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LVwG-2013/15/3409-6

Obsah (9)§ 52§ 25a§ 39§ 1§ 31§ 32§ 57§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/15/3409-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 wird als unbegründet abgewiesen. 1.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 wird als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Strafe, das sind Euro 20,--, zu bezahlen. 2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Strafe, das sind Euro 20,--, zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Herrn U H, geboren am xx.xx.xxxx in Z, wohnhaft in PLZ M, Adresse, hat es zu verantworten

  1. auf seiner Gp. **/*, KG M, einen Schaukasten in Holzbauweise ohne baurechtliche Bewilligung aufgestellt zu haben, und
  2. trotz Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde M als Baubehörde I. Instanz, vom 21.01.2013, ZI ***-Gp.**/*/2013, mit dem Herrn U H die Beseitigung der baulichen Anlage binnen 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen worden war, dem Beseitigungsauftrag bislang nicht nachgekommen zu sein.
  3. trotz Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde M als Baubehörde römisch eins. Instanz, vom 21.01.2013, ZI ***-Gp.**/*/2013, mit dem Herrn U H die Beseitigung der baulichen Anlage binnen 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen worden war, dem Beseitigungsauftrag bislang nicht nachgekommen zu sein. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  4. § 57 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011, LGBI 57/2011, zuletzt geändert durch LGBl 48/2013 (im Folgenden kurz: TBO 2011);
  5. Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011, LGBI 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 48 aus 2013, (im Folgenden kurz: TBO 2011);
  6. § 39 Abs 1 iVm § 57 Abs 1 lit n Z 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBI 57/2011, zuletzt geändert durch LGBI 48/2013.“
  7. Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBI 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch LGBI 48 aus 2013,.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend vorgebracht wird, dass es sich nicht um einen Schaukasten handle, sondern um einen geschnitzten Holzkasten mit Schindeldach, in welchem sich ein Kruzifix befinde. Das dazugehörige Votivbild sei noch nicht fertiggestellt. Für diese als Bildstock zu wertende bauliche Anlage sei keine Bewilligung erforderlich, weshalb alle ergangenen Bescheide rechtswidrig seien. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der Betreffsache am 20.02.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In dieser wurden zunächst noch Beweisanträge gestellt, welche allerdings mit Schriftsatz vom 25.03.2014 zurückgezogen wurden. Außerdem wurde mit diesem Schriftsatz vom 25.03.2014 auch die Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses des zwischenzeitlich eingeschrittenen Rechtsvertreters angezeigt und auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde M vom 21.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer

§ 39

TBO die Entfernung einer widerrechtlich errichteten baulichen Anlage, nämlich eines Schaukastens in Holzbauweise, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden; dennoch hat der Beschwerdeführer die besagte bauliche Anlage nicht entfernt. Dies ergibt sich bereits aus den Akten und ist insofern unstrittig. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde M vom 21.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 39, TBO die Entfernung einer widerrechtlich errichteten baulichen Anlage, nämlich eines Schaukastens in Holzbauweise, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden; dennoch hat der Beschwerdeführer die besagte bauliche Anlage nicht entfernt. Dies ergibt sich bereits aus den Akten und ist insofern unstrittig. Zu Spruchpunkt 1 wird festgehalten, dass dem Bescheid Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt der Bau der besagten Anlage abgeschlossen wurde, nicht zu entnehmen sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Errichtung der Anlage vor oder nach dem 01.07.2011 abgeschlossen wurde. Nach dem vorgelegten Akt wurde der Beschwerdeführer das erste Mal wegen den vorliegenden Verwaltungsübertretungen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.09.2013 konfrontiert. In rechtlicher Hinsicht folgt: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 1Abs 2 VSt

G richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich in Bezug auf Spruchpunkt

