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{'item': 'LVwG-2014/33/0614-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0614-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A, Adresse, Platz, Ort, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom **.**.****, Zl *-*/****-*-****, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A, Adresse, Platz, Ort, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom **.**.****, Zl *-*/****-*-****, wegen einer Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu Recht erkannt: I. Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom **.**.****, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 Ziffer 3, § 8 und § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes und den §§ 14 und 17 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides ärztlich (Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X) hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (einschließlich Motorfahrrädern, vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge) untersuchen zu lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sich aus einem Bericht der Autobahnpolizeiinspektion Y vom **.**.**** ergebe, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, am **.**.**** auf der Axx einem anderen Verkehrsteilnehmer unter anderem mehrmals unter Außerachtlassung des Sicherheitsabstandes extrem dicht aufgefahren zu sein, wobei er bei der Vernehmung durch die Polizei ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag gelegt und sich uneinsichtig gezeigt habe. Weiters sei hervorgekommen, dass er bereits mehrfach wegen Vergehen/Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom **.**.****, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Paragraph 8 und Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes und den Paragraphen 14 und 17 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides ärztlich (Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (einschließlich Motorfahrrädern, vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge) untersuchen zu lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sich aus einem Bericht der Autobahnpolizeiinspektion Y vom **.**.**** ergebe, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, am **.**.**** auf der Axx einem anderen Verkehrsteilnehmer unter anderem mehrmals unter Außerachtlassung des Sicherheitsabstandes extrem dicht aufgefahren zu sein, wobei er bei der Vernehmung durch die Polizei ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag gelegt und sich uneinsichtig gezeigt habe. Weiters sei hervorgekommen, dass er bereits mehrfach wegen Vergehen/Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei. Dagegen hat Herr A rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Durch seinen ausgewiesenen Vertreter erhebt der Antragsteller gegen den Bescheid der BH X vom **.**.**** innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der„Durch seinen ausgewiesenen Vertreter erhebt der Antragsteller gegen den Bescheid der BH römisch zehn vom **.**.**** innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht. Es wird beantragt den Bescheid der BH X vom **.**.**** aufzuheben, da es sich bei diesem Bescheid um einen rechtswidrigen Bescheid handelt.Es wird beantragt den Bescheid der BH römisch zehn vom **.**.**** aufzuheben, da es sich bei diesem Bescheid um einen rechtswidrigen Bescheid handelt. Die im Bescheid - Spruch - angeführten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Zif. 3, § 8 und § 24 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, den Antragsteller einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.Die im Bescheid - Spruch - angeführten Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Zif. 3, Paragraph 8 und Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, den Antragsteller einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Ausdrücklich beantragt wird die aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit dieser Beschwerde. Im Einzelnen wird zum Vorliegen der Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit dem Bescheid vom **.**.**** Folgendes ausgeführt: In der Begründung des Bescheides vom **.**.**** führt die BH X aus, dass im Zusammenhang mit einem Vorfall vom **.**.**** lt. Bericht der Autobahnpolizeiinspektion Y entsprechende Verdachtsmomente bestehen, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Antragsteller nicht gegeben ist. Es ist in keinster Weise so, dass das Verhalten des Antragstellers am **.**.**** alleine genügt, um eine entsprechende Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Antragsteller durchzuführen.In der Begründung des Bescheides vom **.