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{'item': 'LVwG-2014/34/0068-4'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 5Art 151Art 130Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0068-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird Spruchpunkt

  1. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.03.2013, Zl AGM-****/***-2013, dahingehend abgeändert, als der Beschluss laut Tagesordnungspunkt
  2. der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 15.12.2012 behoben wird.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird Spruchpunkt

  1. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.03.2013, Zl AGM-****/***-2013, dahingehend abgeändert, als der Beschluss laut Tagesordnungspunkt
  2. der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 15.12.2012 behoben wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: A. Regulierungsplan: In Abschnitt IV. („Parteien und Anteilrechte“), auf Seite 7, der Haupturkunde (Teil A) des in Geltung befindlichen Regulierungsplans des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.08.1963, Zl IIIb1-****/**, ergibt sich folgendes zu den Anteilsrechten: In Abschnitt römisch vier. („Parteien und Anteilrechte“), auf Seite 7, der Haupturkunde (Teil A) des in Geltung befindlichen Regulierungsplans des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.08.1963, Zl IIIb1-****/**, ergibt sich folgendes zu den Anteilsrechten: „… Die Anteilsrechte können wie folgt ausgenützt werden: 1 Anteilsrecht = 1 Rind über einem Jahr oder 2 Rinder unter einem Jahr. Zum Auftrieb zugelassen sind Kühe, Kalbinnen, Galtlinge und Kälber. Ochsen dürfen nur bis zu zwei Jahren aufgetrieben werden. Die Lehnviehaufnahme ist den Parteien für ihre nicht selbst ausgenutzten Anteilrechte nur von Hofbesitzern in O und Z gestattet; eine Lehnviehaufnahme von Besitzern außerhalb dieser beiden Gemeinden ist verboten.“ Abschnitt III. („Bestimmungen für die Bewirtschaftung und Pflege des Viehes“), auf Seite 12, des Wirtschaftsplans (Teil B) des genannten Regulierungsplans kann zum „Lehnvieh“ folgendes entnommen werden:Abschnitt römisch drei. („Bestimmungen für die Bewirtschaftung und Pflege des Viehes“), auf Seite 12, des Wirtschaftsplans (Teil B) des genannten Regulierungsplans kann zum „Lehnvieh“ folgendes entnommen werden: „…

