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LVwG-2013/15/3245-3

Obsah (7)§ 25a§ 3§ 76a§ 74§ 82§ 367Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/15/3245-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 eingestellt.1.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als Inhaberin einer Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart Bar im Standort PLZ Ort, Adresse, zu verantworten, dass am 21.07.2013 in den Morgenstunden bis gegen 08.15 Uhr die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.08.2002, Zahl 3.2 C-**1/**-1, vom 14.

  1. 2004, Zahl 3.2 C-**1/**-2, und vom 01.07.2005, Zahl 3.2 C-**1/**-3, und vom 29.05.2006, Zahl 3.2 C-**1/**-4, genehmigte Betriebsanlage, nämlich der Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Bar durch den Ausschank von Getränken an Gäste, die sich im benachbarten Gastgarten des Gastgewerbebetriebes „Y“ aufhielten, in geänderter Weise betrieben wurde, obwohl Sie nicht im Besitz einer Betriebsanlagengenehmigung für diese Änderung waren und die geänderte Betriebsweise geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm usw. zu belästigen. „Sie haben es als Inhaberin einer Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart Bar im Standort PLZ Ort, Adresse, zu verantworten, dass am 21.07.2013 in den Morgenstunden bis gegen 08.15 Uhr die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.08.2002, Zahl 3.2 C-**1/**-1, vom 14.
  2. 2004, Zahl 3.2 C-**1/**-2, und vom 01.07.2005, Zahl 3.2 C-**1/**-3, und vom 29.05.2006, Zahl 3.2 C-**1/**-4, genehmigte Betriebsanlage, nämlich der Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Bar durch den Ausschank von Getränken an Gäste, die sich im benachbarten Gastgarten des Gastgewerbebetriebes „Y“ aufhielten, in geänderter Weise betrieben wurde, obwohl Sie nicht im Besitz einer Betriebsanlagengenehmigung für diese Änderung waren und die geänderte Betriebsweise geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm usw. zu belästigen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Ziffer 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Ziffer 2 GewO 1994“Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 GewO 1994“ Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,--, Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,--, Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die Angaben des Zeugen T G nicht der Wahrheit entsprechen würden. Außerdem wurden Feststellungen im Spruch des Straferkenntnisses in Zweifel gezogen, dies insbesondere in Bezug auf die Tatzeit. In einer ergänzenden E-Mailnachricht vom
  3. Dezember 2013 wird weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die Tische der Nachbarbetriebe nicht bewirtschaftet und keinen Ausschank vorgenommen habe, so wie dies bereits in der Rechtfertigung vorgebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bei Dienstschluss lediglich die Gläser von den Tischen und vor der Eingangstüre weggeräumt, was sie immer bei Dienstschluss in der Früh mache, damit es zu keinem Glasbruch oder sonstigen Beanstandungen durch Nachbarn komme. Die Beschwerdeführerin sorge lediglich für Sauberkeit und habe sie mit Sicherheit keine Bewirtschaftung im Außenbereich durchgeführt. Es sei auch nicht möglich, dass sie vor der Türe Gäste bewirtschafte, da sie als alleinige Inhaberin ohne Angestellte die Bar nicht verlasse könne, zumal sich sonst Gäste an der Theke bereichern oder auch die Kasse entwenden könnten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 14.03.2014 in X eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden sowohl die Beschwerdeführerin, als auch der Belastungszeuge T G sowie der einschreitende Polizeibeamte einvernommen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 14.03.2014 in römisch zehn eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden sowohl die Beschwerdeführerin, als auch der Belastungszeuge T G sowie der einschreitende Polizeibeamte einvernommen. Dem Rechtsmittel kommt schon alleine aus folgenden Gründen Berechtigung zu: Mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können

§ 3

Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen war.Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen war. Die belangte Behörde lastet der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 an. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt. Dies setzt somit die Feststellung voraus, dass eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage vorliegt. Davon kann aber im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen noch nicht gesprochen werden:Die belangte Behörde lastet der Beschwerdeführerin eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 an. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt. Dies setzt somit die Feststellung voraus, dass eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage vorliegt. Davon kann aber im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen noch nicht gesprochen werden: Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist

§ 76aAbs 1 Gew

O 1994 für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist

Paragraph 76 a, Absatz eins, GewO 1994 für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn

  1. sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen,
  2. sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,
  3. in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, und
  4. auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die

§ 74Abs.

