GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit den Schriftsätzen vom 06.05.2013 und 10.06.2013 hat A B, Adresse, PLZ Ort, bei der Bezirkshauptmannschaft Q um die Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen (eventuell forstrechtlichen) Bewilligung für eine Kleinstwasserkraftanlage angesucht und seinem Ansuchen verschiedene Unterlagen beigelegt. Am 23.07.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Q eine Besprechung mit Ortsaugenschein durchgeführt, an dem neben dem Beschwerdeführer der gewässerökologische Amtssachverständige Dr. M T und der kultur- und wasserbautechnische Amtssachverständige Ing. C S teilgenommen haben. Beide Amtssachverständigen haben festgehalten, dass auf der Basis der vorgelegten Unterlagen eine fachliche Beurteilung nicht möglich ist. Im Besprechungsprotokoll hat die Verfahrensleiterin abschließend Folgendes festgehalten: „Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche weiteren Baumaßnahmen (insbesondere im Bereich der Fassungsstelle) ohne die erforderliche Bewilligung nicht zulässig sind. Unangemeldete Kontrollen werden durchgeführt werden.“ Mit Schriftsatz vom 26.08.2013 hat die Gemeinde Y gegenüber dem Beschwerdeführer die Gestattung der unterirdischen Leitungsführung auf dem Gst. Nr. 2343, GB Y, widerrufen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb von 30 Tagen gefordert. Mit Schriftsatz vom 27.08.2013 hat die Gemeinde Y als Verwalterin des öffentlichen Gutes, Gst. Nr. 2305, GB Y, der bereits durchgeführten Leitungsführung keine Genehmigung erteilt und den Beschwerdeführer aufgefordert, bis längstens 10.09.2013 die errichtete Verrohrung zu entfernen. Mit Bescheid vom 09.10.2013, Zl Q-WR/X/***/*-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Q die Anträge des Beschwerdeführers vom 10.06.2013 auf Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Kleinwasserkraftanlage am X-Graben in der Gemeinde Y
Mit Bescheid vom 09.10.2013, Zl Q-WR/X/***/*-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Q die Anträge des Beschwerdeführers vom 10.06.2013 auf Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Kleinwasserkraftanlage am X-Graben in der Gemeinde Y
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen. In dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 09.10.2013, Zl Q-WR/X/***/1-2013, nimmt die Bezirkshauptmannschaft Q auf den Umstand Bezug, dass A B, Adresse, PLZ Ort, die bestehende Gülleleitung, die zukünftig als Druckrohrleitung dienen soll, um ca. 200 m verlängert hat. Die belangte Behörde hat in dem zitierten Schreiben den Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, alle Baumaßnahmen, die der Errichtung der geplanten Wasserkraftanlage dienen, bis zur Erteilung der erforderlichen Bewilligungen zu unterlassen. Darüber hinaus hat die Bezirkshauptmannschaft Q den Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Mit Strafverfügung vom 09.10.2013, Zl WS-**-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Q über A B, Adresse, PLZ Ort, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 iVm mit § 9 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 verhängt. Mit Strafverfügung vom 09.10.2013, Zl WS-**-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Q über A B, Adresse, PLZ Ort, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit mit Paragraph 9, WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat A B fristgerecht Einspruch erhoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gefordert. Mit seinem Einspruch hat A B Zustimmungserklärungen von zwei Grundeigentümern vorgelegt. Die beiden Grundeigentümer haben laut den vorgelegten Unterlagen ihre Zustimmungserklärung insbesondere für die Verlegung einer Wasserdruckleitung erteilt. Mit Straferkenntnis vom 13.02.2014, Zahl WS-**-2013, hat die belangte Behörde über A B, Adresse, PLZ Ort, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 verhängt. Mit Straferkenntnis vom 13.02.2014, Zahl WS-**-2013, hat die belangte Behörde über A B, Adresse, PLZ Ort, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat A B, Adresse, PLZ Ort, mit Schriftsatz vom 24.02.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, „da zur Verwirklichung der Sachlage auch im Rahmen der widersprüchlichen Feststellungen und oder Erhebungen keine Angaben zu einem mögl. Tatbestand im Sinne § 9 Abs. 2 WRG 1959 bezüglich widersprüchlicher fahrlässiger Handlungen eines öffentlichen Gewässers und oder Privatgewässer und oder sensibler Bereiche angeführt sind und somit keinesfalls eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG)“ vorliege. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, „da zur Verwirklichung der Sachlage auch im Rahmen der widersprüchlichen Feststellungen und oder Erhebungen keine Angaben zu einem mögl. Tatbestand im Sinne Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 bezüglich widersprüchlicher fahrlässiger Handlungen eines öffentlichen Gewässers und oder Privatgewässer und oder sensibler Bereiche angeführt sind und somit keinesfalls eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG)“ vorliege. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: 1. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013:1. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 98/2013: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen samt Überschriften des WRG 1959 lauten wie folgt: „§ 9 Besondere Wasserbenutzungen an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern
Abs 1 oder 2 erforderliche wasserrechtlichen Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;1. ohne
Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtlichen Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt; […]“
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
F BGBl I Nr 51/2012, 4 Wochen
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, 4 Wochen Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2014 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer am 24.02.2014 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig.
