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{'item': 'LVwG-2014/40/0841-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/0841-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des

  1. A und des
  2. B F, beide Adresse, C, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 28.01.2014, Zahl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
  3. Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs 1 AVG iVm § 31 VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
  4. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
  5. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Ladung bzw Kundmachung zur Bauverhandlung vom 25.06.2013, Zl ****, wurde die mündliche Bauverhandlung für den von Herrn D E beantragten Neubau eines Wohnhauses mit Garagen auf Gst 5 KG G und Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf Gst 4 KG G, für den 18.07.2013 anberaumt. Diese Anberaumung enthält ua den Hinweis, wenn Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekanntgegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden, insoweit die Parteistellung als sonstiger Beteiligter verloren geht. Mit Schreiben vom 08.07.2013, eingelangt im Gemeindeamt G am 15.07.2013 teilten die nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass dem geplanten Neubau auf Gst 5 nicht zugestimmt werde. Der Bereich sei durch mehrere Gefahrenzonen gekennzeichnet und ein sehr anfälliges Gelände für Rutschungen. Der Bereich unterhalb der Wohn- und Wirtschaftsgebäude von Herrn H weise bereits mehrere Hangrutschungen auf. Es werde ersucht, zur Bauverhandlung einen Sachverständigen für Geologie zu laden, um eine fachmännische Beurteilung bezüglich der erdbautechnischen Veränderungen, sowie der Wasserversickerung in diesem Gelände zu erhalten, um weiters die Standsicherheit der unterhalb liegenden Grundstücke zu gewährleisten. Auf Grund der Versickerung der Dach- und Oberflächenwässer durch die bereits bestehenden Gebäude sei der Keller ihres Wohnhauses im Jahr 2008 durch eingedrungenes Wasser stark beschädigt worden. Außerdem habe sich innerhalb der letzten zwei Jahre auf Gst 3 zweimal eine Mure an drei verschiedenen Stellen gelöst. Eine Versickerung sei aus geologischer Sicht auf keinen Fall anzustreben. Auf Grund der Versickerung des angefallenen Wassers der anderen bestehenden Gebäude von Herrn H habe sich bereits dieses Frühjahr eine große Hangbewegung auf unserer Liegenschaft Gst 4 gelöst. Aus den oben genannten Gründen würde dem Neubau des Wohnhauses nicht zustimmt und werde vorher um eine Lösung bezüglich der anfallenden Wässer ersucht, sodass ihre Grundstücke durch die erforderliche Sicherheit schadlos gehalten würden. In der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2013, zu der die beiden Beschwerdeführer erschienen sind, wurde die schriftliche Stellungnahme der Nachbarn dargetan. Mit Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung, I, vom 23.10.2013 wurde im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass die Bedenken der Herrn A und B F hinsichtlich der Sickerfähigkeit am Bauplatz über ein Versickerungsprojekt, gegebenenfalls unter Vorschaltung eines Retentionsbauwerkes ausgeräumt würden. Sollte weder eine direkte noch eine retentierte Versickerung möglich sein, wäre vor Baubeginn ein Konzept zur Ableitung der Oberflächenwässer in retentierter Form in die bestehende Entwässerungsanlage vorzulegen und dafür die wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken. Über die Ebene des Bauplatzes hinaus würden hinsichtlich des Grundwasserhaushaltes für eine eventuelle Versickerung keine maßgeblichen Veränderungen erwartet, zumal das bestehende Wohnhaus, welches bereits jetzt Oberflächenwässer in den Untergrund einleite, beseitigt werden solle und sich insgesamt somit die anfallenden Sickerwässer nicht wesentlich veränderten, sofern die Fläche des bestehenden Wohnhauses rekultiviert werde.Mit Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung, römisch eins, vom 23.10.2013 wurde im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass die Bedenken der Herrn A und B F hinsichtlich der Sickerfähigkeit am Bauplatz über ein Versickerungsprojekt, gegebenenfalls unter Vorschaltung eines Retentionsbauwerkes ausgeräumt würden. Sollte weder eine direkte noch eine retentierte Versickerung möglich sein, wäre vor Baubeginn ein Konzept zur Ableitung der Oberflächenwässer in retentierter Form in die bestehende Entwässerungsanlage vorzulegen und dafür die wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken. Über die Ebene des Bauplatzes hinaus würden hinsichtlich des Grundwasserhaushaltes für eine eventuelle Versickerung keine maßgeblichen Veränderungen erwartet, zumal das bestehende Wohnhaus, welches bereits jetzt Oberflächenwässer in den Untergrund einleite, beseitigt werden solle und sich insgesamt somit die anfallenden Sickerwässer nicht wesentlich veränderten, sofern die Fläche des bestehenden Wohnhauses rekultiviert werde. Am 27.01.2014 wurde ein Projekt über die Versickerung der Oberflächenwässer aus den Dachbereichen des Einfamilienhauses bei der Gemeinde G eingereicht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 28.01.2014, Zahl ****, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garagen und der Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf Gst Nr 5, KG G, erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Dachwässer gemäß dem Einreichprojekt – Versickerungsprojekt DI J K vom 27.01.2014 entsorgt würden und die Versickerung der Oberflächenwässer aus den Zufahrts- und Parkflächen an Ort und Stelle (Schotterflächen) bzw über die angrenzenden Grünflächen erfolge. Es lägen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor. Weshalb die Bewilligung zu erteilen gewesen sei. In der dagegen fristgerecht als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde bringen Herr A und Herr B F vor, dass die angrenzenden Grünflächen ihre Grundstücke Nr 44 und 43 seien