RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0408-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 19 Allgemeine VerfahrensbestimmungenParagraph 19, Allgemeine Verfahrensbestimmungen
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2)Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(4)Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.
(4)Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.
(5)Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.
(6)Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
(7)Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren.
(7)Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) zu belehren.
(8)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
(8)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls;
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3) oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder 3.
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(9)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 8, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(10)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(10)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(11)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen. § 20 Gültigkeitsdauer von AufenthaltstitelnParagraph 20, Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a)Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
(1a)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
- in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. … §
- Verfahren bei ErstanträgenParagraph 21, Verfahren bei Erstanträgen
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG und
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs.
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. § 21a Nachweis von DeutschkenntnissenParagraph 21 a, Nachweis von Deutschkenntnissen
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2)Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(2)Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
- die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
- die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.
(7)Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
(7)Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung. § 47 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ Paragraph 47, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen.“ Rechtliche Beurteilung: Frau A B, geborene R, ist am xx.xx.xxxx in D in Brasilien geboren. Sie aus dem Nicht-EU-Raum zum ersten Mal am 24.07.2012 zugezogen und hat sich mit diesem Datum in Ort, Adresse, angemeldet. Dem Auszug des Standesamtsverbandes V vom
- Juli 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten U B, geb am xx.xx.xxxx, am
- August 2012 in V geehelicht hat. Dem Auszug des Standesamtsverbandes römisch fünf vom
- Juli 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten U B, geb am xx.xx.xxxx, am
- August 2012 in römisch fünf geehelicht hat. Im erstinstanzlichen Akt erliegt eine Bestätigung der Generali Gruppe über eine kurzfristige Krankenversicherung wobei die Beschwerdeführerin für mehr als drei Monate versichert wurde. Im erstinstanzliche Akt erliegt weiter ein Schreiben des Vaters des U B, in welchem bestätigt wird, dass sowohl der Sohn U B als auch seine Ehegattin A B im Haus des M B in Adresse, Ort, im Obergeschoss eine ca 70 m² große Wohnung für sich zur freien Verfügung haben, dafür keine Miete bezahlen müssen und deshalb auch kein Mietvertrag besteht. Es müssen auch keine Betriebskosten gezahlt werden, diese werden ebenfalls vom Vater übernommen. Der Kleinkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 liegt zum Datum 26.11.2012 keine Eintragung bezüglich des U B vor. Die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Tirol hat im Jänner 2013 Herrn U B eine Verständigung über einen Anweisungsbetrag (bezogen auf das Jahr 2013) von Euro 794,91 (darin enthalten die Ausgleichszulage und dabei schon abgezogen der Krankenversicherungsbeitrag) ausgestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Aufenthalt in Österreich unter anderem auch dazu genutzt, ein Diplom über A 1 Grundstufe Deutsch 1 zu erwerben, welches sie mit gut bestanden hat (siehe Bestätigung österreichisches Sprachdiplom Deutsch vom
- Juni 2012 WIFI der Wirtschaftskammer Tirol). Dass sie die Sprache spricht und auch gewillt ist, ihr Niveau weiterhin zu verbessern, hat sie anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Im Erstverfahren wurde eine Berechnung der Unterhaltsmittel aufgestellt. Dies hat ergeben, dass das vorhandene Nettoeinkommen Euro 927,40 beträgt (Euro 794—x 14 :12). Dies ist nicht ausreichend für das Ehepaar. Im erstinstanzlichen Akt liegen nachfolgende Urkunden auf, welche für die gegenständliche Entscheidung wesentlich sind: -ein Nachweis von M B, in welchem dieser verfügt, dass auf das Konto seines Sohnes ein monatlicher Überbrückungsbetrag in der Höhe von Euro 500,-- überwiesen wird. Dieser Betrag wird solange monatlich überwiesen, bis die Ehegattin des U B eine Arbeitsstelle gefunden hat. Die Echtheit dieser Unterschrift wurde vor dem Notariat Dr K notariell beglaubigt. -ein Auszug des Justizministeriums von Brasilien, in welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin keine Vorstrafen aufweist. -ein Versicherungsdatenauszug des Herrn M B. Diesbezüglich hat ein Aktenvermerk des Sachbearbeiters der ersten Instanz ergeben, dass Herr B eine monatliche Pension wegen Dienstunfähigkeit in der Höhe von Euro 1.191,84 netto 14 Mal jährlich ausbezahlt erhält. Dieser Anspruch betrifft sowohl ihn wie auch seine Ehefrau. Zur Gültigkeit der Einstellungszusage sind nachstehende Überlegungen angestellt worden: Dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einstellungszusagen vorgelegt, mit welchen bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb „Z Gebäudereinigung“ Meisterbetrieb bei P G (Geschäftsführer) eingestellt wird, sofern sie die dafür notwendigen Arbeitspapiere vorweisen kann und den Probemonat besteht. Die wöchentliche Arbeitsausleistung wird 27 Stunden in der Woche betragen und ihr durchschnittlicher Verdienst bei brutto Euro 920,-- liegen. In einer Ergänzung dieser Einstellungszusage ist zudem weiter ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergehen wird. Datum dieser Zusage ist der 26.3.