  1. c)Lehnvieh: Jener Teilhaber darf zur vollen Ausnutzung seiner Anteile Lehnvieh aufnehmen und zwar müssen hiebei in erster Linie Tiere der Beteiligten und erst an zweiter Stelle können Rinder aus den beiden Gemeinden O und Z aufgenommen werden. Die Teilgenossen haben freibleibende Gräser oder einen eventuellen Bedarf bis längstens 1. Mai beim Obmann zu melden. Bei Lehnviehaufnahme hat der Berechtigte für die Schichten aufzukommen und ist nach außenhin verantwortlich. Es steht ihm frei, dieselben im Innenverhältnis vom Pächter hereinzubringen. Die Steuern hat der Berechtigte selbst zu zahlen. …“ Als wesentlicher Bestandteil des vorgenannten Regulierungsplans trat auch die Verwaltungssatzung (Teil C) für die Agrargemeinschaft X in Kraft. Die hier wesentlichen Bestimmungen der auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 15.12.2012 geltenden Verwaltungssatzung lauteten wörtlich wie folgt: Als wesentlicher Bestandteil des vorgenannten Regulierungsplans trat auch die Verwaltungssatzung (Teil C) für die Agrargemeinschaft römisch zehn in Kraft. Die hier wesentlichen Bestimmungen der auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 15.12.2012 geltenden Verwaltungssatzung lauteten wörtlich wie folgt: „… § 2Paragraph 2 Die Gemeinschaft hat den Zweck, ihre Grundstücke und Vermögensschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Anspruche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern. … § 6Paragraph 6 Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört:
  2. a)die Wahl des Obmannes, dessen Stellvertreter, der übrigen Ausschussmitglieder, deren Ersatzmitglieder und der Rechnungsprüfer. Die Wahl dieser Funktionäre hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Die Funktionäre werden für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder oder eigenberechtigte Vertreter von Mitgliedern, die nach der Tiroler Gemeindewahlordnung das Wahlrecht besitzen. Als gewählt gilt jener, dem die meisten Mitglieder nach Köpfen gezählt ihre Stimme geben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. b)die Abänderung dieser Verwaltungssatzungen oder von Bestimmungen des Wald- und Wirtschaftsplanes,
  4. c)die Veräußerung, dauernde Belastung und Verpachtung von Gemeinschaftsgrundstücken,
  5. d)die Verfügung aus dem Erlös aus solchen Rechtsgeschäften,
  6. e)die Aufnahme und Gewährung von Darlehen,
  7. f)die Verteilung von Ertragsüberschüssen,
  8. g)die Festsetzung der Entschädigung des Obmannes und der anderen Amtsträger nach Maßgabe des § 15.
  9. g)die Festsetzung der Entschädigung des Obmannes und der anderen Amtsträger nach Maßgabe des Paragraph 15, Zu Beschlüssen nach Punkt b), c),
  10. e)und
  11. f)ist die Mehrheit der bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder der Agrargemeinschaft, wie auch die Mehrheit der Anteilsrechte dieser Mitglieder erforderlich. Hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung siehe § 20. Hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung siehe Paragraph 20, … § 12Paragraph 12 Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach § 6 der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondereDem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach Paragraph 6, der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere
  12. a)die Genehmigung des vom Kassier jährlich vorzulegenden Rechnungsabschlusses,
  13. b)die Erstellung und Beschlussfassung über den Voranschlag für das kommende Verwaltungsjahr,
  14. c)die Beschlussfassung über Verkaufsschlägerungen,
  15. d)die Beschlussfassung über die Einberufung der Vollversammlung und über die Tagesordnung dieser Vollversammlung,
  16. e)die Vorsorge für die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung,
  17. f)die Vorsorge für die Erhaltung des Gemeinschaftsbesitzes, seiner Grenzen und gemeinschaftlichen Anlagen, wie Gebäude, Wege, Zäune, usw,
  18. g)die Beschlussfassung über alle Maßnahmen zur wirtschaftlichen Erschließung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes,