und nicht im Besitz von Herrn H. Die angrenzenden Schotterflächen und Grünflächen würden durch die landwirtschaftlichen Fahrzeuge verdichtet und somit werde auch die Versickerung stark gemindert werden. Für ihre Wiesenflächen sei die oben genannte Versickerung klarerweise von Nachteil, weil dabei genau auf ihre Grundstücke entwässert werde, welche direkt angrenzten. Im Starkregenfall sei dadurch mit vermehrten Schotterablagerungen auf ihrem Grundstück zu rechnen. Die Versickerung sei sehr schlecht. Die wasserrechtliche Bewilligung müsste vor Baubeginn eingeholt werden, damit geprüft werden könne, ob diese zusätzliche Wassermenge überhaupt noch in das bestehende Entwässerungsprojekt eingeleitet werden könne. Es werde ersucht, im gegenständlichen Bauvorhaben tatsächlich die Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen, welcher objektiv über die gesamte Wasserproblematik (Dach- und Oberflächenwässer) entscheide. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Gemäß § 26 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 130/2013, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst 44 bzw 43 KG C, welche unmittelbar an den Bauplatz Gst 5 angrenzen. Das Gst 44 grenzt zudem unmittelbar an den Bauplatz Gst 4 an. Die Beschwerdeführer sind folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 TBO 2011 zu erheben. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst 44 bzw 43 KG C, welche unmittelbar an den Bauplatz Gst 5 angrenzen. Das Gst 44 grenzt zudem unmittelbar an den Bauplatz Gst 4 an. Die Beschwerdeführer sind folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, TBO 2011 zu erheben. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv–öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 und va).Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv–öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 und va). Gegenstand des von den Behörden durchzuführenden Bauverfahrens können nur jene Nachbareinwendungen sein, die bis zum Schluss der abgeführten Bauverhandlung vorgebracht wurden. Von der Baubehörde wie auch von der Vorstellungsbehörde (nunmehr wohl Beschwerdeinstanz) ist daher eine eingetretene Präklusion zu berücksichtigen (VwGH 03.03.1983, Zl 82/06/0152). Der Nachbar hat nur hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des unterinstanzlichen Bescheides (VwGH 20.06.1995, Zl 94/06/0294). Gemäß § 41 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (iV idF BGBl I Nr 33/2013) hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Nach Abs 2 leg cit ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Wurde eine mündliche Verhandlung gem. § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlungen Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben (vgl § 42 AVG). Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (iV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Nach Absatz 2, leg cit ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Wurde eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlungen Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben vergleiche Paragraph 42, AVG). Die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2013, Zl **** enthält den Hinweis, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Ein Nachbar kann also im Baubewilligungsverfahren nur mit solchen Einwendungen durchdringen, mit denen zutreffenderweise die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht wird (VwGH 24.04.1990, Zl 89/05/0044). Diese müssen sich aus baurechtlichen Vorschriften ergeben, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Nachbarn dienen. Als solche rein öffentlicher Interessen berührend und damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründend – hat der Verwaltungsgerichtshof die Sicherstellung der Abwasserentsorgung (VwGH 24.11.1998, Zl 98/05/0203), die Absickerung von Regenwasser (VwGH 16.10.1990, Zl 90/05/0039) und auch die Beeinträchtigung des Grundwassers (VwGH 10.04.1980, Zl 2066/78) angesehen. Von den Beschwerdeführern wurde im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 08.07.2013 nicht einmal ansatzweise die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches von § 26 Abs 3 lit a bis f geschützt wäre, geltend gemacht. Auf Grund der eindeutigen Rechtsfolge in § 42 Abs 1 AVG haben somit die Beschwerdeführer ihre Stellung als Partei im Bauverfahren verloren. Bei der Frage der Versickerung der Dach- und Oberflächenwässer handelt es sich um eine Frage, die von der Baubehörde von Amts wegen zu prüfen ist und steht dem Nachbarn diesbezüglich gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 kein Mitspracherecht zu.Von den Beschwerdeführern wurde im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 08.07.2013 nicht einmal ansatzweise die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches von Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f geschützt wäre, geltend gemacht. Auf Grund der eindeutigen Rechtsfolge in Paragraph 42, Absatz eins, AVG haben somit die Beschwerdeführer ihre Stellung als Partei im Bauverfahren verloren. Bei der Frage der Versickerung der Dach- und Oberflächenwässer handelt es sich um eine Frage, die von der Baubehörde von Amts wegen zu prüfen ist und steht dem Nachbarn diesbezüglich gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 kein Mitspracherecht zu. Nach § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen. Nach Paragraph 31, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen. Nach § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn ua die Beschwerde zurückzuweisen ist. Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn ua die Beschwerde zurückzuweisen ist. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer ihre Stellung als Partei verloren haben, weshalb die eingebrachte Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen war. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.0841.2

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