- Aufgrund der Einstellungszusagen der Firma „Z Gebäudereinigung“ besteht somit eine realistische Chance, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die notwendigen Arbeitspapiere vorweisen kann, einen festen Arbeitsplatz haben wird. Aufgrund dessen steigt das Einkommen des Ehepaares an, sodass der Richtsatz von Euro 1.286,03 überschritten werden wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder, initiativ untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (siehe dazu Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0109, sowie 2008/22/0111 vom 06.07.2010). Der Fremde muss nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach § 47 Abs 2 NAG 2005 einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs 5 NAG 2005 - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (Hinweis E
- März 2010, 2010/21/0088). Der Fremde muss nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (Hinweis E
- März 2010, 2010/21/0088). Die Erstbehörde vertritt die Auffassung, der Nachweis könnte ausschließlich durch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag und nicht auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Sie konnte sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung über eine Einstellungszusage inhaltlich nicht auseinandersetzen, da die jetzigen Einstellungszusagen vom 21.1.und 26.3.2014 stammen. Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, dass dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das Zutrauen des einen oder andern Teiles verloren wird. Überhaupt muss auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpunkte gedrungen werden; widrigen Falls ist das Recht erloschen. Dies bedeutet umgelegt auf den gegenständlichen Fall, dass die Verbindlichkeit aus nachstehenden Gründen gegeben ist: Die Einstellungszusage in der ergänzten Form stammt vom 26.3.2014 und ist daher als zeitlich durchaus ernstzunehmend und verbindlich anzusehen. Die wesentlichen Stücke des Vertrages sind bestimmt, da Vertragsinhalt dieses Arbeitsvertrages, das Ausmaß der Stunden und der Bruttolohn ausreichend festgesetzt sind. Dass sich die Umstände in den nächsten Wochen bzw. ein bis zwei Monaten dergestalt verändern, dass der Zweck des Vertrages vereitelt oder das Zutrauen des einen oder anderen Teils verloren wird, ist nicht zu erwarten bzw. sind keine derartigen Gründe bekannt. Dass die Arbeitsstelle in nächster Zeit, also unmittelbar nach Erhalt der Arbeitspapiere, angetreten wird, liegt im höchsten Interesse der Beschwerdeführerin selbst, ist doch davon auszugehen, dass sie nach einem Jahr eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragen wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht und auch nachgewiesen hat, dass im Fall der Erteilung des von ihr begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen zu können und somit auch den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes und seiner Rechtsprechung zu diesem Thema genüge getan wurde. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist nachstehendes auszuführen:Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist nachstehendes auszuführen: Im Buch „Europäische Menschenrechtskonvention“, verfasst von Christoph Grabenwarther,
- Auflage, C.H.B. Helbinglichtenhagen Manz, ist auf Seite 204 unter 16 ausgeführt, dass Art 8 das Recht auf Achtung des Familienlebens gewährleistet. Das Bestehen einer Familie ist somit Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Garantie. Im Buch „Europäische Menschenrechtskonvention“, verfasst von Christoph Grabenwarther,
- Auflage, C.H.B. Helbinglichtenhagen Manz, ist auf Seite 204 unter 16 ausgeführt, dass Artikel 8, das Recht auf Achtung des Familienlebens gewährleistet. Das Bestehen einer Familie ist somit Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Garantie. Unter Familie ist zunächst ein verheiratetes Paar mit oder ohne minderjährige Kinder, die sogenannte Kernfamilie zu verstehen. Beziehungen die sich aus einer solchen rechtmäßigen Eheschließung ergeben, sind auch dann von Art 8 EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens wie zB eine gemeinsame Wohnung, (noch) nicht vorhanden sind. Notwendig für das Vorliegen einer Familie im Sinn von Art 8 EMRK ist allerdings nicht, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben. …Unter Familie ist zunächst ein verheiratetes Paar mit oder ohne minderjährige Kinder, die sogenannte Kernfamilie zu verstehen. Beziehungen die sich aus einer solchen rechtmäßigen Eheschließung ergeben, sind auch dann von Artikel 8, EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens wie zB eine gemeinsame Wohnung, (noch) nicht vorhanden sind. Notwendig für das Vorliegen einer Familie im Sinn von Artikel 8, EMRK ist allerdings nicht, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben. … Auf Seite 212 unter Punkt 28 ist weiters ausgeführt, dass regelmäßige innerstaatliche Entscheidungen im Bereich des Ausländerrechts den Gegenstand von Beschwerden in Bezug auf die Achtung des Familienlebens bilden. Entweder wird durch die Ausweisung eines Familienmitglieds die Fortsetzung des Familienlebens im ausweisenden Staat unmöglich oder die Verweigerung der Einreise eines Familienmitgliedes verhindert, die (wieder) Herstellung der räumlichen Familieneinheit. In beiden Konstellationen ist nach heutiger Rechtsprechung ein Eingriff in das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben anzunehmen.Auf Seite 212 unter Punkt 28 ist weiters ausgeführt, dass regelmäßige innerstaatliche Entscheidungen im Bereich des Ausländerrechts den Gegenstand von Beschwerden in Bezug auf die Achtung des Familienlebens bilden. Entweder wird durch die Ausweisung eines Familienmitglieds die Fortsetzung des Familienlebens im ausweisenden Staat unmöglich oder die Verweigerung der Einreise eines Familienmitgliedes verhindert, die (wieder) Herstellung der räumlichen Familieneinheit. In beiden Konstellationen ist nach heutiger Rechtsprechung ein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben anzunehmen. