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{'item': 'LVwG-2014/13/0568-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/0568-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des M K, vertreten durch Dr. J H, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.02.2014, Zahl **-****-2013Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des M K, vertreten durch Dr. J H, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.02.2014, Zahl **-****-2013 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 02.10.2013 um 08:35 Uhr Tatort: Innsbruck, Burgenlandstraße 29 in Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: LKW, XX-***** Der Verantwortlicher der Firma ABC Speditions GmbH in X, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, obwohl die den in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 nicht eingehalten wurden. Insbesondere haben Sie dem Beförderer nicht die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker H CDer Verantwortlicher der Firma ABC Speditions GmbH in römisch zehn, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, obwohl die den in Betracht kommenden Vorschriften des Paragraph 2, nicht eingehalten wurden. Insbesondere haben Sie dem Beförderer nicht die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker H C UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, II, (E)UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, römisch zwei, (E) 7 Kanister, ca 175 Liter UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1

(8), II, (E)UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1
(8), römisch zwei, (E) 6 Fass, 240 kg UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E)UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, römisch zwei, (E) 3 Kanister, 75 kg UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, III, (E)UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, römisch drei, (E) 4 Kanister, 80 kg UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG, 8, III, (E)UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG, 8, römisch drei, (E) 2 Kanister, 60 kg befördert wurde, obwohl die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln – ohne Zahl – gekennzeichnet war. Am Fahrzeug waren die vorhandenen Tafeln nicht aufgeklappt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert wurde, obwohl die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln – ohne Zahl – gekennzeichnet war. Am Fahrzeug waren die vorhandenen Tafeln nicht aufgeklappt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Absatz 5.3.2.1.1 ADR Absatz 1.4.2.1.1 lit c ADR“.Absatz 1.4.2.1.1 Litera c, ADR“. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 2 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Z 1 GGBG begangen, weshalb über ihn gemäß weshalb über ihn gemäß § 37 Abs 2 lit b GGBG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 375,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG begangen, weshalb über ihn gemäß weshalb über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 375,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „Im umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte M K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2014, **-****-2013, zugestellt am 27.01.2014, fristgerecht nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.„Im umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte M K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.01.2014, **-****-2013, zugestellt am 27.01.2014, fristgerecht nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der betreffende Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit nach Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt:Der betreffende Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit nach Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 1.375,00 gemäß § 37 Abs 2 lit b GGBG verhängt, da er als Gefahrgutbeauftragter der Firma ABC Speditions- Gmbh nicht dafür Sorge getragen habe, dass diese als Absender von Gefahrgut die entsprechenden Vorschriften einhielt. Insbesondere war der Lkw XX-****, gelenkt von H C, am 02.10.2013 um 08.35 Uhr auf der Burgenlandstraße in Innsbruck unterwegs, obwohl die BeförderungseinheitDie belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 1.375,00 gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG verhängt, da er als Gefahrgutbeauftragter der Firma ABC Speditions- Gmbh nicht dafür Sorge getragen habe, dass diese als Absender von Gefahrgut die entsprechenden Vorschriften einhielt. Insbesondere war der Lkw XX-****, gelenkt von H C, am 02.10.2013 um 08.35 Uhr auf der Burgenlandstraße in Innsbruck unterwegs, obwohl die Beförderungseinheit UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, II, (E)UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, römisch zwei, (E) 7 Kanister, ca 175 Liter UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1
(8), II, (E)UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1
(8), römisch zwei, (E) 6 Fass, 240 kg UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E)UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, römisch zwei, (E) 3 Kanister, 75 kg UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, III, (E)UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, römisch drei, (E) 4 Kanister, 80 kg UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG, 8, III, (E)UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG, 8, römisch drei, (E) 2 Kanister, 60 kg nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet war bzw die am Fahrzeug die vorhandenen orangefarbenen Tafeln nicht aufgeklappt waren. Hiezu ist anzuführen, dass nicht die Firma ABC Speditions-Gmbh, sondern vielmehr die Firma ABC Sepditions GmbH & Co KG Absender von Gefahrgut war und der Beschuldigte auch nur Gefahrgutbeauftragter vorgenannter Firma ist. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lässt sich daher ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Beschuldigten nicht ableiten. Unabhängig davon ergibt sich auch deswegen kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten, als dieser in der Funktion des Gefahrgutbeauftragtem nur zu stichprobenartigen Kontrollen verpflichtet ist. Die Fahrer im Betrieb der Firma ABC Speditions GmbH & Co KG werden laufend geschult und haben auch durch die Unterfertigung des Fahrerhandbuches bestätigt, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch zur Beförderung von Gefahrgut einhalten werden. Eine laufende Überprüfung sämtlicher im Betrieb der Firma ABC stehenden Lkws kann vom Beschuldigten nicht verlangt werden. Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass er am 02.10.2013 sehr wohl entsprechende stichprobenartige Kontrollen an Kraftfahrzeugen durchgeführt hat, wobei sich die Kontrolle allerdings nicht auf das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-**** bezog. Da dem Beschuldigten sohin ein rechtswidriges Verhalten im Sinne einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 2 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Z 1 GGBG nicht angelastet werden kann, wäre das Verwaltungsstrafverfahren bei richtiger Rechtsanwendung einzustellen gewesen.Da dem Beschuldigten sohin ein rechtswidriges Verhalten im Sinne einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG nicht angelastet werden kann, wäre das Verwaltungsstrafverfahren bei richtiger Rechtsanwendung einzustellen gewesen. Unabhängig davon würde sich auch die Höhe der verhängten Geldstrafe als nicht schuld- und tatangemessen erweisen, wobei auch die Höhe der verhängten Geldstrafe vom Beschwerdeführer bekämpft wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Straferkenntnis offensichtlich ein Schreibfehler betreffend die Höhe der Geldstrafe enthalten ist, was sich einerseits aus dem vom Beschuldigten zu zahlenden Gesamtbetrag von Euro 412,50 sowie die mit Euro 37,50 bestimmten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, entsprechend 10 % der Strafe ergibt. Der Beschuldigte geht davon aus, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe tatsächlich nur Euro 375,00 betragen soll. Der Beschuldigte stellt sohin folgende Anträge: 1) Auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung 2) auf Einvernahme des Beschuldigten als Partei und 3) das Landesverwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2014, **-****-2013, in Stattgebung der Beschwerde aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abändern, dass die Geldstrafe herabgesetzt werde.3) das Landesverwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.01.2014, **-****-2013, in Stattgebung der Beschwerde aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abändern, dass die Geldstrafe herabgesetzt werde. Innsbruck, am 28.01.2014 M K“. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: H C transportierte am 02.10.2013 um 08.35 Uhr im Gemeindegebiet von Innsbruck auf der Burgenlandstraße 29 in Fahrtrichtung Osten als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen XX-***** nachfolgende gefährlichen Güter: UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, II, (E)UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, römisch zwei, (E) 7 Kanister, ca 175 Liter UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1
(8), II, (E)UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1
(8), römisch zwei, (E) 6 Fass, 240 kg UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E)UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, römisch zwei, (E) 3 Kanister, 75 kg UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, III, (E)UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, römisch drei, (E) 4 Kanister, 80 kg UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG, 8, III, (E)UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG, 8, römisch drei, (E) 2 Kanister, 60 kg Dieser LKW wurde von GI B B und GI A A einer Verkehrskontrolle unterzogen und stellten die beiden Beamten dabei fest, dass die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln – ohne Zahl – gekennzeichnet gewesen ist. Am Fahrzeug waren die vorhandenen orangefarbenen Tafeln nicht aufgeklappt. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist das Einzelunternehmen W A in A-PLZ Z, Adresse, Absender die ABC GmbH & CoKG in PLZ X, Adresse. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist das Einzelunternehmen W A in A-PLZ Z, Adresse, Absender die ABC GmbH & CoKG in PLZ römisch zehn, Adresse. Über Aufforderung der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.10.2013 die ABC GmbH & CoKG möge der Behörde einen eventuell bestellten verantwortlichen Beauftragten namhaft machen, welcher sich für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich zeigt, wurde von der ABC GmbH & CoKG bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer M K in PLZ A, Adresse, zum Gefahrgutbeauftragten bestellt wurde. Wie sich aus § 9 Abs 1 VStG ergibt, trifft die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsbestimmungen durch eine juristische Person grundsätzlich deren nach außen vertretungsbefugtes Organ. Wenn allerdings das vertretungsbefugte Organ für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellt hat, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. Wie sich aus Paragraph 9, Absatz eins, VStG ergibt, trifft die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsbestimmungen durch eine juristische Person grundsätzlich deren nach außen vertretungsbefugtes Organ. Wenn allerdings das vertretungsbefugte Organ für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellt hat, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. Nach Absatz 4 dieser Bestimmung ist der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird klar abzugrenzen. Dem gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt lässt sich nicht entnehmen, dass allenfalls der Beschwerdeführer M K für die ABC GmbH & CoKG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Im Schreiben der ABC GmbH & CoKG vom 07.11.2013 im erstinstanzlichen Verfahren wurde vielmehr nur bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer M K Gefahrengutbeauftragter im Unternehmen ist. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.03.2003, Zahl 2003/03/0149 und VwGH 17.06.2004, Zahl 2002/03/0200) kann aber allein aus der Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG nicht abgeleitet werden, dass diese Person auch als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs 2 VStG anzusehen wäre (vgl VwGH 29.10.2009, Zahl 2006/03/0009). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.03.2003, Zahl 2003/03/0149 und VwGH 17.06.2004, Zahl 2002/03/0200) kann aber allein aus der Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten gemäß Paragraph 11, GGBG nicht abgeleitet werden, dass diese Person auch als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG anzusehen wäre vergleiche VwGH 29.10.2009, Zahl 2006/03/0009). Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.0568.3

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