescheid vom 06.02.2014, Zl. 1*-2*3*-4-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft X folgendes ausgeführt:Im Bescheid vom 06.02.2014, Zl. 1*-2*3*-4-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn folgendes ausgeführt: „Mit Schreiben vom 19.12.2013 beantragte KR S B unter Hinweis auf Änderungen im Tiroler Grundverkehrsgesetz betreffend die „Bewirtschaftung von Landwirtschaften“ die „Rückübermittlung“ der von ihm gestellten Bankgarantie in der Höhe von € 100.000,-- Über diesen Antrag wird wie folgt entschieden: Spruch Die Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Grundverkehrsbehörde I. Instanz gemäß § 26 Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 61/1996 (TGVG 1996) idgF, weist den Antrag des KR S B vom 19.12.2013 auf Aufhebung des Auflagepunktes
- des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vom 02.04.2009, GZl.: LGv-***/1-08, gemäß § 8 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 ab.“Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als zuständige Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 26, Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, (TGVG 1996) idgF, weist den Antrag des KR S B vom 19.12.2013 auf Aufhebung des Auflagepunktes
- des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vom 02.04.2009, GZl.: LGv-***/1-08, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 ab.“ Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich Vertretene KR S B fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ua folgendes ausgeführt: Auch wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides vom 02.04.2009 die Pflicht zur Selbstbewirtschaftung, die heute der Pflicht zur „ordnungsgemäßen Bewirtschaftung“ gewichen sei, noch bestanden habe, so sei die vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Eingabe vom 19.12.2013 (bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt am 20.12.2013) nicht auf die Aufhebung der Auflage
- (die heute wohl als eine Pflicht zum Nachweis der ordentlichen Bewirtschaftung bis 31.12.2019 zu verstehen sein werde), sondern nach Erfüllung der zugrunde liegenden Auflagen auf Freigabe der Kaution im Sinne des § 8 Abs 2 TGVG 1996 gerichtet gewesen. Allfällige Unklarheiten in der verfahrenseinleitenden Eingabe wären von der bescheiderlassenden Behörde im Rahmen der Manuduktionspflicht aufzuklären gewesen. Dem gestellten Antrag habe die bescheiderlassende Behörde in keiner Weise entsprochen. Schließlich wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Kaution in der Höhe von € 100.000,-- nach Erfüllung der zugrunde liegenden Auflagen frei gegeben werde; in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Tatbescheid dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Kaution auf € 10.000,-- herabgesetzt werde. Auch wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides vom 02.04.2009 die Pflicht zur Selbstbewirtschaftung, die heute der Pflicht zur „ordnungsgemäßen Bewirtschaftung“ gewichen sei, noch bestanden habe, so sei die vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Eingabe vom 19.12.2013 (bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt am 20.12.2013) nicht auf die Aufhebung der Auflage
- (die heute wohl als eine Pflicht zum Nachweis der ordentlichen Bewirtschaftung bis 31.12.2019 zu verstehen sein werde), sondern nach Erfüllung der zugrunde liegenden Auflagen auf Freigabe der Kaution im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, TGVG 1996 gerichtet gewesen. Allfällige Unklarheiten in der verfahrenseinleitenden Eingabe wären von der bescheiderlassenden Behörde im Rahmen der Manuduktionspflicht aufzuklären gewesen. Dem gestellten Antrag habe die bescheiderlassende Behörde in keiner Weise entsprochen. Schließlich wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Kaution in der Höhe von € 100.000,-- nach Erfüllung der zugrunde liegenden Auflagen frei gegeben werde; in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Tatbescheid dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Kaution auf € 10.000,-- herabgesetzt werde. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 150/2012, lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, lautet wie folgt: „§ 8Auflagen
(1)Absatz eins,Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daßZur Sicherung der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach Paragraph 4, mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß a)Litera a der Erwerber 1.Ziffer eins sofern er Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, das erworbene Grundstück mit seinem geschlossenen Hof vereinigen muß, 2.Ziffer 2 die Neubildung eines geschlossenen Hofes beantragen muß, wenn er Eigentümer von walzenden Grundstücken ist, die nach ihrem Ausmaß und ihrer Ertragsfähigkeit die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes erfüllen oder durch den Rechtserwerb erlangen, 3.Ziffer 3 das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muß, 4.Ziffer 4 die erworbenen Grundstücke der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entziehen darf; b)Litera b die Vertragsparteien bei Rechtserwerben, in deren Folge ein Grundstück vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen müssen, daß dieses Grundstück nach der vorübergehenden Zweckentfremdung wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.