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall wäre unter Beachtung der vorgelegten Einstellungszusage und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit einem Österreicher verheiratet ist und zwei Schwestern in Österreich leben, ein Eingriff in das von Art.8 EMRK geschützte Familienleben anzunehmen.Umgelegt auf den gegenständlichen Fall wäre unter Beachtung der vorgelegten Einstellungszusage und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit einem Österreicher verheiratet ist und zwei Schwestern in Österreich leben, ein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben anzunehmen. Im erstinstanzlichen Erkenntnis wird darauf Bezug genommen, dass ein Familienleben im herkömmlichen Sinn nie bestanden hat. Diesbezüglich darf allerdings nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin allein im Jahr 2012 die ihr möglichen sechs Monate (sie darf jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten pro Halbjahr visumfrei einreisen und sich im Schengenraum aufhalten) genutzt hat, um mit ihrem jetzigen Ehemann zusammen zu sein. Ein Familienbezug und ein Familienleben konnte daher, wenn auch in geringerem Ausmaße als üblich, aufgrund der Umstände, in denen sich das Ehepaar befindet, festgestellt werden, Es ist wichtig und richtig, dass der österreichische Staat alles tun muss, um die Zuwanderung zu regeln und darauf zu schauen, dass sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bedroht. Im gegenständlichen Fall konnte jedoch eine derartige Bedrohung nicht gesehen werden. Die Berufungswerberin hat ihr Möglichstes getan, um eine Integration in Österreich zu entwickeln. Sie hat in den sechs Monate, die sie sich im jeweiligen Jahr erlaubt in Österreich aufgehalten hat, einen Deutschkurs besucht und diese neu erworbenen Kenntnisse vor dem Landesverwaltungsgericht unter Beweis gestellt, geheiratet und ist auch mit ihrem Schwiegervater bereits vor der erstinstanzlichen Behörde erschienen. Dass ein sehr freundschaftliches und ungezwungenes Verhältnis auch zu diesem vorliegt, konnte die Richterin bei der mündlichen Verhandlung feststellen. Trotzdem auszuführen, dass ein Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich nicht vorliegt, da keine persönlichen Beziehungen zu Österreich bestehen, ist schon aufgrund der Eheschließung mit U B, dem mehrmonatigen Aufenthalt in Österreich und der Tatsache, dass zwei leibliche Schwestern der Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe von ihr leben, nicht korrekt. Dass noch keine abgeschlossene Integration stattgefunden hat, liegt daran, dass ihr bisher der Aufenthaltstitel nicht erteilt wurde. Die berufliche Integration wird in dem Moment möglich sein, in dem sie diesen bekommt. Dass die Beziehung zu ihrem Ehegatten und dessen Familie mittlerweile eine gewachsene und immer enger geworden seit dem Datum der ersten Einreise ist, ist wohl schon daran zu erkennen, dass die Ehe im August 2012 geschlossen wurde und bis zum heutigen Tag besteht. Zudem leben zwei Schwestern der Beschwerdeführerin in Tirol und sind dort auch verheiratet. Es war daher auch zweifelsfrei ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu schützen. Es war daher auch zweifelsfrei ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu schützen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der Einstellungszusage, welche vorgelegt wurde, aufgrund des Ehelebens und der damit verbundenen Schutzwürdigkeit des Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK und aufgrund der weiteren Beziehungen der Beschwerdeführerin in Tirol die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 NAG für die Ersterteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger mit einer 12-monatigen Befristung jedenfalls vorliegen und daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der Einstellungszusage, welche vorgelegt wurde, aufgrund des Ehelebens und der damit verbundenen Schutzwürdigkeit des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK und aufgrund der weiteren Beziehungen der Beschwerdeführerin in Tirol die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, NAG für die Ersterteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger mit einer 12-monatigen Befristung jedenfalls vorliegen und daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit der gegenständlichen Entscheidung keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit der gegenständlichen Entscheidung keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0408.1