**.**** führt die BH römisch zehn aus, dass im Zusammenhang mit einem Vorfall vom **.**.**** lt. Bericht der Autobahnpolizeiinspektion Y entsprechende Verdachtsmomente bestehen, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Antragsteller nicht gegeben ist. Es ist in keinster Weise so, dass das Verhalten des Antragstellers am **.**.**** alleine genügt, um eine entsprechende Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Antragsteller durchzuführen. Insbesondere die Begründung, dass beim Antragsteller hervorgekommen ist, dass er bereits mehrfach wegen Vergehen / Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, ist nicht richtig. Diese Begründung ist aufgrund eines offensichtlichen Irrtums bei der Anlage des Aktes bei der Landespolizeidirektion Tirol - Inspektion Y - entstanden. Bei der Meldung der Landespolizeidirektion für Tirol vom **.**.**** wurde der Anzeige ein Strafregisterauszug eines gewissen Herrn P angefügt. Dieser P ist geb. **.**.**** und kann nicht mit dem Antragsteller, A, geb. **.**:****, übereinstimmen bzw. handelte es sich dabei um eine andere Person. Die Strafregisterauskunft des P, geb. **.**:****, weißt tatsächlich mehrere Suchtgiftdelikte auf. Beim Antragsteller gab es offensichtlich keine strafrechtlich relevanten Vorstrafen. Es ist daher bei der Erstellung dieses Aktes offensichtlich bereits bei der Polizeiinspektion in Y zu einem Irrtum gekommen. Der im Akt befindliche Auszug im Zusammenhang mit den Verkehrsdelikten bzw. Führerscheindaten des Antragstellers ist richtig. Aus diesem geht lediglich hervor, dass der Antragsteller im Jahre **** noch vor Erhalt seines Führerscheins Probleme mit dem Lenken eines Fahrrades hatte und ist im Jahre **** ein Vermerk wegen eines einzigen Suchtgiftdeliktes angeführt. Dieses Delikt im Jahre **** lässt jedoch in keinster Weise den Schluss zu, dass der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt bzw. am **.**.**** in irgendeiner Art und Weise nicht verkehrstüchtig gewesen wäre, so dass alleine gestützt auf dieses eine Vergehen nie und nimmer ein entsprechender Bescheid, wie der nunmehrige Bescheid vom **.**.****, hätte ergehen dürfen. Es ist offensichtlich ein Fehler bei der Anzeigenerstellung entstanden, der bei der Bezirkshauptmannschaft X zum Schluss führte, dass der Antragsteller „mehrfach" wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz bereits verurteilt wurde. Dies entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Allein schon aus diesem Grund ist der Bescheid vom **.**:**** aufzuheben und ersatzlos zu streichen.Es ist offensichtlich ein Fehler bei der Anzeigenerstellung entstanden, der bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zum Schluss führte, dass der Antragsteller „mehrfach" wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz bereits verurteilt wurde. Dies entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Allein schon aus diesem Grund ist der Bescheid vom **.**:**** aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Beim Antragsteller bestehen keinerlei gesundheitliche Bedenken, insbesondere besteht bei ihm nachweislich auch keine aktuelle Suchtgiftproblematik. Der Antragsteller wiederholt daher nunmehr seinen ANTRAG auf Aufhebung und ersatzlose Streichung des Bescheides vom **.**:**** Ausdrücklich beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Ort, am **.**.**** Dr. Z“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu Zahl *-*/****-*-****, insbesondere in die Meldung der Autobahnpolizeiinspektion Y vom **.**:****, Zahl **/******/****-pro, sowie in die Niederschrift der Autobahnpolizeiinspektion Y vom **.**.****, Zahl VStV/******/***/***. Weiters fand am **.**.**** eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme des Meldungslegers und Zeugen RI T. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Grund der Vorfälle am **.**.**** zwischen 10.10 Uhr und 10.30 Uhr wollte der Beteiligte KFZ-Lenker S gegen den Beschwerdeführer bei der Autobahnpolizeiinspektion Y Anzeige erstatten. Da sowohl der beteiligte KFZ-Lenker als auch der Beschwerdeführer emotional aufgebracht waren, wurden diese getrennt befragt. Nach dieser Befragung verzichtete der Beteiligte Lenker S auf die Erstattung einer Privatanzeige. Der Beschwerdeführer hat jedoch auf eine Anzeige bestanden und freiwillig auf der Autobahnpolizeiinspektion Y vor RI T Folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich fuhr heute um ca. 10:00 Uhr in V mit meinem Pkw der M, Typ B, Farbe ****, Kz. **-**** (*), weg. Ich war allein im Fahrzeug. Ich fuhr auf die C Bundesstraße in Richtung D. Auf der Umfahrung E, kurz vor der Ausfahrt D und Einmündung in die Autobahn, schloss ich auf den Pkw mit dem Kennzeichen **-***** (*), Fiat weiß, auf.