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{'item': 'LVwG-2014/18/0825-1'}

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/0825-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 12.02.2014, Zl **-**-*-****/2012, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr E T, geb am xx.xx.xxxx, haben am 21.11.2012 um 13:31 Uhr in Innsbruck, Viktor-Dankl-Straße gegenüber 2, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) X-*****, Marke Ford, Farbe weiß, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu versehen. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem § 2 Abs 1 Ziff 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung begangen.“Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu versehen. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziff 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung begangen.“ Über den Beschuldigten wurde

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,--, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Über den Beschuldigten wurde

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,--, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde führte der Beschuldigte an, dass er nach Rücksprache mit seinem Rechtsbeistand fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu Zl **-**-*-****/2012 erhebe. Wie bereits mitgeteilt, sei der Firmenwagen mit dem Kennzeichen X-***** das genutzte Arbeitsfahrzeug des Miteigentümers der Firma XYZ, nämlich B K selbst. Da der Beschuldigte als Vorarbeiter angestellt gewesen sei, sei ihm seitens der Firma XYZ ein eigenes Fahrzeug zugeteilt gewesen. Diese Tatsachen könnten seine Arbeitskollegen A A, B B und C C bestätigen. Zudem habe ihm seine Rechtsberatung mitgeteilt, dass die Beweislast nicht beim Beschuldigten, sondern beim Fahrzeughalter liege. Es gelte also die Unschuldsvermutung, solange nicht ein Beweis von den ehemaligen Zulassungsinhabern und Besitzern der Firma XYZ – K & Z OG erbracht werden könne, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt genützt habe. Außerdem lasse sich am Wahrheitsgehalt der Lenkererhebung stark zweifeln, da bei einer weiteren Lenkererhebung zum Akt **-**-***-****/2012 ebenfalls der Beschuldigte als Lenker angegeben worden sei, dieser sich aber nachweislich vor und nach diesem Zeitpunkt im Krankenhaus A in Behandlung befunden habe. Diese Tatsachen und die oben genannten Zeugen würden die Annahme, dass es keinen Grund für Zweifel an den Angaben in der Lenkererhebung gebe, widerlegen und die Aussage des Beschuldigten bekräftigen, dass er zum genannten Zeitpunkt nicht der Lenker des besagten Fahrzeuges gewesen sei. Dieser Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der Personenkraftwagen der Marke Ford mit dem Kennzeichen X-***** am 21.11.2012 um 13.31 Uhr in Innsbruck, gegenüber der Anschrift Viktor-Dankl-Straße 2 in einer gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt gewesen ist, wobei keine Parkscheibe angebracht gewesen ist. Das gegenständliche Fahrzeug ist auf die Firma XYZ S GmbH mit Geschäftsanschrift in PLZ X, Adresse, zugelassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.03.2013 zu Zl * S **/*** wurde über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das gegenständliche Fahrzeug ist auf die Firma XYZ S GmbH mit Geschäftsanschrift in PLZ römisch zehn, Adresse, zugelassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.03.2013 zu Zl * S **/*** wurde über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 27.05.2013 zu Zl **-**-****/2012 wurde diese Firma als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X-***** im Sinne des § 103 Abs 2 KFG aufgefordert, binnen 14 Tagen der gefertigten Behörde mitzuteilen, wer das Fahrzeug am 21.11.2012 um 13.31 Uhr in Innsbruck, Viktor-Dankl-Straße gegenüber Hausnummer 2 gelenkt bzw zuletzt abgestellt hat. Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 27.05.2013 zu Zl **-**-****/2012 wurde diese Firma als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X-***** im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufgefordert, binnen 14 Tagen der gefertigten Behörde mitzuteilen, wer das Fahrzeug am 21.11.2012 um 13.31 Uhr in Innsbruck, Viktor-Dankl-Straße gegenüber Hausnummer 2 gelenkt bzw zuletzt abgestellt hat. Mit am 20.06.2013 beim Stadtmagistrat Innsbruck eingelangter Eingabe teilte diese Firma mit, dass der Beschuldigte, nämlich E T, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, PLZ H, das betreffende Kraftfahrzeug zur angefragten Zeit gelenkt bzw zuletzt abgestellt hat. Damit hat die zulassungsbesitzende Firma den Beschuldigten als jene Person benannt, die das Fahrzeug vor dem 21.11.2012 um 13.31 Uhr in Innsbruck, Viktor-Dankl-Straße gegenüber Hausnummer 2, abgestellt hat. Es ergibt sich kein objektivierbarer Hinweis dafür, dass die Beantwortung der Zulassungsbesitzeranfrage nicht der Richtigkeit entsprochen hätte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass aufgrund der Behauptung des Beschuldigten in der Beschwerde beim Stadtmagistrat Innsbruck angefragt worden ist, ob die Behauptung des Beschuldigten richtig ist, dass er von der Zulassungsbesitzerin im Verfahren **-**-***-*****/2012 fälschlich als Lenker angegeben worden sei, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich im Krankenhaus A in Behandlung befunden hätte. Hierauf teilte Frau B V vom Stadtmagistrat Innsbruck mit E-Mail vom 11.03.