  1. kein konkreter Tatzeitpunkt entnehmen; insbesondere wurde im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt geklärt, wann die inkriminierte bauliche Anlage errichtet wurde. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil bis vor dem 01.07.2011, das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der der Wiederverlautbarung der TBO im LGBl Nr 57/2011 vorangegangenen Novelle LGBl Nr 48/2011, noch die TBO 2001 gegolten hat. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich in Bezug auf Spruchpunkt
  2. kein konkreter Tatzeitpunkt entnehmen; insbesondere wurde im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt geklärt, wann die inkriminierte bauliche Anlage errichtet wurde. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil bis vor dem 01.07.2011, das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der der Wiederverlautbarung der TBO im Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, vorangegangenen Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, noch die TBO 2001 gegolten hat. Nach der TBO 2001 wurde mit Strafe bedroht, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von einer Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige ausgeführt hat. Bei der Bauführung ohne Baubewilligung handelt es sich um ein Zustandsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten mit dem Abschluss der Bauführung endet (vgl VwGH 17.05.1990, Zl 89/06/0138; 22.09.1988, Zl 88/06/0063 ua). Anderes wird erst durch die TBO 2011 in § 57 Abs 3 normiert, welcher bestimmt, dass Im Fall einer konsenslosen Bauführung das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet. Bei der Bauführung ohne Baubewilligung handelt es sich um ein Zustandsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten mit dem Abschluss der Bauführung endet vergleiche VwGH 17.05.1990, Zl 89/06/0138; 22.09.1988, Zl 88/06/0063 ua). Anderes wird erst durch die TBO 2011 in Paragraph 57, Absatz 3, normiert, welcher bestimmt, dass Im Fall einer konsenslosen Bauführung das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet. Dies bedeutet daher, dass Bauvorhaben, welche noch vor dem 01.07.2011 abgeschlossen wurden, nach der TBO 2001 zu beurteilen waren und daher mit dem Abschluss der Bauführung die Verfolgungsverjährung ihren Lauf genommen hat. Erst bei Bauvorhaben, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind die Bestimmungen der TBO 2011 und demnach auch die besondere Verjährungsbestimmung in § 57 Abs 3 TBO 2011 anzuwenden.Dies bedeutet daher, dass Bauvorhaben, welche noch vor dem 01.07.2011 abgeschlossen wurden, nach der TBO 2001 zu beurteilen waren und daher mit dem Abschluss der Bauführung die Verfolgungsverjährung ihren Lauf genommen hat. Erst bei Bauvorhaben, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind die Bestimmungen der TBO 2011 und demnach auch die besondere Verjährungsbestimmung in Paragraph 57, Absatz 3, TBO 2011 anzuwenden.

§ 31Abs1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Übertretungen mit einem Tatzeitpunkt vor dem 01.01.2013 sechs Monate, für danach realisierte Tathandlungen zwölf Monate.

Paragraph 31, Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Übertretungen mit einem Tatzeitpunkt vor dem 01.01.2013 sechs Monate, für danach realisierte Tathandlungen zwölf Monate. Diese Verjährungsfrist wird durch eine Verfolgungshandlung außer Kraft gesetzt. Verfolgungshandlung ist

§ 32Abs2 VSt

G jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Diese Verjährungsfrist wird durch eine Verfolgungshandlung außer Kraft gesetzt. Verfolgungshandlung ist

Paragraph 32, Abs2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Wie festgehalten lassen sich dem Akt der belangten Behörde keine Feststellungen dazu entnehmen, wann die fragliche bauliche Anlage fertig gestellt wurde. Auf Grundlage des Akteninhalts kann daher nicht festgestellt werden, ob hier bereits die TBO 2011 anzuwenden ist und demnach auf Grund der besonderen Verjährungsregel in § 57 Abs 3 TBO 2011 die Verfolgungsverjährung noch nicht eintreten konnte oder aber noch die TBO

  1. Wie festgehalten lassen sich dem Akt der belangten Behörde keine Feststellungen dazu entnehmen, wann die fragliche bauliche Anlage fertig gestellt wurde. Auf Grundlage des Akteninhalts kann daher nicht festgestellt werden, ob hier bereits die TBO 2011 anzuwenden ist und demnach auf Grund der besonderen Verjährungsregel in Paragraph 57, Absatz 3, TBO 2011 die Verfolgungsverjährung noch nicht eintreten konnte oder aber noch die TBO
  2. Dies stellt einen relevanten Verfahrensmangel dar: So hält der Verwaltungsgerichtshof dazu in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl etwa die Entscheidung vom 18.10.2011, Zl 2011/02/0281) fest:Dies stellt einen relevanten Verfahrensmangel dar: So hält der Verwaltungsgerichtshof dazu in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche etwa die Entscheidung vom 18.10.2011, Zl 2011/02/0281) fest: „Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Ziff 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (Hinweis E 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894A/1985). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG vorliegt oder nicht (Hinweis E 19.12.2005, Zl 2001/03/0162). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit seine Rechtschutzinteressen zu wahren (Hinweis E 26.06.2003, Zl 2002/09/0005).“„Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziff 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (Hinweis E 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894A/1985). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Abs1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht (Hinweis E 19.12.2005, Zl 2001/03/0162). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit seine Rechtschutzinteressen zu wahren (Hinweis E 26.06.2003, Zl 2002/09/0005).“ Zur Wahrung der Verteidigerrechte des Beschwerdeführers ist daher eine Feststellung unumgänglich, wann die Tathandlung im Sinne des Abschlusses der Bauführung realisiert wurde; nur eine derartige Feststellung ermöglich nämlich eine Beurteilung, ob eine zwischenzeitlich verjährte Übertretung nach den Bestimmungen der TBO 2001 vorliegt oder eine Tathandlung nach der TBO 2011, bei welcher kraft ausdrücklicher Anordnung in § 57 Abs 3 TBO 2011 Verfolgungsverjährung eben noch nicht eingetreten ist. Zumal diese Feststellung noch nicht getroffen wurde, war das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben.Zur Wahrung der Verteidigerrechte des Beschwerdeführers ist daher eine Feststellung unumgänglich, wann die Tathandlung im Sinne des Abschlusses der Bauführung realisiert wurde; nur eine derartige Feststellung ermöglich nämlich eine Beurteilung, ob eine zwischenzeitlich verjährte Übertretung nach den Bestimmungen der TBO 2001 vorliegt oder eine Tathandlung nach der TBO 2011, bei welcher kraft ausdrücklicher Anordnung in Paragraph 57, Absatz 3, TBO 2011 Verfolgungsverjährung eben noch nicht eingetreten ist. Zumal diese Feststellung noch nicht getroffen wurde, war das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 57

