den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 eingestellt.1.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als Inhaberin einer Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart Bar im Standort PLZ Ort, Adresse, zu verantworten, dass am 21.07.2013 in den Morgenstunden bis gegen 08.15 Uhr die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.08.2002, Zahl 3.2 C-**1/**-1, vom 14.
Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen war.Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen war. Die belangte Behörde lastet der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 an. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt. Dies setzt somit die Feststellung voraus, dass eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage vorliegt. Davon kann aber im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen noch nicht gesprochen werden:Die belangte Behörde lastet der Beschwerdeführerin eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 an. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt. Dies setzt somit die Feststellung voraus, dass eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage vorliegt. Davon kann aber im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen noch nicht gesprochen werden: Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist
O 1994 für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist
Paragraph 76 a, Absatz eins, GewO 1994 für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn
2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten
VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.4. auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten
Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist. Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist
O 1994 für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen
Abs. 1 Z 1 bis Z 4 sinngemäß erfüllt sind.Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist
Paragraph 76 a, Absatz 2, GewO 1994 für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen
Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, sinngemäß erfüllt sind. Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des § 76a Abs. 1 oder des Abs. 2 ist der Behörde
Abs 3 leg cit vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 353 Z 1 lit. a bis lit. c in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, oder des Absatz 2, ist der Behörde
Absatz 3, leg cit vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a bis Litera c, in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Schließlich sieht § 76a Abs 4 GewO 1994 vor, dass wenn die Voraussetzungen
Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt sind die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff GewO 1994 dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen hat. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.Schließlich sieht Paragraph 76 a, Absatz 4, GewO 1994 vor, dass wenn die Voraussetzungen
Absatz eins, oder Absatz 2, nicht erfüllt sind die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff GewO 1994 dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen hat. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,-- zu bestrafen ist, wer entgegen § 76a Abs 3 GewO 1994 den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt.
Paragraph 367, Ziffer 24 a, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,-- zu bestrafen ist, wer entgegen Paragraph 76 a, Absatz 3, GewO 1994 den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt. Die Gewerbeordnung hat sohin für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen und eine bestimmte Größe nicht überschreiten, in § 76a Abs 1 GewO 1994 eine Sonderregelung vorgenommen. Demnach ist der Betrieb von Gastgarten nicht genehmigungspflichtig, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden. Beim Gastgarten des Lokals Y, in welchem die behauptete Bewirtschaftung „bis gegen 08.15 Uhr“ erfolgt ist, handelt es sich um einen Gastgarten im Sinne des § 76a Abs 1 GewO 1994, wie dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte.Die Gewerbeordnung hat sohin für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen und eine bestimmte Größe nicht überschreiten, in Paragraph 76 a, Absatz eins, GewO 1994 eine Sonderregelung vorgenommen. Demnach ist der Betrieb von Gastgarten nicht genehmigungspflichtig, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden. Beim Gastgarten des Lokals Y, in welchem die behauptete Bewirtschaftung „bis gegen 08.15 Uhr“ erfolgt ist, handelt es sich um einen Gastgarten im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, GewO 1994, wie dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte. Insofern beinhaltet § 367 Z 24a GewO 1994 eine lex spezialis im Verhältnis zu § 366 Abs 1 Z 3 GewO
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, welcher erhebliche Bedeutung zukommt, zumal sich die unterschiedlichen Strafsanktionsnormen mit hinreichender Deutlichkeit bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.15.3245.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.