„Ich fuhr heute um ca. 10:00 Uhr in römisch fünf mit meinem Pkw der M, Typ B, Farbe ****, Kz. **-**** (*), weg. Ich war allein im Fahrzeug. Ich fuhr auf die C Bundesstraße in Richtung D. Auf der Umfahrung E, kurz vor der Ausfahrt D und Einmündung in die Autobahn, schloss ich auf den Pkw mit dem Kennzeichen **-***** (*), Fiat weiß, auf. Ich fuhr hinter diesem PKW mit einer Geschwindigkeit von 67 km/h. Mein Fahrzeug zeigt die Geschwindigkeit auch digital an, daher weiß ich das so genau. In diesem Abschnitt ist allerdings eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Ich fuhr ca. 500 Meter hinter diesem Pkw her, bevor dann die 80 km/h Beschränkung begann. Auch dort ist er gleich schnell gefahren, da der vorihm fahrende 7 ,5 1 LKW sich von ihm wegbewegte. Mir wurde dieses Verhalten zu blöd, da ich dies als Schikane empfand. Daher blinkte ich einmal mit der Lichthupe und betätigte gleichzeitig einmal das Horn / Hupe. Daraufhin zuckte der Lenker im Inneren des Pkw kurz, änderte allerdings nichts an seinem Fahrverhalten und fuhr gleich langsam weiter. Nachdem die 100 km/h Beschränkung wieder begann, nach der Ausfahrt D, auf Höhe der Zufahrt D, lenkte der Fiat dann seinen Pkw über die dortige Sperrlinie auf die rechte Fahrspur bis er mit seinem Pkw ca. 1/2 Meter über die Sperrlinie ragte. Gott sei Dank ist zu diesem Zeitpunkt von oben niemand gekommen. Ich muss dazu sagen, dass ich zuvor nach rechts geblinkt hatte, um dem Lenker des Fiat zu signalisieren, dass ich eigentlich in Richtung X weiterfahren und dort wo sich der Autobahnzubringer teilt, abbiegen werde.Ich muss dazu sagen, dass ich zuvor nach rechts geblinkt hatte, um dem Lenker des Fiat zu signalisieren, dass ich eigentlich in Richtung römisch zehn weiterfahren und dort wo sich der Autobahnzubringer teilt, abbiegen werde. Als der Fiat nach rechts lenkte, dachte ich, er wird die Fahrspur frei machen und ich kann an ihm vorbeifahren. Plötzlich lenkte er seinen Pkw wieder auf die reguläre Fahrspur zurück und bremst mich somit aus. Als dann regulär 2 Fahrstreifen gegeben waren, ist er auf den rechten Fahrstreifen gewechselt – zu diesem Zeitpunkt ist er immer noch mit 67 km/h gefahren. Ich überholte ihn und setzte auf dem rechten Fahrstreifen vor ihm. Alle hinter mir fahrenden Pkw haben uns überholt und sind weitergefahren. Ich allerdings bin ohne zu bremsen langsamer geworden, öffnete mein Seitenfenster, betätigte den rechten Blinker, fuhr auf den dortigen Pannenstreifen, betätigte die Warnblinkanlage und signalisierte zugleich mit meiner aus dem Seitenfenster ragenden Hand, dass er an den rechten Pannenstreifen fahren soll. Er fuhr an mir vorbei, da konnte ich noch sehen, wie die Beifahrerin mich durch das Seitenfenster hämisch auslachte und mit dem Zeigefinger auf mich deutete. Auch der Lenker lachte. Ich vermute, dass dies eine gewollte Aktion der beiden war, um mich zu ärgern. Sie sind nämlich der Meinung, dass sie mit ihrem Langsamfahren andere Verkehrsteilnehmer ärgern können, da ihnen eh nichts passiere. Ich wechselte danach wieder vorschriftsmäßig auf die rechte Fahrspur und folgte dem Fiat im Endeffekt bis zur API Y, wo diese das erstemal stehen geblieben waren. Ich brauchte allerdings ca. 5 Minuten, bis ich den Fiat von D weg eingeholt hatte, da diese der Meinung waren, ich würde Richtung X fahren und sie danach wieder ganz normal mit 105 Km/H auf der Autobahn bei erlaubten 100 (IG-L) gefahren sind - dies zeigte wieder mein digitaler Tacho an. Ich folgte den beiden mit ausreichendem Abstand, mindestens 3 Fahrzeuglängen (entspricht 20 - 25 Meter) auf der Autobahn bis zur Ausfahrt Y. Auf dem verlängerten Verzögerungsstreifen fuhr der Fiat sofort am Beginn des Verzögerungsstreifens in die Ausfahrt. Ich fuhr am ersten Fahrstreifen an ihm vorbei und überholte ihn so. Mit einem Abstand von ca. 100 Meter vor ihm fuhr ich auch auf den Verzögerungsstreifen. Im Spiegel sah ich, dass der Lenker des Fiat stark beschleunigte und mich, nachdem er wiederum auf den ersten Fahrstreifen gewechselt hatte, überholte. Danach wechselte er wieder auf die Ausfahrtsspur und setzte sich so vor mich. Die Sperrlinie der Ausfahrtsspur hatte er allerdings nicht überfahren. Wir fuhren hintereinander mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h auf die Ausfahrt zu. Unmittelbar nach Beginn der scharfen Kurve, ich