(2)Absatz 2,Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird.Für die Erfüllung einer Auflage nach Absatz eins, ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Absatz 3, aufgehoben wird.
(3)Absatz 3,Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der nunmehrige Beschwerdeführer hat unter den Betreff Bankgarantie/Kaution in seiner Eingabe vom 19.12.2013 ersucht, „mir die seinerzeit als Auflage erteilte Kautions/ Bankgarantie–Bedingung zu erlassen und um Rückübermittlung der von mir gestellten Bankgarantie in der Höhe von € 100.000,-- “. Für die Beurteilung eines Anbringens ist sein Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteienschrittes (vgl Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 152).Für die Beurteilung eines Anbringens ist sein Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteienschrittes vergleiche Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 152). Geht die Behörde davon aus, dass ein Anbringen unklar ist, ist sie im Zweifel verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Die Behörde hat dabei in Anwendung des § 13 vorzugehen (vgl VwGH 19.11.1998, Zl 98/19/0132, 0133). Geht die Behörde davon aus, dass ein Anbringen unklar ist, ist sie im Zweifel verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Die Behörde hat dabei in Anwendung des Paragraph 13, vorzugehen vergleiche VwGH 19.11.1998, Zl 98/19/0132, 0133). Die Bezirkshauptmannschaft X hat nun im angefochtenen Bescheid einleitend das Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers dahingehend wiedergegeben, dass ein Antrag auf Rückübermittlung der Bankgarantie gestellt wurde; in weiterer Folge hat sie jedoch „den Antrag auf Aufhebung des Auflagepunktes 2.“ abgewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat nun im angefochtenen Bescheid einleitend das Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers dahingehend wiedergegeben, dass ein Antrag auf Rückübermittlung der Bankgarantie gestellt wurde; in weiterer Folge hat sie jedoch „den Antrag auf Aufhebung des Auflagepunktes 2.“ abgewiesen. Ein Antrag auf Aufhebung des Auflagepunktes
- ist allerdings vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.02.2014, Zl 1*-2*3*-4-2014, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich klargestellt, dass er eine Aufhebung der Auflage 2 nicht angestrebt, sondern vielmehr die Freigabe der Kaution begehrt hat. Ein Antrag auf Aufhebung des Auflagepunktes
- ist allerdings vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.02.2014, Zl 1*-2*3*-4-2014, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich klargestellt, dass er eine Aufhebung der Auflage 2 nicht angestrebt, sondern vielmehr die Freigabe der Kaution begehrt hat. Damit hat die Verwaltungsbehörde – wie in der Beschwerde klargestellt wurde – einen gar nicht gestellten Antrag auf Aufhebung der Auflage
- abgewiesen. Zu einer solchen Entscheidung war aber die Verwaltungsbehörde mangels entsprechenden Antrages nicht berechtigt, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war (vgl. VwGH 25.09.2002, Zl 2000/12/0315; 23.11.1993, Zl 91/04/0313). Damit hat die Verwaltungsbehörde – wie in der Beschwerde klargestellt wurde – einen gar nicht gestellten Antrag auf Aufhebung der Auflage
- abgewiesen. Zu einer solchen Entscheidung war aber die Verwaltungsbehörde mangels entsprechenden Antrages nicht berechtigt, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war vergleiche VwGH 25.09.2002, Zl 2000/12/0315; 23.11.1993, Zl 91/04/0313). Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde nunmehr über die mit Eingabe vom 19.12.2013 beantragte Freigabe der erlegten Kaution zu entscheiden haben. Eine Entscheidung darüber war dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, zumal die Frage der Freigabe der Kaution nicht Gegenstand und damit auch nicht Sache der bekämpften Entscheidung der Verwaltungsbehörde war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.11.0753.1