  19. h)die Beschlussfassung für Maßnahmen zum Schutze des Gemeinschaftsbesitzes gegen fremde Eingriffe,
  20. i)die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungskreises. Hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung siehe § 20.Hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung siehe Paragraph 20, …“ Entgegen den oben dargestellten Festlegungen zum „Lehnvieh“ im Regulierungsplan ergibt sich aus Punkt 5) des Protokolls der Vollversammlung am 12.02.1978 folgendes: „5) Die Rechte, welche vom Interessenten nicht selbst ausgenützt werden, können nur über den Obmann verpachtet werden. Für gepachtete Rechte zahlt der Auftreiber um 50 S mehr an Steuer. Rechte dürfen nur an Interessenten verpachtet werden.“ Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.01.2013, Zl AGM-****/***-2013, wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft und die oben angeführte Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt. B. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Bei der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 15.12.2012 wurde unter Tagesordnungspunkt 2. mehrheitlich für eine Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft X (O) vom 09.08.1963, Zl IIIb1-****/**, wie folgt abgestimmt:Bei der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 15.12.2012 wurde unter Tagesordnungspunkt 2. mehrheitlich für eine Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft römisch zehn (O) vom 09.08.1963, Zl IIIb1-****/**, wie folgt abgestimmt: „(Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X (O) vom 09.08.1963, Zl IIIb1-****/**, wird wie folgt geändert:„(Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft römisch zehn (O) vom 09.08.1963, Zl IIIb1-****/**, wird wie folgt geändert: Auf Seite 7 (Haupturkunde) wird der letzte Absatz (Die Lehnviehaufnahme….) gestrichen. Der Punkt III.
  21. c)des Wirtschaftsplanes „Lehnvieh“ auf Seite 12 hat wie folgt zu lauten:Der Punkt römisch drei.
  22. c)des Wirtschaftsplanes „Lehnvieh“ auf Seite 12 hat wie folgt zu lauten: „Die Berechtigten dürfen nur eigenes Vieh auftreiben. Die Stückzahl der zum Auftrieb vorgesehenen Tiere sind von den Agrargemeinschaftsmitgliedern bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres dem Obmann bekanntzugeben. Rechte, die von den Anteilsberechtigten nicht mit eigenem Vieh ausgenützt werden, werden von der Agrargemeinschaft verwaltet. Der Ausschuss ist berechtigt für frei bleibende Rechte Lehnvieh aufzunehmen. In erster Linie müssen jedoch die Tiere von Agrargemeinschaftsmitgliedern aufgenommen werden. Erst an zweiter Stelle können Tiere aus den beiden Gemeinden O und Z aufgenommen werden. Die Höhe des Weidezinses bzw der Schichtenleistungen wird jährlich durch den Ausschuss festgelegt.“)“ Mit Eingabe vom 27.12.2012 erhoben C C, DI A A und B B, welche bei der Vollversammlung gegen diesen Beschluss gestimmt hatten, „Einspruch“ gegen diesen Beschluss der Vollversammlung und beantragten, dass
  23. a)sich die Abteilung Agrargemeinschaften bei der Entscheidung über die Aufsichtsbeschwerde für befangen erklärt oder durch die Landesamtsdirektion für befangen erklärt wird,
  24. b)die Aufhebung des in Tagesordnungspunkt 2. bei der Vollversammlung am 15.12.2012 gefassten Beschlusses und
  25. c)die Entscheidung der gegenständlichen Aufsichtsbeschwerde durch die Landesamtsdirektion. Über Ersuchen des Amtes der Tiroler Landesregierung erstattete die Agrargemeinschaft X die Stellungnahme vom 29.01.2013, eingelangt am 04.02.2013, und übermittelte diverse Unterlagen.