Einen neuerlichen Antrag hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.12.2013 eingebracht. Unter Berücksichtigung der eben angeführten, sich aus dem Akt der belangten Behörde ergebenden Umstände bedarf die geplante Kleinwasserkraftanlage am X-Graben einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959. Der Beschwerdeführer hat auch für die von ihm geplante Kleinwasserkraftanlage am X-Graben um die Erteilung einer wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht. Seine Anträge vom 10.06.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Q als zuständige Wasserrechts- und Naturschutzbehörde wegen Mangelhaftigkeit der Unterlagen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück-gewiesen. Einen neuerlichen Antrag hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.12.2013 eingebracht. Der Beschwerdeführer hat bereits im August 2013 einen Teilabschnitt der für das geplante Wasserkraftwerk notwendigen Wasserdruckleitung verlegt. Diesen Sachverhalt bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. In seinem Einspruch und in seiner Beschwerde bringt er lediglich vor, die verlegte Leitung berühre keinen sensiblen Bereich, weder ein Feuchtgebiet noch einen Gewässer- oder Uferschutzbereich. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zustimmungserklärungen zeigen, dass Gegenstand der Zustimmung insbesondere die Verlegung einer Wasserdruckleitung ist. Beide Zustimmungserklärungen ergingen im Hinblick auf die behördlichen Verfahren, insbesondere das naturschutzrechtliche Verfahren, zwecks Errichtung und Betrieb der vom Beschwerdeführer geplanten Kleinwasserkraftanlage am X-Graben in der Gemeinde Y. Der Beschwerdeführer hat eine Wasserdruckleitung und somit einen Anlagenteil einer nach § 9 Abs 2 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Kleinwasserkraftanlage verlegt. Er hat folglich ohne die
Abs 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung den Anlagenteil einer Wasserkraftanlage errichtet und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 begangen. Ob der verlegte Teilabschnitt der Wasserdruckleitung Uferschutzbereiche, sensible Gebiete etc berührt, ist für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 nicht relevant. Der Beschwerdeführer hat eine Wasserdruckleitung und somit einen Anlagenteil einer nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Kleinwasserkraftanlage verlegt. Er hat folglich ohne die
Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung den Anlagenteil einer Wasserkraftanlage errichtet und damit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 begangen. Ob der verlegte Teilabschnitt der Wasserdruckleitung Uferschutzbereiche, sensible Gebiete etc berührt, ist für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 nicht relevant. Die Qualifikation der Verlegung eines Teilabschnittes der Wasserdruckleitung des geplanten Kleinwasserkraftwerkes am X-Graben als Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 2 WRG 1959 durch die belangte Behörde ist daher – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht rechtswidrig. Die Qualifikation der Verlegung eines Teilabschnittes der Wasserdruckleitung des geplanten Kleinwasserkraftwerkes am X-Graben als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 durch die belangte Behörde ist daher – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht rechtswidrig. Ausgehend vom möglichen Strafausmaß in Höhe von Euro 14.530,00 ist die verhängte Strafe in Höhe von Euro 500,00 als angemessen im Sinne des § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, zu bewerten. Zur Strafbemessung ist auf die – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis zu verweisen. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht gegeben.Ausgehend vom möglichen Strafausmaß in Höhe von Euro 14.530,00 ist die verhängte Strafe in Höhe von Euro 500,00 als angemessen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zu bewerten. Zur Strafbemessung ist auf die – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis zu verweisen. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG nicht gegeben. 3. Abstandnahme von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses vom 13.02.2014, Zahl WS-**-2013, heißt es wörtlich: „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“ Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde im Wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Darüber hinaus hat die belangte Behörde eine Geldstrafe von 500,00 Euro und damit eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Bezirkshauptmannschaft Q – belangte Behörde und damit Partei des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol
GVG - hat bereits im Schriftsatz vom 26.02.2014, Zl WS-**-2013, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Diese Mitteilung qualifiziert das Landesverwaltungsgericht Tirol als Verzicht der belangten Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Bezirkshauptmannschaft Q – belangte Behörde und damit Partei des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 18, VwGVG - hat bereits im Schriftsatz vom 26.02.2014, Zl WS-**-2013, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Diese Mitteilung qualifiziert das Landesverwaltungsgericht Tirol als Verzicht der belangten Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher
GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen. 4. Ergebnis: Das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 13.02.2014, Zahl WS-**-2013, leidet an keiner Rechtswidrigkeit. Die Verlegung der Wasserdruckleitung und damit eines Anlagenteiles der geplanten Kleinkraftwerkanlage am X-Graben ohne Vorliegen der nach § 9 Abs 2 WRG 1959 erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung für diese Kleinkraftwerkanlage ist als Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 zu qualifizieren. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 entspricht den Vorgaben des § 19 VStG. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG liegen nicht vor. Das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 13.02.2014, Zahl WS-**-2013, leidet an keiner Rechtswidrigkeit. Die Verlegung der Wasserdruckleitung und damit eines Anlagenteiles der geplanten Kleinkraftwerkanlage am X-Graben ohne Vorliegen der nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung für diese Kleinkraftwerkanlage ist als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 zu qualifizieren. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 entspricht den Vorgaben des Paragraph 19, VStG. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG liegen nicht vor. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konnte das Landesverwaltungsgericht
GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand nehmen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konnte das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand nehmen. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.02.2014, Zahl WS-**-2013, war somit als unbegründet abzuweisen.
GVG war auszusprechen, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, also in Höhe von Euro 100,00 zu leisten hat. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.02.2014, Zahl WS-**-2013, war somit als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG war auszusprechen, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, also in Höhe von Euro 100,00 zu leisten hat. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu lösende Rechtsfrage ist keine solche iSd Artikel 133 Abs 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der herrschenden Lehre und Judikatur zu § 9 Abs 2 WRG 1959 ab. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu lösende Rechtsfrage ist keine solche iSd Artikel 133 Absatz 4, B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der herrschenden Lehre und Judikatur zu Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 ab. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0749.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.