den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 wird als unbegründet abgewiesen. 1.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 wird als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Strafe, das sind Euro 20,--, zu bezahlen. 2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Strafe, das sind Euro 20,--, zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Herrn U H, geboren am xx.xx.xxxx in Z, wohnhaft in PLZ M, Adresse, hat es zu verantworten
TBO die Entfernung einer widerrechtlich errichteten baulichen Anlage, nämlich eines Schaukastens in Holzbauweise, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden; dennoch hat der Beschwerdeführer die besagte bauliche Anlage nicht entfernt. Dies ergibt sich bereits aus den Akten und ist insofern unstrittig. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde M vom 21.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 39, TBO die Entfernung einer widerrechtlich errichteten baulichen Anlage, nämlich eines Schaukastens in Holzbauweise, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden; dennoch hat der Beschwerdeführer die besagte bauliche Anlage nicht entfernt. Dies ergibt sich bereits aus den Akten und ist insofern unstrittig. Zu Spruchpunkt 1 wird festgehalten, dass dem Bescheid Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt der Bau der besagten Anlage abgeschlossen wurde, nicht zu entnehmen sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Errichtung der Anlage vor oder nach dem 01.07.2011 abgeschlossen wurde. Nach dem vorgelegten Akt wurde der Beschwerdeführer das erste Mal wegen den vorliegenden Verwaltungsübertretungen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.09.2013 konfrontiert. In rechtlicher Hinsicht folgt: Zu Spruchpunkt 1.:
G richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich in Bezug auf Spruchpunkt
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Übertretungen mit einem Tatzeitpunkt vor dem 01.01.2013 sechs Monate, für danach realisierte Tathandlungen zwölf Monate.
Paragraph 31, Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Übertretungen mit einem Tatzeitpunkt vor dem 01.01.2013 sechs Monate, für danach realisierte Tathandlungen zwölf Monate. Diese Verjährungsfrist wird durch eine Verfolgungshandlung außer Kraft gesetzt. Verfolgungshandlung ist
G jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Diese Verjährungsfrist wird durch eine Verfolgungshandlung außer Kraft gesetzt. Verfolgungshandlung ist
Paragraph 32, Abs2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Wie festgehalten lassen sich dem Akt der belangten Behörde keine Feststellungen dazu entnehmen, wann die fragliche bauliche Anlage fertig gestellt wurde. Auf Grundlage des Akteninhalts kann daher nicht festgestellt werden, ob hier bereits die TBO 2011 anzuwenden ist und demnach auf Grund der besonderen Verjährungsregel in § 57 Abs 3 TBO 2011 die Verfolgungsverjährung noch nicht eintreten konnte oder aber noch die TBO
Abs 1 lit n Z 1 TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 39 Abs 1, 2 oder 4 eine Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines Vorplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes, aufgetragen wird.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 eine Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines Vorplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes, aufgetragen wird. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde M vom 21.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein dementsprechender Beseitigungsauftrag erteilt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. Soweit der Beschwerdeführer daher nunmehr vorbringt, dass in Wahrheit gar keine bewilligungspflichte bauliche Anlage vorliege, so verkennt er, dass der Beseitigungsauftrag, dessen Verletzung ihm zur Last gelegt wird, zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist und dem Landesverwaltungsgericht eine inhaltlich Überprüfung des Beseitigungsauftrages der Bürgermeisterin der Gemeinde M aufgrund der eingetretenen Rechtskraft dieses Bescheides verwehrt ist. Das Vorbringen, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, sondern um einen Bildstock im Sinne des § 1 Abs 3 lit o TBO, für dessen Errichtung eine Bewilligung nach der TBO 2011 nicht erforderlich ist, geht daher schon alleine aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde M ins Leere. Die Übertretung steht daher aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die besagte bauliche Anlage tatsächlich nicht entfernt hat, in objektiver Hinsicht fest. Das Vorbringen, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, sondern um einen Bildstock im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO, für dessen Errichtung eine Bewilligung nach der TBO 2011 nicht erforderlich ist, geht daher schon alleine aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde M ins Leere. Die Übertretung steht daher aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die besagte bauliche Anlage tatsächlich nicht entfernt hat, in objektiver Hinsicht fest.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Abs1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was ihn von seinem Verschulden befreien würde. Soweit er eine alternative Rechtsauffassung vertritt, so kann diese ebenfalls nicht schuldbefreiend angerechnet werden, wäre es doch alleine an ihm gelegen, sich vor Errichtung der entsprechenden Anlage darüber zu erkundigen, ob diese genehmigungspflichtig ist oder nicht. Jedenfalls kann seine abweichende rechtliche Meinung in diesem Verfahrensstadium nicht mehr mit Erfolg schuldbefreiend vorgebracht werden. Nochmals festgehalten wird, dass es alleine dem Beschwerdeführer oblegen wäre, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Gemeinde M vom 21.01.2013 einzubringen und auf diesem Weg seiner Rechtsmeinung zum Durchbruch zu verhelfen oder eben die Entscheidung der nach der TBO zuständigen Behörden zu akzeptieren. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von bedingtem Vorsatz auszugehen ist. So wusste der Beschwerdeführer, dass ihm die Beseitigung des Bauwerks rechtskräftig aufgetragen wurde und hat er dieser Verpflichtung nicht entsprochen. Vor diesem Hintergrund musste er jedenfalls davon ausgehen, dass das weitere Belassen des Bauwerks rechtswidrig ist und eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen kann; er hat sich dennoch dazu entschlossen, dem Auftrag nicht nachzukommen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurde bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von 36.300 Euro eine Geldstrafe in der Höhe von lediglich Euro 100,- verhängt. Angesichts der Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von weniger als 0,3% des vorgesehenen Strafrahmens erweist sich diese ohne jeden Zweifel als gerechtfertigt und ließe sich dies auch unter Annahme widriger wirtschaftlicher Verhältnisse jedenfalls rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der Annahme schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse ist daher auch die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls gerechtfertigt. Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Bei der Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Spruchpunkt 2 handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, welcher erhebliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist die Folge der Nichtbeachtung eines rechtskräftigen Beseitigungsauftrages nach der TBO bereits hinreichend klar durch das Gesetz geregelt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dazu daher nicht zulässig. Ebenso ist eine Revision gegen Spruchpunkt 1 nicht zulässig, zumal der Umstand, dass es sich nach der TBO 2001 beim vorliegenden Delikt um ein Zustandsdelikt handelt und nicht um ein unechtes Dauerdelikt, schon durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klargestellt wurde. Ebenso ist die Frage der Konkretisierung der Tat im hier interessierenden Zusammenhang in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist daher jedenfalls unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.15.3409.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.