2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten

§ 82Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.4. auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten

Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist. Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist

§ 76aAbs 2 Gew

O 1994 für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen

Abs. 1 Z 1 bis Z 4 sinngemäß erfüllt sind.Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist

Paragraph 76 a, Absatz 2, GewO 1994 für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen

Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, sinngemäß erfüllt sind. Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des § 76a Abs. 1 oder des Abs. 2 ist der Behörde

Abs 3 leg cit vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 353 Z 1 lit. a bis lit. c in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, oder des Absatz 2, ist der Behörde

Absatz 3, leg cit vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a bis Litera c, in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Schließlich sieht § 76a Abs 4 GewO 1994 vor, dass wenn die Voraussetzungen

Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt sind die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff GewO 1994 dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen hat. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.Schließlich sieht Paragraph 76 a, Absatz 4, GewO 1994 vor, dass wenn die Voraussetzungen

Absatz eins, oder Absatz 2, nicht erfüllt sind die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff GewO 1994 dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen hat. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.

§ 367Z 24a Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,-- zu bestrafen ist, wer entgegen § 76a Abs 3 GewO 1994 den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt.

Paragraph 367, Ziffer 24 a, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,-- zu bestrafen ist, wer entgegen Paragraph 76 a, Absatz 3, GewO 1994 den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt. Die Gewerbeordnung hat sohin für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen und eine bestimmte Größe nicht überschreiten, in § 76a Abs 1 GewO 1994 eine Sonderregelung vorgenommen. Demnach ist der Betrieb von Gastgarten nicht genehmigungspflichtig, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden. Beim Gastgarten des Lokals Y, in welchem die behauptete Bewirtschaftung „bis gegen 08.15 Uhr“ erfolgt ist, handelt es sich um einen Gastgarten im Sinne des § 76a Abs 1 GewO 1994, wie dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte.Die Gewerbeordnung hat sohin für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen und eine bestimmte Größe nicht überschreiten, in Paragraph 76 a, Absatz eins, GewO 1994 eine Sonderregelung vorgenommen. Demnach ist der Betrieb von Gastgarten nicht genehmigungspflichtig, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden. Beim Gastgarten des Lokals Y, in welchem die behauptete Bewirtschaftung „bis gegen 08.15 Uhr“ erfolgt ist, handelt es sich um einen Gastgarten im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, GewO 1994, wie dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte. Insofern beinhaltet § 367 Z 24a GewO 1994 eine lex spezialis im Verhältnis zu § 366 Abs 1 Z 3 GewO