fuhr inzwischen mit einem normalen Abstand von ca. 15 Meter hinter dem Fiat, bremste dieser ohne ersichtlichen Grund sehr stark ab und schaute dabei immer in den Rückspiegel. Ich musste eine Vollbremsung einleiten, sodass ich ein wenig ins Schleudern geriet - Gott sei Dank ist nichts passiert, da die Ausfahrtsspur breit genug ist.Ich wechselte danach wieder vorschriftsmäßig auf die rechte Fahrspur und folgte dem Fiat im Endeffekt bis zur API Y, wo diese das erstemal stehen geblieben waren. Ich brauchte allerdings ca. 5 Minuten, bis ich den Fiat von D weg eingeholt hatte, da diese der Meinung waren, ich würde Richtung römisch zehn fahren und sie danach wieder ganz normal mit 105 Km/H auf der Autobahn bei erlaubten 100 (IG-L) gefahren sind - dies zeigte wieder mein digitaler Tacho an. Ich folgte den beiden mit ausreichendem Abstand, mindestens 3 Fahrzeuglängen (entspricht 20 - 25 Meter) auf der Autobahn bis zur Ausfahrt Y. Auf dem verlängerten Verzögerungsstreifen fuhr der Fiat sofort am Beginn des Verzögerungsstreifens in die Ausfahrt. Ich fuhr am ersten Fahrstreifen an ihm vorbei und überholte ihn so. Mit einem Abstand von ca. 100 Meter vor ihm fuhr ich auch auf den Verzögerungsstreifen. Im Spiegel sah ich, dass der Lenker des Fiat stark beschleunigte und mich, nachdem er wiederum auf den ersten Fahrstreifen gewechselt hatte, überholte. Danach wechselte er wieder auf die Ausfahrtsspur und setzte sich so vor mich. Die Sperrlinie der Ausfahrtsspur hatte er allerdings nicht überfahren. Wir fuhren hintereinander mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h auf die Ausfahrt zu. Unmittelbar nach Beginn der scharfen Kurve, ich fuhr inzwischen mit einem normalen Abstand von ca. 15 Meter hinter dem Fiat, bremste dieser ohne ersichtlichen Grund sehr stark ab und schaute dabei immer in den Rückspiegel. Ich musste eine Vollbremsung einleiten, sodass ich ein wenig ins Schleudern geriet - Gott sei Dank ist nichts passiert, da die Ausfahrtsspur breit genug ist. Ich fuhr dann auf gleicher Höhe mit dem Fiat, auf der Spur in Richtung Kreisverkehr und beobachtete den Fiat, wo dieser hinfährt. Als ich gesehen habe, dass er in Richtung G fährt, wechselte ich hinter ihm den Fahrstreifen und folgte ihm - bis zur Polizei, wo der Fiat stehen blieb. Dort sind wir beide ausgestiegen. Der Lenker des Fiat sagte: „So Bürscherl, jetzt gehen wir gleich hinein - was passt Dir nicht?“ Gleichzeit stupfte er mir mit seiner Hand auf meinen linken Brustkorb und stützte sich mit seiner anderen Hand auf meiner Autotür ab, als ob es sein Fahrzeug wäre. Mir ist die Sache gleich zu blöd geworden und ich konnte mich nicht mehr zusammenreißen. Ich sagte zu ihm: „Schleich di, sonst pick i dir eine, hier vor den Kiberern, mir is des wurscht!“ Er hat es dann gleich halbwegs kapiert und ist gleich in den Posten gegangen. Währenddessen quatschte mich die Beifahrerin zu, dass ich sie angeblich genötigt usw. hätte. Sie hat die ganze Zeit geschrieen und geschumpfen. Ich sagte dann zu Ihr: „Holt die Goschn, du deppate Oide brauchst mit ned anquatschen, Du host wohrscheinlich ned amoi an Führerschein!“ Alles andere erspare ich mir zu erzählen. Ich hatte die Möglichkeit, diese Niederschrift Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ende der Niederschrift: 11:30 Uhr“ Auf Grund der Wortwahl und des aggressiven Verhaltens während der Niederschrift wurde vom Meldungsleger eine Überprüfung gemäß § 7 FSG angeregt. Auf Grund der Wortwahl und des aggressiven Verhaltens während der Niederschrift wurde vom Meldungsleger eine Überprüfung gemäß Paragraph 7, FSG angeregt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus den Schriftstücken des erstinstanzlichen Aktes. Die Niederschrift, die der Beschwerdeführer freiwillig bei der Autobahnpolizeiinspektion Y vor RI T abgegeben hat, wurde wortwörtlich wiedergegeben. Bei seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom **.**.**** konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau an die Vorfälle vom **.**.**** erinnern. Dadurch versuchte der Beschwerdeführer seine Angaben laut Niederschrift zu relativieren. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger RI T konnte sich noch teilweise an den Vorfall vom **.**.**** erinnern. Er hat im Rahmen seiner Einvernahme glaubwürdig und widerspruchsfrei angegeben, dass die Niederschrift auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers verfasst wurde, dieser den Zeugen sogar gefragt habe, ob er dies wohl so sagen könne, worauf der Meldungsleger geantwortet hat, dass es so protokolliert werde, wie der Beschwerdeführer es möchte. Auch hat der Meldungsleger bestätigt, dass der Beschwerdeführer einen aggressiven Eindruck gemacht hat, dies auf Grund der Wortwahl, die sich in der Niederschrift ergibt und auf Grund des Umstandes, dass er dem beteiligten Lenker eine Ohrfeige angedroht habe. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner abschließenden Stellungnahme ausgeführt hat, dass sein Verhalten am **.**.**** nicht richtig gewesen sei, so ist anzuführen, dass sein Verhalten insgesamt massiv gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat und sein Verhalten insgesamt ein aggressives Verhalten unterstreicht. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die: 1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,), 2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), 4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und 5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 8 FSGParagraph 8, FSG

(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  4. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  5. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
  1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
  2. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3);
  3. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
  4. die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
  5. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
  6. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs.
  7. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Absatz eins
  8. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes. Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen.Die näheren Bestimmungen gemäß Ziffer eins, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen. § 24 Abs.4 FSG idF BGBl. I 2009/93 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 24, Absatz 4, FSG in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/93 hat folgenden Wortlaut: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 17 Führerscheingesetz-GesundheitsverordnungParagraph 17, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
  3. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2)Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
(3)Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:
  1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
  2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,
  3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)
  4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006,)
  5. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen. Zu den Ausführungen der Erstbehörde betreffend die mehrfachen Vergehen/Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ist festzuhalten, dass diese ins Leere gehen, da laut der im Akt befindlichen Strafregisterabfrage eine Person namens P, geb. am **.**.**** abgefragt worden ist. Der Beschwerdeführer heißt jedoch A und ist am **.**.**** geboren. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes kann der Bezirkshauptmannschaft X nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert hat. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes kann der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert hat. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten, ohne eine (neuerliche) Untersuchung des Betreffenden oder neu Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten, ohne eine (neuerliche) Untersuchung des Betreffenden oder neu Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020). Beim hier vorliegenden Sachverhalt ist besonders auffallend, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über eine längere Strecke und einen längeren Zeitraum mehrere Übertretungen der Straßenverkehrsordnung gesetzt hat, teils gefährliches Verhalten an den Tag gelegt hat und selbst nach Abschluss bei der Vernehmung immer noch ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat. Aus der Anzeige ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem aufnehmenden Meldungsleger sich uneinsichtig gezeigt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sein Verhalten vom **.**.**** bereut und als unangemessen bezeichnet, so muss doch darauf verwiesen werden, dass die in der vorhin zitierten Niederschrift festgehaltenen Übertretungen ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst stammen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerdeschrift (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung der Beschwerdeschrift (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.0614.2

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