Über Ersuchen des Amtes der Tiroler Landesregierung erstattete die Agrargemeinschaft römisch zehn die Stellungnahme vom 29.01.2013, eingelangt am 04.02.2013, und übermittelte diverse Unterlagen. In der Stellungnahme vom 04.02.2013, Zl AGW-****/*, befürwortete der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige, DI H I, die Abänderung des Regulierungsplans. Begründend führte er im Wesentlichen folgendes ins Treffen:In der Stellungnahme vom 04.02.2013, Zl AGW-****/*, befürwortete der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige, DI H römisch eins, die Abänderung des Regulierungsplans. Begründend führte er im Wesentlichen folgendes ins Treffen: „… Aufgrund der großteils geringen Anzahl von Anteilsrechten der einzelnen Stammsitzliegenschaften, die ihre Rechte mangels Viehhaltung dzt nicht mit eigenen Tieren nutzen können, ist die Handhabung bzw Vergabe dieser Rechte an interessierte Auftreiber durch die Eigentümer selbst sehr unübersichtlich und aufwändig, weshalb die Gefahr besteht, dass die auf der Alm bestehenden Gräser nicht zur Gänze ausgenutzt werden, was für die Agrargemeinschaft einen Schaden darstellt. Andererseits könnte es passieren, dass „freie Gräser“ durch einzelne Auftreiber angehäuft werden und es zu einer eklatant ungerechten Verteilung auf die interessierten Auftreiber kommt. Bei der, so wie in der Vollversammlung beschlossenen Vergabe der „freien Gräser“ durch den Ausschuss, kann die selbst bewirtschaftete Fläche der interessierten Auftreiber als Basis für die Zuteilung herangezogen werden. Dies führt in der Praxis zu einer angemessenen und gerechten Verteilung. …“ Im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs erstatteten B B die Stellungnahme vom 23.02.2013 und DI A A und C C die Stellungnahme vom 24.02.2013. In Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 20.03.2013, Zl AGM-****/***-2013, wies das Amt der Tiroler Landesregierung den Antrag
  26. b)in der Aufsichtsbeschwerde des B B und des DI A A als unbegründet ab und in Spruchpunkt 2. dieses Bescheides die Anträge der Aufsichtsbeschwerde im Übrigen als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde B B und DI A A jeweils am 26.03.2013 zugestellt. Dagegen erhoben B B und DI A A, jeweils mit Eingabe vom 01.04.2013, das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Weideberechtigten durch den bekämpften Beschluss ihre Verfügungsgewalt über ihr Eigentum weggenommen werde. C. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 18.04.2013, Zl LAS-****/*-13, wurden der Agrargemeinschaft X die Berufungen mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. In weiterer Folge übermittelte die Agrargemeinschaft X die Stellungnahme vom 28.04.2013.Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 18.04.2013, Zl LAS-****/*-13, wurden der Agrargemeinschaft römisch zehn die Berufungen mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. In weiterer Folge übermittelte die Agrargemeinschaft römisch zehn die Stellungnahme vom 28.04.2013. D. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 06.03.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der Beschwerdeführer und des Obmannes der Agrargemeinschaft X durch. Zumal die Beschwerdeführer und der Obmann der Agrargemeinschaft am Ende der Verhandlung den Wunsch äußerten, zunächst Gespräche führen zu wollen, wartete die Richterin vereinbarungsgemäß eine Frist von drei Wochen ab. Am 06.03.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der Beschwerdeführer und des Obmannes der Agrargemeinschaft römisch zehn durch. Zumal die Beschwerdeführer und der Obmann der Agrargemeinschaft am Ende der Verhandlung den Wunsch äußerten, zunächst Gespräche führen zu wollen, wartete die Richterin vereinbarungsgemäß eine Frist von drei Wochen ab. Mit Schreiben vom 10.03.2014 wurde den Beschwerdeführern und dem Obmann der Agrargemeinschaft X die Verhandlungsschrift vom 06.03.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 25.03.2014 wurde die Richterin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gespräche zu keinem Ergebnis geführt hätten. Mit Schreiben vom 10.03.2014 wurde den Beschwerdeführern und dem Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn die Verhandlungsschrift vom 06.03.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 25.03.2014 wurde die Richterin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gespräche zu keinem Ergebnis geführt hätten. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. … Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund …
  7. Landesagrarsenate