  1. Vor diesem Hintergrund konnte selbst im Fall, dass die Ausführungen des Zeugen T G, auf welche sich das angefochtene Straferkenntnis stützt, zutreffen würden, die Beschwerdeführerin keine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 realisieren, da der nicht angezeigte Betrieb eines Gastgartens als hier inkriminierte konsenslose Änderung durch § 367 Z 24a GewO 1994 sanktioniert wird. Insofern beinhaltet Paragraph 367, Ziffer 24 a, GewO 1994 eine lex spezialis im Verhältnis zu Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO
  2. Vor diesem Hintergrund konnte selbst im Fall, dass die Ausführungen des Zeugen T G, auf welche sich das angefochtene Straferkenntnis stützt, zutreffen würden, die Beschwerdeführerin keine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 realisieren, da der nicht angezeigte Betrieb eines Gastgartens als hier inkriminierte konsenslose Änderung durch Paragraph 367, Ziffer 24 a, GewO 1994 sanktioniert wird. Allerdings sei an dieser Stelle auch ausdrücklich festgehalten, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu überprüfen war, inwiefern der Fall einer Bewirtschaftung in einem Gastgarten eines anderen Gastgewerbebetriebes überhaupt unter diese Strafsanktionsnorm zu subsumieren ist, dies vorausgesetzt, dass der besagte Gastgarten grundsätzlich rechtmäßig betrieben wird. Jedenfalls kann auch im vorliegenden Fall in einem Größenschluss nicht von einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 gesprochen werden, würde doch dadurch eine Gewerbetreibende, die den Gastgarten einer anderen Einrichtung mitbenützt, mit strengerer Strafsanktionsnorm bedroht als derjenige, der einen Gastgarten von vornherein ohne Anzeige betreibt. Dies würde zwangsläufig zu einem unsachlichen Ergebnis führen, was dem Gesetzgeber allerdings nicht unterstellt werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Verstoß gegen einen Bescheid nach § 76a Abs 4 oder 5 GewO 1994 durch § 366 Abs 1 Z 3a GewO 1994 sanktioniert wird, werden davon doch nur Fälle erfasst, bei welchen einer ausdrücklichen behördlichen Feststellung, dass die Erleichterungen des § 76a Abs 1 oder 2 GewO 1994 nicht anwendbar sind, zuwider gehandelt wird. Dies stellt eine grundlegend andere Tathandlung mit einem von vorn herein schwerer wiegenden Unrechtsgehalt dar. Jedenfalls kann auch im vorliegenden Fall in einem Größenschluss nicht von einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 gesprochen werden, würde doch dadurch eine Gewerbetreibende, die den Gastgarten einer anderen Einrichtung mitbenützt, mit strengerer Strafsanktionsnorm bedroht als derjenige, der einen Gastgarten von vornherein ohne Anzeige betreibt. Dies würde zwangsläufig zu einem unsachlichen Ergebnis führen, was dem Gesetzgeber allerdings nicht unterstellt werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Verstoß gegen einen Bescheid nach Paragraph 76 a, Absatz 4, oder 5 GewO 1994 durch Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 a, GewO 1994 sanktioniert wird, werden davon doch nur Fälle erfasst, bei welchen einer ausdrücklichen behördlichen Feststellung, dass die Erleichterungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 nicht anwendbar sind, zuwider gehandelt wird. Dies stellt eine grundlegend andere Tathandlung mit einem von vorn herein schwerer wiegenden Unrechtsgehalt dar. Letztendlich ist daher zur Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn lediglich darauf hinzuweisen, dass sich die Gäste selbst bei entsprechendem Verhalten nach den Bestimmungen des Tiroler Landespolizeigesetzes (vgl § 1 TLPG) strafbar machen; insofern ist gegen Missstände, wie sie im vorliegenden Fall behauptet werden, vornehmlich nach dieser Bestimmung vorzugehen. Aber auch dazu wird festgehalten, dass die Gäste nach den Ausführungen des Beamten der PI X, welcher die Anzeige vor Ort aufgenommen hat, zum Zeitpunkt seiner Kontrolle keinesfalls unzumutbaren Lärm verursacht haben.Letztendlich ist daher zur Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn lediglich darauf hinzuweisen, dass sich die Gäste selbst bei entsprechendem Verhalten nach den Bestimmungen des Tiroler Landespolizeigesetzes vergleiche Paragraph eins, TLPG) strafbar machen; insofern ist gegen Missstände, wie sie im vorliegenden Fall behauptet werden, vornehmlich nach dieser Bestimmung vorzugehen. Aber auch dazu wird festgehalten, dass die Gäste nach den Ausführungen des Beamten der PI römisch zehn, welcher die Anzeige vor Ort aufgenommen hat, zum Zeitpunkt seiner Kontrolle keinesfalls unzumutbaren Lärm verursacht haben. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, welcher erhebliche Bedeutung zukommt, zumal sich die unterschiedlichen Strafsanktionsnormen mit hinreichender Deutlichkeit bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.15.3245.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.