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass unter der Zl **-**-****/2012 gegen Herrn E T ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 14 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 8 Abs 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes geführt werde. Am 26.02.2014 sei diesbezüglich ein Straferkenntnis erlassen worden, welches dem Beschuldigten am 04.03.2014 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt worden sei. Der Beschuldigte habe in seinem Einspruch zu Zl **-**-****/2012 dasselbe vorgebracht wie im Einspruch zu Zl **-**-*-****/2012 (selbes E-Mail). Das Vorbringen des Beschuldigten, er sei zu diesem Zeitpunkt nachweislich im Krankenhaus in A in Behandlung gewesen, sei für die erkennende Behörde somit nicht nachvollziehbar. Hierauf teilte Frau B römisch fünf vom Stadtmagistrat Innsbruck mit E-Mail vom 11.03.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass unter der Zl **-**-****/2012 gegen Herrn E T ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Tiroler Parkabgabegesetzes geführt werde. Am 26.02.2014 sei diesbezüglich ein Straferkenntnis erlassen worden, welches dem Beschuldigten am 04.03.2014 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt worden sei. Der Beschuldigte habe in seinem Einspruch zu Zl **-**-****/2012 dasselbe vorgebracht wie im Einspruch zu Zl **-**-*-****/2012 (selbes E-Mail). Das Vorbringen des Beschuldigten, er sei zu diesem Zeitpunkt nachweislich im Krankenhaus in A in Behandlung gewesen, sei für die erkennende Behörde somit nicht nachvollziehbar. Somit ergibt sich auch aus dieser Sicht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Zulassungsbesitzeranfrage damals unrichtig beantwortet worden sei. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte damals auch tatsächlich jene Person gewesen ist, die das Fahrzeug in der gebührenpflichtige Kurzparkzone ohne Verwendung einer Parkscheibe abgestellt hat. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass die gegenständliche Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 726,-- vorsieht. Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in keiner Weise als überhöht zu betrachten. Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe war nicht gegeben, zumal die im Verwaltungsstrafregisterauszug aufscheinende Übertretung nach § 14 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 8 Abs 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes mit 13.02.2012 datiert, somit der Beschuldigte erst nach der hier gegenständlichen Tatzeit bestraft worden ist. Aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat wäre die über den Beschuldigten verhängte Strafe selbst für den Fall, dass unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, nicht als überhöht zu betrachten. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass die gegenständliche Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 726,-- vorsieht. Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in keiner Weise als überhöht zu betrachten. Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe war nicht gegeben, zumal die im Verwaltungsstrafregisterauszug aufscheinende Übertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Tiroler Parkabgabegesetzes mit 13.02.2012 datiert, somit der Beschuldigte erst nach der hier gegenständlichen Tatzeit bestraft worden ist. Aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat wäre die über den Beschuldigten verhängte Strafe selbst für den Fall, dass unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, nicht als überhöht zu betrachten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzuführen, dass nach § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen kann, wenn im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt worden ist. Aufgrund dieses Umstandes nahm das Verwaltungsgericht Tirol Abstand von einer Verhandlung im gegenständlichen Fall. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzuführen, dass nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen kann, wenn im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt worden ist. Aufgrund dieses Umstandes nahm das Verwaltungsgericht Tirol Abstand von einer Verhandlung im gegenständlichen Fall. II. Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25a

Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

  1. eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall reicht der Strafrahmen bis Euro 726,-- und wurde lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,-- verhängt. Damit ist eine Revision (ordentliche oder außerordentliche) in keinem Fall zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.0825.1

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