§ 5Abs 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;3.

Landesagrarsenate

Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,; … B. Zur Sache: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. …
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind die innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind die innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. … III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Bescheidbeschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Bescheidbeschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

B. Zur Sache: Das Beschwerdevorbringen zielt nur auf die Behebung des in Tagesordnungspunkt

  1. in der außerordentlichen Vollversammlung am 15.12.2012 gefassten Beschlusses ab. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher nur Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides. Spruchpunkt
  3. des bekämpften Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der Aufsicht über die Agrargemeinschaften hat die Agrarbehörde auch über interne Streitigkeiten zu entscheiden (§ 37 Abs 7 TFLG 1996). Die Agrarbehörde hat unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und einem Agrargemeinschaftsmitglied zu entscheiden. Im Rahmen der Aufsicht über die Agrargemeinschaften hat die Agrarbehörde auch über interne Streitigkeiten zu entscheiden (Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996). Die Agrarbehörde hat unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und einem Agrargemeinschaftsmitglied zu entscheiden. Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf nur erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 01.06.2006, Zl 2005/07/0036). Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf nur erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 01.06.2006, Zl 2005/07/0036). Der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft X gliedert sich in drei Teile: erstens die Haupturkunde (Teil A), zweitens den Wirtschaftsplan (Teil B) und drittens die Verwaltungssatzung (Teil C). Der Regulierungsplan ist ein so genannter Gesamtbescheid. Der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft römisch zehn gliedert sich in drei Teile: erstens die Haupturkunde (Teil A), zweitens den Wirtschaftsplan (Teil B) und drittens die Verwaltungssatzung (Teil C). Der Regulierungsplan ist ein so genannter Gesamtbescheid. Jene Angelegenheiten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Wirkungsbereich der Vollversammlung gehörten, waren im § 6 der Verwaltungssatzung (Teil C) taxativ aufgezählt. Nach § 6 lit b der Verwaltungssatzung war die Vollversammlung für die Abänderung der Verwaltungssatzung (Teil C) und der Bestimmungen des Wald- und Wirtschaftsplanes (Teil B) zuständig. Eine Zuständigkeit der Vollversammlung zur Abänderung der Haupturkunde (Teil A) konnte aus § 6 der Verwaltungssatzung nicht abgeleitet werden. Entsprechend der Generalzuständigkeit des Ausschusses (vgl § 12 der Verwaltungssatzung) oblag die Abänderung der Haupturkunde (Teil A) folglich dem Ausschuss. Jene Angelegenheiten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Wirkungsbereich der Vollversammlung gehörten, waren im Paragraph 6, der Verwaltungssatzung (Teil C) taxativ aufgezählt. Nach Paragraph 6, Litera b, der Verwaltungssatzung war die Vollversammlung für die Abänderung der Verwaltungssatzung (Teil C) und der Bestimmungen des Wald- und Wirtschaftsplanes (Teil B) zuständig. Eine Zuständigkeit der Vollversammlung zur Abänderung der Haupturkunde (Teil A) konnte aus Paragraph 6, der Verwaltungssatzung nicht abgeleitet werden. Entsprechend der Generalzuständigkeit des Ausschusses vergleiche Paragraph 12, der Verwaltungssatzung) oblag die Abänderung der Haupturkunde (Teil A) folglich dem Ausschuss. Wie den getroffenen Feststellungen entnommen werden kann, enthält der Regulierungsplan sowohl in der Haupturkunde (Teil A) als auch im Wirtschaftsplan (Teil B) Bestimmungen zur Lehnviehaufnahme. Mit dem gegenständlichen Vollversammlungsbeschluss wurde die Haupturkunde (Teil A) insofern abgeändert, als der letzte Absatz auf Seite 7 ersatzlos gestrichen wurde. Wie dargelegt, wäre für die Abänderung der Haupturkunde (Teil A) jedoch nicht die Vollversammlung, sondern der Ausschuss zuständig gewesen. Der Beschluss der Vollversammlung widerspricht im Hinblick auf die Abänderung der Haupturkunde (Teil A) somit der damals geltenden Verwaltungssatzung. Zumal die satzungsgemäße Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der Agrargemeinschaft zwingender Natur ist, wurden hierdurch wesentliche Interessen der Beschwerdeführer verletzt. Die Beschlussfassung durch ein unzuständiges Organ der Agrargemeinschaft stellt einen Rechtsverstoß im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 dar, sodass der Beschluss betreffend die Abänderung der Haupturkunde (Teil A) zu beheben gewesen wäre. Mit dem gegenständlichen Vollversammlungsbeschluss wurde die Haupturkunde (Teil A) insofern abgeändert, als der letzte Absatz auf Seite 7 ersatzlos gestrichen wurde. Wie dargelegt, wäre für die Abänderung der Haupturkunde (Teil A) jedoch nicht die Vollversammlung, sondern der Ausschuss zuständig gewesen. Der Beschluss der Vollversammlung widerspricht im Hinblick auf die Abänderung der Haupturkunde (Teil A) somit der damals geltenden Verwaltungssatzung. Zumal die satzungsgemäße Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der Agrargemeinschaft zwingender Natur ist, wurden hierdurch wesentliche Interessen der Beschwerdeführer verletzt. Die Beschlussfassung durch ein unzuständiges Organ der Agrargemeinschaft stellt einen Rechtsverstoß im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 dar, sodass der Beschluss betreffend die Abänderung der Haupturkunde (Teil A) zu beheben gewesen wäre. Die Abänderung des Wirtschaftsplanes (Teil B) wurde hingegen zu Recht von der Vollversammlung vorgenommen (vgl § 6 lit b der Verwaltungssatzung). Weidenutzungsrechte berechtigen grundsätzlich nur zum Auftrieb von eigenem Vieh. Die Aufnahme bzw der Auftrieb von fremdem Vieh kann jedoch – wie hier – im Regulierungsplan für zulässig erklärt werden. Die nunmehrige Regelung zielt nicht auf die Schmälerung der Anteilrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder, sondern darauf ab, dass jene Rechte, die nicht mit eigenem Vieh ausgenützt werden können, zugunsten der Gemeinschaft verfallen.

der Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen soll die nunmehrige Regelung die bestmögliche Bewirtschaftung der Alm sicherstellen. Wie sich aus der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Verwaltungssatzung ergibt, hatte die Agrargemeinschaft X den Zweck, ihre Grundstücke und Vermögensschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern. In Anbetracht dieses Zwecks und den Ausführungen des Amtssachverständigen erhellt, dass die nunmehrige Regelung, welche den Ausschuss zur Lehnviehaufnahme berechtigt, keine wesentlichen Interessen der Beschwerdeführer verletzt. Infolgedessen, dass der Regulierungsplan als Gesamtbescheid gilt und der Beschluss im Hinblick auf die Abänderung der Haupturkunde (Teil A) zu beheben ist, hätte das Belassen der durch den Vollversammlungsbeschluss abgeänderten Bestimmung zur Lehnviehaufnahme im Wirtschaftsplan (Teil B) jedoch zur Folge, dass ein Widerspruch zwischen der Haupturkunde (Teil A) und dem Wirtschaftsplan (Teil B) bestünde. Konkret würde sich aus dem letzten Absatz auf Seite 7 der Haupturkunde (Teil A) ergeben, dass die Lehnviehaufnahme den Parteien selbst gestattet ist. In Widerspruch dazu wäre zufolge Seite 12 des Wirtschaftsplans (Teil B) nur der Ausschuss zur Lehnviehaufnahme berechtigt. Diese zwei Bestimmungen zur Lehnviehaufnahme können sohin nicht logisch nebeneinander bestehen. Indem der Wirtschaftsplan (Teil B) entgegen der Haupturkunde (Teil A) anordnen würde, dass nur der Ausschuss zur Lehnviehaufnahme befugt ist, verstößt der Beschluss gegen die Haupturkunde (Teil A) des Regulierungsplans. Es stellt sich sohin die Frage, ob dadurch wesentliche Interessen der Beschwerdeführer verletzt werden. Ein Gesamtbescheid, wie der Regulierungsplan muss klar und unzweideutig regeln, was gilt. Infolge des dargestellten Widerspruchs zwischen Wirtschaftsplan (Teil B) und Haupturkunde (Teil A) liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, weshalb wesentliche Interessen der Beschwerdeführer verletzt werden und auch der Beschluss betreffend die Abänderung des Wirtschaftsplans (Teil B) zu beheben gewesen wäre. Die Abänderung des Wirtschaftsplanes (Teil B) wurde hingegen zu Recht von der Vollversammlung vorgenommen vergleiche Paragraph 6, Litera b, der Verwaltungssatzung). Weidenutzungsrechte berechtigen grundsätzlich nur zum Auftrieb von eigenem Vieh. Die Aufnahme bzw der Auftrieb von fremdem Vieh kann jedoch – wie hier – im Regulierungsplan für zulässig erklärt werden. Die nunmehrige Regelung zielt nicht auf die Schmälerung der Anteilrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder, sondern darauf ab, dass jene Rechte, die nicht mit eigenem Vieh ausgenützt werden können, zugunsten der Gemeinschaft verfallen.

der Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen soll die nunmehrige Regelung die bestmögliche Bewirtschaftung der Alm sicherstellen. Wie sich aus der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Verwaltungssatzung ergibt, hatte die Agrargemeinschaft römisch zehn den Zweck, ihre Grundstücke und Vermögensschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern. In Anbetracht dieses Zwecks und den Ausführungen des Amtssachverständigen erhellt, dass die nunmehrige Regelung, welche den Ausschuss zur Lehnviehaufnahme berechtigt, keine wesentlichen Interessen der Beschwerdeführer verletzt. Infolgedessen, dass der Regulierungsplan als Gesamtbescheid gilt und der Beschluss im Hinblick auf die Abänderung der Haupturkunde (Teil A) zu beheben ist, hätte das Belassen der durch den Vollversammlungsbeschluss abgeänderten Bestimmung zur Lehnviehaufnahme im Wirtschaftsplan (Teil B) jedoch zur Folge, dass ein Widerspruch zwischen der Haupturkunde (Teil A) und dem Wirtschaftsplan (Teil B) bestünde. Konkret würde sich aus dem letzten Absatz auf Seite 7 der Haupturkunde (Teil A) ergeben, dass die Lehnviehaufnahme den Parteien selbst gestattet ist. In Widerspruch dazu wäre zufolge Seite 12 des Wirtschaftsplans (Teil B) nur der Ausschuss zur Lehnviehaufnahme berechtigt. Diese zwei Bestimmungen zur Lehnviehaufnahme können sohin nicht logisch nebeneinander bestehen. Indem der Wirtschaftsplan (Teil B) entgegen der Haupturkunde (Teil A) anordnen würde, dass nur der Ausschuss zur Lehnviehaufnahme befugt ist, verstößt der Beschluss gegen die Haupturkunde (Teil A) des Regulierungsplans. Es stellt sich sohin die Frage, ob dadurch wesentliche Interessen der Beschwerdeführer verletzt werden. Ein Gesamtbescheid, wie der Regulierungsplan muss klar und unzweideutig regeln, was gilt. Infolge des dargestellten Widerspruchs zwischen Wirtschaftsplan (Teil B) und Haupturkunde (Teil A) liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, weshalb wesentliche Interessen der Beschwerdeführer verletzt werden und auch der Beschluss betreffend die Abänderung des Wirtschaftsplans (Teil B) zu beheben gewesen wäre. Insgesamt ist Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides folglich dahingehend abzuändern, als der Beschluss

Tagesordnungspunkt

  1. der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 15.12.2012 behoben wird. Insgesamt ist Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides folglich dahingehend abzuändern, als der Beschluss

Tagesordnungspunkt 2. der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 15.12.2012 behoben wird. Sofern die Agrargemeinschaft X nach wie vor die Abänderung des Regulierungsplans im Sinne obiger Ausführungen beabsichtigt, wird zu berücksichtigen sein, dass mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.01.2013, Zl AGM-****/***-2013, eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt wurde. Inzwischen wurden vor allem auch die Zuständigkeiten der Organe der Agrargemeinschaft X neu verteilt. Sofern die Agrargemeinschaft römisch zehn nach wie vor die Abänderung des Regulierungsplans im Sinne obiger Ausführungen beabsichtigt, wird zu berücksichtigen sein, dass mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.01.2013, Zl AGM-****/***-2013, eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt wurde. Inzwischen wurden vor allem auch die Zuständigkeiten der Organe der Agrargemeinschaft römisch zehn neu verteilt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, in welchen Fällen Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft zu beheben sind, ist eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0068.4

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