Abs 1 lit n Z 1 TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 39 Abs 1, 2 oder 4 eine Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines Vorplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes, aufgetragen wird.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 eine Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines Vorplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes, aufgetragen wird. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde M vom 21.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein dementsprechender Beseitigungsauftrag erteilt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. Soweit der Beschwerdeführer daher nunmehr vorbringt, dass in Wahrheit gar keine bewilligungspflichte bauliche Anlage vorliege, so verkennt er, dass der Beseitigungsauftrag, dessen Verletzung ihm zur Last gelegt wird, zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist und dem Landesverwaltungsgericht eine inhaltlich Überprüfung des Beseitigungsauftrages der Bürgermeisterin der Gemeinde M aufgrund der eingetretenen Rechtskraft dieses Bescheides verwehrt ist. Das Vorbringen, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, sondern um einen Bildstock im Sinne des § 1 Abs 3 lit o TBO, für dessen Errichtung eine Bewilligung nach der TBO 2011 nicht erforderlich ist, geht daher schon alleine aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde M ins Leere. Die Übertretung steht daher aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die besagte bauliche Anlage tatsächlich nicht entfernt hat, in objektiver Hinsicht fest. Das Vorbringen, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, sondern um einen Bildstock im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO, für dessen Errichtung eine Bewilligung nach der TBO 2011 nicht erforderlich ist, geht daher schon alleine aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde M ins Leere. Die Übertretung steht daher aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die besagte bauliche Anlage tatsächlich nicht entfernt hat, in objektiver Hinsicht fest.

§ 5Abs1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Abs1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was ihn von seinem Verschulden befreien würde. Soweit er eine alternative Rechtsauffassung vertritt, so kann diese ebenfalls nicht schuldbefreiend angerechnet werden, wäre es doch alleine an ihm gelegen, sich vor Errichtung der entsprechenden Anlage darüber zu erkundigen, ob diese genehmigungspflichtig ist oder nicht. Jedenfalls kann seine abweichende rechtliche Meinung in diesem Verfahrensstadium nicht mehr mit Erfolg schuldbefreiend vorgebracht werden. Nochmals festgehalten wird, dass es alleine dem Beschwerdeführer oblegen wäre, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Gemeinde M vom 21.01.2013 einzubringen und auf diesem Weg seiner Rechtsmeinung zum Durchbruch zu verhelfen oder eben die Entscheidung der nach der TBO zuständigen Behörden zu akzeptieren. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von bedingtem Vorsatz auszugehen ist. So wusste der Beschwerdeführer, dass ihm die Beseitigung des Bauwerks rechtskräftig aufgetragen wurde und hat er dieser Verpflichtung nicht entsprochen. Vor diesem Hintergrund musste er jedenfalls davon ausgehen, dass das weitere Belassen des Bauwerks rechtswidrig ist und eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen kann; er hat sich dennoch dazu entschlossen, dem Auftrag nicht nachzukommen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurde bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von 36.300 Euro eine Geldstrafe in der Höhe von lediglich Euro 100,- verhängt. Angesichts der Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von weniger als 0,3% des vorgesehenen Strafrahmens erweist sich diese ohne jeden Zweifel als gerechtfertigt und ließe sich dies auch unter Annahme widriger wirtschaftlicher Verhältnisse jedenfalls rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der Annahme schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse ist daher auch die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls gerechtfertigt. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Bei der Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Spruchpunkt 2 handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, welcher erhebliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist die Folge der Nichtbeachtung eines rechtskräftigen Beseitigungsauftrages nach der TBO bereits hinreichend klar durch das Gesetz geregelt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dazu daher nicht zulässig. Ebenso ist eine Revision gegen Spruchpunkt 1 nicht zulässig, zumal der Umstand, dass es sich nach der TBO 2001 beim vorliegenden Delikt um ein Zustandsdelikt handelt und nicht um ein unechtes Dauerdelikt, schon durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klargestellt wurde. Ebenso ist die Frage der Konkretisierung der Tat im hier interessierenden Zusammenhang in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist daher jedenfalls unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.15.3409.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.